791. Verordnung: Konformitätsbewertungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes 1993, BGBl. Nr. 908/1993, wird verordnet
Zweck
§ 1. (1) Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der Richtlinie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 16. Mai 1988 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikations-Endgeräte (88/301 /EWG) und der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29 April 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Telekommunikationsendeinrichtungen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (91/263/EWG), in österreichisches Recht.
(2) Diese Verordnung gilt für Endgeräte.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnungen gelten folgende Definitionen
1. Endgerät: alle zur Aussendung oder zum Empfang von Nachrichten dienenden Fernmeldeanlagen, die zur Verbindung mit den Abschlußpunkten des öffentlichen Fernmeldenetzes bestimmt sind; das sind jene,
a) die direkt an die Abschlußpunkte des öffentlichen Fernmeldenetzes angeschlossen werden sollen oder
b) die mit dem öffentlichen Fernmeldenetz zusammenarbeiten und dabei unmittelbar oder mittelbar an die Abschlußpunkte des öffentlichen Fernmeldenetzes angeschlossen werden sollen.
2. Benannte Stelle: eine Stelle, die den Kriterien nach Anhang V entspricht und die nach
Artikel 10 Abs. 1 der Richtlinie 91/263/ EWG (§ 1 Abs. 1) der Kommission mitgeteilt worden ist.
Grundlegende technische Anforderungen
§ 3. (1) Endgeräte müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen
a) Sicherheit der Benutzer, insoweit diese Anforderung nicht durch die Richtlinie 73/ 23/EWG abgedeckt ist;
b) Sicherheit des Personals der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, insoweit diese Anforderung nicht durch die Richtlinie 73/23/EWG abgedeckt ist;
c) Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit, insoweit sie für Endeinrichtungen spezifisch sind;
d) Schutz des öffentlichen Telekommunikationsnetzes vor Schaden;
e) effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums, wo dies angebracht ist;
f) Kommunikationsfähigkeit der Endeinrichtungen mit Einrichtungen des öffentlichen Telekommunikationsnetzes zur Herstellung, Änderung, Gebührenberechnung, Aufrechterhaltung und Auslösung einer realen oder virtuellen Verbindung;
g) Kommunikationsfähigkeit von Endeinrichtungen untereinander über das öffentliche Telekommunikationsnetz in gerechtfertigten Fällen.
(2) Bei Endgeräten, die einer gemeinsamen technischen Vorschrift nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 91/263/EWG (§ 1 Abs. 1) (CTR) entsprechen und die gemäß § 6 gekennzeichnet sind, gelten die Anforderungen gemäß Abs. 1 und gemäß § 3 Fernmeldegesetz 1993 als erfüllt.
Konformitätsbewertung
§ 4. (1) Entsprechend der Wahl des Herstellers oder seines in einem Mitgliedsland des Euro-
päischen Wirtschaftsraumes niedergelassenen Bevollmächtigten unterliegen Endgeräte entweder der EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang I oder der EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang IV
(2) Eine EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang I ist mit einer EG-Erklärung über die Baumusterkonformität verbunden, die nach den Verfahren des Anhangs II oder des Anhangs III ausgestellt wird.
(3) Eine EG-Baumusterprüfung oder eine EG-Konformitätserklärung ersetzen eine Zulassung nach § 15 Fernmeldegesetz 1993; solche Endgeräte gelten als gemäß § 15 Abs. 1 Fernmeldegesetz 1993 zugelassen.
Meldepflichten
§ 5. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr meldet der EFTA-Überwachungsbehörde, dem Ständigen Ausschuß der EFTA und den übrigen Mitgliedstaaten der EFTA
1. die für die Vollziehung dieser Verordnung zuständigen Behörden und
2. die österreichischen Stellen, die mit der Ausstellung einer EG-Baumusterbescheinigung beauftragt sind.
(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nimmt ebenso die gleichartigen Meldungen der anderen Mitgliedstaaten der EFTA sowie des Ständigen Ausschusses der EFTA und der EFTA-Überwachungsbehörde entgegen.
EG-Konformitätszeichen und Aufschriften
§ 6. (1) Die Kennzeichnung für ein dieser Verordnung entsprechendes Endgerät besteht aus dem EG-Zeichen, das gebildet wird von dem CE-Symbol, gefolgt von dem Kennungssymbol der verantwortlichen benannten Stelle und einem Symbol dafür, daß die Einrichtung für den Anschluß an das öffentliche Fernmeldenetz vorgesehen und geeignet ist. Das EG-Zeichen und die beiden Symbole sind in Anhang VI abgebildet.
(2) Das Anbringen von Zeichen, die mit den in Anhang VI abgebildeten Konformitätszeichen verwechselt werden können, ist verboten.
(3) Endgeräte sind vom Hersteller mit Bauart-, Los- und/oder Seriennummern sowie mit dem Namen des Herstellers und/oder des Lieferanten, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, zu kennzeichnen.
(4) Wird festgestellt, daß die Kennzeichnung nach Abs. 1 an Endgeräten angebracht wurde, die
a) nicht einem zugelassenen Baumuster entsprechen oder
b) einem zugelassenen Baumuster entsprechen, das jedoch die anzuwendenden grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt, oder hat der Hersteller seine Verpflichtungen gemäß der einschlägigen EG-Konformitätserklärung nicht erfüllt, so hat die benannte Stelle unbeschadet von Maßnahmen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 91/263/EWG (§ 1 Abs. 1)
1. die EG-Baumusterprüfbescheinigung des Anhangs I,
2. die EG-Qualitätssystemzulassung des Anhangs III oder
3. die EG-Qualitätssystemzulassung des Anhangs IV zu entziehen.
Sonstige Endgeräte
§ 7 (1) Endgeräten, die für den Anschluß an das öffentliche Fernmeldenetz geeignet sind, die jedoch dafür nicht vorgesehen sind, ist eine Erklärung des Herstellers oder des Lieferanten, für die ein Muster in Anhang VIII enthalten ist, und eine Gebrauchsanweisung beizugeben. Der benannten Stelle des Mitgliedstaates, in dem solche Endgeräte in den Verkehr gebracht werden, ist eine Ausfertigung dieser Unterlagen zu übermitteln.
(2) Auf Ersuchen einer benannten Stelle muß der Hersteller oder Lieferant den Bestimmungszweck solcher Endgeräte begründen, und zwar auf der Grundlage ihrer sachdienlichen technischen Merkmale und Funktion sowie durch Angaben über den vorgesehenen Marktbereich.
(3) Hersteller oder Lieferanten, die Endgeräte gemäß Abs. 1 in Verkehr bringen, haben das in Anhang VII festgelegte Zeichen so anzubringen, daß es auf das EG-Zeichen folgt und optisch einen Teil der Gesamtkennzeichnung darstellt.