791. Verordnung: Änderung der Soldatenvertreter-Wahlordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 50 Abs. 9 Z 1 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992, wird verordnet
Die Soldatenvertreter-Wahlordnung, BGBl. Nr. 89/1989, wird wie folgt geändert
1. Im Titel entfällt die Datumsangabe „vom 31. Jänner 1989".
2. Die Promulgationsklausel lautet
„Auf Grund des § 50 Abs. 9 Z 1 des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 690/1992, wird verordnet:"
3. Nach der Promulgationsklausel wird folgendes Inhaltsverzeichnis samt Überschrift eingefügt
„ Inhaltsverzeichnis
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Wählergruppen
§ 3 Wahlberechtigung
Abschnitt II Wahl der Soldatenvertreter
§ 4 Wahlstelle, Nebenwahlstelle
§ 5 Anzahl der Soldatenvertreter, Neuwahl
§ 6 Wahltag, Stichtag und Wahlort
§ 7 Wahlausschuß und Wählerliste
§ 8 Wahlvorschlag und Wahlwerbung
§ 9 Stimmabgabe auf dem Postwege
(Briefwahl)
§ 10 Wahlvorgang im Wahllokal
§ 11 Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 12 Gültigkeit der Stimmzettel
§ 13 Stimmenzählung
§ 14 Annahme der Wahl
§ 15 Prüfung der Niederschrift, Wiederholung des Wahlverfahrens § 16 Kundmachung
§ 17 Abberufung
Abschnitt III Wahl der Mitglieder der Zeitsoldatenausschüsse und des Wahlkollegiums
§ 18 Bildung der Zeitsoldatenausschüsse
und des Wählkollegiums
§ 19 Anwendung von Bestimmungen des
Abschnittes II
§ 20 Wahlstelle
§ 21 Wählerliste und Wahlausschuß
§ 22 Anzahl der Soldatenvertreter
§ 23 Wahltag
§ 24 Kundmachung
Abschnitt IV Zentraler Zeitsoldatenausschuß
§ 25 Wahl und Kundmachung
Abschnitt V Schlußbestimmung
§ 26 Inkrafttreten"
4. Im § 3 wird die Zitierung „§ 47 Abs. 1, 2 und 6 dritter Satz des Wehrgesetzes 1978" durch die Zitierung „§ 50 Abs. 1, 2 und 6 dritter Satz WG" ersetzt.
5. Im § 4 Abs. 1 und im § 20 Abs. 1 wird die Zitierung „§ 47 Abs. 5 des Wehrgesetzes 1978" jeweils durch die Zitierung „§ 50 Abs. 5 WG" ersetzt.
6. Der § 5 Abs. 3 lautet
„(3) Hat sich die Zahl der Wahlberechtigten um mehr als die Hälfte geändert, so hat der Kommandant der Wahlstelle auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Wehrpflichtigen eine neue Wahl für die restliche Dauer der Funktionsperiode anzuordnen. Dies gilt auch, wenn nach einer solchen Änderung in einem Befehlsbereich, für dessen Zeitsoldaten eine Verordnung nach § 50
Abs. 2 WG erlassen wurde, mindestens vier Zeitsoldaten wahlberechtigt sind. Überdies ist eine neue Wahl anzuordnen, wenn die erforderliche Zahl der Soldatenvertreter eines Vertretungsbereiches infolge des Erlöschens oder Ruhens ihrer Funktion auch durch den Eintritt von Ersatzmännern nicht mehr erreicht werden kann."
7. Im § 6 Abs. 1 werden die Worte „nach Eintritt der Änderung, des Erlöschens oder des Ruhens" durch die Worte „nach Einlangen des Antrages auf Neuwahlen oder nach Eintritt des Erlöschens oder des Ruhens" ersetzt.
8. Im § 16 Abs. 2 werden die Worte „in § 47 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978 genannten Dienststelle" und die Worte „der in § 47 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978 genannten Dienststellen" jeweils durch die Worte „Dienststelle nach § 50 Abs. 3 WG" ersetzt.
9. Im § 17 Abs. 1 entfallen die Zitierung „(§ 47 Abs. 7 Wehrgesetz 1978)" und das Wort „sinngemäß".
10. Im § 18 Abs. 1 werden die Worte „im § 47 Abs. 3 des Wehrgesetzes 1978 angeführten militärischen Dienststellen" durch die Worte „militärischen Dienststellen nach § 50 Abs. 3 WG" ersetzt.
11. Der § 18 Abs. 2 lautet
„(2) Wahlkollegium ist jenes Gremium, das nach § 50 Abs. 4 WG für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr, die nicht dem Befehlsbereich einer militärischen Dienststelle nach § 50 Abs. 3 WG angehören, zu bilden ist."
12. Im § 20 Abs. 1 werden die Worte „im zweiten Satz des § 47 Abs. 4 umschriebenen Personenkreises" durch die Worte „Personenkreis nach § 50 Abs. 4 zweiter Satz WG" ersetzt.
13. Dem § 25 wird die Überschrift „Wahl und Kundmachung" vorangestellt.
14. Im § 25 Abs. 3 entfällt das Wort „sinngemäß".
15. Nach § 25 wird folgender Abschnitt V mit dem § 26 samt Überschrift angefügt
„Abschnitt V Schlußbestimmung
Inkrafttreten
§ 26. Der Titel, die Promulgationsklausel, das Inhaltsverzeichnis, der § 3, der § 4 Abs. 1, der § 5 Abs. 3, der § 6 Abs. 1, der § 16 Abs. 2, der § 17 Abs. 1, der § 18 Abs. 1 und 2, der § 20 Abs. 1, die Überschrift des § 25, der § 25 Abs. 3, die Überschrift des Abschnittes V sowie der § 26 samt Überschrift, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 791/1992, treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft."