791. Verordnung: Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/
1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 408/1990, wird verordnet
§ 1. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21 a in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetz zur Bestreitung des
Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse
für den Sachbereich der Abfertigungsregelung
einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten
zu entrichten ist, beträgt für eine Kalenderwoche
(Beschäftigungswoche) das 0,7fache des um
20 vH erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes
gemäß § 21 a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetzes.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991
in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1990 tritt die
Verordnung betreffend die Festsetzung des Zuschlages
zum Lohn für den Sachbereich der
Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs-
und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 604/
1989, außer Kraft. Sie ist jedoch für die Berechnung,
Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für
Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die in
das Jahr 1990 fallen, weiterhin anzuwenden.