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791_1990 AT

791. Verordnung: Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 791. Verordnung: Festsetzung des Zuschlages zum Lohn für den Sachbereich der Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Auf Grund des § 21 Abs. 1 und 3 des Bauarbeiter-Urlaubs-

und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/

1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 408/1990, wird verordnet

§ 1. Der Zuschlag zum Lohn, der gemäß § 21 a in

Verbindung mit § 21 Abs. 1 und 3 Bauarbeiter-Urlaubs-

und Abfertigungsgesetz zur Bestreitung des

Aufwandes der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse

für den Sachbereich der Abfertigungsregelung

einschließlich der anteiligen Verwaltungskosten

zu entrichten ist, beträgt für eine Kalenderwoche

(Beschäftigungswoche) das 0,7fache des um

20 vH erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohnes

gemäß § 21 a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs-

und Abfertigungsgesetzes.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1991

in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1990 tritt die

Verordnung betreffend die Festsetzung des Zuschlages

zum Lohn für den Sachbereich der

Abfertigungsregelung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs-

und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 604/

1989, außer Kraft. Sie ist jedoch für die Berechnung,

Vorschreibung und Eintreibung von Zuschlägen für

Kalenderwochen (Beschäftigungswochen), die in

das Jahr 1990 fallen, weiterhin anzuwenden.

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