791. Bundesgesetz: 1. EG-Abkommen-Durchführungsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das EG-Abkommen-Durchführungsgesetz,
BGBl. Nr. 468/1972, wird wie folgt geändert
1. a) Im § 1 wird nach lit. g eingefügt
„h) „Finanzstrafgesetz" das Finanzstrafgesetz,
BGBl. Nr. 129/1958, in der jeweiligen Fassung;"
b) Die bisherigen lit. h bis k erhalten die Bezeichnung
lit. i bis 1.
2. Der § 13 hat zu lauten
„§ 13. (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister
für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie unter Bedachtnahme auf die
Interessen der heimischen Wirtschaft für die Einfuhr
und Ausfuhr von Waren im Verkehr mit
den anderen Vertragsparteien Regelungen
a) betreffend die Änderung des Protokolls
Nr. 3, sobald über den Inhalt der Änderung
im Gemischten Ausschuß Einvernehmen
erzielt worden ist,
b) zur Durchführung des Protokolls Nr. 3,
c) zur Vereinfachung und Beschleunigung des
Verfahrens
durch Verordnung zu erlassen, soweit dadurch
die Zusammenarbeit der Verwaltungen im Zollbereich
nicht beeinträchtigt wird."
3. Dem § 17 wird folgender Absatz angefügt
„(6) (Verfassungsbestimmung) Kommt der Gemischte
Ausschuß auf Grund einer Prüfung zu
einer einvernehmlichen Auffassung über die
Änderung der Erhöhungssätze der Richtplafonds
gemäß dem Protokoll Nr. 1 Abschnitt B des Abkommens
(EWG) oder des Abkommens (EGKS),
so ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie ermächtigt, in dem Ausmaß, in
dem die anderen Vertragsparteien Gegenrecht
üben, diese Erhöhungssätze in Kraft zu setzen."
4. Dem § 18 wird folgender Absatz angefügt
„(7) (Verfassungsbestimmung) Ist Artikel 23
des Protokolls Nr. 3 über den im Abs. 1 genannten
Warenverkehr hinaus anzuwenden, so hat
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie durch Verordnung das Ausmaß
und den Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Verbots der Zollrückvergütung sowie die sich
daraus ergebenden Voraussetzungen für die Erteilung
einer Warenverkehrsbescheinigung oder
Abgabe einer Ursprungserklärung im Warenverkehr
Österreichs mit den anderen Vertragsparteien
festzulegen. Dabei ist auf die Übung des
Gegenrechts der anderen Vertragsparteien sowie
gegebenenfalls auf Beschlüsse oder Empfehlungen
des Gemischten Ausschusses Bedacht zu nehmen.
Für die Geltungsdauer dieser Verordnung sind
die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden."
5. Nach § 20 wird eingefügt
„ABSCHNITT VII
Strafbestimmungen
§ 21. (1) Wer in einem Verfahren zur Erteilung
einer Warenverkehrsbescheinigung oder bei
Abgabe einer Ursprungserklärung oder in einem
Nachprüfungsverfahren vorsätzlich
a) unrichtige Angaben macht,
b) erhebliche Tatsachen verschweigt oder
c) unrichtige Unterlagen über erhebliche Tatsachen
vorlegt,
macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit nach
dem Finanzstrafgesetz schuldig.
(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit
einer Geldstrafe bis zu 50.000 S geahndet."
6. Der bisherige ABSCHNITT VII erhält die
Bezeichnung ABSCHNITT VIII, der bisherige
§ 21 erhält die Bezeichnung § 22.
7. Der bisherige § 22 erhält die Bezeichnung
§ 23 und im Abs. 4 haben die lit. c, e, f und g zu
lauten
„c) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich
des § 5 lit. b, § 7 Abs. 5, § 13, § 17 Abs. 5,
§ 18 Abs. 7 und § 20;
e) der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie hinsichtlich des § 17 Abs. 1,
3, 4 und 6;
f) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Handel, Gewerbe und Industrie, in dem
dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des
§ 22 Abs. 2;
g) die Bundesregierung hinsichtlich des § 23
Abs. 2;"
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft.
(2) Verordnungen zur Durchführung dieses
Bundesgesetzes können bereits vor dessen Inkrafttreten
erlassen werden. Sie treten jedoch
frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
in Kraft.
(3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 23 Abs. 4
in der Fassung des Art. I Z. 7 dieses Bundesgesetzes.