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791_1974 AT

791. Bundesgesetz: 1. EG-Abkommen-Durchführungsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 791. Bundesgesetz: 1. EG-Abkommen-Durchführungsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das EG-Abkommen-Durchführungsgesetz,

BGBl. Nr. 468/1972, wird wie folgt geändert

1. a) Im § 1 wird nach lit. g eingefügt

„h) „Finanzstrafgesetz" das Finanzstrafgesetz,

BGBl. Nr. 129/1958, in der jeweiligen Fassung;"

b) Die bisherigen lit. h bis k erhalten die Bezeichnung

lit. i bis 1.

2. Der § 13 hat zu lauten

„§ 13. (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister

für Finanzen ist ermächtigt, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie unter Bedachtnahme auf die

Interessen der heimischen Wirtschaft für die Einfuhr

und Ausfuhr von Waren im Verkehr mit

den anderen Vertragsparteien Regelungen

a) betreffend die Änderung des Protokolls

Nr. 3, sobald über den Inhalt der Änderung

im Gemischten Ausschuß Einvernehmen

erzielt worden ist,

b) zur Durchführung des Protokolls Nr. 3,

c) zur Vereinfachung und Beschleunigung des

Verfahrens

durch Verordnung zu erlassen, soweit dadurch

die Zusammenarbeit der Verwaltungen im Zollbereich

nicht beeinträchtigt wird."

3. Dem § 17 wird folgender Absatz angefügt

„(6) (Verfassungsbestimmung) Kommt der Gemischte

Ausschuß auf Grund einer Prüfung zu

einer einvernehmlichen Auffassung über die

Änderung der Erhöhungssätze der Richtplafonds

gemäß dem Protokoll Nr. 1 Abschnitt B des Abkommens

(EWG) oder des Abkommens (EGKS),

so ist der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie ermächtigt, in dem Ausmaß, in

dem die anderen Vertragsparteien Gegenrecht

üben, diese Erhöhungssätze in Kraft zu setzen."

4. Dem § 18 wird folgender Absatz angefügt

„(7) (Verfassungsbestimmung) Ist Artikel 23

des Protokolls Nr. 3 über den im Abs. 1 genannten

Warenverkehr hinaus anzuwenden, so hat

der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie durch Verordnung das Ausmaß

und den Zeitpunkt des Inkrafttretens des

Verbots der Zollrückvergütung sowie die sich

daraus ergebenden Voraussetzungen für die Erteilung

einer Warenverkehrsbescheinigung oder

Abgabe einer Ursprungserklärung im Warenverkehr

Österreichs mit den anderen Vertragsparteien

festzulegen. Dabei ist auf die Übung des

Gegenrechts der anderen Vertragsparteien sowie

gegebenenfalls auf Beschlüsse oder Empfehlungen

des Gemischten Ausschusses Bedacht zu nehmen.

Für die Geltungsdauer dieser Verordnung sind

die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden."

5. Nach § 20 wird eingefügt

„ABSCHNITT VII

Strafbestimmungen

§ 21. (1) Wer in einem Verfahren zur Erteilung

einer Warenverkehrsbescheinigung oder bei

Abgabe einer Ursprungserklärung oder in einem

Nachprüfungsverfahren vorsätzlich

a) unrichtige Angaben macht,

b) erhebliche Tatsachen verschweigt oder

c) unrichtige Unterlagen über erhebliche Tatsachen

vorlegt,

macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit nach

dem Finanzstrafgesetz schuldig.

(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit

einer Geldstrafe bis zu 50.000 S geahndet."

6. Der bisherige ABSCHNITT VII erhält die

Bezeichnung ABSCHNITT VIII, der bisherige

§ 21 erhält die Bezeichnung § 22.

7. Der bisherige § 22 erhält die Bezeichnung

§ 23 und im Abs. 4 haben die lit. c, e, f und g zu

lauten

„c) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich

des § 5 lit. b, § 7 Abs. 5, § 13, § 17 Abs. 5,

§ 18 Abs. 7 und § 20;

e) der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie hinsichtlich des § 17 Abs. 1,

3, 4 und 6;

f) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Handel, Gewerbe und Industrie, in dem

dort bezeichneten Umfang auch im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich des

§ 22 Abs. 2;

g) die Bundesregierung hinsichtlich des § 23

Abs. 2;"

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft.

(2) Verordnungen zur Durchführung dieses

Bundesgesetzes können bereits vor dessen Inkrafttreten

erlassen werden. Sie treten jedoch

frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

in Kraft.

(3) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes bestimmt sich nach § 23 Abs. 4

in der Fassung des Art. I Z. 7 dieses Bundesgesetzes.

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