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790_1996 AT

790. Bundesgesetz: Änderung des Versorgungssicherungsgesetzes 1992

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 790. Bundesgesetz: Änderung des Versorgungssicherungsgesetzes 1992

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Versorgungssicherungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 380/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 836/1995 wird wie folgt geändert

1. (Verfassungsbestimmung) Art. I lautet

„Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Versorgungssicherungsgesetzes

– VerssG 1992, BGBl. Nr. 380/1992, und in den Z 2 bis 8 des Bundesgesetzes, mit dem das

VerssG 1992 geändert wird, BGBl. Nr. 836/1995, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften

sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich

derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten

können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG

– nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und nach

Maßgabe des § 5 Abs. 1 von juristischen Personen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden

unmittelbar versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“

2. Dem § 1 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich

die gänzliche oder teilweise Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates.

(5) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen, die der Zustimmung des Hauptausschusses nach

Abs. 4 bedürfen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß des Nationalrates

ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche

zustimmt.“

3. In Art. II § 14 Abs. 2 Z 1 wird die Bezeichnung „öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die

Bezeichnung „Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ ersetzt.

4. Art. II § 21 lautet

„§ 21. (1) Artikel II tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.

(2) § 4 Abs. 3 letzter Satz, § 14 Abs. 2 Z 1, § 14 Abs. 2 Z 2, § 18 Abs. 1 lit. b und § 22 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 836/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(3) § 14 Abs. 2 Z 1 und § 22 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 790/1996 treten mit

1. Jänner 1997 in Kraft.

(4) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.“

5. In Art. II § 22 Z 1 wird die Bezeichnung „öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Bezeichnung

„Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ ersetzt.

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