790. Bundesgesetz: Änderung des Versorgungssicherungsgesetzes 1992
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Versorgungssicherungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 380/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 836/1995 wird wie folgt geändert
1. (Verfassungsbestimmung) Art. I lautet
„Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des Versorgungssicherungsgesetzes
– VerssG 1992, BGBl. Nr. 380/1992, und in den Z 2 bis 8 des Bundesgesetzes, mit dem das
VerssG 1992 geändert wird, BGBl. Nr. 836/1995, enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften
sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich
derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten
können – unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG
– nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen und nach
Maßgabe des § 5 Abs. 1 von juristischen Personen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden
unmittelbar versehen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“
2. Dem § 1 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich
die gänzliche oder teilweise Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung
des Hauptausschusses des Nationalrates.
(5) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen, die der Zustimmung des Hauptausschusses nach
Abs. 4 bedürfen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß des Nationalrates
ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche
zustimmt.“
3. In Art. II § 14 Abs. 2 Z 1 wird die Bezeichnung „öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die
Bezeichnung „Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ ersetzt.
4. Art. II § 21 lautet
„§ 21. (1) Artikel II tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
(2) § 4 Abs. 3 letzter Satz, § 14 Abs. 2 Z 1, § 14 Abs. 2 Z 2, § 18 Abs. 1 lit. b und § 22 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 836/1995 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(3) § 14 Abs. 2 Z 1 und § 22 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 790/1996 treten mit
1. Jänner 1997 in Kraft.
(4) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.“
5. In Art. II § 22 Z 1 wird die Bezeichnung „öffentliche Wirtschaft und Verkehr“ durch die Bezeichnung
„Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ ersetzt.