Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
790_1974 AT

790. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 790. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern

Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 223, wird verordnet

1. Abschnitt

Freiberuflich tätige Unternehmer

§ 1. (1) Unternehmer der im § 3 angeführten

Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes

1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge

nach Durchschnittssätzen berechnen. Die

anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils

in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.

(2) Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist

der im Inland erzielte Umsatz aus der freiberuflichen

Tätigkeit der im § 3 bezeichneten Berufsgruppen

mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze

nach § 6 Z. 8 und 9 lit. a und b des

Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie der Umsätze

aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.

§ 2. Die Durchschnittssätze gelten für Unternehmer,

deren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2

des. Umsatzsteuergesetzes 1972 im vorangegangenen

Kalenderjahr nicht mehr als 2,000.000 S betragen

hat.

§ 3. Die Durchschnittssätze betragen für

§ 4. (1) Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt

ist, werden mit dem Durchschnittssatz

sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der

freiberuflichen Tätigkeit der im § 3. bezeichneten

Berufsgruppen zusammenhängen.

(2) Neben dem nach einem Durchschnittssatz

berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen

der Voraussetzungen des § 12 des Umsatzsteuergesetzes

1972 abgezogen werden

a) die von anderen Unternehmern gesondert

in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen

von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,

die der Abnutzung unterliegen

und deren Anschaffungskosten nach den

Vorschriften des Einkommensteuerrechtes

im Kalenderjahr der Anschaffung nicht in

voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt

werden können;

b) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für

Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten

Lieferungen entsprechen;

c) die den im § 3 unter Z. 7 genannten Unternehmern

von Rechenzentren für sonstige

Leistungen im Zusammenhang mit Datenverarbeitungsaufträgen

in Rechnung gestellte

Steuer.

2. Abschnitt

Nichtbuchführungspflichtige

Handels- und Gewerbetreibende

§ 5. (1) Nichtbuchführungspflichtige Unternehmer

der in § 6 dieser Verordnung angeführten

Berufsgruppen können die nach § 12 des

Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge

nach Durchschnittssätzen berechnen.

Die anzuwendenden Durchschnittssätze

sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes

angegeben.

(2) Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der

im Inland erzielte Umsatz aus der jeweils im § 6

Abs. 1 dieser Verordnung angeführten Betriebsart

mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze

nach § 6 Z. 8 und 9 des Umsatzsteuergesetzes

1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften

einschließlich der Geschäftsveräußerungen.

§ 6.(1) Der Durchschnittssatz beträgt

(2) Die Einreihung der im Abs. 1 angeführten

Berufsgruppen erfolgt in Anlehnung an den vom

Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie im Verordnungswege festgelegten Fachgruppenkatalog.

Die jeweils in Klammern angeführten

Nummern entsprechen der Nummer des

Fachgruppenkataloges.

§ 7. (1) Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt

ist, werden mit dem Durchschnittssatz

sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der

gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit der im

§ 6 angeführten Berufsgruppen zusammenhängen.

(2) Neben dem nach einem Durchschnittssatz

berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen

der Voraussetzungen des § 12 des Umsatzsteuergesetzes

1972 abgezogen werden

1. Von den in § 6 angeführten Berufsgruppen

mit Ausnahme jener der Z. 41, 43 und 63

a) die von anderen Unternehmern gesondert

in Rechnung gestellte Steuer für Fremd-

und Lohnarbeiten, soweit diese unmittelbar

in die gewerbliche Leistung eingehen, sowie

für Lieferungen von Gegenständen einschließlich

der Rohstoffe, Halberzeugnisse,

Hilfsstoffe und Zutaten, die der Unternehmer

zur gewerblichen Weiterveräußerung

— sei es in derselben Beschaffenheit,

sei es nach vorheriger Bearbeitung oder

Verarbeitung — erwirbt;

b) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für

Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten

Lieferungen entsprechen;

2. von allen im § 6 angeführten Berufsgruppen

a) die von anderen Unternehmern gesondert

in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen

von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,

die der Abnutzung unterliegen und

deren Anschaffungskosten nach den Vorschriften

des Einkommensteuerrechtes im

Kalenderjahr der Anschaffung nicht in

voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt

werden können. Das gleiche gilt sinngemäß

für jene Steuer, die von anderen Unternehmern

für sonstige Leistungen im Zusammenhang

mit der Herstellung eines abnutzbaren

Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens,

dessen Herstellungskosten nach den

Vorschriften des Einkommensteuerrechtes

im Kalenderjahr der Herstellung nicht in

voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt

werden können, gesondert in Rechnung

gestellt wird;

b) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für

Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten

Lieferungen entsprechen.

§ 8. (1) Bei Mischbetrieben (z. B. Tischlerei und

Möbelhandel, Bäcker und Zuckerbäcker) ist der

Durchschnittssatz für jene Berufsgruppe heranzuziehen,

deren Anteil am Umsatz im Sinne des

§ 5 Abs. 2 überwiegt. Der Unternehmer ist jedoch

berechtigt, bei entsprechender Trennung der

Umsätze den für die einzelne Berufsgruppe vorgesehenen

Durchschnittssatz in Anspruch zu neh-

men; die Trennung der Umsätze kann auch unter

sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 7 des

Umsatzsteuergesetzes 1972 erfolgen.

(2) Werden bei Mischbetrieben Umsätze überwiegend

in einer nicht im § 6 angeführten Berufsgruppe

bewirkt, so ist die Ermittlung der

abziehbaren Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz

grundsätzlich ausgeschlossen. Überwiegen

hingegen die Umsätze in einer im § 6 angeführten

Berufsgruppe, so ist die Anwendung

eines Durchschnittssatzes insoweit möglich, als

die Umsätze auf diese im § 6 angeführte Berufsgruppe

entfallen. Die Trennung der Umsätze nach

den einzelnen Berufsgruppen kann auch unter

sinngemäßer Anwendung des .§ 18 Abs. 7 des

Umsatzsteuergesetzes 1972 vorgenommen werden.

(3) Bei einem Handelsbetrieb, der nach § 6

zu einer der Sektion Handel zugehörigen Berufsgruppe

zählt, ist die Ermittlung der abziehbaren

Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz nur dann

ausgeschlossen, wenn die Umsätze im Großhandel

sowie allfällige Handelsumsätze von im § 6 nicht

angeführten Handelszweigen überwiegen.

3. Abschnitt

Gemeinnützige Einrichtungen

§ 9. (1) Körperschaften, Personenvereinigungen

und Vermögensmassen, die gemeinnützigen,

mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen

(§§ 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), können

für Kindergärten, Ferienaktionen für Kinder

und Jugendliche sowie für Siechen- und Pflegeheime

die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes

1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem

Durchschnittssatz von 8 v. H. des aus der Tätigkeit

der genannten Betriebe erzielten Umsatzes

(§ 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes

1972) berechnen, wenn sie für keine der in den

genannten Betrieben erbrachten Leistungen eine

Rechnung im Sinne des § 11 des Umsatzsteuergesetzes

1972 ausstellen.

(2) Der Durchschnittssatz gilt nicht für Vorsteuern

im Zusammenhang mit Leistungen, die

im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen

Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines

wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des

§ 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt

werden.

(3) Betriebe, für welche die Vorsteuern nach

dem im Abs. 1 genannten Durchschnittssatz ermittelt

werden, gelten als gesondert geführte Betriebe

im Sinne des § 12 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes

1972.

(4) Mit dem Durchschnittssatz werden sämtliche

Vorsteuern abgegolten, die mit den im

Abs. 1 bezeichneten Leistungen (einschließlich der

Vorsteuern für Bauleistungen) zusammenhängen.

4. Abschnitt

Aufzeichnungspflichten und Geltungsbereich

§ 10. Wird die abziehbare Vorsteuer nach

einem Durchschnittssatz berechnet, so ist der

Unternehmer insoweit von der Aufzeichnungspflicht

gemäß § 18 Abs. 2 Z. 4 und 5 des Umsatzsteuergesetzes

1972 befreit.

§ 11. Diese Verordnung ist auf Vorsteuern anwendbar,

die gemäß § 20 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes

1972 in die Kalenderjahre 1975

und 1976 fallen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →