790. Verordnung: Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge bei bestimmten Gruppen von Unternehmern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 223, wird verordnet
1. Abschnitt
Freiberuflich tätige Unternehmer
§ 1. (1) Unternehmer der im § 3 angeführten
Berufsgruppen können die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes
1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge
nach Durchschnittssätzen berechnen. Die
anzuwendenden Durchschnittssätze sind jeweils
in einem Vomhundertsatz des Umsatzes angegeben.
(2) Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist
der im Inland erzielte Umsatz aus der freiberuflichen
Tätigkeit der im § 3 bezeichneten Berufsgruppen
mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze
nach § 6 Z. 8 und 9 lit. a und b des
Umsatzsteuergesetzes 1972 sowie der Umsätze
aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen.
§ 2. Die Durchschnittssätze gelten für Unternehmer,
deren Umsatz nach § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2
des. Umsatzsteuergesetzes 1972 im vorangegangenen
Kalenderjahr nicht mehr als 2,000.000 S betragen
hat.
§ 3. Die Durchschnittssätze betragen für
§ 4. (1) Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt
ist, werden mit dem Durchschnittssatz
sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der
freiberuflichen Tätigkeit der im § 3. bezeichneten
Berufsgruppen zusammenhängen.
(2) Neben dem nach einem Durchschnittssatz
berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 12 des Umsatzsteuergesetzes
1972 abgezogen werden
a) die von anderen Unternehmern gesondert
in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
die der Abnutzung unterliegen
und deren Anschaffungskosten nach den
Vorschriften des Einkommensteuerrechtes
im Kalenderjahr der Anschaffung nicht in
voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt
werden können;
b) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für
Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten
Lieferungen entsprechen;
c) die den im § 3 unter Z. 7 genannten Unternehmern
von Rechenzentren für sonstige
Leistungen im Zusammenhang mit Datenverarbeitungsaufträgen
in Rechnung gestellte
Steuer.
2. Abschnitt
Nichtbuchführungspflichtige
Handels- und Gewerbetreibende
§ 5. (1) Nichtbuchführungspflichtige Unternehmer
der in § 6 dieser Verordnung angeführten
Berufsgruppen können die nach § 12 des
Umsatzsteuergesetzes 1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge
nach Durchschnittssätzen berechnen.
Die anzuwendenden Durchschnittssätze
sind jeweils in einem Vomhundertsatz des Umsatzes
angegeben.
(2) Umsatz im Sinne dieses Abschnittes ist der
im Inland erzielte Umsatz aus der jeweils im § 6
Abs. 1 dieser Verordnung angeführten Betriebsart
mit Ausnahme der Einfuhr, der Umsätze
nach § 6 Z. 8 und 9 des Umsatzsteuergesetzes
1972 sowie der Umsätze aus Hilfsgeschäften
einschließlich der Geschäftsveräußerungen.
§ 6.(1) Der Durchschnittssatz beträgt
(2) Die Einreihung der im Abs. 1 angeführten
Berufsgruppen erfolgt in Anlehnung an den vom
Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie im Verordnungswege festgelegten Fachgruppenkatalog.
Die jeweils in Klammern angeführten
Nummern entsprechen der Nummer des
Fachgruppenkataloges.
§ 7. (1) Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt
ist, werden mit dem Durchschnittssatz
sämtliche Vorsteuern abgegolten, die mit der
gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit der im
§ 6 angeführten Berufsgruppen zusammenhängen.
(2) Neben dem nach einem Durchschnittssatz
berechneten Vorsteuerbetrag kann bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 12 des Umsatzsteuergesetzes
1972 abgezogen werden
1. Von den in § 6 angeführten Berufsgruppen
mit Ausnahme jener der Z. 41, 43 und 63
a) die von anderen Unternehmern gesondert
in Rechnung gestellte Steuer für Fremd-
und Lohnarbeiten, soweit diese unmittelbar
in die gewerbliche Leistung eingehen, sowie
für Lieferungen von Gegenständen einschließlich
der Rohstoffe, Halberzeugnisse,
Hilfsstoffe und Zutaten, die der Unternehmer
zur gewerblichen Weiterveräußerung
— sei es in derselben Beschaffenheit,
sei es nach vorheriger Bearbeitung oder
Verarbeitung — erwirbt;
b) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für
Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten
Lieferungen entsprechen;
2. von allen im § 6 angeführten Berufsgruppen
a) die von anderen Unternehmern gesondert
in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen
von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens,
die der Abnutzung unterliegen und
deren Anschaffungskosten nach den Vorschriften
des Einkommensteuerrechtes im
Kalenderjahr der Anschaffung nicht in
voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt
werden können. Das gleiche gilt sinngemäß
für jene Steuer, die von anderen Unternehmern
für sonstige Leistungen im Zusammenhang
mit der Herstellung eines abnutzbaren
Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens,
dessen Herstellungskosten nach den
Vorschriften des Einkommensteuerrechtes
im Kalenderjahr der Herstellung nicht in
voller Höhe als Betriebsausgabe abgesetzt
werden können, gesondert in Rechnung
gestellt wird;
b) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für
Einfuhren, die den unter lit. a bezeichneten
Lieferungen entsprechen.
§ 8. (1) Bei Mischbetrieben (z. B. Tischlerei und
Möbelhandel, Bäcker und Zuckerbäcker) ist der
Durchschnittssatz für jene Berufsgruppe heranzuziehen,
deren Anteil am Umsatz im Sinne des
§ 5 Abs. 2 überwiegt. Der Unternehmer ist jedoch
berechtigt, bei entsprechender Trennung der
Umsätze den für die einzelne Berufsgruppe vorgesehenen
Durchschnittssatz in Anspruch zu neh-
men; die Trennung der Umsätze kann auch unter
sinngemäßer Anwendung des § 18 Abs. 7 des
Umsatzsteuergesetzes 1972 erfolgen.
(2) Werden bei Mischbetrieben Umsätze überwiegend
in einer nicht im § 6 angeführten Berufsgruppe
bewirkt, so ist die Ermittlung der
abziehbaren Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz
grundsätzlich ausgeschlossen. Überwiegen
hingegen die Umsätze in einer im § 6 angeführten
Berufsgruppe, so ist die Anwendung
eines Durchschnittssatzes insoweit möglich, als
die Umsätze auf diese im § 6 angeführte Berufsgruppe
entfallen. Die Trennung der Umsätze nach
den einzelnen Berufsgruppen kann auch unter
sinngemäßer Anwendung des .§ 18 Abs. 7 des
Umsatzsteuergesetzes 1972 vorgenommen werden.
(3) Bei einem Handelsbetrieb, der nach § 6
zu einer der Sektion Handel zugehörigen Berufsgruppe
zählt, ist die Ermittlung der abziehbaren
Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz nur dann
ausgeschlossen, wenn die Umsätze im Großhandel
sowie allfällige Handelsumsätze von im § 6 nicht
angeführten Handelszweigen überwiegen.
3. Abschnitt
Gemeinnützige Einrichtungen
§ 9. (1) Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen, die gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen
(§§ 34 bis 38 der Bundesabgabenordnung), können
für Kindergärten, Ferienaktionen für Kinder
und Jugendliche sowie für Siechen- und Pflegeheime
die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes
1972 abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem
Durchschnittssatz von 8 v. H. des aus der Tätigkeit
der genannten Betriebe erzielten Umsatzes
(§ 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes
1972) berechnen, wenn sie für keine der in den
genannten Betrieben erbrachten Leistungen eine
Rechnung im Sinne des § 11 des Umsatzsteuergesetzes
1972 ausstellen.
(2) Der Durchschnittssatz gilt nicht für Vorsteuern
im Zusammenhang mit Leistungen, die
im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebes, eines Gewerbebetriebes oder eines
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Sinne des
§ 45 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ausgeführt
werden.
(3) Betriebe, für welche die Vorsteuern nach
dem im Abs. 1 genannten Durchschnittssatz ermittelt
werden, gelten als gesondert geführte Betriebe
im Sinne des § 12 Abs. 7 des Umsatzsteuergesetzes
1972.
(4) Mit dem Durchschnittssatz werden sämtliche
Vorsteuern abgegolten, die mit den im
Abs. 1 bezeichneten Leistungen (einschließlich der
Vorsteuern für Bauleistungen) zusammenhängen.
4. Abschnitt
Aufzeichnungspflichten und Geltungsbereich
§ 10. Wird die abziehbare Vorsteuer nach
einem Durchschnittssatz berechnet, so ist der
Unternehmer insoweit von der Aufzeichnungspflicht
gemäß § 18 Abs. 2 Z. 4 und 5 des Umsatzsteuergesetzes
1972 befreit.
§ 11. Diese Verordnung ist auf Vorsteuern anwendbar,
die gemäß § 20 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes
1972 in die Kalenderjahre 1975
und 1976 fallen.