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78. Bundesgesetz: Agrarrechtsänderungsgesetz 2003

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 78. Bundesgesetz: Agrarrechtsänderungsgesetz 2003

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

1 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995

2 Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

3 Änderung des Futtermittelgesetzes 1999

4 Änderung des Qualitätsklassengesetzes

5 Änderung des Forstgesetzes 1975

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 1995 geändert wird

Das Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 110/2002, wird wie folgt geändert

1. § 2 Z 1 lautet

„1. Pflanzen

a) lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen;

b) lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Samen;

als lebende Teile von Pflanzen gelten auch

– Früchte im botanischem Sinne, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht

– Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht

– Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke

– Schnittblumen

– Äste mit Laub oder Nadeln

– gefällte Bäume mit Laub oder Nadeln

– Blätter, Blattwerk

– pflanzliche Gewebekulturen;

– bestäubungsfähiger Pollen

– Edelholz, Stecklinge, Propfreiser

als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt

sind;“

2. § 2 Z 3 lautet

„3. Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern,

die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;“

3. In § 2 wird nach der Z 10 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 11 bis 21

angefügt

„11. Eingangsort: der Ort, an dem Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände erstmals

ins Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, das heißt der angeflogene Flughafen bei

Lufttransport, der Anlegehafen bei See- oder Flusstransport, der erste Haltebahnhof bei Schienentransport

und der Ort, an dem die für das betreffende Gebiet der Gemeinschaft, in dem die

Gemeinschaftsgrenze überschritten wird, zuständige Zollstelle ansässig ist, bei anderen Transportarten;

12. amtliche Stelle am Eingangsort: die am Eingangsort für die amtliche Kontrolle gemäß Art. 13

Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG zuständige amtliche Stelle in einem Mitgliedstaat;

13. Zollstelle am Eingangsort: die am Eingangsort zuständige Zollstelle in einem Mitgliedstaat;

14. Bestimmungsort: der Ort, der von der zuständigen amtlichen Stelle in einem Mitgliedstaat genehmigt

worden ist; dies kann entweder der Sitz der amtlichen Stelle gemäß Z 15 oder der Betriebssitz

des Einführers gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 sein;

15. amtliche Stelle am Bestimmungsort: die für das Gebiet, in dem die Bestimmungszollstelle liegt,

für die amtliche Kontrolle gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG zuständige amtliche

Stelle in einem Mitgliedstaat;

16. Bestimmungszollstelle: die Bestimmungszollstelle im Sinne des Artikels 340 b Nummer 3 der

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;

17. zollrechtliche Bestimmung: die zollrechtlichen Bestimmungen gemäß Artikel 4 Nummer 15 der

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;

18. Versand: die Verbringung von Waren, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, zwischen

zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten gemäß Artikel 91 der Verordnung

(EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;

19. Zollgebiet der Gemeinschaft: Gebiet der Europäischen Gemeinschaft gemäß Art. 3 der Verordnung

(EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;

20. Partie: eine Gesamtheit von Einheiten derselben Warenart, die durch Homogenität, insbesondere

in Zusammensetzung oder Ursprung, erkennbar und Bestandteil einer Sendung ist;

21. Sendung: eine Menge von Waren, die in Bezug auf die Zollförmlichkeiten oder andere Förmlichkeiten

von einem einzigen Dokument, wie beispielsweise einem einzigen Pflanzengesundheitszeugnis

oder einem anderen Dokument oder Kennzeichen erfasst sind; eine Sendung kann aus

einer oder mehreren Partien bestehen.“

4. In § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Der Austausch von Daten, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 13

bis 15, 18 bis 20 und 28, erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen ist nur dann

zulässig, wenn dies

1. zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen oder

2. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit

erforderlich ist.“

5. § 4 Abs. 4 lautet

„(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere

zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung

1. die Gebiete der Europäischen Gemeinschaft, die hinsichtlich bestimmter Schadorganismen als

Schutzgebiete anerkannt sind und

2. die Anforderungen für die Untersuchungen gemäß Abs. 3

festzulegen.“

6. In § 14 wird in Abs. 7 folgender Satz angefügt

„Im Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses eines Konkursverfahrens oder der rechtskräftigen Löschung

aus dem Firmenbuch eines in das amtliche Verzeichnis eingetragenen Betriebes tritt die Aufhebung

der Eintragung von Gesetzes wegen ein.“

7. § 16 samt Überschrift lautet

„Ursprungsregelung und vorläufige Schutzmaßnahmen

§ 16. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere

zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung

1. eine Regelung für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die es

erforderlichenfalls erlaubt, deren Ursprung zurückzuverfolgen,

2. vorläufige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Schadorganismen, bei

denen sich auf Grund einer vorläufigen Risikoanalyse erweist, dass sie in der Europäischen Gemeinschaft

oder Teilen davon eine beträchtliche Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen, im

Gemeinsamen Markt

festzulegen.“

8. § 17 Abs. 3 lautet

„(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere

zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung

1. die Angaben, die der Pflanzenpass zu enthalten hat,

2. die allgemeinen Erfordernisse, denen der Pflanzenpass zu entsprechen hat und

3. die besonderen Erfordernisse an den Pflanzenpass und das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür

festzulegen.“

9. In § 17 erhält der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung Abs. 5 und wird folgender Abs. 4 eingefügt

„(4) Ein Pflanzenpass kann durch einen anderen Pflanzenpass (Austauschpass) nach Maßgabe folgender

Bestimmungen ersetzt werden

1. ein Pflanzenpass kann nur bei einer Unterteilung von Losen, bei einer Zusammenfassung mehrerer

Lose oder ihrer Teile oder bei einer Änderung des pflanzengesundheitlichen Status der Lose –

unbeschadet der besonderen Anforderungen nach Anhang IV – ersetzt werden;

2. ein Pflanzenpass darf nur ersetzt werden, wenn der Betrieb im amtlichen Verzeichnis eingetragen

ist;

3. der Betrieb kann zur Verwendung von Austauschpässen nur dann autorisiert werden, wenn die

Nämlichkeit des betreffenden Erzeugnisses gesichert und die Gewähr geboten werden kann, dass

vom Zeitpunkt des Versands durch den Erzeuger an keine Gefahr des Befalls mit Schadorganismen

der Anhänge I und II bestand.“

10. Der bisherige § 19 entfällt und erhalten die bisherigen §§ 20 und 21 samt den jeweiligen Überschriften

die Bezeichnungen §§ 19 und 20.

11. In § 20 Abs. 2 erster Satz lautet die Paragraphenbezeichnung „§ 14 Abs. 1 Z 1 bis 4“.

12. § 21 samt Überschrift lautet

„Sonderfälle der Überwachung im Gemeinsamen Markt

§ 21. (1) Die amtlichen Stellen können bei Betrieben, die Holz in Form von Staumaterial, Stapelholz,

Paletten oder Verpackungsmaterial, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet

wird, erzeugen, lagern oder im Gemeinsamen Markt verbringen, Kontrollen durchführen.

(2) Die amtlichen Stellen können Transportmittel, die tatsächlich bei der Beförderung von Pflanzen,

Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen verwendet werden, jederzeit und überall überwachen.“

13. Der 4. Abschnitt lautet

„4. Abschnitt

Einfuhr aus Drittländern

Allgemeine Anforderungen

§ 23. (1) Das Verbringen der in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und

anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in das Zollgebiet der Gemeinschaft ist nur dann zulässig,

wenn

1. sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr,

das den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, begleitet sind;

2. sie, ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder

durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich untersucht werden; durch die Untersuchung

muss sichergestellt sein,

a) dass sie nicht von den in Anhang I Teil A angeführten Schadorganismen befallen sind,

b) dass sie, soweit es sich um in Anhang II Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

handelt, nicht von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen

befallen sind;

c) dass sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil A Abschnitt I angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse

und andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf

sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen oder gegebenenfalls die in den einschlägigen

Positionen des Anhangs IV genannten alternativen besonderen Anforderungen erfüllt

sind, wobei dies in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ des Pflanzengesundheitszeugnisses

gemäß Z 1 bestätigt worden sein muss.

(2) Das Verbringen der in Anhang V Teil B Abschnitt II angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse

und anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in die jeweiligen Schutzgebiete ist abweichend

von Abs. 1 Z 2 lit. a bis lit. c nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist,

a) dass sie nicht von den in Anhang I Teil B angeführten Schadorganismen befallen sind,

b) dass sie, soweit es sich um in Anhang II Teil B angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

handelt, nicht von dem in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen

befallen sind,

c) dass sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und

andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten besonderen

Anforderungen entsprechen.

(3) In Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Herkunft

aus Drittländern unterliegen ab dem Zeitpunkt ihres Eintreffens im Zollgebiet der Gemeinschaft bis

zur Freigabe gemäß § 33 sowohl der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Artikel 37 Abs. 1 der

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften als auch

der Überwachung durch die zuständige amtliche Stelle.

Spezifische Sendungen

§ 24. (1) Nicht in Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände

mit Herkunft aus einem Drittland, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, wie

insbesondere Holz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial, das tatsächlich

bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird, können von der zuständigen amtlichen

Stelle auf Erfüllung der Anforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 lit. a bis lit. c und Abs. 2 lit. a bis

lit. c überprüft werden. In diesem Falle ist § 23 Abs. 3 anzuwenden.

(2) Sendungen mit Herkunft aus Drittländern, die der Inhaltserklärung im Rahmen der Zollformalitäten

zufolge nicht aus Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenständen des Anhangs V Teil B

bestehen oder diese enthalten, sind amtlich zu kontrollieren, sofern berechtigte Gründe zu der Annahme

bestehen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder unmittelbar

anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorliegt.

(3) Wird bei einer Zollkontrolle festgestellt, dass eine Sendung oder eine Partie aus einem Drittland

nicht angemeldete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände des Anhangs V Teil B enthält

oder aus solchen besteht, hat die kontrollierende Zollstelle umgehend das Bundesamt für Ernährungssicherheit,

im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes

1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald davon zu unterrichten.

(4) Bestehen nach der Kontrolle noch Zweifel in Bezug auf die Identität der Sendung, insbesondere

hinsichtlich Gattung, Art und Ursprung, so ist davon auszugehen, dass die Sendung Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse

oder andere Gegenstände des Anhangs V Teil B enthält.

(5) Im Falle der Gefahr der Ausbreitung von Schadorganismen können auch Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse

und andere Gegenstände, die einer der zollrechtlichen Bestimmungen gemäß Art. 4 Nummer

15 lit. b bis e oder Art. 4 Z 16 lit. b und c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung

des Zollkodex der Gemeinschaften unterliegen, von der zuständigen amtlichen Stelle auf Erfüllung

der Anforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 lit. a bis lit. c und Abs. 2 lit. a bis lit. c überprüft werden.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere

zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung festzulegen,

1. in welchen Fällen solche Kontrollen vorzunehmen und

2. welche Methoden hiebei anzuwenden sind.

Pflanzengesundheitszeugnis und Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr

§ 25. (1) Das Pflanzengesundheitszeugnis hat die Angaben nach dem Muster der Anlage zum revidierten

Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention zu enthalten und ist von Dienststellen auszustellen,

die hiezu im Rahmen des revidierten Textes der Internationalen Pflanzenschutzkonvention oder –

bei Nichtvertragsstaaten – auf Grund von Rechtsvorschriften des betreffenden Staates befugt sind.

(2) Das Pflanzengesundheitszeugnis ist entweder insgesamt in Blockschrift oder insgesamt

maschinenschriftlich – außer bei Stempeln und Unterschriften – auszustellen. Es ist in mindestens einer

der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft abzufassen und vorzugsweise in einer der

Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaates auszufüllen. Der botanische Name der Pflanze ist in

lateinischen Buchstaben anzugeben.

(3) Unbeglaubigte Änderungen oder Tilgungen haben die Ungültigkeit des Zeugnisses zur Folge.

Zusätzliche Ausfertigungen des Zeugnisses gelten nur dann als gleichwertig, wenn sie den gedruckten

oder gestempelten Hinweis „Kopie“ oder „Duplikat“ tragen.

(4) Das Pflanzengesundheitszeugnis darf nicht früher als 14 Tage vor dem Tag ausgestellt sein, an

dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände das Ausstellungsdrittland verlassen

haben.

(5) Sind die in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände

mit Herkunft aus einem Mitgliedstaat oder Drittland in ein (weiteres) Drittland verbracht worden

und werden sie von dort in das Bundesgebiet verbracht, kann anstelle eines Pflanzengesundheitszeugnisses

ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr nach dem Muster der Anlage zum revidierten

Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention verwendet werden.

(6) Abs. 5 findet auch dann Anwendung, wenn im Weiterversendungsland eine Aufteilung oder Zwischenlagerung

stattgefunden hat oder dort die Verpackung geändert worden ist und amtlich festgestellt

wurde, dass die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände auf dem Gebiet des Weiterversendungslandes

keiner Gefahr ausgesetzt worden sind, welche die Einhaltung der Bestimmungen des

§ 23 in Frage stellt.

(7) Dem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr sind das zuletzt ausgestellte Pflanzengesundheitszeugnis

sowie gegebenenfalls die von anderen Ländern vor der Einfuhr ausgestellten Pflanzengesundheitszeugnisse

für die Wiederausfuhr in Urschrift oder amtlich beglaubigter Kopie beizufügen.

(8) Bei Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, für die besondere Anforderungen

gemäß Anhang IV Teil A oder Teil B gelten, muss das Pflanzengesundheitszeugnis im Ursprungsland

der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände ausgestellt worden sein. Dies gilt nicht in

Fällen, in denen die betreffenden besonderen Anforderungen auch an anderen Orten als dem Ursprungsort

erfüllt werden können oder in denen keine besonderen Anforderungen gelten. In diesen Fällen darf das

Pflanzengesundheitszeugnis auch in dem Drittland ausgestellt werden, aus dem die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse

oder sonstigen Gegenstände ausgeführt werden (Versandland). Für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse

und andere Gegenstände, für die besondere Anforderungen gemäß Anhang IV Teil A oder Teil B

gelten, ist in den einschlägigen Zeugnissen in der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ gegebenenfalls anzugeben,

welche der in der einschlägigen Position der verschiedenen Teile des Anhangs IV genannten

alternativen besonderen Anforderungen erfüllt ist oder erfüllt sind. Diese Angabe hat durch einen Hinweis

auf die entsprechende Position in Anhang IV zu erfolgen.

(9) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere

zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung

1. die allgemeinen Anforderungen an das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis

für die Wiederausfuhr,

2. zusätzliche Angaben, die das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis

für die Wiederausfuhr zu enthalten haben, oder

3. die Zulässigkeit elektronischer Zeugnisformate oder sonstiger alternativer Dokumente oder

Kennzeichen

festzulegen.

Eintrittstellen

§ 26. (1) Das Verbringen der in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und

anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in das Bundesgebiet ist nur über eine Eintrittstelle

zulässig.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Wirtschaft und Arbeit, für Finanzen sowie für Verkehr, Innovation

und Technologie durch Verordnung Eingangsorte gemäß § 2 Z 11 als Eintrittstellen zuzulassen.

(3) Die Zulassung als Eintrittstelle setzt voraus, dass die Eintrittstelle

1. den wirtschaftlichen Erfordernissen wie insbesondere flüssige Grenzabfertigung und Vermeidung

von Umwegen entspricht;

2. den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis Rechnung

trägt;

3. die für eine amtliche Untersuchung und bekämpfungstechnische Behandlung notwendige Ausstattung

aufweist.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung

von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung die Mindestanforderungen,

denen die Ausrüstung der Eintrittstellen zu genügen hat, festzulegen.

(5) Liegt der Anlegehafen bei See- oder Flusstransport oder der erste Haltebahnhof bei Schienentransport

nicht an der Außengrenze des Bundesgebietes, sind nur Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen

und sonstigen Gegenständen, die unter Zollverschluss in geschlossenen, unbeschädigten Umhüllungen

oder in plombierten Wagen in das Bundesgebiet verbracht werden, zulässig.

Pflichten der Einführer

§ 27. (1) Einführer oder ihre Zollvertreter [Anmelder gemäß Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG)

Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften] von Sendungen, die aus in

Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen bestehen

oder diese enthalten, haben in mindestens einem der zur Einleitung eines Zollverfahrens gemäß Art. 4

Z 15 lit. b bis e oder Art. 4 Z 16 lit. a bis g der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung

des Zollkodex der Gemeinschaften erforderlichen Dokumente in derselben Sprache wie der übrigen dort

vorgesehenen Angaben folgende Angaben zur Zusammensetzung der Sendung zu machen

1. einen Hinweis auf die Art der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände unter

Verwendung der Codes des Integrierten Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaft (Taric),

2. einen Vermerk „Diese Sendung enthält pflanzenschutzrechtlich relevante Erzeugnisse“,

3. die Nummer des Pflanzengesundheitszeugnisses oder gegebenenfalls der entsprechenden zulässigen

alternativen Dokumente und

4. die Registernummer des Einführers gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 oder gegebenenfalls die Registernummer

gemäß Art. 13c Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2000/29/EG.

(2) Der Anmelder hat die Zollstelle an der Eintrittstelle sowie das Bundesamt für Ernährungssicherheit,

im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975

das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, vom Einlangen der Sendung an der Eintrittstelle unverzüglich

zu verständigen.

(3) Der Anmelder ist verpflichtet, dem Kontrollorgan die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen

Untersuchung erforderliche Hilfe zu leisten oder für eine solche Hilfeleistung vorzusorgen.

Amtliche Kontrolle

§ 28. (1) Die amtliche Kontrolle gemäß § 23 obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit. Die

amtliche Kontrolle gemäß § 23 obliegt abweichend davon für forstliche Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 dem Bundesamt und Forschungszentrum für Wald. Sie setzt

beim Eintritt in das Zollgebiet der Gemeinschaft eine Überprüfung durch Zollorgane voraus, dass das

Pflanzengesundheitszeugnis den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Z 1 entspricht.

(2) Die amtliche Untersuchung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ist außer den Fällen des § 29

grundsätzlich an der Eintrittstelle durchzuführen.

(3) Das Kontrollorgan hat festzustellen, ob die in § 23 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) Das Kontrollorgan ist ermächtigt, die zur Untersuchung notwendigen Proben im erforderlichen

Ausmaß von jedem Teil der Ladung unentgeltlich zu entnehmen. Kann mit einer visuellen Prüfung nicht

das Auslangen gefunden werden, so sind diese Proben an das Bundesamt und Forschungszentrum für

Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln. Den genannten amtlichen Stellen

obliegt die Untersuchung, Diagnostik, Prüfung und Begutachtung derartiger Proben auf ihren Gesundheitszustand

und die Freiheit von Schadorganismen.

Weiterleitung von Sendungen

§ 29. (1) Die amtliche Untersuchung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 kann im Falle des

Versandverfahrens gemäß § 2 Z 18 von Nichtgemeinschaftswaren am Bestimmungsort durchgeführt

werden, wenn

1. das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen

gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald,

mit der amtlichen Stelle am Bestimmungsort, oder

2. die amtliche Stelle am Eingangsort mit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von

forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 mit dem

Bundesamt und Forschungszentrum für Wald

das Einvernehmen darüber hergestellt hat und bei der Beförderung der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und

anderen Gegenstände die Gefahr einer Einschleppung oder Ausbreitung von Schadorganismen nicht gegeben

ist.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere

zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung

1. die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen davon auszugehen ist, dass die Gefahr einer Einschleppung

oder Ausbreitung von Schadorganismen nicht gegeben ist und

2. die Maßnahmen, die zur Erhaltung der Nämlichkeit der Partien und Sendungen, insbesondere

während des Transportes, getroffen werden müssen

festzulegen.

Amtliche Maßnahmen

§ 30. (1) Ergibt die amtliche Untersuchung, dass die Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 und

Abs. 2 nicht erfüllt sind, hat der Anmelder die Sendung unter Aufsicht des Kontrollorgans unverzüglich

einer oder mehreren der folgenden Maßnahmen zu unterziehen

1. Ablehnung der Einfuhr der Sendung oder von Teilen der Sendung in die Europäische Gemeinschaft;

2. Verbringung an einen Ort außerhalb der Gemeinschaft unter amtlicher Überwachung gemäß den

entsprechenden Zollverfahren während der Verbringung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft;

3. Entfernung des infizierten/befallenen Erzeugnisses aus der Sendung;

4. Vernichtung;

5. Auferlegung einer Quarantäne, bis die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen gemäß § 28

Abs. 4 vorliegen;

6. geeignete Behandlung, wenn das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen

Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und

Forschungszentrum für Wald, davon ausgeht, dass die Voraussetzungen gemäß § 23 infolge der

Behandlung eingehalten werden und das Risiko der Verbreitung von Schadorganismen vermieden

wird, wobei Maßnahmen zur geeigneten Behandlung auch bei Schadorganismen ergriffen

werden können, die weder in Anhang I noch in Anhang II angeführt sind.

§ 19 Abs. 3 ist anzuwenden.

(2) Der Ort der Behandlung oder Vernichtung muss so gelegen sein, dass Schadorganismen nicht

eingeschleppt oder ausgebreitet werden können.

(3) Nach der Behandlung gemäß Abs. 1 Z 1 ist die Sendung neuerlich zu untersuchen.

Einfuhrverbot

§ 31. (1) Im Falle von Maßnahmen gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 bis 3 ist das Pflanzengesundheitszeugnis

auf der Vorderseite deutlich sichtbar mit einem roten Dreieckstempel zu versehen.

(2) Der Stempel hat neben dem Vermerk „UNGÜLTIG“, die Bezeichnung der Dienststelle und das

Datum der Ablehnung, des Beginns der Verbringung an einen Ort außerhalb der Europäischen Gemeinschaft

oder der Entfernung zu enthalten.

(3) Das Kontrollorgan hat auf Verlangen des Anmelders von der beanstandeten Ladung zwei Proben

zu nehmen und so zu versiegeln oder zu plombieren, dass eine Verletzung des Verschlusses ohne Verletzung

des Siegels oder der Plombe nicht möglich ist. Eine dieser Proben ist dem Bundesamt und For-

schungszentrum für Wald oder dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zu übermitteln, die andere Probe

ist dem Anmelder auszuhändigen.

(4) Die Kosten der amtlichen Untersuchung gemäß Abs. 3 durch das Bundesamt und Forschungszentrum

für Wald oder das Bundesamt für Ernährungssicherheit sind vom Anmelder zu tragen, wenn die

Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 oder Abs. 2 nicht erfüllt sind.

Mitwirkung der Zollbehörden

§ 32. (1) Das Pflanzengesundheitszeugnis, das mit einem Eingangsstempel und der Unterschrift des

Kontrollorgans versehen ist, bildet bei der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur

Anmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) und

Art. 218 Abs. 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).

(2) Wird bei einer Zollkontrolle festgestellt, dass eine Sendung oder eine Partie aus einem Drittland

nicht angemeldete Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände gemäß Anhang V Teil B

enthält oder aus solchen besteht, hat die kontrollierende Zollstelle umgehend das Bundesamt für Ernährungssicherheit,

im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen gemäß Anhang des Forstgesetzes

1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu unterrichten.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere

zur Umsetzung von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft, Vorschriften hinsichtlich

1. der bei der Zusammenarbeit von amtlichen Stellen und Zollbehörden zu verwendenden Dokumente,

2. des Verfahrens zur Übermittlung der Dokumente gemäß Z 1 und

3. des Verfahrens über den Informationsaustausch zwischen den amtlichen Stellen und den

Zollbehörden, wie insbesondere bei der Weiterleitung von Sendungen,

festzulegen.

Freigabe

§ 33. (1) Das Kontrollorgan hat die Zulässigkeit der Einfuhr auf dem Pflanzengesundheitszeugnis

durch Eingangsstempel und Unterschrift zu bestätigen, wenn die Voraussetzungen gemäß den §§ 23 und

38 erfüllt sind.

(2) Der Eingangsstempel hat die Bezeichnung der Dienststelle und das Datum der Vorlage des Dokumentes

zu enthalten.

(3) Erst nach erfolgter Freigabe dürfen die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände

in eines der in Art. 4 Z 16 lit. a und lit. d bis lit. g des Zollkodex der Gemeinschaften angeführten

Zollverfahren übergeführt werden.“

14. Der 5. Abschnitt lautet

„5. Abschnitt

Ausfuhr in Drittländer

Allgemeine Anforderungen

§ 34. (1) Für die Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Drittländer

sind die phytosanitären Bestimmungen des Bestimmungslandes und gegebenenfalls der Transitländer

maßgeblich.

(2) Reichen die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Dokumente für die Zulassung zur Einfuhr in

ein bestimmtes Land nicht aus, kann die Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses beim Landeshauptmann,

im Falle von Saatgut im Sinne dieses Bundesgesetzes beim Bundesamt für Ernährungssicherheit,

beantragt werden. Die phytosanitären Erfordernisse des Bestimmungslandes und der Transitländer

sind vom Exporteur bekanntzugeben.

(3) Das Pflanzengesundheitszeugnis ist auszustellen, wenn eine amtliche Untersuchung ergibt, dass

die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände und gegebenenfalls die Betriebe, aus denen

sie stammen, den Anforderungen gemäß Abs. 1 entsprechen, anderenfalls ist der Antrag abzuweisen.

(4) Kann bei der in Abs. 3 angeführten amtlichen Untersuchung mit einer visuellen Prüfung nicht

das Auslangen gefunden werden, so ist eine Probe an eine der in § 28 Abs. 4 angeführten amtlichen Stellen

oder eine vergleichbare amtliche Stelle auf regionaler Ebene zu übermitteln. Den genannten amtlichen

Stellen obliegt die Untersuchung, Diagnostik, Prüfung und Begutachtung derartiger Proben auf ihren

Gesundheitszustand und die Freiheit von Schadorganismen.

(5) Die Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr

werden nach dem Muster der Anlage zum revidierten Text der Internationalen Pflanzenschutzkonvention

ausgestellt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere

zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder internationaler

Übereinkommen, durch Verordnung

1. die allgemeinen Anforderungen an das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis

für die Wiederausfuhr,

2. zusätzliche Angaben, die das Pflanzengesundheitszeugnis oder das Pflanzengesundheitszeugnis

für die Wiederausfuhr zu enthalten haben, oder

3. die Zulässigkeit elektronischer Zeugnisformate oder sonstiger alternativer Dokumente oder

Kennzeichen

festzulegen.

Anforderungen bei Ausfuhr von Verpackungsholz

§ 35. (1) Ist für Holz, das in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial

tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird, zwecks Ausfuhr in Drittländer

eine Kennzeichnung nach international anerkannten phytosanitären Standards erforderlich, haben

Betriebe, die eine solche Kennzeichnung vorzunehmen beabsichtigen, beim Landeshauptmann die Aufnahme

in ein amtliches Verzeichnis zu beantragen. Für die Antragstellung ist ein Formblatt zu verwenden,

das der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung

festzulegen hat.

(2) Der Landeshauptmann hat die Eintragung in das amtliche Verzeichnis vorzunehmen, wenn der

Betrieb in der Lage ist, die Pflichten gemäß den Abs. 5 oder 6 einzuhalten. Liegen die Voraussetzungen

für die Eintragung vor, ist dem Antrag unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen gemäß den

Abs. 5 oder 6 stattzugeben. Die Eintragung in das amtliche Verzeichnis hat unter einer individuellen

Registriernummer zu erfolgen, die die Identifizierung des Betriebs ermöglicht. Die Eintragung in das

amtliche Verzeichnis schließt die Berechtigung zur Vornahme der Kennzeichnung gemäß Abs. 1 unter

Einhaltung der entsprechenden Bedingungen und Auflagen durch den Betrieb ein. Die Eintragung ist zu

verweigern oder aufzuheben, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht oder nicht mehr vorliegen.

(3) Der Landeshauptmann hat die Betriebe regelmäßig zu geeigneter Zeit, mindestens aber einmal

im Jahr durch Beschau auf die Einhaltung der Anforderungen insbesondere der Abs. 5 und 6 zu untersuchen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Umsetzung

von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder internationaler Abkommen durch Verordnung

1. die Angaben, die die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 zu enthalten hat und

2. die sonstigen Erfordernisse, denen die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 zu entsprechen hat,

festzulegen.

(5) Betriebe, die Holz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial, das

tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird, und das gemäß Abs. 1

gekennzeichnet werden soll, gemäß anerkannten internationalen phytosanitären Standards behandeln,

haben die entsprechend geeigneten Einrichtungen zur fachgerechten Behandlung des Holzes, wie

insbesondere Einrichtungen für die Hitzebehandlung oder künstliche Trocknung, aufzuweisen. Die

Betriebe haben in regelmäßigen, im Bescheid gemäß Abs. 2 festzulegenden Abständen die

ordnungsgemäße Funktion dieser Einrichtungen nachzuweisen.

(6) Betriebe, die Holz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Paletten oder Verpackungsmaterial, das

tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird, und das noch keine Kennzeichnung

gemäß Abs. 1 aufweist, erzeugen oder wiederherstellen, jedoch selbst nicht behandeln, haben,

um die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 vornehmen zu dürfen, eine Bestätigung eines Betriebes gemäß

Abs. 5 über die fachgerechte Durchführung der Behandlung einzuholen. Diese Bestätigung hat die Menge

des behandelten Holzes zu bezeichnen und darf nicht früher als ein Monat vor dem Zeitpunkt ausgestellt

sein, in dem das behandelte Holz gekennzeichnet werden soll. Die Betriebe gemäß Abs. 5 und Abs. 6

haben die Bestätigungen mindestens ein Jahr aufzubewahren und darüber Buch zu führen. Für die Bestä-

tigung ist ein Formblatt zu verwenden, das der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.

(7) Im Rahmen eines nach international anerkannten phytosanitären Standards erforderlichen behördlichen

Überwachungssystems können auch die amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 Kontrollen

vornehmen. Die amtlichen Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 sind über die Vornahme von Kontrollen in

Kenntnis zu setzen.“

15. Der 6. Abschnitt erhält die Abschnittsüberschrift „Durchsetzung der Rechtsvorschriften“.

16. In § 36 lauten die Z 15 bis 22 und werden folgende Z 23 bis 28 angefügt

„15. einen Pflanzenpass entgegen § 17 Abs. 5 nicht aufbewahrt,

16. einen Pflanzenpass entgegen § 19 Abs. 1 verwendet,

17. entgegen § 19 Abs. 2 die dort vorgesehenen Maßnahmen nicht durchführt,

18. die amtliche Überwachung entgegen den §§ 20 und 21 behindert,

19. in Anhang V Teil B angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Herkunft

aus Drittländern entgegen § 23 in das Bundesgebiet verbringt,

20. spezifische Sendungen mit Herkunft aus Drittländern entgegen § 24 in das Bundesgebiet verbringt,

21. als Anmelder gemäß Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung

des Zollkodex der Gemeinschaften seinen Pflichten entgegen § 27 nicht nachkommt,

22. Maßnahmen entgegen § 30 nicht unverzüglich durchführt,

23. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände entgegen § 31 in das Bundesgebiet verbringt,

24. entgegen § 14 Abs. 1 Z 4 als Einführer von in Anhang V Teil B genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen

und anderen Gegenständen nicht die Aufnahme in das amtliche Verzeichnis beantragt,

25. einer gemäß § 16 Z 2 angeordneten vorläufigen Schutzmaßnahme nicht nachkommt,

26. Holz entgegen § 35 Abs. 5 nicht oder nicht fachgerecht behandelt,

27. Holz ohne oder ohne entsprechende fachgerechte Behandlung entgegen § 35 Abs. 6 kennzeichnet,

28. einer gemäß § 40 Abs. 2, 4, 6 oder 8 angeordneten vorläufigen Schutzmaßnahme nicht nachkommt,“

17. In § 37 Abs. 1 entfällt nach der Wortfolge „Bescheiden, ausgenommen solcher,“ die Wortfolge „welche

die Verpflichtung zur Entrichtung einer Geldleistung beinhalten, oder solcher,“.

18. § 38 lautet

„§ 38. (1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen

Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifs zu

entrichten, den der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen kostendeckend festzusetzen hat. In dieser Verordnung

ist jener Gebührenanteil festzulegen, der bei der Behörde verbleibt, die diese Tätigkeit ausgeführt hat.

(2) Die anlässlich der Vollziehung des 4. Abschnittes anfallende Gebühr (Grenzkontrollgebühr) ist

vom Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen

gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 vom Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, nach der in

Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen und dem Anmelder im Sinne des § 27 Abs. 1 mit Bescheid

vorzuschreiben. Sofern den Zollämtern die Durchführung der amtlichen Kontrolle übertragen worden ist,

haben die Zollämter die Grenzkontrollgebühr nach der in Abs. 1 genannten Verordnung festzusetzen und

dem Anmelder im Sinne des § 27 Abs. 1 mit Bescheid vorzuschreiben.

(3) Im Eisenbahnverkehr hat das Beförderungsunternehmen die vorgeschriebene Grenzkontrollgebühr

der Sendung anzulasten und bis zum Fünften des folgenden Kalendermonats an das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzuführen.

(4) Für andere als im Abs. 3 genannte Sendungen hat der Anmelder die Grenzkontrollgebühr beim

Zollamt der Eintrittstelle zu erlegen. Die Grenzkontrollgebühr ist von den Zollämtern zu vereinnahmen

und anteilsmäßig nach Aufwand zugunsten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen zu verrechnen.

(5) Wenn die Grenzkontrollgebühr nicht sogleich beim Grenzeintritt erlegt wird, ist eine Freigabe

der Sendung durch das Kontrollorgan gemäß § 33 nur dann zulässig, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß

Art. 226 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (Zollkodex) bewilligt ist.

(6) Soweit es zur Erfüllung zwischenstaatlicher Übereinkommen erforderlich ist, kann der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen durch Verordnung bestimmen, dass die Grenzkontrollgebühren gegenüber bestimmten

Drittländern allgemein oder für bestimmte Sendungen oder Gruppen von Sendungen aus bestimmten

Drittländern nicht oder, unabhängig davon, ob die Sendung kontrolliert wurde oder nicht, nur in

einem bestimmten Ausmaß einzuheben sind.

(7) Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn

Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften

der Europäischen Gemeinschaft festgestellt werden.

(8) In den Fällen, in denen die Zollämter gemäß Abs. 2 die Grenzkontrollgebühr festsetzen und mit

Bescheid vorschreiben, haben diese das Zollrecht anzuwenden. Die durch die Zollämter zu erhebenden

Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO).

(9) Soweit Tätigkeiten von Organen des Bundesamtes für Ernährungssicherheit durchgeführt werden,

ist für die in den Abs. 3 und 4 angeführte Verrechnung § 19 Abs. 15 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

anzuwenden.“

19. In § 39 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die zuständige amtliche Stelle hat den amtlichen Pflanzenschutzdienst des Ursprungs- oder

Versanddrittlandes und die Kommission von allen Fällen zu unterrichten, in denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse

oder andere Gegenstände mit Herkunft aus diesem Drittland beanstandet worden sind, weil sie

den Pflanzengesundheitsvorschriften nicht entsprechen, sowie die Gründe für die Beanstandung. Die

Unterrichtung erfolgt unbeschadet der Maßnahmen, die die amtliche Stelle hinsichtlich der beanstandeten

Sendung für notwendig hält, und muss so bald wie möglich nach der Beanstandung vorgenommen werden,

sodass die betreffenden Pflanzenschutzdienste und gegebenenfalls die Kommission den Fall namentlich

im Hinblick darauf prüfen können, welche Maßnahmen zur Verhinderung weiterer ähnlicher Vorkommnisse

zu ergreifen sind, und, wo es angebracht und möglich ist, welche Maßnahmen hinsichtlich der

beanstandeten Sendung der in diesem Fall bestehenden Gefahr angemessen sind.“

20. § 40 samt Überschrift lautet

„Auftreten von Schadorganismen und vorläufige Schutzmaßnahmen

§ 40. (1) Kommen Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt I oder Anhang II Teil A Abschnitt

I im Bundesgebiet vor oder treten Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt II, Anhang

I Teil B, Anhang II Teil A Abschnitt II oder Anhang II Teil B in einem Teil des Bundesgebiets auf,

in dem ihr Vorkommen bislang nicht bekannt war, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft hievon unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten

zu unterrichten. Er hat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ferner die Schutzmaßnahmen

mitzuteilen, die die jeweils zuständigen Behörden getroffen haben oder zu treffen beabsichtigen,

wobei diese Maßnahmen unter anderem jedem Risiko der Ausbreitung der betreffenden Schadorganismen

im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten vorbeugen müssen, und gegebenenfalls, insbesondere zur Umsetzung

von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung Durchführungsbestimmungen

zu erlassen.

(2) Kommen Schadorganismen gemäß Anhang I Teil A Abschnitt I oder Anhang II Teil A Abschnitt

I im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft vor oder treten Schadorganismen gemäß Anhang I

Teil A Abschnitt II, Anhang I Teil B, Anhang II Teil A Abschnitt II oder Anhang II Teil B in einem Teil

des Gebiets der Europäischen Gemeinschaft auf, in dem ihr Vorkommen bislang nicht bekannt war, hat

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, insbesondere zur Umsetzung

von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung vorläufige Schutzmaßnahmen

zur Verhinderung der Ausbreitung dieser Schadorganismen festzulegen.

(3) Treten Schadorganismen, die weder im Anhang I noch im Anhang II angeführt sind und deren

Vorkommen im Bundesgebiet bislang noch nicht bekannt war, tatsächlich auf oder besteht ein entsprechender

Verdacht, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten zu unterrichten. Er hat der Kommission

und den anderen Mitgliedstaaten ferner die Schutzmaßnahmen mitzuteilen, die die jeweils zuständigen

Behörden getroffen haben oder zu treffen beabsichtigen, wobei diese Maßnahmen unter anderem

jedem Risiko der Ausbreitung der betreffenden Schadorganismen im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten

vorbeugen müssen, und gegebenenfalls, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen

Gemeinschaft, durch Verordnung Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

(4) Treten Schadorganismen, die weder im Anhang I noch im Anhang II angeführt sind und deren

Vorkommen im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft bislang noch nicht bekannt war, tatsächlich auf,

so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, insbesondere zur

Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung vorläufige

Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung dieser Schadorganismen festzulegen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Kommission

und die übrigen Mitgliedstaaten über die von der jeweils zuständigen Behörde getroffenen erforderlichen

Maßnahmen zur Tilgung, oder, falls dies nicht möglich ist, zur Eindämmung der betreffenden

Schadorganismen zu unterrichten.

(6) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit, im Falle von forstlichen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen

gemäß Anhang des Forstgesetzes 1975 das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald, hat hinsichtlich

der Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus Drittländern,

von denen angenommen wird, dass sie eine unmittelbare Gefahr des Verbringens oder der Ausbreitung

der in den Abs. 1 bis 4 angeführten Schadorganismen mit sich bringen, unverzüglich die erforderlichen

Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Europäischen Gemeinschaft zu treffen. Der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als zentrale Behörde hat die ergriffenen

Maßnahmen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

(7) Besteht eine andere als in den Abs. 1 bis 4 genannte unmittelbare Gefahr, so hat der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich die Kommission und die

anderen Mitgliedstaaten über die Maßnahmen, die die amtlichen Stellen für wünschenswert halten, zu

unterrichten. Besteht die Auffassung, dass diese Maßnahmen nicht in angemessener Frist getroffen werden,

um das Verbringen und die Ausbreitung von Schadorganismen zu verhindern, so können die zuständigen

amtlichen Stellen vorläufig die ihres Erachtens erforderlichen zusätzlichen Vorkehrungen treffen,

die dann bis zur Festlegung von Maßnahmen gemäß Abs. 8 durch die Kommission gelten.

(8) Die Kommission verfolgt die Entwicklung der Situation und nimmt dementsprechend die Änderung

oder Aufhebung von Maßnahmen vor. Bis zur Genehmigung einer Maßnahme können die bisher

getroffenen Maßnahmen aufrecht gehalten werden. Sind der Kommission die Maßnahmen, die in Anwendung

der Abs. 1 bis 7 getroffen wurden, nicht mitgeteilt worden oder hält sie die getroffenen Maßnahmen

für unzulänglich, so kann sie auf der Grundlage einer vorläufigen Schadorganismus-Risikoanalyse

vorläufige Schutzmaßnahmen erlassen, um den betreffenden Schadorganismus auszumerzen oder

seine Verbreitung zu verhindern.

(9) Soweit Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 7 vom Geltungsbereich des Forstgesetzes 1975 erfasst

werden, sind die Bestimmungen des Unterabschnittes IV.B des Forstgesetzes 1975 anzuwenden.

(10) Die amtlichen Stellen sowie die zur Vollziehung des Forstgesetzes zuständigen Behörden haben

den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich von Umständen,

die für die Meldepflichten gemäß Abs. 1 bis 7 von Bedeutung sind, zu unterrichten.“

21. In § 43 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1 und wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist sachlich in

Betracht kommende Oberbehörde. Gegen Bescheide, die der jeweils örtlich zuständige Landeshauptmann,

das Bundesamt für Ernährungssicherheit oder das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald in

Vollziehung dieses Bundesgesetzes erlassen haben, ist eine Berufung an den Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zulässig.“

22. In § 45 wird nach der Z 9 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 angefügt

„10. Richtlinie 2002/89/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum

Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der

Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 355 vom 30. Dezember 2002 S 45).“

23. In § 46 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die §§ 23 bis 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2003 treten mit 1. Jänner

2005 in Kraft. Die §§ 23 bis 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2002 treten zu diesem

Zeitpunkt außer Kraft. § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2002 erhält die Bezeichnung

§ 33a. § 33a tritt mit 1. Jänner 2005 außer Kraft.“

24. In § 47 lauten die Z 2 und 3

„2. des § 26 Abs. 2 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Verkehr, Innovation und Technologie

und für Wirtschaft und Arbeit,

3. des § 28 Abs. 1 zweiter Satz, des § 32, des § 36 Abs. 3, soweit es die Mitwirkung von Zollorganen

betrifft, und des § 38 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 4 und 8 der Bundesminister für Finanzen,“

Artikel 2

Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz geändert wird

Das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002, wird wie folgt geändert

1. Im Titel des Gesetzes wird nach dem Ausdruck „Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz“ der

Ausdruck „- GESG“ eingefügt.

2. § 6 Abs. 5 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt

„(6) Für Tätigkeiten des Bundesamtes für Ernährungssicherheit anlässlich der Vollziehung der in

Abs. 1 angeführten hoheitlichen Aufgaben ist eine Gebühr nach Maßgabe eines Tarifes (§ 57 AVG) zu

entrichten, den das Bundesamt für Ernährungssicherheit mit Zustimmung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen kostendeckend

festzusetzen hat. Die Zustimmung gilt als erteilt, sofern innerhalb einer Frist von einem Monat ab Einlangen

im jeweiligen Ressort kein schriftlicher Widerspruch durch zumindest einen der angeführten Bundesminister

erfolgt. In diesem Tarif können Vorschriften über die Einhebung der Gebühr, insbesondere

über den Zeitpunkt der Entrichtung, vorgesehen werden. Bis zur Erlassung dieses Tarifs bleiben die nach

den in Abs. 1 angeführten Bundesgesetzen jeweils erlassenen Tarife in Geltung. Gebühren für Probenahmen

und Untersuchungen anläßlich der Kontrolle, ausgenommen solcher, welche nach gemeinschaftsrechtlichen

Vorschriften vorgesehen sind, fallen jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen

Bestimmungen der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze festgestellt werden.

(7) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat amtliche Nachrichten herauszugeben und diese in

geeigneter Form den betroffenen Verkehrskreisen zugänglich zu machen. In den „Amtlichen Nachrichten

des Bundesamtes für Ernährungssicherheit“ sind insbesondere kundzumachen

1. Verlautbarungen auf Grund der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze,

2. der Tarif gemäß Abs. 6.

Während der Amtsstunden kann jeder in die amtlichen Nachrichten Einsicht nehmen und an Ort und

Stelle Abschriften selbst anfertigen; weiters können die amtlichen Nachrichten oder Auszüge daraus nach

Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten gegen Kostenersatz käuflich erworben werden.

(8) Sachverständige der Kommission und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft können die Kontrollorgane bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen

der in Abs. 1 angeführten Bundesgesetze begleiten.“

3. In § 7 Abs. 5 wird nach dem zweiten Satz folgender dritter Satz eingefügt

„Die Agentur ist berechtigt, im Geschäftsverkehr zusätzlich zum Firmennamen die Kurzbezeichnung

AGES zu verwenden.“

4. In § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 2, 4, 5 und 6, § 8 Abs. 3 und 6, § 10 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 11 Abs. 1, 2, 3, 6 und 8,

§ 12 Abs. 3, 6 und 7, § 13 Abs. 1 und 14, § 16, § 18 Abs. 1 und 7, sowie § 20 Abs. 1, 2, 3 und 4 wird die

Wortfolge „für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „für Gesundheit und Frauen“

ersetzt.

5. § 10 Abs. 3 lautet

„(3) Es ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus elf Mitgliedern besteht, von denen

1. drei Mitglieder vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu bestellen sind,

2. drei Mitglieder vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

zu bestellen sind,

3. ein Mitglied vom Bundesminister für Finanzen zu bestellen ist,

4. ein Mitglied vom Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz

zu bestellen ist und

5. drei Mitglieder von den nach der Betriebsverfassung vorgesehenen Vertretungskörpern der

Dienstnehmer zu entsenden sind.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden Bundesminister zur umfassenden

Auskunftserteilung verpflichtet.“

Artikel 3

Bundesgesetz, mit dem das Futtermittelgesetz 1999 geändert wird

Das Futtermittelgesetz 1999, BGBl. I Nr. 139, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 110/2002, wird wie folgt geändert

1. In den §§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 11 Abs. 2, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 20 Abs. 4 wird die

Wortfolge „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „Bundesminister

für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

2. § 7 Abs. 2 erster Satz lautet

„Die Prüfung des Antrags hat durch die Behörde zu erfolgen.“

3. In § 10 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit

und Generationen“.

4. § 16 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.

5. § 25 Z 1 lautet

„1. §§ 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2, 11, 12 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 20 Abs. 4 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen,“

Artikel 4

Bundesgesetz, mit dem das Qualitätsklassengesetz geändert wird

Das Qualitätsklassengesetz, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 110/2002, wird wie folgt geändert

§ 12 Abs. 1 lautet

„(1) Die Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit.“

Artikel 5

Bundesgesetz, mit dem das Forstgesetz 1975 geändert wird

Das Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002,

wird wie folgt geändert

1. In § 17a Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „§ 17 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 17“ ersetzt.

2. In § 22 Abs. 3a wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt

„Unabhängig davon ist der Eigentümer zur Wiederbewaldung von Kahlflächen oder Räumen sowie zu

Forstschutzmaßnahmen gemäß den §§ 40 bis 45 verpflichtet.“

3. In § 24 Abs. 4 wird die Wortfolge „leitender Forstwirt“ durch die Wortfolge „leitendes Forstorgan“

ersetzt.

4. In § 35 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 1 lit. a“ durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 2“ ersetzt.

5. In § 69 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 1 Abs. 4 lit. e“ durch den Ausdruck „§ 1a Abs. 4 lit. e“ ersetzt.

6. In § 102 Abs. 5 lit. a wird die Wortfolge „§ 7 Abs. 1 des Wasserbautenförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 34/1948, idF der Novelle BGBl. Nr. 565/1979“ durch die Wortfolge „§ 9 Abs. 1 des Wasserbautenförderungsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001,“ ersetzt.

7. § 109 Abs. 4 lautet

„(4) Angehörige jener Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in

denen die Ausbildung für Forstorgane der österreichischen Ausbildung nicht gleichzuhalten ist, haben

1. den Nachweis zu erbringen, dass die im Rahmen ihrer Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse

die wesentlichen Unterschiede der Ausbildungen ausgleichen oder

2. wahlweise einen Anpassungslehrgang unter Verantwortung eines leitenden Forstorgans zu absolvieren

oder eine Eignungsprüfung im Sinne des Abs. 2 abzulegen, wobei die im Herkunftsmitgliedstaat

erworbenen einschlägigen Kenntnisse und beruflichen Qualifikationen zu berücksichtigen

sind.“

8. In § 111 Abs. 1 wird der Ausdruck „Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443“ durch den Ausdruck

„Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002“ ersetzt.

9. § 147 Abs. 1 erster Satz lautet

„Den Versicherungsanstalten, die Waldbrandversicherungen in Österreich anbieten, wird aus Bundesmitteln

ein Zuschuss gewährt.“

10. In § 185 Abs. 1 Z 1 entfällt der Ausdruck „ , 46 Abs. 1“.

BGBlPdf 78. Verordnung: Schädlingsbekämpfungs-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks

der Schädlingsbekämpfung (§ 94 Z 58 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im

Bereich Chemie, oder Technische Chemie oder Biologie oder Landwirtschaft oder Forst- und

Holzwirtschaft oder Veterinärmedizin liegt, und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,

deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das Handwerk

spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

4. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige, deren Ausbildung in

einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung

gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

5. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

6. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schädlingsbekämpfer oder den

erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung

im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen

Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

7. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

8. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schädlingsbekämpfer oder den

erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung

im Bereich Chemie oder Chemieingenieurwesen mit einem für das Handwerk spezifischen

Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

BGBlPdf 78. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung RID 7/2002 nach Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 § 12 der Richtlinie 96/94/EC betreffend Abweichung im Bezug auf Benennung und Beschreibung von Kältemaschinen (UN 2857)

Die Multilaterale Vereinbarung RID 7/2002 nach Abschnitt 1.5.1 des RID und Artikel 6 § 12 der

Richtlinie 96/94/EC betreffend Abweichung im Bezug auf Benennung und Beschreibung von Kältemaschinen

(UN 2857) (BGBl. III Nr. 51/2003) wurde von Schweden am 17. März 2003 unterzeichnet.

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