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78_2002 AT

78. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 78. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat das Vereinigte Königreich

am 20. Dezember 2001 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen auf Grund von Artikel

K.3 des Vertrags über die Europäische Union über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen

den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. III Nr. 169/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 254/2001) hinterlegt und die Anwendung des Übereinkommens gemäß seinem

Artikel 16 Absatz 3 erklärt.

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat das Vereinigte Königreich nachstehenden

Vorbehalt erklärt und folgende weitere Erklärungen abgegeben

Artikel 7

Das Vereinigte Königreich macht einen Vorbehalt dahin gehend geltend, dass die in Haft genommene

Person berechtigt ist, ihre Zustimmung vor einer der gemäß Artikel 15 bestimmten zuständigen Behörden

zu erklären.

Artikel 9

Das Vereinigte Königreich erklärt, dass die Vorschriften des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

keine Anwendung finden, wenn die Person gemäß Artikel 7 des vorliegenden

Übereinkommens der Auslieferung zustimmt.

Artikel 12

Das Vereinigte Königreich beabsichtigt, Artikel 12 Absätze 1 und 2 anzuwenden.

Artikel 14

Artikel 14 findet auf das Vereinigte Königreich wegen seines Vorbehalts zu Artikel 21 des Europäischen

Auslieferungsübereinkommens keine Anwendung.

Artikel 15

Das Vereinigte Königreich erklärt im Einklang mit Artikel 15, dass das Ministerium des Inneren, die

schottischen Minister, das schottische Justizministerium, Senior District Judge (Chief Magistrate) oder

andere District Judge (Magistrates’ Courts) sowie ein Sheriff of Lothian and Borders zuständige Behörden

im Sinne der Artikel 4 bis 8 und 10 sind.

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