78. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union hat das Vereinigte Königreich
am 20. Dezember 2001 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen auf Grund von Artikel
K.3 des Vertrags über die Europäische Union über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. III Nr. 169/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 254/2001) hinterlegt und die Anwendung des Übereinkommens gemäß seinem
Artikel 16 Absatz 3 erklärt.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat das Vereinigte Königreich nachstehenden
Vorbehalt erklärt und folgende weitere Erklärungen abgegeben
Artikel 7
Das Vereinigte Königreich macht einen Vorbehalt dahin gehend geltend, dass die in Haft genommene
Person berechtigt ist, ihre Zustimmung vor einer der gemäß Artikel 15 bestimmten zuständigen Behörden
zu erklären.
Artikel 9
Das Vereinigte Königreich erklärt, dass die Vorschriften des Artikels 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
keine Anwendung finden, wenn die Person gemäß Artikel 7 des vorliegenden
Übereinkommens der Auslieferung zustimmt.
Artikel 12
Das Vereinigte Königreich beabsichtigt, Artikel 12 Absätze 1 und 2 anzuwenden.
Artikel 14
Artikel 14 findet auf das Vereinigte Königreich wegen seines Vorbehalts zu Artikel 21 des Europäischen
Auslieferungsübereinkommens keine Anwendung.
Artikel 15
Das Vereinigte Königreich erklärt im Einklang mit Artikel 15, dass das Ministerium des Inneren, die
schottischen Minister, das schottische Justizministerium, Senior District Judge (Chief Magistrate) oder
andere District Judge (Magistrates’ Courts) sowie ein Sheriff of Lothian and Borders zuständige Behörden
im Sinne der Artikel 4 bis 8 und 10 sind.