78. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 53/2000, wird wie folgt geändert
1. In § 3 Abs. 6, § 22 Abs. 9, § 42 Abs. 10, § 44 Abs. 2, § 54a Abs. 2 sowie § 56 Abs. 8 werden die
Wendungen „Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ jeweils durch die Worte
„zuständigen Bundesministers“ ersetzt.
2. In § 7 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 und 5, § 15 Abs. 1, 2 und 4,
§ 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 5, § 29 Abs. 6, § 31b Abs. 2, § 42
Abs. 2, 3, 4 und 15, § 44 Abs. 1, § 54a Abs. 3, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 75 Abs. 3 sowie
§ 77 werden die Wendungen „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ jeweils
durch die Worte „zuständige Bundesminister“ ersetzt.
3. In § 7 Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 3 sowie § 75 Abs. 1 werden die Wendungen „Bundesminister für
Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ jeweils durch die Worte „zuständigen Bundesminister“
ersetzt.
4. § 13 Abs. 3 lautet
„(3) Die Schüler sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob
die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht
1. die Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§ 45) anzuwenden sind oder
2. der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz einen Schüler von der Teilnahme an der
Schulveranstaltung ausgeschlossen hat oder
3. mit der Veranstaltung eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes verbunden ist.
Ein Ausschluss gemäß Z 2 darf nur dann erfolgen, wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des
Schülers eine Gefährdung der Sicherheit des Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit
zu erwarten ist.“
5. In § 13 Abs. 4 wird die Zitierung „Abs. 3 lit. b“ durch die Zitierung „Abs. 3 Z 2 und 3“ ersetzt.
6. § 13a Abs. 2 lautet
„(2) Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der vorhergehenden Anmeldung
durch den Schüler. Die Teilnahme ist zu untersagen, wenn
1. der Schüler die für die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung erforderlichen Voraussetzungen
nicht erbringt oder
2. wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Schülers eine Gefährdung der Sicherheit des
Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist oder
3. durch die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung der erfolgreiche Abschluss der Schulstufe
in Frage gestellt erscheint.
Zuständig für die Annahme der Anmeldung und für die Untersagung ist der Schulleiter oder ein von ihm
hiezu beauftragter Lehrer; die Untersagung hat nach Anhörung der Klassenkonferenz unter Angabe des
Grundes zu erfolgen.“
7. Im § 15 Abs. 1 wird die Wendung „Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“
durch die Worte „zuständigen Bundesministeriums“ ersetzt.
8. § 19 Abs. 4 lautet
„(4) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem
Pflichtgegenstand im zweiten Semester mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären oder wenn das
Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer
wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den
Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten
vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem
beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser
negativen Beurteilung bzw. zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB Analyse der Lerndefizite,
Fördermöglichkeiten, Leistungsnachweise, individuelles Förderkonzept, Befassung ärztlicher oder
psychologischer Fachleute) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe,
dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen
Berufsschulen an die Stelle des zweiten Semesters die zweite Hälfte des Lehrganges tritt; diese
Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als
acht Wochen.“
9. § 21 Abs. 3 erster Satz lautet
„Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein
persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der
Schulordnung bzw. der Hausordnung entsprechen.“
10. Im § 25 wird nach Abs. 5a folgender Abs. 5b eingefügt
„(5b) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind berechtigt, im 9. Schuljahr nach dem
Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet zu werden, wenn dies für den Schüler insgesamt eine
bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu
entscheiden.“
11. Im § 32 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) Schüler von Berufsschulen, die nach Beendigung des Lehrverhältnisses bzw. eines auf Grund
anderer Rechtsvorschriften gleichwertigen Ausbildungsverhältnisses infolge von Wiederholen einer
Schulstufe die Berufsschule nicht abgeschlossen haben, sind berechtigt, mit Zustimmung des Schulerhalters
sowie mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz die letzte Stufe der Berufsschule zum
Zweck der Erlangung eines erfolgreichen Berufsschulabschlusses zu besuchen. Ein Wiederholen dieser
Schulstufe gemäß § 27 ist nicht zulässig.“
12. § 33 Abs. 2 lit. e lautet
„e) mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 49) oder eines Widerrufes der vorzeitigen
Aufnahme in die Volksschule bzw. der Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe (§ 7 Abs. 8 des
Schulpflichtgesetzes 1985);“
13. § 43 Abs. 1 lautet
„(1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der
Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes)
mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den
Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu
besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung
einzuhalten.“
14. Die Überschrift des § 44 lautet
„Gestaltung des Schullebens und Qualitätssicherung“
15. Im § 44 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt
„In der Hausordnung können je nach der Aufgabe der Schule (Schulart, Schulform), dem Alter der
Schüler sowie nach den sonstigen Voraussetzungen am Standort (zB Zusammensetzung der Klasse, schulautonome
Profilbildung, Beteiligung an Projekten bzw. Schulpartnerschaften, regionale Gegebenheiten)
schuleigene Verhaltensvereinbarungen für Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigte als Schulgemeinschaft
und Maßnahmen zur Förderung der Schulqualität festgelegt werden, wobei das Einvernehmen aller
Schulpartner anzustreben ist.“
16. Dem § 45 Abs. 4 wird angefügt
„Als wichtige Gründe sind jedenfalls Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung zu verstehen.“
17. § 49 Abs. 1 lautet
„(1) Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung
von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt
oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der
Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums
darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein
Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern
oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder
ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.“
18. Dem § 57 Abs. 11 wird angefügt
„Die Einladung der Vertreter der Schüler und der Erziehungsberechtigten zu einer Lehrerkonferenz hat
rechtzeitig vor dem anberaumten Termin und nachweislich zu erfolgen.“
19. Dem § 58 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die Schulleiter haben die Tätigkeit der Schülervertreter zu unterstützen und zu fördern.“
20. Nach § 59a wird folgender § 59b samt Überschrift eingefügt
„Schülervertreterstunden
§ 59b. (1) Der Schulsprecher, in Schulen in welchen ein Abteilungssprecher zu wählen ist, der
Abteilungssprecher, hat das Recht, die Schüler einer Klasse innerhalb der Schulliegenschaft zur Beratung
und Information über Angelegenheiten, die sie in ihrer Eigenschaft als Schüler betreffen, zu versammeln.
(2) Die Schülervertreter nach Abs. 1 haben eine beabsichtigte Schülervertreterstunde zeitgerecht und
unter Angabe des gewünschten Versammlungsortes, der Anzahl der voraussichtlich teilnehmenden
Schüler sowie der Tagesordnungspunkte beim Schulleiter anzuzeigen. Während der Unterrichtszeit dürfen
Schülervertreterstunden im Gesamtausmaß von höchstens drei Unterrichtsstunden in jedem Semester
durchgeführt werden; während dieser Zeit sind die Schüler der betreffenden Klasse zur Teilnahme an der
Schülervertreterstunde verpflichtet. Der Schulleiter hat die Schülervertreterstunde zu untersagen, wenn
die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Unterrichts nicht gegeben ist und die Sicherheit der Schüler
oder sonstiger in der Schule tätiger Personen gefährdet wäre.
(3) Schülervertreterstunden, die außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden unterliegen nicht der Aufsichtspflicht
des Lehrers.“
21. § 66 Abs. 4 lautet
„(4) Soweit Verordnungen auf Grund der Abs. 1 bis 3 nicht von den dem Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur unterstehenden Schulbehörden des Bundes erlassen werden, sind sie
vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
soziale Sicherheit und Generationen zu erlassen.“
22. Im § 70 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt
„(2a) Das verfahrensleitende Organ hat von den Verfahrensbestimmungen nach Maßgabe der technischen
Gegebenheiten abzuweichen, wenn dies für Körper- oder Sinnesbehinderte, die am Verfahren
beteiligt sind, erforderlich ist.“
23. Im § 71 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wendung „schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie“
durch die Wendung „schriftlich (nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich,
mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen
technisch möglichen Weise)“ ersetzt.
24. Im § 71 Abs. 2 lit. e wird die Zitierung „§ 31c Abs. 7“ durch die Zitierung „§ 31c Abs. 6“ ersetzt.
25. Im § 71 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wendung „schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie“
durch die Wendung „schriftlich (nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich,
mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen
technisch möglichen Weise)“ ersetzt.
26. Im § 73 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) Die Schulbehörden haben über Anträge auf Suspendierung gemäß § 49 Abs. 3 binnen zwei
Tagen zu entscheiden.“
27. Im § 76 Abs. 1 wird die Wendung „Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“
durch die Worte „zuständigen Bundesministerium“ ersetzt.
28. Im § 82 wird nach Abs. 5f folgender Abs. 5g eingefügt
„(5g) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 78/2001 treten wie folgt in Kraft
1. § 3 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, 4 und 5,
§ 15 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9,
§ 23 Abs. 5, § 25 Abs. 5b, § 29 Abs. 6, § 31b Abs. 2, § 33 Abs. 2 lit. e, § 42 Abs. 2, 3, 4, 10 und
15, die Überschrift des § 44, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4, § 54a Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 8,
§ 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 2 lit. e, § 75 Abs. 1 und 3, § 76
Abs. 1, § 77 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt
in Kraft;
2. § 13 Abs. 3 und 4, § 13a Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 32 Abs. 3a, § 43 Abs. 1, § 49 Abs. 1,
§ 57 Abs. 11, § 58 Abs. 5, § 59b samt Überschrift, § 70 Abs. 2a, § 71 Abs. 1 und 2 sowie § 73
Abs. 3a treten mit 1. September 2001 in Kraft;
3. § 82a samt Überschrift tritt mit 1. September 2002 in Kraft.“
29. § 82a samt Überschrift lautet
„Sonderbestimmung zu § 33
§ 82a. Abweichend von § 33 Abs. 2 lit. f ist ein Schüler, der die erste Stufe einer berufsbildenden
mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit
vier oder mehr „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat, zum Wiederholen dieser
ersten Stufe berechtigt, wenn alle Aufnahmsbewerber für diese erste Stufe an der betreffenden Schule
gemäß § 5 aufgenommen werden können.“
30. § 83 Abs. 1 lautet
„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen des § 80 – ist der Bundesminister
für Bildung, Wissenschaft und Kultur, hinsichtlich des § 66 Abs. 4 jedoch im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, betraut.“
Auf Grund des § 76 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2000 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 66/2000, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes 1997,
BGBl. II Nr. 418/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 368/2000 wird wie folgt
geändert
Die Anlage C hat nachstehendes Aussehen
Anlage C
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Peru am 29. Jänner 2001 seine Beitrittsurkunde
zum Statut der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (BGBl. Nr. 21/1967, letzte Kundmachung
des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 115/1999) hinterlegt.
Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge findet auf Grund von Erklärungen
Portugals und der Volksrepublik China das Statut auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin
Anwendung.