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78_2001 AT

78. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 78. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 53/2000, wird wie folgt geändert

1. In § 3 Abs. 6, § 22 Abs. 9, § 42 Abs. 10, § 44 Abs. 2, § 54a Abs. 2 sowie § 56 Abs. 8 werden die

Wendungen „Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ jeweils durch die Worte

„zuständigen Bundesministers“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3 und 5, § 15 Abs. 1, 2 und 4,

§ 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 23 Abs. 5, § 29 Abs. 6, § 31b Abs. 2, § 42

Abs. 2, 3, 4 und 15, § 44 Abs. 1, § 54a Abs. 3, § 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 75 Abs. 3 sowie

§ 77 werden die Wendungen „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ jeweils

durch die Worte „zuständige Bundesminister“ ersetzt.

3. In § 7 Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 3 sowie § 75 Abs. 1 werden die Wendungen „Bundesminister für

Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ jeweils durch die Worte „zuständigen Bundesminister“

ersetzt.

4. § 13 Abs. 3 lautet

„(3) Die Schüler sind zur Teilnahme an Schulveranstaltungen ohne Rücksicht darauf verpflichtet, ob

die Veranstaltung innerhalb oder außerhalb der Schulliegenschaften stattfindet, sofern nicht

1. die Vorschriften über das Fernbleiben von der Schule (§ 45) anzuwenden sind oder

2. der Schulleiter nach Anhörung der Klassenkonferenz einen Schüler von der Teilnahme an der

Schulveranstaltung ausgeschlossen hat oder

3. mit der Veranstaltung eine Nächtigung außerhalb des Wohnortes verbunden ist.

Ein Ausschluss gemäß Z 2 darf nur dann erfolgen, wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des

Schülers eine Gefährdung der Sicherheit des Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit

zu erwarten ist.“

5. In § 13 Abs. 4 wird die Zitierung „Abs. 3 lit. b“ durch die Zitierung „Abs. 3 Z 2 und 3“ ersetzt.

6. § 13a Abs. 2 lautet

„(2) Die Teilnahme an schulbezogenen Veranstaltungen bedarf der vorhergehenden Anmeldung

durch den Schüler. Die Teilnahme ist zu untersagen, wenn

1. der Schüler die für die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung erforderlichen Voraussetzungen

nicht erbringt oder

2. wenn auf Grund des bisherigen Verhaltens des Schülers eine Gefährdung der Sicherheit des

Schülers oder anderer Personen mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist oder

3. durch die Teilnahme an der schulbezogenen Veranstaltung der erfolgreiche Abschluss der Schulstufe

in Frage gestellt erscheint.

Zuständig für die Annahme der Anmeldung und für die Untersagung ist der Schulleiter oder ein von ihm

hiezu beauftragter Lehrer; die Untersagung hat nach Anhörung der Klassenkonferenz unter Angabe des

Grundes zu erfolgen.“

7. Im § 15 Abs. 1 wird die Wendung „Bundesministeriums für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“

durch die Worte „zuständigen Bundesministeriums“ ersetzt.

8. § 19 Abs. 4 lautet

„(4) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem

Pflichtgegenstand im zweiten Semester mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären oder wenn das

Verhalten eines Schülers auffällig ist, wenn der Schüler seine Pflichten gemäß § 43 Abs. 1 in schwer

wiegender Weise nicht erfüllt oder wenn es die Erziehungssituation sonst erfordert, ist dies den

Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten

vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer im Sinne des § 48 Gelegenheit zu einem

beratenden Gespräch zu geben. Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser

negativen Beurteilung bzw. zur Verbesserung der Verhaltenssituation (zB Analyse der Lerndefizite,

Fördermöglichkeiten, Leistungsnachweise, individuelles Förderkonzept, Befassung ärztlicher oder

psychologischer Fachleute) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe,

dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen

Berufsschulen an die Stelle des zweiten Semesters die zweite Hälfte des Lehrganges tritt; diese

Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als

acht Wochen.“

9. § 21 Abs. 3 erster Satz lautet

„Durch die Noten für das Verhalten des Schülers in der Schule ist zu beurteilen, inwieweit sein

persönliches Verhalten und seine Einordnung in die Klassengemeinschaft den Anforderungen der

Schulordnung bzw. der Hausordnung entsprechen.“

10. Im § 25 wird nach Abs. 5a folgender Abs. 5b eingefügt

„(5b) Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind berechtigt, im 9. Schuljahr nach dem

Lehrplan des Berufsvorbereitungsjahres unterrichtet zu werden, wenn dies für den Schüler insgesamt eine

bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu

entscheiden.“

11. Im § 32 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Schüler von Berufsschulen, die nach Beendigung des Lehrverhältnisses bzw. eines auf Grund

anderer Rechtsvorschriften gleichwertigen Ausbildungsverhältnisses infolge von Wiederholen einer

Schulstufe die Berufsschule nicht abgeschlossen haben, sind berechtigt, mit Zustimmung des Schulerhalters

sowie mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz die letzte Stufe der Berufsschule zum

Zweck der Erlangung eines erfolgreichen Berufsschulabschlusses zu besuchen. Ein Wiederholen dieser

Schulstufe gemäß § 27 ist nicht zulässig.“

12. § 33 Abs. 2 lit. e lautet

„e) mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Ausschlusses (§ 49) oder eines Widerrufes der vorzeitigen

Aufnahme in die Volksschule bzw. der Abmeldung vom Besuch der 1. Schulstufe (§ 7 Abs. 8 des

Schulpflichtgesetzes 1985);“

13. § 43 Abs. 1 lautet

„(1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der

Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes)

mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht (und den

Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie angemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu

besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung

einzuhalten.“

14. Die Überschrift des § 44 lautet

„Gestaltung des Schullebens und Qualitätssicherung“

15. Im § 44 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt

„In der Hausordnung können je nach der Aufgabe der Schule (Schulart, Schulform), dem Alter der

Schüler sowie nach den sonstigen Voraussetzungen am Standort (zB Zusammensetzung der Klasse, schulautonome

Profilbildung, Beteiligung an Projekten bzw. Schulpartnerschaften, regionale Gegebenheiten)

schuleigene Verhaltensvereinbarungen für Schüler, Lehrer und Erziehungsberechtigte als Schulgemeinschaft

und Maßnahmen zur Förderung der Schulqualität festgelegt werden, wobei das Einvernehmen aller

Schulpartner anzustreben ist.“

16. Dem § 45 Abs. 4 wird angefügt

„Als wichtige Gründe sind jedenfalls Tätigkeiten im Rahmen der Schülervertretung zu verstehen.“

17. § 49 Abs. 1 lautet

„(1) Wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung

von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt

oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der

Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums

darstellt, ist der Schüler von der Schule auszuschließen. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein

Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern

oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder

ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.“

18. Dem § 57 Abs. 11 wird angefügt

„Die Einladung der Vertreter der Schüler und der Erziehungsberechtigten zu einer Lehrerkonferenz hat

rechtzeitig vor dem anberaumten Termin und nachweislich zu erfolgen.“

19. Dem § 58 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die Schulleiter haben die Tätigkeit der Schülervertreter zu unterstützen und zu fördern.“

20. Nach § 59a wird folgender § 59b samt Überschrift eingefügt

„Schülervertreterstunden

§ 59b. (1) Der Schulsprecher, in Schulen in welchen ein Abteilungssprecher zu wählen ist, der

Abteilungssprecher, hat das Recht, die Schüler einer Klasse innerhalb der Schulliegenschaft zur Beratung

und Information über Angelegenheiten, die sie in ihrer Eigenschaft als Schüler betreffen, zu versammeln.

(2) Die Schülervertreter nach Abs. 1 haben eine beabsichtigte Schülervertreterstunde zeitgerecht und

unter Angabe des gewünschten Versammlungsortes, der Anzahl der voraussichtlich teilnehmenden

Schüler sowie der Tagesordnungspunkte beim Schulleiter anzuzeigen. Während der Unterrichtszeit dürfen

Schülervertreterstunden im Gesamtausmaß von höchstens drei Unterrichtsstunden in jedem Semester

durchgeführt werden; während dieser Zeit sind die Schüler der betreffenden Klasse zur Teilnahme an der

Schülervertreterstunde verpflichtet. Der Schulleiter hat die Schülervertreterstunde zu untersagen, wenn

die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Unterrichts nicht gegeben ist und die Sicherheit der Schüler

oder sonstiger in der Schule tätiger Personen gefährdet wäre.

(3) Schülervertreterstunden, die außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden unterliegen nicht der Aufsichtspflicht

des Lehrers.“

21. § 66 Abs. 4 lautet

„(4) Soweit Verordnungen auf Grund der Abs. 1 bis 3 nicht von den dem Bundesminister für

Bildung, Wissenschaft und Kultur unterstehenden Schulbehörden des Bundes erlassen werden, sind sie

vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

soziale Sicherheit und Generationen zu erlassen.“

22. Im § 70 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Das verfahrensleitende Organ hat von den Verfahrensbestimmungen nach Maßgabe der technischen

Gegebenheiten abzuweichen, wenn dies für Körper- oder Sinnesbehinderte, die am Verfahren

beteiligt sind, erforderlich ist.“

23. Im § 71 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wendung „schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie“

durch die Wendung „schriftlich (nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich,

mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen

technisch möglichen Weise)“ ersetzt.

24. Im § 71 Abs. 2 lit. e wird die Zitierung „§ 31c Abs. 7“ durch die Zitierung „§ 31c Abs. 6“ ersetzt.

25. Im § 71 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wendung „schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie“

durch die Wendung „schriftlich (nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich,

mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen

technisch möglichen Weise)“ ersetzt.

26. Im § 73 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt

„(3a) Die Schulbehörden haben über Anträge auf Suspendierung gemäß § 49 Abs. 3 binnen zwei

Tagen zu entscheiden.“

27. Im § 76 Abs. 1 wird die Wendung „Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“

durch die Worte „zuständigen Bundesministerium“ ersetzt.

28. Im § 82 wird nach Abs. 5f folgender Abs. 5g eingefügt

„(5g) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 78/2001 treten wie folgt in Kraft

1. § 3 Abs. 6, § 7 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 6, § 12 Abs. 2 und 9, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, 4 und 5,

§ 15 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 7 und 10, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 9,

§ 23 Abs. 5, § 25 Abs. 5b, § 29 Abs. 6, § 31b Abs. 2, § 33 Abs. 2 lit. e, § 42 Abs. 2, 3, 4, 10 und

15, die Überschrift des § 44, § 44 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 4, § 54a Abs. 2 und 3, § 56 Abs. 8,

§ 59a Abs. 12, § 63a Abs. 5, § 64 Abs. 19, § 66 Abs. 4, § 71 Abs. 2 lit. e, § 75 Abs. 1 und 3, § 76

Abs. 1, § 77 sowie § 83 Abs. 1 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt

in Kraft;

2. § 13 Abs. 3 und 4, § 13a Abs. 2, § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 3, § 32 Abs. 3a, § 43 Abs. 1, § 49 Abs. 1,

§ 57 Abs. 11, § 58 Abs. 5, § 59b samt Überschrift, § 70 Abs. 2a, § 71 Abs. 1 und 2 sowie § 73

Abs. 3a treten mit 1. September 2001 in Kraft;

3. § 82a samt Überschrift tritt mit 1. September 2002 in Kraft.“

29. § 82a samt Überschrift lautet

„Sonderbestimmung zu § 33

§ 82a. Abweichend von § 33 Abs. 2 lit. f ist ein Schüler, der die erste Stufe einer berufsbildenden

mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung mit

vier oder mehr „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen abgeschlossen hat, zum Wiederholen dieser

ersten Stufe berechtigt, wenn alle Aufnahmsbewerber für diese erste Stufe an der betreffenden Schule

gemäß § 5 aufgenommen werden können.“

30. § 83 Abs. 1 lautet

„(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes – ausgenommen des § 80 – ist der Bundesminister

für Bildung, Wissenschaft und Kultur, hinsichtlich des § 66 Abs. 4 jedoch im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, betraut.“

BGBlPdf 78. Verordnung: Änderung der Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997

Auf Grund des § 76 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2000 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 66/2000, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes 1997,

BGBl. II Nr. 418/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 368/2000 wird wie folgt

geändert

Die Anlage C hat nachstehendes Aussehen

Anlage C

BGBlPdf 78. Kundmachung: Geltungsbereich des Status der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht

Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Peru am 29. Jänner 2001 seine Beitrittsurkunde

zum Statut der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht (BGBl. Nr. 21/1967, letzte Kundmachung

des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 115/1999) hinterlegt.

Einer weiteren Mitteilung der Niederländischen Regierung zufolge findet auf Grund von Erklärungen

Portugals und der Volksrepublik China das Statut auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin

Anwendung.

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