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78_2000 AT

78. Bundesgesetz: Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 78. Bundesgesetz: Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und

Männer gleichermaßen.“

2. In § 15 Abs. 3 und in § 17 Abs. 1 wird der Begriff „Haushaltszulage“ jeweils durch den Begriff

„Kinderzulage“ ersetzt.

3. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt

„§ 22a. (1) Ein Unterrichtspraktikant darf im Zusammenhang mit dem Unterrichtspraktikum weder

unmittelbar noch mittelbar auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werden. § 2 Abs. 6 des Bundes-

Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, ist anzuwenden.

(2) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn ein Unterrichtspraktikant

im Zusammenhang mit dem Unterrichtspraktikum

1. durch Schulleiter, Lehrer oder an der Schule beschäftigte sonstige Bedienstete sexuell belästigt

wird oder

2. durch Dritte sexuell belästigt wird oder

3. durch Dritte sexuell belästigt wird und der Schulleiter es schuldhaft unterlässt, eine angemessene

Abhilfe zu schaffen.

(3) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt

wird,

1. das die Würde einer Person beeinträchtigt,

2. das für den Unterrichtspraktikanten unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und

3. a) das ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Umfeld für den Unterrichtspraktikanten

schafft oder

b) bei dem der Umstand, dass der Unterrichtspraktikant ein der sexuellen Sphäre zugehöriges

Verhalten eines Schulleiters, eines Lehrers oder eines an der Schule beschäftigten sonstigen

Bediensteten zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer

Entscheidung im Zusammenhang mit dem Unterrichtspraktikum gemacht wird.

(4) Eine durch einen Schulleiter, einen Lehrer oder einen an der Schule beschäftigten sonstigen

Bediensteten erfolgte Diskriminierung ist als Dienstpflichtverletzung zu verfolgen.

(5) Ein auf Grund des Geschlechtes gemäß Abs. 2 diskriminierter Unterrichtspraktikant hat gegenüber

dem Belästiger und im Fall des Abs. 2 Z 3 auch gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des

erlittenen Schadens. § 18 Abs. 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.

(6) Ansprüche nach Abs. 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

(7) Ein Unterrichtspraktikant, der eine ihm zugefügte Diskriminierung gemäß Abs. 1 oder 2

behauptet, ist zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission berechtigt. Die §§ 23 und 25 des

Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß auf Personen anzuwenden, die die Zulassung zum Unterrichtspraktikum

beantragen, das Unterrichtspraktikum aber noch nicht angetreten haben.“

4. Dem § 30 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) § 1 Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 22a und § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 78/2000 treten mit 1. August 2000 in Kraft.“

5. § 31 lautet

„§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft

und Kultur, hinsichtlich des § 22 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

betraut.“

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