78. Bundesgesetz: Änderung des Unterrichtspraktikumsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Unterrichtspraktikumsgesetz, BGBl. Nr. 145/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert
1. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und
Männer gleichermaßen.“
2. In § 15 Abs. 3 und in § 17 Abs. 1 wird der Begriff „Haushaltszulage“ jeweils durch den Begriff
„Kinderzulage“ ersetzt.
3. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt
„§ 22a. (1) Ein Unterrichtspraktikant darf im Zusammenhang mit dem Unterrichtspraktikum weder
unmittelbar noch mittelbar auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werden. § 2 Abs. 6 des Bundes-
Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, ist anzuwenden.
(2) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn ein Unterrichtspraktikant
im Zusammenhang mit dem Unterrichtspraktikum
1. durch Schulleiter, Lehrer oder an der Schule beschäftigte sonstige Bedienstete sexuell belästigt
wird oder
2. durch Dritte sexuell belästigt wird oder
3. durch Dritte sexuell belästigt wird und der Schulleiter es schuldhaft unterlässt, eine angemessene
Abhilfe zu schaffen.
(3) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt
wird,
1. das die Würde einer Person beeinträchtigt,
2. das für den Unterrichtspraktikanten unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
3. a) das ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Umfeld für den Unterrichtspraktikanten
schafft oder
b) bei dem der Umstand, dass der Unterrichtspraktikant ein der sexuellen Sphäre zugehöriges
Verhalten eines Schulleiters, eines Lehrers oder eines an der Schule beschäftigten sonstigen
Bediensteten zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer
Entscheidung im Zusammenhang mit dem Unterrichtspraktikum gemacht wird.
(4) Eine durch einen Schulleiter, einen Lehrer oder einen an der Schule beschäftigten sonstigen
Bediensteten erfolgte Diskriminierung ist als Dienstpflichtverletzung zu verfolgen.
(5) Ein auf Grund des Geschlechtes gemäß Abs. 2 diskriminierter Unterrichtspraktikant hat gegenüber
dem Belästiger und im Fall des Abs. 2 Z 3 auch gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des
erlittenen Schadens. § 18 Abs. 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.
(6) Ansprüche nach Abs. 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.
(7) Ein Unterrichtspraktikant, der eine ihm zugefügte Diskriminierung gemäß Abs. 1 oder 2
behauptet, ist zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission berechtigt. Die §§ 23 und 25 des
Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(8) Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß auf Personen anzuwenden, die die Zulassung zum Unterrichtspraktikum
beantragen, das Unterrichtspraktikum aber noch nicht angetreten haben.“
4. Dem § 30 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) § 1 Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 22a und § 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 78/2000 treten mit 1. August 2000 in Kraft.“
5. § 31 lautet
„§ 31. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft
und Kultur, hinsichtlich des § 22 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
betraut.“