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78_1998 AT

78. Verordnung: Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 78. Verordnung: Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung – PBStV

Auf Grund der §§ 24 Abs. 5, 24a Abs. 7, 56 Abs. 4, 57 Abs. 9, 57a Abs. 2, Abs. 7, Abs. 7c und

Abs. 8 und § 58 Abs. 4 KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 103/1997, wird verordnet

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Besondere Überprüfung, Kostenersatz

§ 1. Einrichtung für die Überprüfung

§ 2. Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an Ort und Stelle

2. Abschnitt

Wiederkehrende Begutachtung

§ 3. Geeignetes Personal

§ 4. Einrichtungen für die Begutachtung

§ 5. Begutachtungsformblatt

§ 6. Begutachtungsplakette

§ 7. Beschaffenheit der Begutachtungsplakette

§ 8. Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten

§ 9. Anbringung der Begutachtungsplakette

3. Abschnitt

Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen

§ 10. Mängelgruppen

4. Abschnitt

Prüfung von Fahrtschreibern und Geschwindigkeitsbegrenzern

§ 11. Prüfung von Fahrtschreibern

§ 12. Ausrüstung und Personal der Prüfstellen für Geschwindigkeitsbegrenzer

§ 13. Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern

5. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 14. Übergangsbestimmungen

§ 15. Inkrafttreten

Verzeichnis der Anlagen

Anlage 1: § 5 Abs. 1 Begutachtungsformblatt

Anlage 2: § 5 Abs. 1 vereinfachtes Begutachtungsformblatt

Anlage 3: § 5 Abs. 3 Begutachtungsstellenstempel

Anlage 4: § 6 Abs. 1 Begutachtungsplakette

Anlage 5: § 7 Abs. 2 Z 7 Prüfvorschrift für Plakettenfolie

Anlage 6: § 10 Katalog der Prüfpositionen

Anlage 7: § 11 Abs. 4

§ 13 Abs. 3 Prüfnachweis

1. Abschnitt

Besondere Überprüfung

Einrichtungen für die Überprüfung

§ 1. (1) Der Landeshauptmann hat den Sachverständigen gemäß § 125 KFG 1967, bei denen ein Gutachten

gemäß § 57 Abs. 2 KFG 1967 eingeholt wird, folgende Einrichtungen zur Verfügung zu stellen

1. eine Prüfhalle am Ort der Prüfung mit einem entsprechend großen davor befindlichen Stauraum

und mit einer Prüfstraße deren Ausmaß die ordnungsgemäße und zweckmäßige Prüfung sicherstellt;

2. für jede Prüfstraße eine Hebebühne oder eine Prüfgrube ausreichender Größe mit geeigneten

Beleuchtungsvorrichtungen und, soweit dies erforderlich ist, mit Belüftungsvorrichtungen sowie

eine Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse;

3. einen Rollenbremsprüfstand mit schreibender Anzeige und Registriermöglichkeit des Pedaldruckes,

bei Druckluftbremsanlagen des eingesteuerten Überdruckes, der folgende Eigenschaften

besitzt

a) Meßbereich

Der Meßbereich darf pro Rad bei Achslasten von nicht mehr als 2500 kg eine Bremskraft von

7500 N und bei Achslasten von nicht mehr als 13000 kg von 40000 N nicht überschreiten.

b) Meßgenauigkeit bei der Kalibrierung

Die Fehlergrenze für die Anzeige der Bremskraft darf im gesamten Meßbereich ± 10 vH des

Sollwertes nicht überschreiten, darf jedoch im unteren Bereich ± 3 vH des Anzeigeendwertes

erreichen. Die Anzeigen zweier Meßgeräte für die Räder einer Achse dürfen bei gleicher Meßgröße

nur um 5 vH der größeren Anzeige und um 1,5 vH des Skalenendwertes voneinander

abweichen.

c) Nullpunkt

Der Nullpunkt der Anzeige der Bremskraft muß am Prüfstand ohne Last nachstellbar sein.

d) Anzeigewert

Die Anzeige des Meßwertes muß während der Prüfung aus dem Fahrzeug heraus vom Prüfer

ablesbar sein.

e) Reibungskoeffizient

Der Reibungskoeffizient zwischen den Rollen und den Fahrzeugrädern darf unter allen

Betriebsbedingungen nicht kleiner als 0,5 sein.

4. ein schreibendes Bremsverzögerungsmeßgerät;

5. ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achsaufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor);

6.ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung und die Prüfung der Einstellung der

Scheinwerfer nach den Bestimmungen für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen

erlaubt (Richtlinie 76/756/EWG). Die Hell/Dunkelgrenze muß bei Tageslicht (ohne direkte

Sonneneinstrahlung) leicht erkennbar sein;

7. ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen;

8. eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der Radlasten;

9. ein Gerät für die Messung des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, das einer vom Bundesminister

für Wissenschaft und Verkehr als geeignet anerkannten Type angehört;

10. einen Schallpegelmesser gemäß Richtlinie 70/157/EWG;

11. ein Schließwinkel-Meßgerät (Schließwinkelverstellung);

12. wahlweise ein Anlaßstrommeßgerät, einen Kompressionsmesser oder einen HC-Messer;

13. ein Stroboskop mit Verstellwinkeleinrichtung (Zündlichtpistole) oder ein gleichwertiges Meßgerät

mit digitaler Anzeige und Bezugsmarkengeber;

14. ein Oszilloskop oder einen digitalen Zündspannungsbedarfanzeiger;

15. Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen;

16. einen Meßplatz gemäß Anlage 1d zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967;

17. ein Filtergerät für die Bestimmung der Schwärzungszahl des Auspuffgases, sofern nicht ein

geeignetes Trübungsmeßgerät gemäß Z 19 vorhanden ist;

18. ein zur Bestimmung der Luftzahl geeignetes Gerät, das einer vom Bundesminister für Wissenschaft

und Verkehr als geeignet anerkannten Type angehört;

19. ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Z 8.2.2 des Mängelkataloges (Anlage 6)

geeignetes Trübungsmeßgerät, das einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als

geeignet anerkannten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört.

Geräte nach Z 9, Z 18 und Z 19 müssen durch einen vom Landeshauptmann anerkannten Fachbetrieb für

die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine

staatlich akkreditierte Prüfstelle, eine staatlich akkreditierte Überwachungsstelle oder eine staatlich

akkreditierte Kalibrierstelle überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als ein Jahr zurückliegen. Für

jedes Gerät ist ein Betriebsbuch zu führen, in das die Ergebnisse der Überprüfungen und Kalibrierungen

einzutragen sind. Das Betriebsbuch ist mindestens zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung

an, aufzubewahren und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde von den gemäß § 57 Abs. 4 KFG 1967

Ermächtigten dieser vorzulegen.

(2) Die Anforderungen des Abs. 1 gelten auch für die erforderlichen Einrichtungen der gemäß § 57

Abs. 4 KFG 1967 ermächtigten Stellen.

(3) Das gemäß § 57 Abs. 1 KFG 1967 abzugebende Gutachten ist auf einem Formblatt auszustellen.

Die Inhalte der Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen.

Kostenersatz für die besondere Überprüfung und die Prüfung an Ort und Stelle

§ 2. (1) Der Kostenersatz gemäß § 56 Abs. 4 KFG 1967 beträgt

Für die Prüfung

1. eines nicht unter Z 2 bis 8 fallenden Kraftfahrzeuges oder Anhängers............................... 510 S,

2. a) eines Taxis,

b) eines Mietwagens, sofern er nicht unter Z 5 fällt,

c) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr

als 3500 kg,

d) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht

mehr als 3500 kg,

e) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht

mehr als 3500 kg,

f) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht

mehr als 3500 kg oder

g) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h ................. 570 S,

3. a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als

3500 kg, jedoch nicht mehr als 18000 kg,

b) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr

als 3500 kg, jedoch nicht mehr als 18000 kg,

c) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr

als 3500 kg, jedoch nicht mehr als 18000 kg, oder

d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr

als 3500 kg, jedoch nicht mehr als 18000 kg................................................................ 900 S,

4. a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als

18000 kg, jedoch nicht mehr als 26000 kg,

b) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr

als 18000 kg, jedoch nicht mehr als 26000 kg,

c) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr

als 18000 kg, jedoch nicht mehr als 26000 kg,

d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr

als 18000 kg, jedoch nicht mehr als 26000 kg, oder

e) eines Gelenkkraftfahrzeuges........................................................................................... 1000 S,

5. a) eines Lastkraftwagens mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als

26000 kg,

b) eines Sattelzugfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr

als 26000 kg,

c) eines Spezialkraftwagens mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr

als 26000 kg,

d) eines Sonderkraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr

als 26000 kg ................................................................................................................... 1200 S,

6. eines Omibusses .................................................................................................................. 1000 S,

7. a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg

oder

b) eines Kraftrades............................................................................................................... 200 S,

8. a) eines Anhängers mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg,

b) eines Sonderanhängers oder

c) einer Zugmaschine mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h ........ 280 S,

9. eines Invalidenkraftfahrzeuges............................................................................................ 40 S.

Bei den in Z 3, 4, 5, 6 und 8 angeführten Fahrzeugen erhöht sich der angeführte Betrag jeweils um 200 S,

wenn das Fahrzeug eine Fremdkraftbremsanlage aufweist.

(2) Der Kostenersatz gemäß § 58 Abs. 4 KFG 1967 für die Benützung der technischen Einrichtungen

beträgt, sofern über den Fahrzeugzustand ein Gutachten ausgestellt wird, für die Prüfung

1. ob mit dem Fahrzeug mehr Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen

verursacht werden, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem

Betrieb unvermeidbar ist, .................................................................................................... 100 S,

2. der Wirksamkeit der Teile und Ausrüstungsgegenstände eines Fahrzeuges,

die bei seinem Betrieb betätigt werden und für die Verkehrs- oder

Betriebssicherheit von Bedeutung sind, bei

a) Krafträdern................................................................................................... 100 S,

b) Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht

mehr als 3500 kg......................................................................................... 300 S,

c) Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als

3500 kg........................................................................................................ 200 S pro Achse,

höchstens jedoch ..........................................................................................1000 S

pro Fahrzeugkombination.

Dieser Kostenersatz ist von der Behörde, in derem Wirkungsbereich die Prüfung durchgeführt wurde,

einzuheben.

2. Abschnitt

Wiederkehrende Begutachtung

Geeignetes Personal

§ 3. (1) Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen

oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende dürfen nur dann gemäß § 57a Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes

1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ermächtigt

werden, wenn der Ziviltechniker, Verein oder der Gewerbetreibende für jede Begutachtungsstelle oder für

mehrere innerhalb eines Kreises mit einem Durchmesser von nicht mehr als 50 km liegende Begutachtungsstellen

über mindestens eine zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person

verfügt; als geeignet gilt eine Person, bei der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist

1. Diplom der Fakultät für Maschinenbau oder Elektrotechnik einer österreichischen Technischen

Universität oder der Studienrichtung Montanmaschinenwesen der Montanuniversität, unbeschadet

zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung akademischer

Grade;

2. erfolgreich bestandene Reifeprüfung an einer österreichischen Höheren technischen Lehranstalt

maschinen- oder elektrotechnischer Richtung und mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrwesen;

3. Besitz der Befähigung für die selbständige Ausübung des Kraftfahrzeug-Technikergewerbes oder

für die Begutachtung von

a) Krafträdern,

b) Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die

aa) nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren

höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1700 kg nicht überschreitet,

bb) landwirtschaftliche Anhänger sind oder

cc) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden,

c) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, aber nicht mehr als

40 km/h,

d) landwirtschaftlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von

mehr als 30 km/h,

e) Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h

eines Gewerbes, das zur Reparatur dieser Fahrzeuge berechtigt, wie insbesondere das

Landmaschinentechnikergewerbe;

4. Eintragung in eine Liste allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger für das Kraftfahrwesen,

und zwar für kraftfahrtechnische Angelegenheiten, oder

5. Besitz einer den in den Z 1 bis 4 angeführten Ausbildungen oder Berechtigungen gleichwertigen

Ausbildung oder Berechtigung.

(2) Der Landeshauptmann kann sich erforderlichenfalls in geeigneter Form davon überzeugen, ob die

geeignete Person auch tatsächlich die für die Begutachtung der jeweils in Frage kommenden Fahrzeuge

nötigen Sachkenntnisse besitzt.

(3) Der Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Verein oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen

oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende muß gewährleisten können, daß die zur Durchführung

der wiederkehrenden Begutachtung geeignete Person (Abs. 1), während der Begutachtungstätigkeit

von allen von ihr zu leitenden Begutachtungsstellen so leicht und rasch erreichbar ist, daß sie die

Begutachtungstätigkeit ausreichend durchführen kann.

Einrichtungen für die Begutachtung

§ 4. (1) Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen

oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende müssen für jede Begutachtungsstelle wenigstens

über folgende Einrichtungen verfügen

1. eine Prüfhalle oder einen für die Aufnahme eines Fahrzeuges ausreichenden Begutachtungsplatz,

der für landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen nicht gedeckt sein muß,

2. sofern sich die Ermächtigung nicht nur auf die wiederkehrende Begutachtung von einspurigen

Krafträdern und Motorrädern mit Beiwagen bezieht, eine Hebebühne oder Prüfgrube ausreichender

Größe mit geeigneten Beleuchtungsvorrichtungen und, soweit dies erforderlich ist, Belüftungsvorrichtungen

sowie eine Vorrichtung für das Anheben eines Fahrzeuges an einer Achse,

3. wenn sich die Ermächtigung bezieht auf

a) Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, einen

Rollenbremsprüfstand mit schreibender Anzeige und Registriermöglichkeit des Pedaldruckes,

bei Druckluftbremsanlagen des eingesteuerten Überdruckes, der folgende Eigenschaften

besitzt

aa) Meßbereich

Der Meßbereich darf pro Rad bei Achslasten von nicht mehr als 2500 kg eine Bremskraft

von 7500 N und bei Achslasten von nicht mehr als 13000 kg von 40000 N nicht überschreiten.

bb) Meßgenauigkeit bei der Kalibrierung

Die Fehlergrenze für die Anzeige der Bremskraft darf im gesamten Meßbereich ± 10 vH

des Sollwertes nicht überschreiten, darf jedoch im unteren Bereich ± 3 vH des Anzeigeendwertes

erreichen. Die Anzeigen zweier Meßgeräte für die Räder einer Achse dürfen bei

gleicher Meßgröße nur um 5 vH der größeren Anzeige und um 1,5 vH des Skalenendwertes

voneinander abweichen.

cc) Nullpunkt

Der Nullpunkt der Anzeige der Bremskraft muß am Prüfstand ohne Last nachstellbar sein.

dd) Anzeigewert

Die Anzeige des Meßwertes muß während der Prüfung aus dem Fahrzeug heraus vom

Prüfer ablesbar sein.

ee) Reibungskoeffizient

Der Reibungskoeffizient zwischen den Rollen und den Fahrzeugrädern darf unter allen

Betriebsbedingungen nicht kleiner als 0,5 sein.

b) Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von

mehr als 2800 kg, ein Rollenbremsprüfstand gemäß lit. a, bei dem jedoch die Registriermöglichkeit

der Bremskräfte nicht erforderlich ist, oder ein mindestens gleichwertiger Plattenbremsprüfstand,

c) Motordreiräder, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Anhänger, mit denen eine

Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die

aa) nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren

höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1700 kg nicht überschreitet,

bb) landwirtschaftliche Anhänger sind oder

cc) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden;

einen Rollenbremsprüfstand gemäß lit. a, bei dem jedoch die Registriermöglichkeit der

Bremskräfte und die Anzeige des Pedaldruckes oder des bei Druckluftbremsen eingesteuerten

Überdruckes nicht erforderlich ist, oder einen wenigstens gleichwertigen Plattenbremsprüfstand;

die Anzeige des Meßwertes während der Prüfung eines Anhängers muß vom

Lenkerplatz des Zugfahrzeuges aus nicht ablesbar sein,

d) Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, landwirtschaftliche

selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h, oder

Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h

ein schreibendes Bremsverzögerungsmeßgerät;

4.ein Scheinwerfereinstellgerät, das die Einstellung und die Prüfung der Einstellung der

Scheinwerfer nach den Bestimmungen für die Einstellung von Scheinwerfern an Kraftfahrzeugen

erlaubt (Richtlinie 76/756/EWG); die Hell/Dunkelgrenze muß bei Tageslicht (ohne direkte

Sonneneinstrahlung) leicht erkennbar sein;

5. ein Gerät für das Messen der Profiltiefe der Reifen;

6. ein Gerät für die Messungen des Kohlenmonoxidgehaltes der Auspuffgase, das einer vom

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als geeignet anerkannten Type angehört;

7. ein Schließwinkel-Meßgerät (Schließwinkelverstellung);

8. wahlweise ein Anlaßstrommeßgerät, einen Kompressionsmesser oder einen HC-Messer;

9. ein Stroboskop mit Verstellwinkeleinrichtung (Zündlichtpistole) oder ein gleichwertiges Meßgerät

mit digitaler Anzeige und Bezugsmarkengeber;

10. ein Oszilloskop oder einen digitalen Zündspannungsbedarfanzeiger;

11. ein Filtergerät für die Bestimmung der Schwärzungszahl des Auspuffgases; dies gilt jedoch nicht

für die ausschließliche Ermächtigung zur Begutachtung von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren,

oder wenn bereits ein geeignetes Trübungsmeßgerät gemäß Z 13 vorhanden ist;

12. ein Gerät zur Bestimmung der Luftzahl, das einer vom Bundesminister für Wissenschaft und

Verkehr als geeignet anerkannten Type angehört;

13. ein zur Ermittlung des Absorptionsbeiwertes gemäß Z 8.2.2 des Mängelkataloges (Anlage 6)

geeignetes Trübungsmeßgerät, das einer vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als

geeignet anerkannten Type oder einer Type mit EWG-Bauartzulassung angehört.

Geräte nach Z 6, Z 12 und Z 13 müssen durch einen vom Landeshauptmann anerkannten Fachbetrieb für

die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder eine

staatlich akkreditierte Prüfstelle, eine staatlich akkreditierte Überwachungsstelle oder eine staatlich

akkreditierte Kalibrierstelle überprüft sein; die Überprüfung darf nicht mehr als ein Jahr zurückliegen. Für

jedes Gerät ist ein Betriebsbuch zu führen, in das die Ergebnisse der Überprüfungen und Kalibrierungen

einzutragen sind. Das Betriebsbuch ist zwei Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung an, aufzubewahren

und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen. Z 4, Z 6 bis 13 gelten nicht

für die ausschließliche Ermächtigung zur Begutachtung von Anhängern, Z 6, Z 10 und Z 12 nicht für die

ausschließliche Ermächtigung zur Begutachtung von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor.

(2) Wenn sich die Ermächtigung bezieht auf Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht

von mehr als 3500 kg, muß die Begutachtungsstelle zusätzlich verfügen über

1. ein schreibendes Bremsverzögerungsmeßgerät,

2. eine Wiegeeinrichtung zur Bestimmung der Radlasten,

3. einen Schallpegelmesser gemäß Richtlinie 70/157/EWG,

4. Einrichtungen für die Prüfung von Druckluftbremsanlagen,

5. einen Meßplatz gemäß Anlage 1d zur Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl.

Nr. 399,

6. ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor).

(3) Wenn sich die Ermächtigung bezieht auf Lastkraftwagen sowie Spezialkraftwagen mit einem

höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2800 kg, muß die Begutachtungsstelle zusätzlich über

ein Gerät zur Prüfung der Rad-Achs-Aufhängung ohne Entlastung der Achse (Spieldetektor) verfügen.

(4) Wird die Begutachtung in einer Landesprüfstelle oder in der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge

durchgeführt, so müssen die in Abs. 1 bis Abs. 3 genannten Einrichtungen auch in diesen Stellen

vorhanden sein.

Begutachtungsformblatt

§ 5. (1) Das auf Grund der wiederkehrenden Begutachtung gemäß § 57a Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes

1967 auszustellende Gutachten ist auf einem Begutachtungsformblatt auszustellen. Die Inhalte der

Prüfpositionen müssen zumindest dem Muster der Anlage 1 entsprechen. Für Fahrzeuge der Klassen M1,

N1, L, O1, O2, Lof, Zugmaschinen, landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Motorkarren und

Sonderkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg kann

auch ein Begutachtungsformblatt gemäß Muster der Anlage 2 verwendet werden. Auf dem Begutachtungsformblatt

muß die ermächtigte Stelle nachvollziehbar erkennbar sein. Dies hat jedenfalls durch

Verwendung des vom Landeshauptmann ausgefolgten Begutachtungsstellenstempels (Abs. 3) zu erfolgen.

Das Layout der Begutachtungsformblätter bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr.

(2) Zur Begutachtung von Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als

3,5 t ermächtigte Stellen müssen ab 1. Juli 1999 sicherstellen, daß die Erstellung des Begutachtungsformblattes

automationsunterstützt erfolgt und daß die solcherart erstellten und ausgefüllten Formblätter

EDV-mäßig verarbeitbar sind.

(3) Der Landeshauptmann hat den zur wiederkehrenden Begutachtung ermächtigten Stellen eine

Begutachtungsstellennummer zuzuweisen. Weiters hat der Landeshauptmann auf Antrag diesen Stellen

gegen Ersatz der Gestehungskosten einen Begutachtungsstellenstempel, aus dem die zugewiesene Begutachtungsstellennummer

ersichtlich ist, auszufolgen. Der Begutachtungsstellenstempel muß dem Muster

der Anlage 3 entsprechen. Im Falle der Zurücklegung oder des Widerrufes der Ermächtigung ist der

Begutachtungsstellenstempel unverzüglich dem Landeshauptmann abzuliefern. Die Ablieferung begründet

keinen Anspruch auf Entschädigung.

Begutachtungsplakette

§ 6. (1) Die Begutachtungsplaketten gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 müssen unbeschadet der Fälle

des Abs. 2 nach dem Muster 1 der Anlage 4 (grün) ausgeführt sein.

(2) Für

1. Elektrofahrzeuge,

2. Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, die den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 3 der Kraftfahrgesetz-

Durchführungsverordnung (KDV) 1967 idF der Verordnung BGBl. Nr. 214/1995 (40. Novelle

zur KDV 1967) sowie

3. Fahrzeuge der Klasse M1 und N1, die den Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 3 der Kraftfahrgesetz-

Durchführungsverordnung (KDV) 1967 idF der Verordnung BGBl. Nr. 362/1987 (22. Novelle

zur KDV 1967), wobei für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die vor dem 31. Dezember 1986

genehmigt worden sind, ein NOx-Wert von 0,93 g/km maßgebend ist, entsprechen,

4. Krafträder, die folgende Abgasgrenzwerte nicht überschreiten,

5. Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, die den

Bestimmungen des § 1d Abs. 1 Z 5 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV) 1967

idF der Verordnung BGBl. II Nr. 80/1997 (42. KDV- Novelle) entsprechen, und

6. Anhänger

müssen Begutachtungsplaketten nach dem Muster 2 der Anlage 4 (weiß) ausgeführt sein. Bestehen

Bedenken, ob das Fahrzeug in eine der oben angeführten Kategorien fällt, so ist eine Begutachtungsplakette

gemäß Abs. 1 (Muster 1 der Anlage 4) anzubringen.

(3) Auf den Begutachtungsplaketten ist das Kennzeichen des Fahrzeuges in dem am Kopf der

Plakette befindlichen weißen Feld durch Lochmarkierung anzubringen; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die

gemäß § 57a Abs. 1b KFG 1967 von den Gebietskörperschaften oder Unternehmungen selbst begutachtet

werden.

Beschaffenheit der Begutachtungsplakette

§ 7. (1) Begutachtungsplaketten müssen aus einer lichtechten, wetterfesten, schlagfesten, widerstandsfähigen

und PVC-freien Folie bestehen und der innerste Kreis muß als Chromhologramm ausgeführt

sein, das dauernd fest mit der Folie verbunden ist und das Bundeswappen mit der Umschrift

„Republik Österreich“ zu enthalten hat.

(2) Die Folie muß folgende Voraussetzungen erfüllen

1. sie muß aus einem im Licht eines Scheinwerfers weiß oder gelb rückstrahlenden Stoff bestehen,

2. ihre rückstrahlenden Teile müssen vollständig unter einer glatten Oberfläche liegen und hinsichtlich

ihrer Rückstrahlwirkung den Anforderungen der Anlage 5 entsprechen,

3. sie muß so beschaffen sein, daß sie nach ihrer Anbringung an einer lackierten oder blanken

Fläche starrer Teile des Fahrzeuges nur abgelöst werden kann, indem die Folie in Stücke zerteilt

wird, deren Fläche erheblich kleiner als die Begutachtungsplakette ist,

4. sie muß auf der Rückseite mit einer bis zur Anbringung am Fahrzeug geschützten, vorbeschichteten,

druckempfindlichen, zur Anbringung an starren Teilen des Fahrzeuges bei Temperaturen

von nicht weniger als –5° C geeigneten Klebeschicht versehen sein, die Haftung am Fahrzeug

muß innerhalb eines Temperaturbereiches von –35° C bis +70° C gewährleistet sein,

5. sie muß mit einem vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr festgesetzten Wasserzeichen

versehen sein, das unter den Außenschichten der Folie angebracht ist und ohne Zerstörung

der Folie weder durch chemische noch durch mechanische Einwirkungen entfernt werden

kann,

6. sie muß auf dem an ihrem Kopf befindlichen weißen Feld eine aus lateinischen Großbuchstaben

und arabischen Ziffern bestehende fortlaufende Numerierung tragen, die zur nachträglichen

Ermittlung des Erzeugers der Plakette geeignet ist,

7. sie muß die Prüfvorschrift nach Anlage 5 erfüllen.

Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten

§ 8. (1) Die Ermächtigung zur Herstellung von Begutachtungsplaketten (§ 57a Abs. 7 KFG 1967)

kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes

der Schilderhersteller und des Gewerbes der Kunststoffverarbeiter besitzt. Bei juristischen Personen muß

der gewerberechtliche Geschäftsführer diese Voraussetzungen erfüllen.

(2) Weiters muß der Antragsteller, bei juristischen Personen der gewerberechtliche Geschäftsführer,

über folgende zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erfüllung der mit dieser Bewilligung

verbundenen Aufgaben erforderlich sind, verfügen

1. Beschneiden, Stanzen und Perforieren von Metall- und Kunststoffverbundfolien,

2. Siebdruck auf Metall- und Kunststoffverbundfolien,

3. Heißprägetechnik und thermische Einfärbung auf Metall- und Kunststoffverbundfolien mit den

für die Begutachtungsplakettenherstellung erforderlichen Farben,

4. besondere Fähigkeiten und Kenntnisse in der Leitung von Produktionsbetrieben, wobei vor allem

auf folgende Schwerpunkte zu achten ist

4.1 integrierte Serien- und Einzelproduktion,

4.2 Organisation und Leitung von Produktionen, die hohen Sicherheitsanforderungen unterliegen,

4.3 geordnete und kontrollierte Bestell- und Lieferorganisation.

(3) Der Hersteller der Begutachtungsplakette hat in diese über Anordnung der bestellenden Behörde

das Kennzeichen der mit der Begutachtungsplakette gemeinsam zu liefernden Kennzeichentafel in die

Begutachtungsplakette einzuperforieren und der Kennzeichentafel beizupacken. Der Hersteller der

Begutachtungsplakette hat den von ihm belieferten Behörden kostenlos eine Maschine zum Anbringen der

Kennzeichenperforation beizustellen und diese kostenlos zu warten und betriebsfähig zu halten sowie für

die Dauer dieser Arbeiten unentgeltlich eine Ersatzmaschine zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller der

Begutachtungsplakette hat weiters in angemessenem Zeitraum den ermächtigten Vereinen und Gewerbetreibenden

kostenlos eine Software zur Erfassung der Daten des Begutachtungsformblattes zur Verfügung

zu stellen. Diese Leistungen sind Bestandteil der Herstellungskosten.

(4) Das Entgelt für den Hersteller wird mit 15 S pro Begutachtungsplakette mit Chromhologramm

festgesetzt.

Anbringung der Begutachtungsplakette

§ 9. (1) Die Begutachtungsplakette muß so am Fahrzeug angebracht sein, daß das Jahr und der Monat

der vorgeschriebenen nächsten wiederkehrenden Begutachtung des Fahrzeuges durch je eine in den

zugehörigen Feldern der Plakette angebrachte Lochmarkierung nach dem Anbringen der Begutachtungsplakette

auf dem Fahrzeug deutlich sichtbar ist.

(2) Die Begutachtungsplakette muß am Fahrzeug so angebracht sein, daß ihr unterster Punkt nicht

weniger als 40 cm und ihr oberster Punkt nicht mehr als 190 cm über der Fahrbahn liegt. Die Begutachtungsplakette

darf nur angebracht sein

a) bei Kraftwagen und mehrspurigen Krafträdern mit karosserieartigem Aufbau im rechten

Seitenbereich der Windschutzscheibe; bei klappbaren Windschutzscheiben sowie bei Fahrzeugen

mit Windschutzscheiben, die eine Anbringung der Begutachtungsplakette innerhalb

der oben angeführten Maße nicht gestatten, an der rechten Seite vor der vordersten Türöffnung,

b) bei anderen als in der lit. a angeführten Krafträdern an der rechten Seitenwand des in der

Längsmittelebene oder rechts von dieser angebrachten Scheinwerfers des Fahrzeuges oder in

der Nähe dieses Scheinwerfers,

c) bei Anhängern an der Deichsel oder neben der Deichsel rechts von der Längsmittelebene des

Fahrzeuges, bei Sattelanhängern an der Vorderseite rechts von der Längsmittelebene des

Fahrzeuges.

3. Abschnitt

Durchführung der Überprüfung und Begutachtung von Fahrzeugen

Mängelgruppen

§ 10. (1) Für die Überprüfung gemäß §§ 56 und 57 KFG 1967 und Begutachtung gemäß § 57a KFG

1967 von Fahrzeugen sind die zutreffenden Positionen des Kataloges der Prüfpositionen gemäß Anlage 6

zu prüfen.

(2) Es sind folgende Mängelgruppen zu unterscheiden, wobei Vorschriftsmängel nur bei Fahrzeugprüfungen

gemäß § 56 KFG 1967 oder bei Fahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von

mehr als 3500 kg in Betracht zu ziehen sind

1. Ohne Mängel

Fahrzeuge, die keine Mängel aufweisen, die nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder

schädliche Luftverunreinigungen verursachen und die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

2. Leichte Mängel (LM)

Fahrzeuge mit Mängeln, die keinen nennenswerten Einfluß auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit

des Fahrzeuges haben, nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche

Luftverunreinigungen verursachen und bei denen eine kurzzeitige Abweichung von den gesetzlichen

Vorschriften hingenommen werden kann. Diese Fahrzeuge weisen dann die Voraussetzung

zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 bzw. der Bestätigung

gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit leichten Mängeln ist der Fahrzeuglenker

oder Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß diese Mängel behoben werden müssen.

3. Schwere Mängel (SM)

Fahrzeuge mit Mängeln, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigen

oder Fahrzeuge, die übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen

verursachen. Diese Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzung zur Erlangung einer

Begutachtungsplakette gemäß § 57a Abs. 5 KFG 1967 bzw. der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6

KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit schweren Mängeln ist der Fahrzeuglenker oder Zulassungsbesitzer

darauf hinzuweisen, daß diese Mängel bei der nächsten in Betracht kommenden

Werkstätte behoben werden müssen.

4. Mängel mit Gefahr im Verzug (GV)

Fahrzeuge mit Mängeln, die zu einer direkten und unmittelbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit

führen oder mit denen eine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Rauch, üblem

Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden. Der Lenker des Fahrzeuges ist

darauf hinzuweisen, daß das Fahrzeug auf Grund des festgestellten Mangels nicht verkehrs- und

betriebssicher ist. Solche Mängel sind umgehend zu beheben.

5. Vorschriftsmangel (VM)

Diese Position ist nicht vorschriftsmäßig bzw. entspricht nicht dem genehmigten Zustand. Diese

Fahrzeuge weisen nicht die Voraussetzungen zur Erlangung einer Begutachtungsplakette gemäß

§ 57a KFG 1967 oder der Bestätigung gemäß § 57 Abs. 6 KFG 1967 auf. Bei Fahrzeugen mit

Vorschriftsmängeln ist der Fahrzeuglenker bzw. Zulassungsbesitzer darauf hinzuweisen, daß das

Fahrzeug umgehend in einen vorschriftskonformen Zustand zu versetzen ist. Gegebenenfalls hat

der Zulassungsbesitzer die Änderung am Fahrzeug dem zuständigen Landeshauptmann gemäß

§ 33 KFG 1967 anzuzeigen.

(3) Die Zuordnung der festgestellten Mängel in die einzelnen Mängelgruppen hat nach Anlage 6 zu

erfolgen.

(4) Die Fahrzeugbegutachtung hat entsprechend einem vom Bundesminister für Wissenschaft und

Verkehr genehmigten Mängelkatalog zu erfolgen. Dieser Mängelkatalog ist entsprechend dem jeweiligen

Stand der Technik zu ergänzen.

(5) Bei Prüfungen an Ort und Stelle gemäß § 58 KFG 1967 ist bezüglich der Mängelbeurteilung nach

Abs. 2 und 3 sowie Anlage 6 vorzugehen.

4. Abschnitt

Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern

Prüfung von Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten

§ 11. (1) Die Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern gem. § 24 Abs. 5 KFG 1967 oder von

Kontrollgeräten gemäß § 24 Abs. 7 KFG 1967 darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle wenigstens

über folgende Einrichtungen verfügt

1. geeigneter und in einem Mitgliedstaat der EU zur Eichung zugelassener Rollenprüfstand mit

Anzeige der abgerollten Wegstrecke oder eine mindestens 20 m lange gerade und ebene

Meßstrecke; der Rollenprüfstand muß durch einen vom Landeshauptmann anerkannten Betrieb

für die Wartung und Kalibrierung von solchen Geräten, durch einen befugten Ziviltechniker oder

eine staatlich autorisierte Prüf- oder Kalibrierstelle überprüft sein; die Überprüfung darf nicht

mehr als zwei Jahre zurückliegen; die Aufzeichnungen über die Kalibrierungen sind aufzubewahren

und auf Verlangen der Ermächtigungsbehörde dieser vorzulegen,

2. geeichte Prüfgeräte für den Fahrtschreiber für die Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessung

sowie für den entsprechenden Aufschrieb,

3. geeichtes Meßgerät für die Wegdrehzahl „w“ (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am

Eingang der Fahrtschreiberanlage auf einer Wegstrecke von 1 km),

4. Auswertgerät mit Lupe für Schaublattprüfungen,

5. Uhrenprüfgerät (kann auch in Meßgeräten integriert sein),

6. Prüfschablonen zur Feststellung von Schreibstiftverbiegungen,

7. Plombiereinrichtungen mit dem Plombierungszeichen (Zange und Schlagwerkzeug),

8. Reifenfüllanlage und geeichtes Reifenluftdruckmeßgerät und

9. Werkzeuge und weitere Meßgeräte nach Angabe der Hersteller der zu prüfenden Fahrtschreibermarken.

(2) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung geeigneten Personen müssen die hiefür

erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und der Feinmechanik

besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens zweitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang) eines

Fahrtschreiber-Kontrollgeräteherstellers mit Erfolg teilgenommen haben. Die für die ordnungsgemäße

Durchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Aufbaulehrgang mindestens alle

zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion und Prüfung von Fahrtschreibern/

Kontrollgeräten (Fortbildungslehrgang) mit Erfolg teilnehmen. Darüber ist der Behörde auf

Verlangen ein Nachweis vorzulegen.

(3) Die Prüfung der Fahrtschreiberanlage gemäß § 24 Abs. 4 KFG 1967/des Kontrollgerätes gemäß

§ 24 Abs. 7 KFG 1967 hat jedenfalls zu umfassen

1. Prüfung des Gerätes

Der Fahrtschreiber muß einer als eichfähig anerkannten Type angehören.

Das Kontrollgerät muß einer Type mit EG-Bauartgenehmigung angehören.

2. Prüfung der Angleichung an das Kraftfahrzeug

2.1 Gerätekonstante „k“ (Anzahl der Umdrehungen oder Impulse am Eingang des Fahrtschreibers

auf einer Wegstrecke von 1 km) des Gerätes feststellen,

2.2 Bestimmung der Wegdrehzahl „w“,

2.3 Kontrolle der Übersetzung der Angleichgetriebe

Die Wegdrehzahl „w“ muß an die Gerätekonstante „k“ innerhalb ± 2% angeglichen sein,

3. Bei der Prüfung nach Z 2 ist die Messung des Fahrzeuges wie folgt vorzunehmen

3.1 mit unbeladenem Fahrzeug im fahrbereiten Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,

3.2 verkehrssichere Fahrzeugreifen mit dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,

3.3 geradlinige Bewegung des Fahrzeuges auf ebener Straße mit einer Geschwindigkeit von

mindestens 3 km/h und nicht mehr als 15 km/h oder auf einem geeichten Rollenprüfstand mit

einer Geschwindigkeit von mindestens 2,5 km/h und nicht mehr als 50 km/h.

4. Die Antriebsteile sind auf betriebssichere Montage und einwandfreie Funktion zu prüfen.

5. Untersuchung des Fahrtschreibers/Kontrollgerätes auf Eigenfehler.

5.1 Schaublatt mit Fahrzeugdaten und Datum ausfüllen und in den Fahrtschreiber/das Kontrollgerät

einlegen,

5.2 Fahrtschreiber/Kontrollgerät mit geeichtem Prüfgerät kontrollieren, ob die nachstehenden

Fehlergrenzen eingehalten werden,

5.2.1 für die Wegstrecke: ± 1% bei einer Wegstrecke von mindestens 1 km,

5.2.2 für die Geschwindigkeit: tatsächliche Geschwindigkeit ± 3 km/h,

5.2.3 für die Zeit: ± 2 Minuten pro Tag oder ± 10 Minuten nach sieben Tagen.

6. Schreiben eines Prüfdiagramms

6.1 drei Meßwerte je nach höchstem Geschwindigkeitsmeßbereich anfahren (zB 40, 80, 120 für

Meßbereich 125 km/h),

6.2 Leitliniendiagramm aufzeichnen: kurzzeitiges Hochfahren bis zum Endwert, nach etwa 60 Sekunden

möglichst schneller Abfall der Geschwindigkeit bis zum Stillstand, wieder Hochfahren

bis zum Endwert, anschließend auf drei Geschwindigkeiten absenken, wobei auf jeder etwa

60 Sekunden zu verharren ist. Sofern das Gerät mit einer Selbstdiagnose ausgerüstet ist, ist

diese nach den Angaben des Herstellers zu überprüfen,

6.3 Prüfschaublatt durch Auswertgerät mit Lupe kontrollieren.

(4) Nach jeder Prüfung des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes ist ein Prüfnachweis gemäß

Anlage 7 auszustellen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind darin festzuhalten.

(5) Fahrtschreiber/Kontrollgeräte sind nach jeder Prüfung mit einem leicht zugänglichen Einbauschild

am Fahrtschreiber/Kontrollgerät zu versehen, welches gleichzeitig die Bescheinigung der Überprüfung

darstellt. Dieses Einbauschild muß mindestens folgende Angaben aufweisen

– Name, Anschrift oder Firmenzeichen des Ermächtigten mit Angabe des Plombierungszeichens

– Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges in der Form „W = … Imp/km“ oder „W = … U/km“

– wirksamer Reifenumfang in der Form „l = … mm“

– Datum der Prüfung

– die letzten acht Zeichen der Fahrgestellnummer.

(6) Die überprüfende Stelle hat ein Verzeichnis zu führen, in das jede durchgeführte Prüfung einzutragen

ist und das jeweils mindestens folgende Angaben zu enthalten hat

– Zulassungsbesitzer

– Hersteller des Kraftfahrzeuges

– die letzten acht Zeichen der Fahrgestellnummer

– Wegdrehzahl/Wegimpulszahl des Kraftfahrzeuges

– wirksamer Reifenumfang

– Datum der Prüfung

– Datum der Anbringung des Einbauschildes, sofern das Schild erneuert wird.

Das Verzeichnis ist fünf Jahre aufzubewahren und dem zuständigen Organ auf Verlangen vorzulegen.

Ausrüstung und Personal der Prüfstellen für Geschwindigkeitsbegrenzer

§ 12. (1) Die Ermächtigung zum nachträglichen Einbau (§ 24a Abs. 6 KFG 1967) und zur Prüfung

(§ 24a Abs. 5 KFG 1967) von Geschwindigkeitsbegrenzern darf nur erteilt werden, wenn die Prüfstelle

neben der bestehenden Ermächtigung zum Einbau und zur Prüfung von Fahrtschreiberanlagen und Kontrollgeräten

auch über geeignetes Personal (Abs. 2) und die erforderlichen Einrichtungen (Abs. 4) verfügt.

(2) Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Einbauten oder Prüfung geeigneten Personen

müssen die hiefür erforderlichen Erfahrungen auf den Gebieten der Kraftfahrzeugtechnik, Elektronik und

der Feinmechanik besitzen. Sie müssen nachweislich an einem mindestens zweitägigen Lehrgang (Aufbaulehrgang)

des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers mit nachstehenden Lehrinhalten mit Erfolg teilgenommen

haben

– Gesetzliche Bestimmungen

– Aufbau, Funktion, Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern im Zusammenwirken

mit spezifischen Fahrzeugteilen einzelner Fahrzeugmarken und Fahrzeugtypen

– Auswirkungen des Geschwindigkeitsbegrenzers auf die Umwelt und eventuell entstehende

Sicherheitsrisiken.

Die für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen geeigneten Personen müssen nach dem Aufbaulehrgang

mindestens alle zwei Jahre an einem mindestens eintägigen Lehrgang über Aufbau, Funktion,

Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern (Fortbildungslehrgang) mit Erfolg teilnehmen.

Darüber ist der Behörde auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen.

(3) Die Prüfung darf nur hinsichtlich solcher Geschwindigkeitsbegrenzer und Fahrzeuge vorgenommen

werden, für die das Personal entsprechend geschult ist (Abs. 2).

(4) Folgende Prüfgeräte, Einrichtungen und Ausstattungen müssen neben der Ausrüstung nach § 11

zur Verfügung stehen

– Prüfmittel für die Überprüfung der elektronischen und mechanischen Teile des zu prüfenden

Geschwindigkeitsbegrenzers nach Angabe des jeweiligen Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers

oder des Fahrzeugherstellers

– Werkzeuge und weitere Meßgeräte nach Angabe des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers oder

des Fahrzeugherstellers.

Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern

§ 13. (1) Jede Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers im Sinne des § 24a Abs. 4 KFG 1967 hat

sich darauf zu erstrecken, ob Einbau, Zustand, Meßgenauigkeit und Arbeitsweise des Geschwindigkeitsbegrenzers

die richtige Wirkung ergeben.

(2) Die Prüfung ist nach Vorgaben und unter Zuhilfenahme der Prüfgeräte des Geschwindigkeitsbegrenzerherstellers

oder des Fahrzeugherstellers durchzuführen.

(3) Nach jeder Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers ist ein Prüfnachweis gemäß Anlage 7

auszustellen. Maßnahmen zur Verhinderung unerlaubter Eingriffe sind festzuhalten.

(4) Die Bescheinigung über die Überprüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers hat durch das am

Fahrtschreiber oder Kontrollgerät angebrachte, leicht zugängliche Einbauschild zu erfolgen. Dieses

Einbauschild ist um die Angabe der eingestellten Geschwindigkeit vset zu ergänzen.

(5) Bei Geschwindigkeitsbegrenzern, deren eingestellte Geschwindigkeit vset niedriger ist als die

nach § 24a KFG 1967 zulässige, ist im Fahrerhaus an gut sichtbarer Stelle ein Schild mit der eingestellten

Geschwindigkeit vset anzubringen.

(6) Die überprüfende Stelle hat das Verzeichnis gemäß § 11 Abs. 5 mit der Angabe der eingestellten

Geschwindigkeit vset zu ergänzen.

5. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 14. (1) Wurden bei Fahrzeugprüfungen vor dem 1. März 1998 Mängel festgestellt, die eine

Nachprüfung des Fahrzeuges notwendig machen, so ist für diese Nachprüfung auch nach dem 1. März

1998 ein Kostenbeitrag gemäß § 55 Abs. 4 KFG 1967 idF vor der 19. KFG- Novelle zu entrichten.

(2) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg, die

bisher gemäß § 57a KFG 1967 idF vor der 19. KFG- Novelle wiederkehrend zu begutachten waren, kann

das bisherige Begutachtungsformblatt gemäß Anlage 4b zur KDV 1967 noch bis längstens 28. Februar

1999 verwendet werden.

(3) Für Fahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, kann das

bisher verwendete Formblatt für Gutachten noch bis längstens 28. Februar 1999 verwendet werden.

(4) Begutachtungsformblätter ohne Begutachtungsstellennummer und ohne Begutachtungsstellenstempel

dürfen noch bis 31. August 1998 ausgestellt werden.

(5) Fahrzeuge, deren in den Monaten Jänner oder Februar 1998 gemäß § 55 KFG 1967 idF vor der

19. KFG-Novelle fällig gewordene behördliche Prüfung unterblieben ist, sind ab 1. März 1998 zu begutachten.

Solche Fahrzeuge dürfen noch bis längstens 30. Juni 1998 ohne Begutachtungsplakette verwendet

werden.

(6) Vorhandene grüne Begutachtungsplaketten dürfen noch bis 31. August 1998 an Anhängern angebracht

werden. Anhänger mit grünen Begutachtungsplaketten dürfen noch bis längstens 31. Dezember

2001 verwendet werden.

Inkrafttreten

§ 15. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit

1. März 1998 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten § 1d Abs. 2, 3 und 4, § 19c, § 19d Abs. 2 bis 7, § 19e

sowie die §§ 26c und 28a einschließlich der Anlagen 3m, 4b, 4c, 4d und 4e der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung

1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II Nr. 427/1997 außer Kraft und in § 67 Abs. 1

Z 1.11.1 und Z 1.11.2 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, idF BGBl. II

Nr. 427/1997 entfällt jeweils die Wortfolge „gemäß § 19c Abs. 2“.

BGBlPdf 78. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Bosnien und Herzegowina am

29. Dezember 1994 seine Beitrittsurkunde zum Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention über die

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (BGBl. Nr. 327/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. Nr. 891/1994) hinterlegt.

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