78. Bundesgesetz: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 776/1996, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 lit. h und k entfallen.
2. Im § 1 Abs. 2 lit. j wird die Wortfolge „Aus- und Weiterbildungs- oder Forschungsabkommen mit den
Europäischen Gemeinschaften“ durch die Wortfolge „Aus- und Weiterbildungs- oder
Forschungsprogrammen der Europäischen Union“ ersetzt.
3. Im § 1 Abs. 2 lit. l wird die Wortfolge „zum Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem Aufenthaltsgesetz,
BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt sind“ durch die Wortfolge „über einen Aufenthaltstitel gemäß dem
Fremdengesetz 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, verfügen“ ersetzt.
4. Im § 1 Abs. 2 lit. m wird nach dem Wort „Beschäftigung“ die Wortfolge „im Bundesgebiet“ eingefügt.
5. § 1 Abs. 4 lautet
„(4) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann nach Anhörung des
Ausländerausschusses (§ 22) durch Verordnung weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes festlegen, sofern es sich um Personengruppen handelt, deren Beschäftigung die
allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes unter besonderer Berücksichtigung der
Schutzinteressen der betroffenen inländischen Arbeitnehmer zuläßt.“
6. § 2 Abs. 3 lit. b lautet
„b) in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt
wird, sofern nicht lit. d gilt, oder der Veranstalter,“
7. Im § 2 Abs. 3 wird in lit. c der Punkt am Ende durch den Ausdruck „und“ ersetzt und folgende lit. d
angefügt
„d) der ausländische Dienstleistungserbringer, dem eine EU-Entsendebestätigung nach Maßgabe des
§ 18 Abs. 12 bis 16 auszustellen ist.“
8. Im § 3 Abs. 1 und 2 wird jeweils nach dem Ausdruck „Anzeigebestätigung“ die Wortfolge „oder eine
EU-Entsendebestätigung“ eingefügt.
9. Im § 3 Abs. 3 entfällt der Relativsatz „ , sofern der Eintritt von diesem innerhalb von zwei Wochen der
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt wurde“.
10. Im § 3 Abs. 5 werden die Ausdrücke „Ferialpraktikum“ und „Ferialpraktikanten“ jeweils durch die
Ausdrücke „Ferial- oder Berufspraktikum“ und „Ferial- oder Berufspraktikanten“ ersetzt; im § 3 Abs. 5
erster Satz wird nach dem Klammerausdruck „(Volontäre)“ die Wortfolge „bis zu drei Monaten im
Kalenderjahr“ eingefügt und die Wortfolge „bis drei Monate“ entfällt; im § 3 Abs. 5 dritter Satz entfällt
die Wortfolge „und während der Ferien ausgeübt wird“.
11. § 3 Abs. 6 lautet
„(6) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigungsbewilligung, die Entsendebewilligung, die EU-
Entsendebestätigung oder die Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 im Betrieb zur Einsichtnahme
bereitzuhalten. Der Ausländer hat eine Ausfertigung der Beschäftigungsbewilligung, der
Entsendebewilligung, der EU-Entsendebestätigung oder der Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 oder die
Arbeitserlaubnis oder den Befreiungsschein oder die ihm gemäß Abs. 8 ausgestellte Bestätigung an seiner
jeweiligen Arbeitsstelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten.“
12. Dem § 3 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt
„(9) Die Beschäftigung eines Volontärs gemäß Abs. 5 kann auf bis zu zwölf Monate verlängert
werden, wenn
a) der Volontär über eine Ausbildung verfügt, die einer österreichischen Reifeprüfung entspricht,
und
b) die Ausbildung in Österreich zu einer beruflichen Qualifikation führen soll, die diesem Niveau
entspricht, und
c) die Beschäftigung durch ein international tätiges Unternehmen erfolgt und
d) die Beschäftigung zur Sicherung des österreichischen Betriebsstandortes im Hinblick auf die
Erschließung neuer Absatzgebiete oder Wirtschaftsstandorte im Herkunftsstaat des Volontärs
notwendig ist und
e) vor Aufnahme der Beschäftigung ein betriebliches Schulungsprogramm vorgelegt wird, welches
die zur Erreichung der in lit. b genannten Ziele erforderlichen Maßnahmen, die Dauer und den
konkreten Einsatzort der einzelnen Programmschritte anführt, und
f) ein Nachweis des ausbildungsadäquaten Einsatzes im Herkunftsstaat nach Abschluß des
Schulungsprogrammes erbracht wird und
g) eine Gefährdung der Beschäftigung und der Lohn- und Arbeitsbedingungen der übrigen im
Unternehmen Beschäftigten ausgeschlossen ist und
h) eine Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der
Beschäftigung des Volontärs vorliegt.
(10) Die Anzeigebestätigung gemäß Abs. 5 ist zu widerrufen, wenn der Antragsteller anläßlich der
Anzeige des Volontariates oder des Ferial- oder Berufspraktikums über wesentliche Tatsachen
wissentlich falsche Angaben gemacht oder solche Tatsachen verschwiegen hat oder wenn der Ausländer
Tätigkeiten verrichtet, die nicht einem Volontariat gemäß Abs. 5 oder Abs. 9 oder dem von der
Bildungseinrichtung vorgeschriebenen Ferial- oder Berufspraktikum entsprechen.“
13. Im § 4 Abs. 3 Z 1 wird das Wort „einen“ durch das Wort „einem“ ersetzt.
14. § 4 Abs. 3 Z 2, 3, 5 und 14 entfallen.
15. § 4 Abs. 3 Z 7 lautet
„7. der Ausländer gemäß dem Fremdengesetz 1997 ein Aufenthaltsrecht, das den Zweck der
Ausübung einer Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz miteinschließt, oder eine
Niederlassungsbewilligung besitzt, deren Zweck gemäß den §§ 13 Abs. 3 oder 113 Abs. 5 des
Fremdengesetzes 1997 nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung auf jeglichen
Aufenthaltszweck erstreckt werden kann, ausgenommen im Falle des Antrages auf Verlängerung
einer Beschäftigungsbewilligung oder im Fall des § 27 des Fremdengesetzes 1997;“
16. Im § 4 Abs. 3 Z 15 wird nach dem Wort „Ausländers“ die Wortfolge „oder seine Meldeverpflichtung
gemäß § 14d Abs. 1“ eingefügt.
17. § 4 Abs. 4 entfällt.
18. Im § 4 Abs. 5 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „unter Anrechnung der geltenden Befreiungsscheine,
Arbeitserlaubnisse, Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen“.
19. § 4 Abs. 6 lautet
„(6) Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung festgelegter
Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn
1. der Antrag für einen im § 4b Abs. 1 Z 3 bis 9 genannten oder einen von einer Verordnung gemäß
§ 12a Abs. 2 erfaßten Ausländer eingebracht wird und
2. die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und
3. a) der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet oder
b) die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere als
Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer oder als
nachweislich qualifizierte Arbeitskraft im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege,
notwendig ist oder
c) überbetriebliche gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern
oder
d) die Voraussetzungen des § 18 gegeben sind oder
e) die Beschäftigung auf Grund einer Verordnung gemäß § 9 des Fremdengesetzes 1997
erfolgen soll.“
20. Im § 4 Abs. 11 wird die Verweisung „der Personenkreis gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 AlVG“ durch die
Wortfolge „der über eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck verfügende
Personenkreis“ ersetzt.
21. § 4b Abs. 1 lautet
„(1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des § 4 Abs. 1 läßt die Erteilung einer
Beschäftigungsbewilligung, insbesondere auch im Rahmen von Verordnungen gemäß § 9 des
Fremdengesetzes 1997 für Saisonkräfte, nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine
Arbeitskräfte in folgender Reihenfolge vermittelt werden können
1. Inländer oder Flüchtlinge gemäß § 1 Abs. 2 lit. a;
2. Befreiungsscheininhaber;
3. Ausländer, die einen Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausschließlich
durch Beschäftigungsverhältnisse im Inland erworben haben;
4. a) jugendliche Ausländer, sofern sie das letzte volle Schuljahr vor Beendigung ihrer Schulpflicht
gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, in Österreich absolviert haben und
wenigstens ein Elternteil, der nach dem Fremdengesetz 1997 niedergelassen ist, während der
letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet erwerbstätig war, oder
b) Ausländer, die seit mindestens acht Jahren in Österreich gemäß dem Fremdengesetz 1997
niedergelassen sind;
5. Ausländer, die, sofern sie nicht bereits einer der vorgenannten Personengruppen zuzurechnen
sind, von einer Verordnung gemäß § 12a Abs. 2 erfaßt sind und für eine Vermittlung in Betracht
kommen;
6.Ausländer, die nach mindestens dreijähriger erlaubter Beschäftigung im Inland einen
Leistungsanspruch gemäß Z 3 erschöpft haben und seitdem durchgehend beim
Arbeitsmarktservice zur Vermittlung vorgemerkt sind;
7. Ausländer, die sich länger als drei Jahre erlaubt im Bundesgebiet aufhalten und deren
Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhaltes von Ehegatten und minderjährigen Kindern,
die von ihnen wirtschaftlich abhängig sind und sich ebensolang im Bundesgebiet rechtmäßig
aufhalten, notwendig ist;
8. Ausländer, die sich länger als fünf Jahre erlaubt im Bundesgebiet aufhalten und deren
Vermittlung auf offene Stellen nicht aussichtslos erscheint;
9. Asylwerber gemäß den §§ 7a und 8 des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/1997.“
22. Dem § 4b wird folgender Abs. 3 und 4 angefügt
„(3) Wird eine Beschäftigungsbewilligung im Rahmen einer Verordnung gemäß § 9 des
Fremdengesetzes 1997 für einen Ausländer beantragt, der über keinen Aufenthaltstitel verfügt, sind für
den Fall, daß kein Ausländer nach der Reihenfolge des Abs. 1 herangezogen werden kann, auch alle
sonstigen Ausländer, die über einen Aufenthaltstitel verfügen, zur Vermittlung auf den zu besetzenden
Arbeitsplatz heranzuziehen.
(4) Bei der Prüfung, ob für den zu besetzenden Arbeitsplatz anstelle des beantragten Ausländers
Arbeitskräfte nach der Reihenfolge des Abs. 1 vermittelt werden können, ist zu beachten, daß die zu
vermittelnden Arbeitskräfte einen höheren Integrationsgrad aufweisen als der beantragte Ausländer
selbst.“
23. Nach § 4b wird folgender § 4c samt Überschrift eingefügt
„Türkische Staatsangehörige
§ 4c. (1) Für türkische Staatsangehörige ist eine Beschäftigungsbewilligung von Amts wegen zu
erteilen oder zu verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter
Unterabsatz oder nach Art. 7 erster Unterabsatz oder nach Art. 7 letzter Satz oder nach Artikel 9 des
Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei – ARB – Nr. 1/1980 erfüllen.
(2) Türkischen Staatsangehörigen ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu
verlängern, wenn sie die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 dritter Unterabsatz oder nach Art. 7 zweiter
Unterabsatz des ARB Nr. 1/1980 erfüllen.
(3) Die Rechte türkischer Staatsangehöriger auf Grund der sonstigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes bleiben unberührt. Für die Verfahrenszuständigkeit und die Durchführung der Verfahren
gemäß Abs. 1 und 2 gelten, soweit dem nicht Bestimmungen des ARB Nr. 1/1980 entgegenstehen, die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.“
24. § 5 samt Überschrift entfällt.
25. § 11 Abs. 3 lautet
„(3) Die Geltungsdauer der Sicherungsbescheinigung ist mit längstens 26 Wochen zu befristen.
Dabei ist auf die voraussichtliche Dauer der Einreise und Aufenthaltsnahme des Ausländers Bedacht zu
nehmen. Wurde die Sicherungsbescheinigung für eine kürzere Geltungsdauer ausgestellt, ist eine
Verlängerung bis zur Gesamtdauer von 26 Wochen zulässig. In begründeten Fällen ist eine Verlängerung
bis zu einer Gesamtdauer von 36 Wochen zulässig.“
26. Im § 12 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „unbeschadet des § 18 Abs. 11“; die bisherigen Abs. 2 und 3
erhalten die Absatzbezeichnungen „(1)“ und „(2)“.
27. Dem § 12a wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Für die Festsetzung der Gesamtzahl gemäß Abs. 1 (Bundeshöchstzahl) ist das durchschnittliche
österreichische Arbeitskräftepotential (gemäß Abs. 1) der vorangegangenen zwölf Monate
heranzuziehen. Auf die Gesamtzahl sind alle sichergestellten Ausländer (§ 11), alle auf Grund einer
gültigen Beschäftigungsbewilligung, einer Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines beschäftigten
Ausländer sowie alle bei den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice arbeitslos vorgemerkten
Ausländer mit Ausnahme der arbeitslosen Staatsangehörigen eines EWR-Mitgliedstaates und der
arbeitslosen Konventionsflüchtlinge gemäß § 1 Abs. 2 lit. a anzurechnen. Von der Anrechnung
ausgenommen sind die auf Grund einer Entsendebewilligung gemäß § 18 Abs. 1 und 7, einer EU-
Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12 und einer Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 beschäftigten
Ausländer sowie die sichergestellten oder auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 4a
beschäftigten ausländischen Künstler. Für die Berechnung des Ausschöpfungs- und Überziehungsgrades
der Bundeshöchstzahl sind die vom Arbeitsmarktservice Österreich monatlich veröffentlichten Statistiken
über die Arbeitsmarktdaten und über die bewilligungspflichtig beschäftigten Ausländer und
Ausländerinnen heranzuziehen.“
28. § 13b Abs. 1 lautet
„(1) Bei der Festsetzung von Höchstzahlen gemäß den §§ 13 und 13a ist auf die Zahl der beschäftigten
und arbeitslosen Ausländer eines der Festsetzung vorangegangenen zwölfmonatigen Vergleichszeitraumes
Bedacht zu nehmen. Die Anrechnung auf Höchstzahlen gemäß den §§ 13 und 13a erfolgt
nach Maßgabe des § 12a Abs. 3.“
29. Im § 13b Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Anzeigebestätigungen (§ 3 Abs. 5)“ die Wortfolge „und
EU-Entsendebestätigungen (§ 18 Abs. 12 bis 16) sowie bei der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen
für türkische Staatsangehörige (§ 4c)“ eingefügt.
30. Im § 14a Abs. 1 wird in Z 3 die Verweisung „§ 7 AufG“ durch die Verweisung „§ 9 des
Fremdengesetzes 1997“ und in Z 4 die Verweisung „Aufenthaltsberechtigung gemäß § 13 Abs. 3“ durch
die Verweisung „Beschäftigung als Grenzgänger gemäß § 1 Abs. 11 des Fremdengesetzes 1997“ ersetzt;
am Ende der Z 4 wird das Wort „oder“ eingefügt und folgende Z 5 angefügt
„5. auf Grund einer Beschäftigungsbewilligung für Künstler gemäß § 4a“
31. § 18 Abs. 3 lautet
„(3) Bei der Erteilung von Entsendebewilligungen oder der Ausstellung von EU-
Entsendebestätigungen sind für die Prüfung des Aufenthaltsrechts die Bestimmungen des
Fremdengesetzes 1997 über den vorübergehenden Aufenthalt von Fremden heranzuziehen.“
32. Dem § 18 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Im Falle der Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung ist die Beschäftigung spätestens zwei Wochen
nach Zustellung der Entscheidung zu beenden.“
33. Dem § 18 werden folgende Abs. 12 bis 16 angefügt
„(12) Die Beschäftigung von Ausländern, die nicht von § 1 Abs. 2 lit. m erfaßt sind und die von
einem ausländischen Arbeitgeber mit Betriebssitz im Staatsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union zur Erbringung einer vorübergehenden Dienstleistung in das Bundesgebiet entsandt werden, ist
der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vor der Arbeitsaufnahme anzuzeigen. Die
zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen sechs Wochen eine
Anzeigebestätigung (EU-Entsendebestätigung) auszustellen. Für die Ausstellung der EU-
Entsendebestätigung gelten, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, die
Bestimmungen über die Entsendebewilligung. Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung der EU-
Entsendebestätigung nicht gegeben, gelten die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(13) Die EU-Entsendebestätigung ist auszustellen, wenn
1. der Ausländer im Staat des Betriebssitzes ordnungsgemäß und dauerhaft seit mindestens einem
Jahr in einem direkten Arbeitsverhältnis zum entsendenden Arbeitgeber steht oder mit diesem
einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hat und über die entsprechenden
Bewilligungen des Entsendestaates für die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen verfügt und
2.die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere gemäß § 7 des
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes – AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, sowie die
sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.
(14) Die EU-Entsendebestätigung gemäß Abs. 12 ist für die Dauer von sechs Monaten auszustellen;
sie kann jeweils um weitere sechs Monate, längstens jedoch für die Dauer der vom Arbeitgeber gemäß
Abs. 12 zu erbringenden Dienstleistung, verlängert werden.
(15) Bei der Ausstellung der EU-Entsendebestätigung entfällt die Prüfung der Lage und
Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1, 2 und 6). Die Abs. 10 und 11 sind nicht anzuwenden.
(16) Die Anzeige gemäß Abs. 12 ist vom Ausländer oder von dessen Arbeitgeber oder vom
inländischen Auftraggeber des Arbeitgebers bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice,
in deren Sprengel die Arbeitsleistungen bzw. die Beschäftigung erbracht werden, schriftlich
einzubringen.“
34. Dem § 19 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Anträge gemäß Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 8 sind unter Verwendung der bei den Geschäftsstellen des
Arbeitsmarktservice aufliegenden Antragsformulare schriftlich einzubringen.“
35. Im § 20 Abs. 2 wird im ersten Satz nach der Wortfolge „Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung“
die Wortfolge „und Entsendebewilligung“ und im dritten Satz nach dem Wort „Beschäftigungsbewilligungen“
die Wortfolge „und Entsendebewilligungen“ eingefügt.
36. § 20a lautet
„§ 20a. Über Anträge auf Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen ist von der
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice binnen sechs Wochen zu entscheiden. Im
Berufungsverfahren gilt dieselbe Frist wie im erstinstanzlichen Verfahren.“
37. § 20b Abs. 4 lautet
„(4) Die Berechtigung gemäß Abs. 1 entsteht nur, wenn der Ausländer über ein Niederlassungsrecht
oder über eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 4 Z 2 des Fremdengesetzes 1997 verfügt.“
38. § 24 samt der Überschrift „Durchführung der ärztlichen Untersuchung“ entfällt.
39. Im § 27 Abs. 4 wird die Wortfolge „§ 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes“ durch die Wortfolge „dem
Fremdengesetz 1997“ ersetzt.
40. § 27a Abs. 2 lautet
„(2) Die Arbeitsinspektion ist verpflichtet, den Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice alle zur
Wahrnehmung der nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben notwendigen Daten, die sie im
Rahmen von Kontrollen oder bei der Führung der zentralen Verwaltungsstrafevidenz erhoben hat, in
einer für das Arbeitsmarktservice technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.“
41. Im § 28 Abs. 1 werden in Z 1 lit. a die Zitate „(§ 4)“ und „(§ 15)“ durch die Zitate „(§§ 4 und 4c)“
und „(§§ 15 und 4c)“ und in Z 2 lit. a das Zitat „§ 3 Abs. 3 und 4“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 4“ ersetzt.
42. Im § 28 Abs. 1 wird in Z 4 lit. a nach dem Wort „Beschäftigungsbewilligung“ die Wortfolge „oder
Entsendebewilligung oder ohne die Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 oder die EU-
Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12“ eingefügt; der Punkt am Ende der Z 4 wird durch einen
Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt
„5. wer
a) entgegen dem § 18 Abs. 12 bis 16 als Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union einen Ausländer ohne Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des
EWR ohne EU-Entsendebestätigung im Inland beschäftigt, oder
b)entgegen dem § 18 Abs. 12 bis 16 Arbeitsleistungen eines Ausländers ohne
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des EWR in Anspruch nimmt, der von seinem
Arbeitgeber mit Betriebssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur
Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, ohne daß für diesen eine EU-
Entsendebestätigung ausgestellt wurde,
mit Geldstrafe bis zu 15000 S.“
43. § 28 Abs. 6 lautet
„(6) Gemäß Abs. 1 Z 1 ist neben dem Beschäftiger (Auftragnehmer) auch sein Auftraggeber
(Generalunternehmer) zu bestrafen, sofern der Auftrag im Rahmen der Tätigkeit des Auftraggebers als
Unternehmer erfolgt und der Auftraggeber (Generalunternehmer)
1. im Vertrag mit seinem Auftragnehmer die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
nicht zwingend vereinbart hat oder
2.die ihm zumutbare regelmäßige Beaufsichtigung des Auftragnehmers während der
Auftragserfüllung unterlassen hat oder
3. die Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch den Auftragnehmer bei der
Vertragserfüllung wissentlich geduldet hat.“
44. Der § 32 erhält die Absatzbezeichnung „§ 32 (1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt
„(2) Die vom Arbeitsmarktservice in unmittelbarer Anwendung des ARB Nr. 1/1980 ausgestellten
Feststellungsbescheide verlieren mit 1. Jänner 1999 ihre Gültigkeit. Sie sind bis zu diesem Zeitpunkt auf
die Höchstzahlen nach diesem Bundesgesetz anzurechnen. Auf Grund eines Feststellungsbescheides vor
dem 1. Jänner 1999 eingegangene Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt.
(3) Die Nichtanrechnung von Beschäftigungszeiten als Künstler gemäß § 14a Abs. 1 Z 5 gilt nicht
für Beschäftigungsverhältnisse, die vor dem 1. Jänner 1998 eingegangen wurden.“
45. Dem § 34 wird folgender Abs. 19 angefügt
„(19) § 1 Abs. 2 und 4, § 2 Abs. 3 lit. b, c und d, § 3 Abs. 1, 2, 3, 5, 6, 9 und 10, § 4 Abs. 3, 4, 5, 6
und 11, § 4b Abs. 1, 3 und 4, § 4c, § 5, § 11 Abs. 3, § 12, § 12a Abs. 3, § 13b Abs. 1 und 2, § 14a Abs. 1
Z 3, 4 und 5, § 18 Abs. 3, 4 und 12 bis 16, § 19 Abs. 9, § 20 Abs. 2, § 20a, § 20b Abs. 4, § 24, § 27
Abs. 4, § 27a Abs. 2, § 28 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 6, § 32 und § 35 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“
46. § 35 Z 2 entfällt.
Artikel II
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 47/1997, wird wie folgt geändert
1. § 7 Abs. 3 Z 2 lautet
„2.wem die Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung auf Grund der gesetzlichen
Vorschriften nicht verwehrt ist.“
2. § 7 Abs. 4 entfällt und Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
3. § 33 Abs. 2 lautet
„(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung
steht (§ 7 Abs. 2), die Voraussetzungen gemäß § 34 erfüllt und sich in Notlage befindet.“
4. § 34 lautet
„§ 34. (1) Voraussetzung für den Anspruch auf Notstandshilfe ist, daß der (die) Arbeitslose
1. in den letzten zehn Jahren vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder
Karenzurlaubsgeld bzw. Karenzgeld arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen von
416 Wochen nachweist oder
2. bei Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld bzw.
Karenzgeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres die Schulpflicht zumindest zur Hälfte im
Bundesgebiet erfüllt und auch beendet hat oder
3. in Österreich geboren wurde oder
4. vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld bzw.
Karenzgeld zumindest die halbe Lebenszeit den Hauptwohnsitz bzw. ordentlichen Wohnsitz im
Sinne der jeweils geltenden Vorschriften in Österreich gehabt hat.
(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 Z 1 sind anwartschaftsbegründende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4
und 5 wie arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten zu behandeln.“
5. Dem § 79 wird folgender Abs. 40 angefügt
„(40) § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft
und gilt für Zuerkennungen ab 1. Jänner 1998. Für die übrigen Fälle ist diese Bestimmung weiterhin in
der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Die §§ 33 Abs. 2 und 34 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/1997 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft und gelten für Fälle, deren
Arbeitslosengeld- oder Karenz(urlaubs)geldanspruch frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 1999
erschöpft war. Für die übrigen Fälle sind diese Bestimmungen weiterhin in der am 31. Dezember 1999
geltenden Fassung anzuwenden. § 51 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 764/1996 tritt
mit 1. Juli 1997 in Kraft.“
Nach Mitteilungen der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung haben folgende
weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten
zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten (BGBl. Nr. 357/1971, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 27/1987) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Australien 2. Mai 1991
Grenada 24. Mai 1991
Honduras 14. Februar 1989
Mongolei 14. Juni 1991
Tonga 21. März 1990
Türkei 3. März 1989
Ungarn 4. Februar 1987
Die Türkei hat erklärt, daß gemäß Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens betreffend die Arten der
Streitigkeiten, die zur Unterwerfung unter die Zuständigkeit des Zentrums als geeignet oder nicht
geeignet erachtet werden, nur jene sich unmittelbar aus Investitionstätigkeiten ergebenden Streitigkeiten,
die in Übereinstimmung mit den relevanten Gesetzen der Republik Türkei über ausländisches Kapital die
erforderliche Genehmigung erhalten haben und die tatsächlich eingeleitet wurden, Gegenstand der
Zuständigkeit des Zentrums sind. Streitigkeiten hingegen, die sich auf das Eigentum und auf dinglichen
Grundbesitz beziehen, unterstehen zur Gänze der Gerichtsbarkeit der türkischen Gerichte und werden
daher nicht der Zuständigkeit des Zentrums unterworfen.