78. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte von Bundesstraßen in Salzburg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet
Der Straßenteil
1. der B 99 Katschberg Straße von km 3,192 bis km 10,502 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 26. April 1977, BGBl. Nr. 289, bestimmten — Abschnitt „Radstadt—Untertauern II",
2. der B 99 Katschberg Straße von km 30,707 bis km 31,780 wird, soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 24. Juli 1974, BGBl. Nr. 515, bestimmten — Abschnitt „Umlegung Purnbauer" und
3. der B 311 Pinzgauer Straße von km 0,85 (alt) bis km 4,32 (alt)/km 6,90 (neu) wird, soweit er durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit den Verordnungen vom 28. November 1977, BGBl. Nr. 590, und vom 18. September 1981, BGBl. Nr. 438, bestimmten — Abschnitte „Umfahrung Bischofshofen" und „Anschlußstelle Bischofshofen"
für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.