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78_1990 AT

78. Verordnung: Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1990

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 78. Verordnung: Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1990

Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 567/1985 und BGBl.

Nr. 721/1988 wird verordnet

§ 1. Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

mit dem Bundesgesetz vom

12. Dezember 1989, BGBl. Nr. 642, für das

Kalenderjahr 1990 mit 1,030 festgesetzte Anpassungsfaktor

ist in diesem Ausmaß auch für die

Anpassung der Ausgleichstaxe nach § 9 Abs. 2 des

Behinderteneinstellungsgesetzes für das Kalenderjahr

1990 verbindlich.

§ 2. Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des

Behinderteneinstellungsgesetzes zu leistenden Ausgleichstaxe

beträgt demnach für das Kalenderjahr

1990 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen

wäre, monatlich 1600 S (in Worten: eintausendsechshundert

Schilling).

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