78. Verordnung: Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1990
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 567/1985 und BGBl.
Nr. 721/1988 wird verordnet
§ 1. Der im Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
mit dem Bundesgesetz vom
12. Dezember 1989, BGBl. Nr. 642, für das
Kalenderjahr 1990 mit 1,030 festgesetzte Anpassungsfaktor
ist in diesem Ausmaß auch für die
Anpassung der Ausgleichstaxe nach § 9 Abs. 2 des
Behinderteneinstellungsgesetzes für das Kalenderjahr
1990 verbindlich.
§ 2. Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des
Behinderteneinstellungsgesetzes zu leistenden Ausgleichstaxe
beträgt demnach für das Kalenderjahr
1990 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen
wäre, monatlich 1600 S (in Worten: eintausendsechshundert
Schilling).