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78_1989 AT

78. Verordnung: Bestimmung der Wahltage für die Hochschülerschaftswahlen 1989 und die Bestimmung der Wahltage für die Wiederholung der Wahl des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft 1987

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 78. Verordnung: Bestimmung der Wahltage für die Hochschülerschaftswahlen 1989 und die Bestimmung der Wahltage für die Wiederholung der Wahl des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft 1987

Auf Grund des § 15 Abs. 8 und 9 des Hochschülerschaftsgesetzes

1973, BGBl. Nr. 309, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/

1986, wird verordnet

Als Wahltage für die Hochschülerschaftswahlen

1989 sowie für die Wiederholung der Wahl des

Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft

1987 werden der 9., 10. und 11. Mai

1989 bestimmt.

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