78_1989
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78. Verordnung: Bestimmung der Wahltage für die Hochschülerschaftswahlen 1989 und die Bestimmung der Wahltage für die Wiederholung der Wahl des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft 1987
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 78. Verordnung: Bestimmung der Wahltage für die Hochschülerschaftswahlen 1989 und die Bestimmung der Wahltage für die Wiederholung der Wahl des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft 1987
1989_78_0 78. Verordnung: Bestimmung der Wahltage für die Hochschülerschaftswahlen 1989 und die Bestimmung der Wahltage für die Wiederholung der Wahl des Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft 1987
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Auf Grund des § 15 Abs. 8 und 9 des Hochschülerschaftsgesetzes
1973, BGBl. Nr. 309, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/
1986, wird verordnet
Als Wahltage für die Hochschülerschaftswahlen
1989 sowie für die Wiederholung der Wahl des
Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft
1987 werden der 9., 10. und 11. Mai
1989 bestimmt.