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78_1988 AT

78. EFTA-Beschluß Nr. 12/1987

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 78. EFTA-Beschluß Nr. 12/1987

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 12/87

2 Beilagen

Abänderungen zu Anhang D und Anhang E der

Konvention

DER RAT,

bezugnehmend auf Paragraph 5 des Artikels 4

der Konvention,

BESCHLIESST

1. Anhang D der Konvention wird gemäß

Anhang I dieses Beschlusses abgeändert.

2. Anhang E der Konvention wird gemäß

Anhang II dieses Beschlusses abgeändert.

3. Dieser Beschluß tritt mit 1. Jänner 1988 in

Kraft.

4. Der Generalsekretär wird den Wortlaut dieses

Beschlusses bei der Regierung von Schweden hinterlegen.

Anhang I

ANHANG D

Liste von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von verarbeiteten Erzeugnissen aus landwirtschaftlichen

Rohstoffen, auf die sich Artikel 21 Absatz 1 bezieht Anmerkung zu den HS-Nummern 07.11, 20.01, 20.04: Zuckermais, der unter diesen Nummern im Teil I des

Anhanges D erwähnt ist, umfaßt keine Mischungen von Zuckermais mit anderen Waren dieser Nummern. Solche

Mischungen werden durch den Teil III des Anhanges D erfaßt.

Anhang II

ANHANG E

Liste der Fische und Meeresprodukte, auf die sich Artikel 26 Absatz 1 bezieht

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