78. EFTA-Beschluß Nr. 12/1987
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 12/87
2 Beilagen
Abänderungen zu Anhang D und Anhang E der
Konvention
DER RAT,
bezugnehmend auf Paragraph 5 des Artikels 4
der Konvention,
BESCHLIESST
1. Anhang D der Konvention wird gemäß
Anhang I dieses Beschlusses abgeändert.
2. Anhang E der Konvention wird gemäß
Anhang II dieses Beschlusses abgeändert.
3. Dieser Beschluß tritt mit 1. Jänner 1988 in
Kraft.
4. Der Generalsekretär wird den Wortlaut dieses
Beschlusses bei der Regierung von Schweden hinterlegen.
Anhang I
ANHANG D
Liste von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von verarbeiteten Erzeugnissen aus landwirtschaftlichen
Rohstoffen, auf die sich Artikel 21 Absatz 1 bezieht Anmerkung zu den HS-Nummern 07.11, 20.01, 20.04: Zuckermais, der unter diesen Nummern im Teil I des
Anhanges D erwähnt ist, umfaßt keine Mischungen von Zuckermais mit anderen Waren dieser Nummern. Solche
Mischungen werden durch den Teil III des Anhanges D erfaßt.
Anhang II
ANHANG E
Liste der Fische und Meeresprodukte, auf die sich Artikel 26 Absatz 1 bezieht