78. Verordnung: Besondere Ernteermittlungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 61/1972, wird — hinsichtlich
des § 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat in den Jahren 1986, 1987 und 1988 Besondere
Ernteermittlungen bei Winterweizen, Winterroggen,
Wintergerste, Sommergerste, Spätkartoffeln
und Körnermais zur Feststellung der Ernteerträge
durchzuführen.
§ 2. (1) Die Besonderen Ernteermittlungen sind
in Form von Stichprobenerhebungen durchzuführen;
hiebei ist vorzusorgen, daß die bei den Erhebungen
gemachten Angaben geheimgehalten werden
und unbefugten Dritten nicht zugänglich sind.
(2) Die Erhebungen haben jene landwirtschaftlichen
Betriebe zu erfassen, die nach einer statistischen
Methode vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt ausgewählt werden. Das Österreichische
Statistische Zentralamt hat über das Auswahlverfahren
Aufzeichnungen zu führen, in welche die
zur Auskunft verpflichteten Personen Einblick nehmen
können.
§ 3. Die Bewirtschafter (Eigentümer, Besitzer,
Pächter oder sonstige Nutznießer) der nach § 2
Abs. 2 ausgewählten landwirtschaftlichen Betriebe
oder deren Beauftragte sind verpflichtet,
a) das Betreten ihrer Grundstücke sowie die
Vornahme von Probeschnitten bei Winterweizen,
Winterroggen, Wintergerste und
Sommergerste, Probe- und Nachrodungen
bei Spätkartoffeln sowie Probeziehungen bei
Körnermais durch vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt bestellte Erhebungsorgane
zu dulden,
b) das Ergebnis eines Volldrusches bei Winterweizen,
Winterroggen, Wintergerste und
Sommergerste oder einer Vollernte bei Körnermais
von bestimmten, in die Besonderen
Ernteermittlungen einbezogenen Grundstücken
durch die Erhebungsorgane feststellen zu
lassen und
c) über die im Zusammenhang mit der Durchführung
der Erhebungen sich ergebenden
Fragen Auskunft zu erteilen.
§ 4. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat als Entschädigung an die betroffenen Bewirtschafter
zu entrichten
a) im Jahre 1986 für Probeschnitte bei Winterweizen,
Winterroggen und Winter- und
Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen
bei Spätkartoffeln einen Betrag von
je 90 S und für die Probeziehungen bei Körnermais
einen Betrag von 120 S, für einen
Volldrusch bei Winterweizen, Winterroggen
und Winter- und Sommergerste sowie für
eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag
von 285 S;
b) im Jahre 1987 für Probeschnitte bei Winterweizen,
Winterroggen und Winter- und
Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen
bei Spätkartoffeln einen Betrag von
je 95 S und für die Probeziehungen bei Körnermais
einen Betrag von 125 S, für einen
Volldrusch bei Winterweizen, Winterroggen
und Winter- und Sommergerste sowie für
eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag
von 290 S;
c) im Jahre 1988 für Probeschnitte bei Winterweizen,
Winterroggen und Winter- und
Sommergerste sowie für Probe- und Nachrodungen
bei Spätkartoffeln einen Betrag von
je 100 S und für die Probeziehungen bei Körnermais
einen Betrag von 130 S, für einen
Volldrusch bei Winterweizen, Winterroggen
und Winter- und Sommergerste sowie für
eine Vollernte bei Körnermais einen Betrag
von 295 S.