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78_1985 AT

78. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschule erlassen werden; Bekanntmachung von Lehrplänen für den Religionsunterricht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 78. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschule erlassen werden; Bekanntmachung von Lehrplänen für den Religionsunterricht

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 365/1982, insbesondere

dessen §§ 6, 10, 16 und 23, wird verordnet

§ 1. Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 134, mit

welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule

und der Sonderschule erlassen werden,

zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 412/1983, wird wie folgt geändert

1. Die §§ 1 und 2 haben zu lauten

„§ 1. Für die Volksschule wird der in Anlage A

enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der darin im

vierten Teil wiedergegebenen Lehrpläne für den

Religionsunterricht) erlassen.

§ 2. Für die einzelnen Formen der Hauptschule

werden folgende Lehrpläne (mit Ausnahme der

darin im fünften Teil wiedergegebenen Lehrpläne

für den Religionsunterricht) erlassen

1. für die Hauptschule der in Anlage B enthaltene

Lehrplan,

2. für die Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung

der musischen Ausbildung (Musikhauptschule)

der in Anlage B/m enthaltene

Lehrplan,

3. für die Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung

der sportlichen Ausbildung (Sporthauptschule)

der in Anlage B/sp enthaltene

Lehrplan,

4. für die Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung

der skisportlichen Ausbildung (Skihauptschule)

der in Anlage B/ski enthaltene

Lehrplan."

2. § 3 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für Sonderschulen werden (mit Ausnahme

der darin jeweils im vierten Teil wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht) folgende

Lehrpläne erlassen

1. für die Allgemeine Sonderschule der in

Anlage C/1 enthaltene Lehrplan,

2. für die Sonderschule für Gehörlose der in

Anlage C/2 enthaltene Lehrplan,

3. für die Sonderschule für blinde Kinder der in

Anlage C/3 enthaltene Lehrplan,

4. für die Sonderschule für Schwerstbehinderte

Kinder der in der Anlage C/4 enthaltene

Lehrplan."

3. § 4 Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) hinsichtlich des Lehrplanes der Volksschuloberstufe

die Gesamtwochenstundenzahl

sowie das Wochenstundenausmaß für die

einzelnen Unterrichtsgegenstände (ausgenommen

Religion) im Rahmen des Gesamtwochenstundenausmaßes

sowie die Festlegung

der Bildungs- und Lehraufgaben sowie

des Lehrstoffes der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

wobei sich diese Lehrplanbestimmungen

je nach den örtlichen Gegebenheiten

am Lehrplan der Hauptschule

(Anlage B) zu orientieren haben;".

4. Im § 4 Abs. 1 hat die lit. c zu entfallen und

sind die lit. d bis g als lit. „c" bis „f" zu bezeichnen.

5. Dem § 4 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Die Landesschulräte werden gemäß § 6

Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt,

das Stundenausmaß für Leibesübungen in der 1. bis

3. Klasse der Hauptschule für einzelne Schulen,

Schulstufen oder Klassen auf 3 Wochenstunden zu

verringern, sofern das Ausmaß von 4 Wochenstunden

für die Schüler im Zusammenhang mit der

Schülerbeförderung oder für den Schulerhalter

wegen erhöhten Raumbedarfes nicht zumutbare

Belastungen verursachen würde."

6. In der Anlage A (Lehrplan der Volksschule)

hat im ersten Teil (Allgemeine Bestimmungen und

Didaktische Grundsätze), Abschnitt A (Allgemeine

Bestimmungen), Unterabschnitt II (Allgemeine

Bestimmungen für die Grundschule und Volksschuloberstufe)

Z 7 zu lauten

„7. Volksschuloberstufe

Die verhältnismäßig gleichartige Zusammensetzung der Schülerjahrgänge der 1. bis 4. Schulstufe ist

auf der Oberstufe der Volksschule nicht mehr gegeben. Der Übertritt von Schülern in Hauptschulen und

in allgemeinbildende höhere Schulen bedingt sehr veränderte Leistungssituationen, besonders im Zusammenhang

mit den verschiedenen Organisationsformen der wenig gegliederten Schulen.

Da die örtlichen Gegebenheiten der einzelnen Oberstufen der Volksschule sehr verschieden sind,

wird die Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben sowie des Lehrstoffes der einzelnen Pflichtgegenstände

den Landesschulräten übertragen, wobei sich diese am Lehrplan der Hauptschule (Anlage B) zu

orientieren haben. In den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache hat diese

Orientierung an den Anforderungen für die II. Leistungsgruppe zu erfolgen. In Klassen, die mehrere

Schulstufen in sich vereinigen, ist der Lehrstoff soweit als möglich in gleichwertigen Jahreswechselfolgen

durchzunehmen. Auf diese Weise soll ein Zersplittern des Unterrichts vermieden werden. Das Lehrgut ist

dabei so aufzuteilen, daß die jeweils neu hinzutretenden Schüler den Anschluß an den jeweiligen Abschnitt

der Wechselfolge ohne Schwierigkeiten finden können.

Im Hinblick auf eine abgerundete Bildung können zur Behandlung einzelner Bildungseinheiten alle

Entlassungsschüler zeitweise zusammengefaßt werden.

In ähnlicher Weise ist auf der 8. Schulstufe für die Förderung begabter Schüler, besonders im Hinblick

auf den Übertritt in weiterführende Schulen, zu sorgen."

7. Im zweiten Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände, der verbindlichen

Übungen, des Förderunterrichtes, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen) hat lit.,c zu

lauten

„c) Stundentafel der Volksschuloberstufe

Bemerkungen zur Stundentafel der Volksschuloberstufe

1. Die Schulbehörde erster Instanz kann auf Antrag des Schulleiters bewilligen, daß der Unterricht in

Hauswirtschaft statt mit 2 Wochenstunden mit 4 Wochenstunden jede zweite Woche während des ganzen

Unterrichtsjahres zu führen ist.

2. Mädchen, die die allgemeine Schulpflicht in der 5., 6. oder 7. Klasse vollenden, haben zusätzlich

zur Gesamtwochenstundenzahl den Unterricht in Hauswirtschaft im Ausmaß von 2 Wochenstunden in der

5. bzw. in der 5. und 6. bzw. in der 6. Schulstufe zu besuchen.

3. Knaben können — soweit landesgesetzliche Bestimmungen hinsichtlich der äußeren Organisation

nicht entgegenstehen — sowohl im Sinne der Bestimmungen der Z 2 als auch in der 7. und 8. Schulstufe

den Unterrichtsgegenstand Hauswirtschaft als Freigegenstand im Rahmen des Pflichtgegensundes Hauswirtschaft

besuchen.

4. Die unverbindliche Übung Berufskundliche Information ist nur für Schüler, die sich im 9. oder freiwilligen

10. Jahr der allgemeinen Schulpflicht befinden, vorgesehen.

5. Unterrichtsgegenstände mit 1 Wochenstunde können mit 2 Stunden in jeder zweiten Woche während

des ganzen Unterrichtsjahres geführt werden.

6. Das Stundenausmaß für Religion in der geteilt geführten einklassigen Volksschule beträgt für die

Untergruppe und für die Obergruppe je 2 Wochenstunden. In gleicher Weise ist die ungeteilte einklassige

Volksschule für den Religionsunterricht in zwei Gruppen mit je 2 Wochenstunden zu teilen.

7. Der Förderunterricht in der Volksschuloberstufe ist als fachübergreifende Unterrichtsveranstaltung

je Unterrichtsjahr und Klasse bei Bedarf anzubieten. Bei Feststellung der Förderbedürftigkeit durch den

Lehrer gemäß § 12 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes sind die voraussichtliche Dauer (Kursdauer) des

Förderunterrichtes sowie der Unterrichtsgegenstand, auf den sich der Förderunterricht bezieht

(„Deutsch", „Mathematik" und/oder „Lebende Fremdsprache") anzugeben."

8. In Anlage A (Lehrplan der Volksschule), Lehrplan der Volksschuloberstufe, hat an die Stelle des

Abschnittes „Lehrstoff zu treten

„Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände

Siehe den ersten Teil, Abschnitt A, Unterabschnitt II, Z 7 Abs. 2.

Didaktische Grundsätze

Siehe die diesbezüglichen Bestimmungen in Anlage B, die entsprechend den jeweils festgelegten Bildungs-

und Lehraufgaben sowie dem festgelegten Lehrstoff sinngemäß anzuwenden sind; hiebei gelten für

die Pflichtgegenstände Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache die Bestimmungen für die

II. Leistungsgruppe sinngemäß."

9. An die Stelle der Anlage B haben die zu dieser Verordnung gehörenden Anlagen B, B/m, B/sp und

B/ski zu treten.

§ 2. Die Bestimmungen in Anlage B gelten hinsichtlich

des Lehrstoffes sowie der Didaktischen

Grundsätze für die einzelnen Unterrichtsgegenstände,

soweit sich diese auf bestimmte Klassen

beziehen für diese, im übrigen für die gesamte

Hauptschule.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich der

5. Schulstufe mit 1. September 1985 und für die

jeweils nächstfolgende Schulstufe mit dem 1. September

des jeweils nächstfolgenden Kalenderjahres

in Kraft.

(2) Soweit der Lehrstoff der in den Anlagen enthaltenen

unverbindlichen Übungen nicht auf

bestimmte Klassen bezogen ist, sondern für die

gesamte Dauer der unverbindlichen Übung gilt, treten

die in den Anlagen enthaltenen Bestimmungen

dieser unverbindlichen Übung für alle Klassen, für

die sie vorgesehen sind, mit 1. September 1985 in

Kraft.

Artikel II

(1) Die in den Anlagen zu dieser Verordnung im

fünften Teil wiedergegebenen Lehrpläne für den

Religionsunterricht wurden von den betreffenden

Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und

werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 190/1942, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 324/1975, kundgemacht.

(2) Artikel II der Verordnung des Bundesministers

für Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl.

Nr. 134, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule,

der Hauptschule und der Sonderschule

erlassen werden; Bekanntmachung der Lehrpläne

für den Religionsunterricht an diesen Schulen, hat

zu lauten

„Artikel II

Bekanntmachung

Die jeweils in den Anlagen wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von

den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften

erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2

des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 190/1949, bekanntgemacht:"

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