78. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschule erlassen werden; Bekanntmachung von Lehrplänen für den Religionsunterricht
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 365/1982, insbesondere
dessen §§ 6, 10, 16 und 23, wird verordnet
§ 1. Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 134, mit
welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule
und der Sonderschule erlassen werden,
zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 412/1983, wird wie folgt geändert
1. Die §§ 1 und 2 haben zu lauten
„§ 1. Für die Volksschule wird der in Anlage A
enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der darin im
vierten Teil wiedergegebenen Lehrpläne für den
Religionsunterricht) erlassen.
§ 2. Für die einzelnen Formen der Hauptschule
werden folgende Lehrpläne (mit Ausnahme der
darin im fünften Teil wiedergegebenen Lehrpläne
für den Religionsunterricht) erlassen
1. für die Hauptschule der in Anlage B enthaltene
Lehrplan,
2. für die Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung
der musischen Ausbildung (Musikhauptschule)
der in Anlage B/m enthaltene
Lehrplan,
3. für die Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung
der sportlichen Ausbildung (Sporthauptschule)
der in Anlage B/sp enthaltene
Lehrplan,
4. für die Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung
der skisportlichen Ausbildung (Skihauptschule)
der in Anlage B/ski enthaltene
Lehrplan."
2. § 3 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für Sonderschulen werden (mit Ausnahme
der darin jeweils im vierten Teil wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht) folgende
Lehrpläne erlassen
1. für die Allgemeine Sonderschule der in
Anlage C/1 enthaltene Lehrplan,
2. für die Sonderschule für Gehörlose der in
Anlage C/2 enthaltene Lehrplan,
3. für die Sonderschule für blinde Kinder der in
Anlage C/3 enthaltene Lehrplan,
4. für die Sonderschule für Schwerstbehinderte
Kinder der in der Anlage C/4 enthaltene
Lehrplan."
3. § 4 Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„b) hinsichtlich des Lehrplanes der Volksschuloberstufe
die Gesamtwochenstundenzahl
sowie das Wochenstundenausmaß für die
einzelnen Unterrichtsgegenstände (ausgenommen
Religion) im Rahmen des Gesamtwochenstundenausmaßes
sowie die Festlegung
der Bildungs- und Lehraufgaben sowie
des Lehrstoffes der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
wobei sich diese Lehrplanbestimmungen
je nach den örtlichen Gegebenheiten
am Lehrplan der Hauptschule
(Anlage B) zu orientieren haben;".
4. Im § 4 Abs. 1 hat die lit. c zu entfallen und
sind die lit. d bis g als lit. „c" bis „f" zu bezeichnen.
5. Dem § 4 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Die Landesschulräte werden gemäß § 6
Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt,
das Stundenausmaß für Leibesübungen in der 1. bis
3. Klasse der Hauptschule für einzelne Schulen,
Schulstufen oder Klassen auf 3 Wochenstunden zu
verringern, sofern das Ausmaß von 4 Wochenstunden
für die Schüler im Zusammenhang mit der
Schülerbeförderung oder für den Schulerhalter
wegen erhöhten Raumbedarfes nicht zumutbare
Belastungen verursachen würde."
6. In der Anlage A (Lehrplan der Volksschule)
hat im ersten Teil (Allgemeine Bestimmungen und
Didaktische Grundsätze), Abschnitt A (Allgemeine
Bestimmungen), Unterabschnitt II (Allgemeine
Bestimmungen für die Grundschule und Volksschuloberstufe)
Z 7 zu lauten
„7. Volksschuloberstufe
Die verhältnismäßig gleichartige Zusammensetzung der Schülerjahrgänge der 1. bis 4. Schulstufe ist
auf der Oberstufe der Volksschule nicht mehr gegeben. Der Übertritt von Schülern in Hauptschulen und
in allgemeinbildende höhere Schulen bedingt sehr veränderte Leistungssituationen, besonders im Zusammenhang
mit den verschiedenen Organisationsformen der wenig gegliederten Schulen.
Da die örtlichen Gegebenheiten der einzelnen Oberstufen der Volksschule sehr verschieden sind,
wird die Festlegung der Bildungs- und Lehraufgaben sowie des Lehrstoffes der einzelnen Pflichtgegenstände
den Landesschulräten übertragen, wobei sich diese am Lehrplan der Hauptschule (Anlage B) zu
orientieren haben. In den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache hat diese
Orientierung an den Anforderungen für die II. Leistungsgruppe zu erfolgen. In Klassen, die mehrere
Schulstufen in sich vereinigen, ist der Lehrstoff soweit als möglich in gleichwertigen Jahreswechselfolgen
durchzunehmen. Auf diese Weise soll ein Zersplittern des Unterrichts vermieden werden. Das Lehrgut ist
dabei so aufzuteilen, daß die jeweils neu hinzutretenden Schüler den Anschluß an den jeweiligen Abschnitt
der Wechselfolge ohne Schwierigkeiten finden können.
Im Hinblick auf eine abgerundete Bildung können zur Behandlung einzelner Bildungseinheiten alle
Entlassungsschüler zeitweise zusammengefaßt werden.
In ähnlicher Weise ist auf der 8. Schulstufe für die Förderung begabter Schüler, besonders im Hinblick
auf den Übertritt in weiterführende Schulen, zu sorgen."
7. Im zweiten Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der Pflichtgegenstände, der verbindlichen
Übungen, des Förderunterrichtes, der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen) hat lit.,c zu
lauten
„c) Stundentafel der Volksschuloberstufe
Bemerkungen zur Stundentafel der Volksschuloberstufe
1. Die Schulbehörde erster Instanz kann auf Antrag des Schulleiters bewilligen, daß der Unterricht in
Hauswirtschaft statt mit 2 Wochenstunden mit 4 Wochenstunden jede zweite Woche während des ganzen
Unterrichtsjahres zu führen ist.
2. Mädchen, die die allgemeine Schulpflicht in der 5., 6. oder 7. Klasse vollenden, haben zusätzlich
zur Gesamtwochenstundenzahl den Unterricht in Hauswirtschaft im Ausmaß von 2 Wochenstunden in der
5. bzw. in der 5. und 6. bzw. in der 6. Schulstufe zu besuchen.
3. Knaben können — soweit landesgesetzliche Bestimmungen hinsichtlich der äußeren Organisation
nicht entgegenstehen — sowohl im Sinne der Bestimmungen der Z 2 als auch in der 7. und 8. Schulstufe
den Unterrichtsgegenstand Hauswirtschaft als Freigegenstand im Rahmen des Pflichtgegensundes Hauswirtschaft
besuchen.
4. Die unverbindliche Übung Berufskundliche Information ist nur für Schüler, die sich im 9. oder freiwilligen
10. Jahr der allgemeinen Schulpflicht befinden, vorgesehen.
5. Unterrichtsgegenstände mit 1 Wochenstunde können mit 2 Stunden in jeder zweiten Woche während
des ganzen Unterrichtsjahres geführt werden.
6. Das Stundenausmaß für Religion in der geteilt geführten einklassigen Volksschule beträgt für die
Untergruppe und für die Obergruppe je 2 Wochenstunden. In gleicher Weise ist die ungeteilte einklassige
Volksschule für den Religionsunterricht in zwei Gruppen mit je 2 Wochenstunden zu teilen.
7. Der Förderunterricht in der Volksschuloberstufe ist als fachübergreifende Unterrichtsveranstaltung
je Unterrichtsjahr und Klasse bei Bedarf anzubieten. Bei Feststellung der Förderbedürftigkeit durch den
Lehrer gemäß § 12 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes sind die voraussichtliche Dauer (Kursdauer) des
Förderunterrichtes sowie der Unterrichtsgegenstand, auf den sich der Förderunterricht bezieht
(„Deutsch", „Mathematik" und/oder „Lebende Fremdsprache") anzugeben."
8. In Anlage A (Lehrplan der Volksschule), Lehrplan der Volksschuloberstufe, hat an die Stelle des
Abschnittes „Lehrstoff zu treten
„Bildungs- und Lehraufgaben sowie Lehrstoff der einzelnen Unterrichtsgegenstände
Siehe den ersten Teil, Abschnitt A, Unterabschnitt II, Z 7 Abs. 2.
Didaktische Grundsätze
Siehe die diesbezüglichen Bestimmungen in Anlage B, die entsprechend den jeweils festgelegten Bildungs-
und Lehraufgaben sowie dem festgelegten Lehrstoff sinngemäß anzuwenden sind; hiebei gelten für
die Pflichtgegenstände Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache die Bestimmungen für die
II. Leistungsgruppe sinngemäß."
9. An die Stelle der Anlage B haben die zu dieser Verordnung gehörenden Anlagen B, B/m, B/sp und
B/ski zu treten.
§ 2. Die Bestimmungen in Anlage B gelten hinsichtlich
des Lehrstoffes sowie der Didaktischen
Grundsätze für die einzelnen Unterrichtsgegenstände,
soweit sich diese auf bestimmte Klassen
beziehen für diese, im übrigen für die gesamte
Hauptschule.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt hinsichtlich der
5. Schulstufe mit 1. September 1985 und für die
jeweils nächstfolgende Schulstufe mit dem 1. September
des jeweils nächstfolgenden Kalenderjahres
in Kraft.
(2) Soweit der Lehrstoff der in den Anlagen enthaltenen
unverbindlichen Übungen nicht auf
bestimmte Klassen bezogen ist, sondern für die
gesamte Dauer der unverbindlichen Übung gilt, treten
die in den Anlagen enthaltenen Bestimmungen
dieser unverbindlichen Übung für alle Klassen, für
die sie vorgesehen sind, mit 1. September 1985 in
Kraft.
Artikel II
(1) Die in den Anlagen zu dieser Verordnung im
fünften Teil wiedergegebenen Lehrpläne für den
Religionsunterricht wurden von den betreffenden
Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und
werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 190/1942, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 324/1975, kundgemacht.
(2) Artikel II der Verordnung des Bundesministers
für Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl.
Nr. 134, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule,
der Hauptschule und der Sonderschule
erlassen werden; Bekanntmachung der Lehrpläne
für den Religionsunterricht an diesen Schulen, hat
zu lauten
„Artikel II
Bekanntmachung
Die jeweils in den Anlagen wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von
den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften
erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2
des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 190/1949, bekanntgemacht:"