78. Kundmachung: Neufestsetzung der Inlandverschleißpreise für Salz
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 19. Feber 1982 (Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180) werden die Preise,
zu denen die Österreichische Salinen Aktiengesellschaft
Salz zur Verwendung im Bundesgebiet zu
verkaufen hat (Inlandverschleißpreise), mit Gültigkeit
ab 20. Feber 1982 wie folgt neu festgesetzt
Die Streusalzpreise ermäßigen sich für Bezüge in
den Monaten April und Mai um 3%, in den Monaten
Juni und Juli um 2% und in den Monaten
August und September um 1%.
Zu allen angeführten Preisen kommt die
Umsatzsteuer nach dem jeweils geltenden Steuersatz.
Die unter Z 1 bis 4 angeführten Preise gelten für
unverpacktes, nicht besonders behandeltes Salz
frachtfrei Bestimmungsstation nach den Frachtsätzen
der Österreichischen Bundesbahnen für
20 Tonnen des zu liefernden Salzes. Die unter Z 5
angeführten Preise gelten für Sole ohne Gebinde ab
Werk.
Kosten, welche in den angeführten Preisen nicht
inbegriffen sind, und Kosten für Sonderleistungen
sind nach den Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Österreichische Salinen Aktiengesellschaft dem
Käufer anzurechnen. Kosten für die Jodierung von
Speisesalz und die Denaturierung von Viehsalz,
Gewerbesalz und Streusalz dürfen nicht angerechnet
werden.