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78_1977 AT

78. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hutmacher

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 78. Verordnung: Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Hutmacher

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 1. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf

Hutmacher gliedert sich in eine praktische

und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

a) Prüfarbeit,

b) Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt den

Gegenstand Fachkunde. Die Prüfung in diesem

Gegenstand erfolgt schriftlich.

(4) Der Gegenstand der theoretischen Prüfung

ist nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung

des Lehrzieles der letzten Klasse der

fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der

Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen

hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

hat die Herstellung eines Filzhutes unter

Verwendung eines mitgebrachten, ausgestoßenen

Stumpens zu umfassen; hiebei sind folgende

Fertigkeiten nachzuweisen

Arbeiten an der für die Huterzeugung notwendigen

Presse,

Rasteln und Bridieren,

Einfassen des Hutes sowie Staffieren.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis

jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen,

die in der Regel in vier Arbeitsstunden durchgeführt

werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

ist nach fünf Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor

der gesamten Prüfungskommission abzulegen;

sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus

zu entwickeln und das praktische Wissen des

Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen

der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über

Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind

miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

„Fachgespräch" soll je Prüfling 20 Minuten nicht

übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall

erfolgen, wenn der Prüfungskommission

eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst

nicht möglich erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"

sind folgende Kriterien maßgebend

Gestaltung der Ausführung,

Sauberkeit der Ausführung,

Verwenden der richtigen Werkzeuge bei der

Ausführung der Prüfarbeit.

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 3. (1) Die theoretische Prüfung kann für

eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam

durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung

des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Der theoretische Prüfungsteil hat in der

Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil

zu liegen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben

nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings

sind entsprechend zu kennzeichnen.

(5) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"

hat die stichwortartige Durchführung von je

zwei Prüfungsaufgaben aus beiden nachstehenden

Bereichen zu umfassen

Roh-, Werk- und Hilfsstoffe und deren

Qualitätsmerkmale,

Werkzeuge, Maschinen, Geräte und sonstige

Arbeitsbehelfe.

(6) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie

in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden

können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist

nach 60 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt

werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

(2) Wenn mehr als ein Prüfungsgegenstand mit

„nichtgenügend" bewertet wurde, ist die gesamte

Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die

Wiederholungsprüfung auf den mit „nichtgenügend"

bewerteten Gegenstand zu beschränken.

(3) Ist die Wiederholungsprüfung auf den mit

„nichtgenügend" bewerteten Gegenstand zu beschränken,

hat die Prüfungskommission unter

Berücksichtigung der festgestellten Mängel an

Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung

zuzulassen, die frühestens drei,

spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen

Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten

darf die Wiederholungsprüfung frühestens

sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung

liegen.

Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Modisten kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Hutmacher abgelegt

werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit"

zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 Abs. 1 bis 3

und 7 sinngemäß.

Schlußbestimmungen

§ 6. (1) Auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Hutmacher ist im

übrigen die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974

anzuwenden.

(2) Diese Verordnung tritt mit 1. März 1977

in Kraft.

(3) Hinsichtlich der Personen, die vor dem

1. März 1977 zur Lehrabschlußprüfung angetreten

sind, diese nicht bestanden haben, und

die bis 31. August 1977 zu einer Wiederholungsprüfung

antreten, tritt diese Verordnung mit

1. September 1977 in Kraft.

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