78. Bundesgesetz: Zeitzählungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Als Normalzeit in der Republik Österreich
gilt die Mitteleuropäische Zeit.
(2) Die Mitteleuropäische Zeit ist die Zonenzeit,
für die die Zeit des 15. Längengrades östlich
von Greenwich maßgebend ist.
(3) Als Sommerzeit im Sinne dieses Gesetzes
gilt die gegenüber der Normalzeit um eine
Stunde vorverlegte Stundenzählung.
§ 2. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
aus volkswirtschaftlichen Gründen durch Verordnung
den Zeitpunkt der Einführung der
Sommerzeit und der Wiedereinführung der Normalzeit
zu bestimmen.
(2) Diese Gründe im Sinne des Abs. 1 sind vor
allem folgende
a) Einsparung von Energie,
b) Abstimmung mit der Regelung der Stundenzählung
anderer Staaten,
c) Erzielung eines Erholungsgewinnes der Bevölkerung
Österreichs.
(3) Die Sommerzeit kann innerhalb des Zeitraumes
zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober
eingeführt werden.
(4) Die Sommerzeit hat jeweils an einem
Samstag oder Sonntag zu beginnen. An diesem
Tage werden die Uhren von 0 auf 1 Uhr vorgestellt.
(5) Die Sommerzeit ist jeweils an einem Samstag
oder Sonntag zu beenden. An diesem Tage ist
die Stunde von 23 Uhr bis 24 Uhr doppelt zu
zählen. Die erste dieser doppelt aufscheinenden
Stunden ist als 23 A, 23 A 1 Minute usw. bis
23 A 59 Minuten zu bezeichnen, die zweite als
23 B, 23 B 1 Minute usw. bis 23 B 59 Minuten.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 2 die Bundesregierung, im
übrigen der Bundesminister für Bauten und
Technik betraut.