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78_1976 AT

78. Bundesgesetz: Zeitzählungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 78. Bundesgesetz: Zeitzählungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Als Normalzeit in der Republik Österreich

gilt die Mitteleuropäische Zeit.

(2) Die Mitteleuropäische Zeit ist die Zonenzeit,

für die die Zeit des 15. Längengrades östlich

von Greenwich maßgebend ist.

(3) Als Sommerzeit im Sinne dieses Gesetzes

gilt die gegenüber der Normalzeit um eine

Stunde vorverlegte Stundenzählung.

§ 2. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,

aus volkswirtschaftlichen Gründen durch Verordnung

den Zeitpunkt der Einführung der

Sommerzeit und der Wiedereinführung der Normalzeit

zu bestimmen.

(2) Diese Gründe im Sinne des Abs. 1 sind vor

allem folgende

a) Einsparung von Energie,

b) Abstimmung mit der Regelung der Stundenzählung

anderer Staaten,

c) Erzielung eines Erholungsgewinnes der Bevölkerung

Österreichs.

(3) Die Sommerzeit kann innerhalb des Zeitraumes

zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober

eingeführt werden.

(4) Die Sommerzeit hat jeweils an einem

Samstag oder Sonntag zu beginnen. An diesem

Tage werden die Uhren von 0 auf 1 Uhr vorgestellt.

(5) Die Sommerzeit ist jeweils an einem Samstag

oder Sonntag zu beenden. An diesem Tage ist

die Stunde von 23 Uhr bis 24 Uhr doppelt zu

zählen. Die erste dieser doppelt aufscheinenden

Stunden ist als 23 A, 23 A 1 Minute usw. bis

23 A 59 Minuten zu bezeichnen, die zweite als

23 B, 23 B 1 Minute usw. bis 23 B 59 Minuten.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 2 die Bundesregierung, im

übrigen der Bundesminister für Bauten und

Technik betraut.

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