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78_1975 AT

78. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Einkommensteuergesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 78. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Einkommensteuergesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß den

§§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 19. Dezember 1974, G 26/74-7,

dem Bundeskanzler zugestellt am 15. Jänner 1975,

den letzten Satz des § 4 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 1/1954, in der

Fassung der Einkommensteuernovelle 1960, BGBl.

Nr. 284/1960, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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