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78_1974 AT

78. Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 78. Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Der Nationalrat hat den Beitritt der Republik Österreich zu nachstehendem Protokoll beschlossen

(Übersetzung)

Die Vertragsstaaten dieses

Protokolls —

in der Erwägung, daß die am

28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete

Konvention über die

Rechtsstellung der Flüchtlinge

(im folgenden als „die Konvention"

bezeichnet) nur auf Personen

anwendbar ist, die auf

Grund von vor dem 1. Jänner

1951 eingetretenen Ereignissen

Flüchtlinge geworden sind,

in der Erwägung, daß seit der

Annahme der Konvention neue

Kategorien von Flüchtlingen entstanden

sind und die betreffenden

Flüchtlinge daher nicht in

den Bereich der Konvention fallen

können,

in der Erwägung, daß es wünschenswert

ist, allen Flüchtlingen

im Sinne der Konvention ohne

Rücksicht auf den Stichtag des

1. Jänner 1951 die gleiche

Rechtsstellung zu gewähren,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel I

ALLGEMEINE BESTIMMUNG

(1) Die Vertragsstaaten dieses

Protokolls verpflichten sich, die

Artikel 2 bis einschließlich 34

der Konvention auf Flüchtlinge,

wie sie im nachstehenden definiert

sind, anzuwenden.

(2) Im Sinne dieses Protokolls

ist unter dem Ausdruck „Flüchtling",

außer bei der Anwendung

des Absatzes 3 dieses Artikels,

jede unter die Begriffsbestimmung

des Artikels 1 der Konvention

fallende Person zu verstehen,

so als wären die Worte

„infolge von vor dem 1. Jänner

1951 eingetretenen Ereignissen"

und die Worte „infolge obiger

Umstände" in Artikel 1 Abschnitt

A Ziffer 2 nicht enthalten.

(3) Dieses Protokoll ist von

den Vertragsstaaten ohne jede

geographische Begrenzung anzuwenden,

jedoch sind Erklärungen,

die von Vertragsstaaten der

Konvention bereits gemäß Artikel

1 Abschnitt B Ziffer 1 lit. a)

der Konvention abgegeben wurden,

auch nach diesem Protokoll

anzuwenden, sofern sie nicht gemäß

Artikel 1 Abschnitt B Ziffer

2 der Konvention erweitert

wurden.

Artikel II

ZUSAMMENARBEIT DER

NATIONALEN BEHÖRDEN

MIT DEN VEREINTEN NATIONEN

(1) Die Vertragsstaaten dieses

Protokolls verpflichten sich, das

Büro des Hochkommissärs der

Vereinten Nationen für Flüchtlinge

oder jede andere Institution

der Vereinten Nationen,

die ihm nachfolgen könnte, in

seiner Arbeit zu unterstützen

und insbesondere dessen Aufsichtspflicht

bei der Anwendung

der Bestimmungen dieses Protokolls

zu erleichtern.

(2) Die Vertragsstaaten dieses

Protokolls verpflichten sich, dem

Büro des Hochkommissärs oder

jeder anderen Institution der

Vereinten Nationen, die ihm

nachfolgen könnte, die in entsprechender

Form verlangten

Auskünfte und statistischen Daten

zur Verfügung zu stellen,

um die Abfassung von Berichten

für die zuständigen Organe der

Vereinten Nationen zu ermöglichen,

und zwar betreffend

a) die Rechtsstellung der

Flüchtlinge,

b) die Durchführung dieses

Protokolls und

c) Gesetze, Verordnungen

und Dekrete, die für

Flüchtlinge in Kraft stehen

oder erlassen werden.

Artikel III

MITTEILUNGEN ÜBER DIE

NATIONALE GESETZGEBUNG

Die Vertragsstaaten dieses

Protokolls sollen die Gesetze

und sonstige Bestimmungen, die

sie veröffentlichen, um die Anwendung

dieses Protokolls zu

sichern, dem Generalsekretär der

Vereinten Nationen mitteilen.

Artikel IV

SCHLICHTUNG VON

STREITFRAGEN

Wenn sich in der Auslegung

oder Anwendung dieses Protokolls

Streitfragen zwischen den

Vertragsstaaten ergeben sollten,

die nicht auf andere Weise beigelegt

werden können, soll eine

solche Streitfrage auf Antrag

eines der Streitteile dem Internationalen

Gerichtshof vorgelegt

werden.

Artikel V

BEITRITT

Dieses Protokoll wird allen

Vertragsstaaten der Konvention

und jedem anderen Mitgliedstaat

der Vereinten Nationen oder

einer ihrer Sonderorganisationen

sowie jedem Staat, der von der

Generalversammlung der Vereinten

Nationen eingeladen

wurde, dem Protokoll beizutreten,

zum Beitritt offenstehen.

Der Beitritt erfolgt durch die

Hinterlegung einer Beitrittserklärung

beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen.

Artikel VI

BUNDESSTAATKLAUSEL

Bei Bundesstaaten oder Staaten,

die nicht Einheitsstaaten

sind, werden folgende Bestimmungen

angewendet werden

a) Bezüglich jener Artikel der

Konvention, die gemäß Artikel I

Absatz 1 dieses Protokolls anzuwenden

sind, und deren

Durchführung in die Zuständigkeit

der Gesetzgebung des Bundes

fällt, werden die Verpflichtungen

des Bundes die gleichen

sein, wie die solcher Vertragsstaaten,

die nicht Bundesstaaten

sind.

b) Bezüglich jener Artikel der

Konvention, die gemäß Artikel I

Absatz 1 dieses Protokolls anzuwenden

sind, und deren Anwendung

in die Zuständigkeit der

Gesetzgebung der Gliedstaaten,

Provinzen oder Kantone fällt,

die nach der Bundesverfassung

nicht verpflichtet sind gesetzliche

Maßnahmen zu ergreifen, soll

der Bund sobald als möglich

und mit einer befürwortenden

Einbegleitung die genannten Artikel

den zuständigen Behörden

der Gliedstaaten, Provinzen oder

Kantone zur Kenntnis bringen.

c) Ein Bundesstaat, der Vertragspartner

dieses Protokolls

ist, soll jedem anderen vertragschließenden

Staat auf dessen Ersuchen,

das ihm vom Generalsekretär

der Vereinten Nationen

übermittelt wurde, eine Zusammenstellung

der Gesetze und

praktischen Durchführungsmaßnahmen

des Bundes oder der

Gliedstaaten, betreffend die eine

oder die andere Bestimmung der

Konvention, die gemäß Artikel I

Absatz 1 dieses Protokolls anzuwenden

ist, zusenden, in der

dargestellt wird, inwieweit die

betreffende Bestimmung durch

einen Akt der Gesetzgebung

oder auf andere Weise in die Tat

umgesetzt wurde.

Artikel VII

VORBEHALTE UND ERKLÄRUNGEN

(1) Im Zeitpunkt seines Beitritts

kann jeder Staat zu Artikel

IV dieses Protokolls und

hinsichtlich der Anwendung aller

Bestimmungen der Konvention

gemäß Artikel I dieses Protokolls,

außer jenen der Artikel 1,

3, 4, 16 Ziffer 1, und 33, Vorbehalte

machen, vorausgesetzt,

daß bei einem Vertragsstaat der

Konvention die nach diesem Artikel

gemachten Vorbehalte sich

nicht auf Flüchtlinge erstrecken,

für die das Abkommen gilt.

(2) Vorbehalte, die von Vertragsstaaten

der Konvention gemäß

deren Artikel 42 gemacht

wurden, sind, sofern sie nicht

zurückgezogen werden, auf ihre

Verpflichtungen nach diesem

Protokoll anzuwenden.

(3) Jeder Staat, der einen Vorbehalt

gemäß Absatz 1 dieses

Artikels macht, kann ihn jederzeit

durch eine entsprechende

Mitteilung an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen zurückziehen.

(4) Die von einem Vertragsstaat

der Konvention, der diesem

Protokoll beitritt, gemäß

Artikel 40, Ziffern 1 und 2 der

Konvention abgegebenen Erklärungen

sind auf dieses Protokoll

anwendbar, sofern nicht der betreffende

Vertragsstaat bei seinem

Beitritt eine gegenteilige

Mitteilung an den Generalsekretär

der Vereinten Nationen richtet.

Die Bestimmungen des Artikels

40, Ziffern 2 und 3 und

Artikel 44, Ziffer 3 der Konvention

sind sinngemäß auf dieses

Protokoll anzuwenden.

Artikel VIII

INKRAFTTRETEN

(1) Dieses Protokoll tritt am

Tage der Hinterlegung der

sechsten Beitrittsurkunde in

Kraft.

(2) Für jeden Staat, der dem

Protokoll nach Hinterlegung der

sechsten Beitrittsurkunde beitritt,

tritt das Protokoll an dem

Tage in Kraft, an dem der betreffende

Staat seine Beitrittsurkunde

hinterlegt.

Artikel IX

KÜNDIGUNG

(1) Jeder Vertragsstaat des Protokolls

kann dieses jederzeit

durch eine schriftliche Notifikation

an den Generalsekretär der

Vereinten Nationen kündigen.

(2) Die Kündigung wird für

den betreffenden Vertragsstaat

ein Jahr nach dem Datum ihres

Einlangens beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen wirksam.

Artikel X

VERSTÄNDIGUNGEN

DURCH DEN GENERALSEKRETÄR

DER VEREINTEN

NATIONEN

Der Generalsekretär der Vereinten

Nationen gibt den im

obigen Artikel V bezeichneten

Staaten den Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Protokolls,

die Beitritte, Vorbehalte und

Zurücknahmen von Vorbehalten

zum Protokoll, sowie diesbezügliche

Kündigungen, Erklärungen

und Notifizierungen bekannt.

Artikel XI

HINTERLEGUNG DES PROTOKOLLS

IN DEN ARCHIVEN

DES SEKRETARIATES

DER VEREINTEN

NATIONEN

Ein vom Präsidenten der Generalversammlung

und vom Generalsekretär

der Vereinten Nationen

unterzeichnetes Exemplar

dieses Protokolls, dessen chinesischer,

englischer, französischer,

russischer und spanischer Wortlaut

gleichermaßen authentisch

ist, wird in den Archiven des

Sekretariates der Vereinten Nationen

hinterlegt. Der Generalsekretär

wird allen Mitgliedstaaten

der Vereinten Nationen und

den anderen in Artikel V bezeichneten

Staaten beglaubigte

Abschriften übermitteln.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete

und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde

wurde am 5. September 1973 beim

Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt;

das Protokoll ist gemäß seinem Artikel VIII

Absatz 2 am selben Tag in Kraft getreten.

Nach den bis 21. Dezember 1973 eingelangten

Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen gehören dem vorstehenden Protokoll

außer Österreich folgende Staaten an

Algerien, Argentinien, Äthiopien, Belgien,

Botswana, Brasilien, Burundi, Chile, Dahomey,

Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Ecuador,

Elfenbeinküste, Fidschi, Finnland, Frankreich,

Gabon, Gambia, Ghana, Griechenland,

Guinea, Heiliger Stuhl, Irland, Island, Israel,

Italien, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kongo,

Liechtenstein, Luxemburg, Mali, Malta, Marokko,

Neuseeland, Niederlande (nur für das Königreich

in Europa), Niger, Nigeria, Norwegen,

Paraguay, Sambia, Schweden, Schweiz, Senegal,

Swasiland, Tansania, Togo, Tunesien, Türkei,

Uruguay, Vereinigtes Königreich Großbritannien

und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika,

Zentralafrikanische Republik, Zypern.

Nachstehende Staaten haben anläßlich ihres

Beitrittes oder der Abgabe ihrer Weitergeltungserklärung

zum vorstehenden Protokoll folgende

Vorbehalte erklärt oder sonstige Erklärungen

abgegeben

Äthiopien

Mit folgendem Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung

der am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten

Konvention über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge gemäß Artikel I des Protokolls

„Die Bestimmungen der Artikel 8, 9, 17 (2)

und 22 (1) der Konvention werden nur als Empfehlungen

und nicht als rechtsverbindliche Verpflichtungen

anerkannt."

Botswana

„Mit Vorbehalt hinsichtlich des Artikels IV

des genannten Protokolls und hinsichtlich der

Anwendung der Bestimmungen der Artikel 7,

17, 26, 31, 32 und 34 sowie des Artikels 12 Z. 1

der am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten

Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

gemäß Artikel I des Protokolls."

Burundi

1. Die Bestimmungen des Artikels 22 werden

in bezug auf den Elementarunterricht nur angenommen,

(a) soweit sie sich auf den öffentlichen Unterricht

und nicht auf den Privatunterricht

beziehen;

b) mit der Maßgabe, daß die Behandlung,

die für Flüchtlinge gilt, die günstigste ist,

die Staatsangehörigen anderer Staaten gewährt

wird.

2. Die Bestimmungen des Artikels 17 (1) und

(2) werden als bloße Empfehlungen angenommen

und werden keinesfalls so ausgelegt, daß sie

unbedingt die Behandlung erforderlich machen,

die den Staatsangehörigen von Ländern zuteil

wird, mit denen die Republik Burundi allenfalls

Übereinkommen regionaler, zollmäßiger, wirtschaftlicher

oder politischer Art geschlossen hat.

3. Die Bestimmungen des Artikels 26 werden

nur mit dem Vorbehalt angenommen, daß

Flüchtlinge

(a) ihren Wohnort nicht in einem an ihr Herkunftsland

angrenzenden Gebiet wählen;

b) in Ausübung ihres Rechtes auf Bewegungsfreiheit

jedenfalls von jeglicher Betätigung

oder jedem Übergriff subversiver

Natur gegenüber dem Land, dessen Staatsangehörige

sie sind, Abstand nehmen.

Chile

Mit den zur Konvention über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge erklärten Vorbehalten.

Finnland

Mit folgenden Vorbehalten hinsichtlich der

Anwendung der Konvention über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge gemäß Artikel I des Protokolls

„(1) Ein genereller Vorbehalt, wonach die Anwendung

jener Bestimmungen der Konvention,

die Flüchtlingen die günstigste Behandlung, die

Staatsangehörigen eines fremden Landes gewährt

wird, zusichern, durch den Umstand nicht berührt

wird, daß Finnland den Staatsangehörigen

von Dänemark, Island, Norwegen und Schweden

oder den Staatsangehörigen eines dieser Länder

besondere Rechte und Vergünstigungen derzeit

einräumt oder vielleicht in Zukunft einräumen

wird;

(2) Ein Vorbehalt zu Artikel 7 Z. 2, wonach

Finnland nicht bereit ist, den Flüchtlingen, die

die Voraussetzungen eines dreijährigen Aufenthaltes

in Finnland erfüllen, generell eine Ausnahme

von der gesetzlichen Reziprozität zu gewähren,

die das finnische Recht als Voraussetzung

dafür, daß ein Ausländer für das betreffende

Recht oder die betreffende Vergünstigung

in Betracht kommt, allenfalls festgelegt hat;

(3) Ein Vorbehalt zu Artikel 8, wonach dieser

Artikel für Finnland nicht bindend ist;

(4) Ein Vorbehalt zu Artikel 12 Z. 1, wonach

durch die Konvention die Bestimmung des derzeit

in Geltung stehenden finnischen internatio-

nalen Privatrechtes nicht geändert wird, derzufolge

sich der Personenstand eines Flüchtlings

nach dem Recht des Landes, dessen Staatsangehöriger

er ist, regelt;

(5) Ein Vorbehalt zu Artikel 24 Z. 1 (b) und

Z. 3, wonach diese für Finnland nicht bindend

sind;

(6) Ein Vorbehalt zu Artikel 25, wonach sich

Finnland nicht gebunden erachtet, die Ausstellung

einer Bescheinigung durch eine finnische Behörde

an Stelle der Behörden eines fremden

Landes zu veranlassen, wenn die für die Ausstellung

einer solchen Bescheinigung erforderlichen

Unterlagen in Finnland nicht vorhanden sind;

(7) Ein Vorbehalt hinsichtlich der Bestimmungen

des Artikels 28 Z. 1. Finnland übernimmt

die in dieser Ziffer festgelegten Verpflichtungen

nicht, ist aber bereit, Reisepapiere, die von anderen

vertragschließenden Staaten auf Grund

dieses Artikels ausgestellt werden, anzuerkennen."

Frankreich

Die Regierung der Französischen Republik erklärt,

daß sie beschlossen hat, die von ihr auf

Grund der Konvention vom 28. Juli 1951 übernommenen

Verpflichtungen im Sinne des Artikels

1 Abschnitt B Z. 2 dieser Konvention zu

erweitern, und daß sie demnach das Protokoll

vom 31. Jänner 1967 ohne geographische Beschränkung

anwenden wird.

Ghana

„Die Regierung von Ghana erachtet sich an

Artikel IV des Protokolls bezüglich der Beilegung

von Streitigkeiten nicht gebunden."

Israel

„Die Regierung von Israel tritt dem Protokoll

gemäß den Bestimmungen des Artikels VII (2)

des Protokolls nach Maßgabe derselben Erklärungen

und Vorbehalte bei, die sie anläßlich der

Ratifikation der [am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten]

Konvention [über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge] erklärt hat."

Kongo

Das Protokoll wird mit Ausnahme des Artikels

IV angenommen.

Malta

Gemäß Artikel VII (2) gelten die von der

Regierung von Malta anläßlich der Hinterlegung

ihrer Beitrittsurkunde am 17. Juni. 1971 nach

Artikel 42 der Konvention über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 angemeldeten

Vorbehalte zu dieser Konvention auch in

bezug auf ihre Verpflichtungen im Rahmen des

vorliegenden Protokolls.

Niederlande

„Gemäß Artikel VII des Protokolls gelten alle

vom Königreich der Niederlande anläßlich der

Unterzeichnung und Ratifikation der am 28. Juli

1951 in Genf unterzeichneten Konvention über

die Rechtsstellung der Flüchtlinge erklärten Vorbehalte

auch für die sich aus dem Protokoll ergebenden

Verpflichtungen."

Die Regierung der Niederlande erklärte in

einer am 29. Juli 1971 eingelangten Mitteilung,

daß das Protokoll auch auf Surinam ausgedehnt

wird. Die Erweiterung des Geltungsbereiches erfolgt

mit den Vorbehalten, die anläßlich des Beitrittes

zum Protokoll erklärt wurden.

Swasiland

Mit den folgenden Vorbehalten hinsichtlich der

Anwendung der am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten

Konvention über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge gemäß Artikel I des Protokolls

„(1) Die Regierung des Königreiches Swasiland

ist nicht in der Lage, die Verpflichtungen gemäß

Artikel 22 der genannten Konvention zu übernehmen,

und wird sich daher als nicht an die

darin enthaltenen Bestimmungen gebunden erachten;

(2) Ebenso ist die Regierung des Königreiches

Swasiland nicht in der Lage, die Verpflichtungen

des Artikels 34 der genannten Konvention zu

übernehmen, und muß sich daher ausdrücklich

das Recht vorbehalten, die darin enthaltenen Bestimmungen

nicht anzuwenden."

und mit der folgenden Erklärung

„Die Regierung des Königreiches Swasiland

hält es für wichtig, die Aufmerksamkeit darauf

zu lenken, daß sie hiemit als Mitglied der Vereinten

Nationen und nicht als vertragschließender

Teil der genannten Konvention durch Rechtsnachfolge

oder auf andere Weise beitritt."

Tansania

„ ... mit dem hiemit erklärten Vorbehalt, daß

die Bestimmungen des Artikels IV des Protokolls

nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der

Regierung der Vereinigten Republik Tansania

auf die Republik Tansania anzuwenden sind."

Türkei

In der Beitrittsurkunde wird festgestellt, daß

die Regierung der Türkischen Republik den Inhalt

der gemäß Artikel 1 Abschnitt B der am

28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Konvention

über die Rechtsstellung der Flüchtlinge abgegebenen

Erklärung, wonach sie die Konvention

nur auf Personen anwendet, die als Folge von

Ereignissen in Europa Flüchtlinge geworden sind,

ebenso wie den anläßlich der Ratifikation der

Konvention angemeldeten Vorbehalt, wonach

keine Bestimmung dieser Konvention so ausgelegt

werden kann, daß Flüchtlingen mehr Rechte

eingeräumt werden, als türkischen Staatsangehörigen

in der Türkei zuerkannt werden, aufrechthält.

Vereinigtes Königreich Großbritannien und

Nordirland

„(a) Gemäß den Bestimmungen des ersten

Satzes von Artikel VII.4 des Protokolls schließt

das Vereinigte Königreich hiemit die folgenden

Gebiete, für deren internationale Beziehungen es

verantwortlich ist, von der Anwendung des Protokolls

aus: Jersey, Südrhodesien, Swasiland.

(b) Gemäß den Bestimmungen des zweiten

Satzes von Artikel VII.4 des genannten Protokolls

dehnt das Vereinigte Königreich hiemit die

Anwendung des Protokolls auf die folgenden Gebiete

aus, für deren internationale Beziehungen

es verantwortlich ist: St. Lucia, Montserrat."

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

erklärte in einer am 20. April 1970 eingelangten

Mitteilung, daß das Protokoll auf die Bahama-

Inseln ausgedehnt wird.

Vereinigte Staaten von Amerika

Mit den folgenden Vorbehalten hinsichtlich der

Anwendung der am 28. Juli 1951 in New York

unterzeichneten Konvention über die Rechtsstellung

der Flüchtlinge gemäß Artikel I des Protokolls

„Die Vereinigten Staaten von Amerika legen

Artikel 29 der Konvention dahingehend aus, daß

er nur auf Flüchtlinge Anwendung findet, die in

den Vereinigten Staaten wohnhaft sind, und behält

sich das Recht vor, Flüchtlinge, die nicht

ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten haben,

entsprechend ihren allgemeinen Vorschriften

für nicht ansässige Ausländer zu besteuern.

Die Vereinigten Staaten von Amerika übernehmen

die Verpflichtung des Artikels 24 Z. 1 (b)

der Konvention nur insoweit, als diese nicht in

bestimmten Fällen mit irgendwelchen Bestimmungen

des Titels II (Renten-, Hinterbliebenen-

und Invalidenversicherung) oder des Titels XVIII

(Krankenhaus- und Ärzteversicherung für alte

Menschen) des Sozialversicherungsgesetzes in

Widerspruch steht. Die Vereinigten Staaten werden

hinsichtlich einer solchen Bestimmung den

sich erlaubterweise in ihrem Gebiet aufhaltenden

Flüchtlingen eine Behandlung zuteil werden lassen,

die nicht ungünstiger als jene ist, die Ausländern

unter den gleichen Umständen allgemein

gewährt wird."

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