78. Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat den Beitritt der Republik Österreich zu nachstehendem Protokoll beschlossen
(Übersetzung)
Die Vertragsstaaten dieses
Protokolls —
in der Erwägung, daß die am
28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete
Konvention über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge
(im folgenden als „die Konvention"
bezeichnet) nur auf Personen
anwendbar ist, die auf
Grund von vor dem 1. Jänner
1951 eingetretenen Ereignissen
Flüchtlinge geworden sind,
in der Erwägung, daß seit der
Annahme der Konvention neue
Kategorien von Flüchtlingen entstanden
sind und die betreffenden
Flüchtlinge daher nicht in
den Bereich der Konvention fallen
können,
in der Erwägung, daß es wünschenswert
ist, allen Flüchtlingen
im Sinne der Konvention ohne
Rücksicht auf den Stichtag des
1. Jänner 1951 die gleiche
Rechtsstellung zu gewähren,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel I
ALLGEMEINE BESTIMMUNG
(1) Die Vertragsstaaten dieses
Protokolls verpflichten sich, die
Artikel 2 bis einschließlich 34
der Konvention auf Flüchtlinge,
wie sie im nachstehenden definiert
sind, anzuwenden.
(2) Im Sinne dieses Protokolls
ist unter dem Ausdruck „Flüchtling",
außer bei der Anwendung
des Absatzes 3 dieses Artikels,
jede unter die Begriffsbestimmung
des Artikels 1 der Konvention
fallende Person zu verstehen,
so als wären die Worte
„infolge von vor dem 1. Jänner
1951 eingetretenen Ereignissen"
und die Worte „infolge obiger
Umstände" in Artikel 1 Abschnitt
A Ziffer 2 nicht enthalten.
(3) Dieses Protokoll ist von
den Vertragsstaaten ohne jede
geographische Begrenzung anzuwenden,
jedoch sind Erklärungen,
die von Vertragsstaaten der
Konvention bereits gemäß Artikel
1 Abschnitt B Ziffer 1 lit. a)
der Konvention abgegeben wurden,
auch nach diesem Protokoll
anzuwenden, sofern sie nicht gemäß
Artikel 1 Abschnitt B Ziffer
2 der Konvention erweitert
wurden.
Artikel II
ZUSAMMENARBEIT DER
NATIONALEN BEHÖRDEN
MIT DEN VEREINTEN NATIONEN
(1) Die Vertragsstaaten dieses
Protokolls verpflichten sich, das
Büro des Hochkommissärs der
Vereinten Nationen für Flüchtlinge
oder jede andere Institution
der Vereinten Nationen,
die ihm nachfolgen könnte, in
seiner Arbeit zu unterstützen
und insbesondere dessen Aufsichtspflicht
bei der Anwendung
der Bestimmungen dieses Protokolls
zu erleichtern.
(2) Die Vertragsstaaten dieses
Protokolls verpflichten sich, dem
Büro des Hochkommissärs oder
jeder anderen Institution der
Vereinten Nationen, die ihm
nachfolgen könnte, die in entsprechender
Form verlangten
Auskünfte und statistischen Daten
zur Verfügung zu stellen,
um die Abfassung von Berichten
für die zuständigen Organe der
Vereinten Nationen zu ermöglichen,
und zwar betreffend
a) die Rechtsstellung der
Flüchtlinge,
b) die Durchführung dieses
Protokolls und
c) Gesetze, Verordnungen
und Dekrete, die für
Flüchtlinge in Kraft stehen
oder erlassen werden.
Artikel III
MITTEILUNGEN ÜBER DIE
NATIONALE GESETZGEBUNG
Die Vertragsstaaten dieses
Protokolls sollen die Gesetze
und sonstige Bestimmungen, die
sie veröffentlichen, um die Anwendung
dieses Protokolls zu
sichern, dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen mitteilen.
Artikel IV
SCHLICHTUNG VON
STREITFRAGEN
Wenn sich in der Auslegung
oder Anwendung dieses Protokolls
Streitfragen zwischen den
Vertragsstaaten ergeben sollten,
die nicht auf andere Weise beigelegt
werden können, soll eine
solche Streitfrage auf Antrag
eines der Streitteile dem Internationalen
Gerichtshof vorgelegt
werden.
Artikel V
BEITRITT
Dieses Protokoll wird allen
Vertragsstaaten der Konvention
und jedem anderen Mitgliedstaat
der Vereinten Nationen oder
einer ihrer Sonderorganisationen
sowie jedem Staat, der von der
Generalversammlung der Vereinten
Nationen eingeladen
wurde, dem Protokoll beizutreten,
zum Beitritt offenstehen.
Der Beitritt erfolgt durch die
Hinterlegung einer Beitrittserklärung
beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen.
Artikel VI
BUNDESSTAATKLAUSEL
Bei Bundesstaaten oder Staaten,
die nicht Einheitsstaaten
sind, werden folgende Bestimmungen
angewendet werden
a) Bezüglich jener Artikel der
Konvention, die gemäß Artikel I
Absatz 1 dieses Protokolls anzuwenden
sind, und deren
Durchführung in die Zuständigkeit
der Gesetzgebung des Bundes
fällt, werden die Verpflichtungen
des Bundes die gleichen
sein, wie die solcher Vertragsstaaten,
die nicht Bundesstaaten
sind.
b) Bezüglich jener Artikel der
Konvention, die gemäß Artikel I
Absatz 1 dieses Protokolls anzuwenden
sind, und deren Anwendung
in die Zuständigkeit der
Gesetzgebung der Gliedstaaten,
Provinzen oder Kantone fällt,
die nach der Bundesverfassung
nicht verpflichtet sind gesetzliche
Maßnahmen zu ergreifen, soll
der Bund sobald als möglich
und mit einer befürwortenden
Einbegleitung die genannten Artikel
den zuständigen Behörden
der Gliedstaaten, Provinzen oder
Kantone zur Kenntnis bringen.
c) Ein Bundesstaat, der Vertragspartner
dieses Protokolls
ist, soll jedem anderen vertragschließenden
Staat auf dessen Ersuchen,
das ihm vom Generalsekretär
der Vereinten Nationen
übermittelt wurde, eine Zusammenstellung
der Gesetze und
praktischen Durchführungsmaßnahmen
des Bundes oder der
Gliedstaaten, betreffend die eine
oder die andere Bestimmung der
Konvention, die gemäß Artikel I
Absatz 1 dieses Protokolls anzuwenden
ist, zusenden, in der
dargestellt wird, inwieweit die
betreffende Bestimmung durch
einen Akt der Gesetzgebung
oder auf andere Weise in die Tat
umgesetzt wurde.
Artikel VII
VORBEHALTE UND ERKLÄRUNGEN
(1) Im Zeitpunkt seines Beitritts
kann jeder Staat zu Artikel
IV dieses Protokolls und
hinsichtlich der Anwendung aller
Bestimmungen der Konvention
gemäß Artikel I dieses Protokolls,
außer jenen der Artikel 1,
3, 4, 16 Ziffer 1, und 33, Vorbehalte
machen, vorausgesetzt,
daß bei einem Vertragsstaat der
Konvention die nach diesem Artikel
gemachten Vorbehalte sich
nicht auf Flüchtlinge erstrecken,
für die das Abkommen gilt.
(2) Vorbehalte, die von Vertragsstaaten
der Konvention gemäß
deren Artikel 42 gemacht
wurden, sind, sofern sie nicht
zurückgezogen werden, auf ihre
Verpflichtungen nach diesem
Protokoll anzuwenden.
(3) Jeder Staat, der einen Vorbehalt
gemäß Absatz 1 dieses
Artikels macht, kann ihn jederzeit
durch eine entsprechende
Mitteilung an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen zurückziehen.
(4) Die von einem Vertragsstaat
der Konvention, der diesem
Protokoll beitritt, gemäß
Artikel 40, Ziffern 1 und 2 der
Konvention abgegebenen Erklärungen
sind auf dieses Protokoll
anwendbar, sofern nicht der betreffende
Vertragsstaat bei seinem
Beitritt eine gegenteilige
Mitteilung an den Generalsekretär
der Vereinten Nationen richtet.
Die Bestimmungen des Artikels
40, Ziffern 2 und 3 und
Artikel 44, Ziffer 3 der Konvention
sind sinngemäß auf dieses
Protokoll anzuwenden.
Artikel VIII
INKRAFTTRETEN
(1) Dieses Protokoll tritt am
Tage der Hinterlegung der
sechsten Beitrittsurkunde in
Kraft.
(2) Für jeden Staat, der dem
Protokoll nach Hinterlegung der
sechsten Beitrittsurkunde beitritt,
tritt das Protokoll an dem
Tage in Kraft, an dem der betreffende
Staat seine Beitrittsurkunde
hinterlegt.
Artikel IX
KÜNDIGUNG
(1) Jeder Vertragsstaat des Protokolls
kann dieses jederzeit
durch eine schriftliche Notifikation
an den Generalsekretär der
Vereinten Nationen kündigen.
(2) Die Kündigung wird für
den betreffenden Vertragsstaat
ein Jahr nach dem Datum ihres
Einlangens beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen wirksam.
Artikel X
VERSTÄNDIGUNGEN
DURCH DEN GENERALSEKRETÄR
DER VEREINTEN
NATIONEN
Der Generalsekretär der Vereinten
Nationen gibt den im
obigen Artikel V bezeichneten
Staaten den Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Protokolls,
die Beitritte, Vorbehalte und
Zurücknahmen von Vorbehalten
zum Protokoll, sowie diesbezügliche
Kündigungen, Erklärungen
und Notifizierungen bekannt.
Artikel XI
HINTERLEGUNG DES PROTOKOLLS
IN DEN ARCHIVEN
DES SEKRETARIATES
DER VEREINTEN
NATIONEN
Ein vom Präsidenten der Generalversammlung
und vom Generalsekretär
der Vereinten Nationen
unterzeichnetes Exemplar
dieses Protokolls, dessen chinesischer,
englischer, französischer,
russischer und spanischer Wortlaut
gleichermaßen authentisch
ist, wird in den Archiven des
Sekretariates der Vereinten Nationen
hinterlegt. Der Generalsekretär
wird allen Mitgliedstaaten
der Vereinten Nationen und
den anderen in Artikel V bezeichneten
Staaten beglaubigte
Abschriften übermitteln.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete
und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde
wurde am 5. September 1973 beim
Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt;
das Protokoll ist gemäß seinem Artikel VIII
Absatz 2 am selben Tag in Kraft getreten.
Nach den bis 21. Dezember 1973 eingelangten
Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen gehören dem vorstehenden Protokoll
außer Österreich folgende Staaten an
Algerien, Argentinien, Äthiopien, Belgien,
Botswana, Brasilien, Burundi, Chile, Dahomey,
Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Ecuador,
Elfenbeinküste, Fidschi, Finnland, Frankreich,
Gabon, Gambia, Ghana, Griechenland,
Guinea, Heiliger Stuhl, Irland, Island, Israel,
Italien, Jugoslawien, Kamerun, Kanada, Kongo,
Liechtenstein, Luxemburg, Mali, Malta, Marokko,
Neuseeland, Niederlande (nur für das Königreich
in Europa), Niger, Nigeria, Norwegen,
Paraguay, Sambia, Schweden, Schweiz, Senegal,
Swasiland, Tansania, Togo, Tunesien, Türkei,
Uruguay, Vereinigtes Königreich Großbritannien
und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika,
Zentralafrikanische Republik, Zypern.
Nachstehende Staaten haben anläßlich ihres
Beitrittes oder der Abgabe ihrer Weitergeltungserklärung
zum vorstehenden Protokoll folgende
Vorbehalte erklärt oder sonstige Erklärungen
abgegeben
Äthiopien
Mit folgendem Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung
der am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten
Konvention über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge gemäß Artikel I des Protokolls
„Die Bestimmungen der Artikel 8, 9, 17 (2)
und 22 (1) der Konvention werden nur als Empfehlungen
und nicht als rechtsverbindliche Verpflichtungen
anerkannt."
Botswana
„Mit Vorbehalt hinsichtlich des Artikels IV
des genannten Protokolls und hinsichtlich der
Anwendung der Bestimmungen der Artikel 7,
17, 26, 31, 32 und 34 sowie des Artikels 12 Z. 1
der am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten
Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
gemäß Artikel I des Protokolls."
Burundi
1. Die Bestimmungen des Artikels 22 werden
in bezug auf den Elementarunterricht nur angenommen,
(a) soweit sie sich auf den öffentlichen Unterricht
und nicht auf den Privatunterricht
beziehen;
b) mit der Maßgabe, daß die Behandlung,
die für Flüchtlinge gilt, die günstigste ist,
die Staatsangehörigen anderer Staaten gewährt
wird.
2. Die Bestimmungen des Artikels 17 (1) und
(2) werden als bloße Empfehlungen angenommen
und werden keinesfalls so ausgelegt, daß sie
unbedingt die Behandlung erforderlich machen,
die den Staatsangehörigen von Ländern zuteil
wird, mit denen die Republik Burundi allenfalls
Übereinkommen regionaler, zollmäßiger, wirtschaftlicher
oder politischer Art geschlossen hat.
3. Die Bestimmungen des Artikels 26 werden
nur mit dem Vorbehalt angenommen, daß
Flüchtlinge
(a) ihren Wohnort nicht in einem an ihr Herkunftsland
angrenzenden Gebiet wählen;
b) in Ausübung ihres Rechtes auf Bewegungsfreiheit
jedenfalls von jeglicher Betätigung
oder jedem Übergriff subversiver
Natur gegenüber dem Land, dessen Staatsangehörige
sie sind, Abstand nehmen.
Chile
Mit den zur Konvention über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge erklärten Vorbehalten.
Finnland
Mit folgenden Vorbehalten hinsichtlich der
Anwendung der Konvention über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge gemäß Artikel I des Protokolls
„(1) Ein genereller Vorbehalt, wonach die Anwendung
jener Bestimmungen der Konvention,
die Flüchtlingen die günstigste Behandlung, die
Staatsangehörigen eines fremden Landes gewährt
wird, zusichern, durch den Umstand nicht berührt
wird, daß Finnland den Staatsangehörigen
von Dänemark, Island, Norwegen und Schweden
oder den Staatsangehörigen eines dieser Länder
besondere Rechte und Vergünstigungen derzeit
einräumt oder vielleicht in Zukunft einräumen
wird;
(2) Ein Vorbehalt zu Artikel 7 Z. 2, wonach
Finnland nicht bereit ist, den Flüchtlingen, die
die Voraussetzungen eines dreijährigen Aufenthaltes
in Finnland erfüllen, generell eine Ausnahme
von der gesetzlichen Reziprozität zu gewähren,
die das finnische Recht als Voraussetzung
dafür, daß ein Ausländer für das betreffende
Recht oder die betreffende Vergünstigung
in Betracht kommt, allenfalls festgelegt hat;
(3) Ein Vorbehalt zu Artikel 8, wonach dieser
Artikel für Finnland nicht bindend ist;
(4) Ein Vorbehalt zu Artikel 12 Z. 1, wonach
durch die Konvention die Bestimmung des derzeit
in Geltung stehenden finnischen internatio-
nalen Privatrechtes nicht geändert wird, derzufolge
sich der Personenstand eines Flüchtlings
nach dem Recht des Landes, dessen Staatsangehöriger
er ist, regelt;
(5) Ein Vorbehalt zu Artikel 24 Z. 1 (b) und
Z. 3, wonach diese für Finnland nicht bindend
sind;
(6) Ein Vorbehalt zu Artikel 25, wonach sich
Finnland nicht gebunden erachtet, die Ausstellung
einer Bescheinigung durch eine finnische Behörde
an Stelle der Behörden eines fremden
Landes zu veranlassen, wenn die für die Ausstellung
einer solchen Bescheinigung erforderlichen
Unterlagen in Finnland nicht vorhanden sind;
(7) Ein Vorbehalt hinsichtlich der Bestimmungen
des Artikels 28 Z. 1. Finnland übernimmt
die in dieser Ziffer festgelegten Verpflichtungen
nicht, ist aber bereit, Reisepapiere, die von anderen
vertragschließenden Staaten auf Grund
dieses Artikels ausgestellt werden, anzuerkennen."
Frankreich
Die Regierung der Französischen Republik erklärt,
daß sie beschlossen hat, die von ihr auf
Grund der Konvention vom 28. Juli 1951 übernommenen
Verpflichtungen im Sinne des Artikels
1 Abschnitt B Z. 2 dieser Konvention zu
erweitern, und daß sie demnach das Protokoll
vom 31. Jänner 1967 ohne geographische Beschränkung
anwenden wird.
Ghana
„Die Regierung von Ghana erachtet sich an
Artikel IV des Protokolls bezüglich der Beilegung
von Streitigkeiten nicht gebunden."
Israel
„Die Regierung von Israel tritt dem Protokoll
gemäß den Bestimmungen des Artikels VII (2)
des Protokolls nach Maßgabe derselben Erklärungen
und Vorbehalte bei, die sie anläßlich der
Ratifikation der [am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten]
Konvention [über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge] erklärt hat."
Kongo
Das Protokoll wird mit Ausnahme des Artikels
IV angenommen.
Malta
Gemäß Artikel VII (2) gelten die von der
Regierung von Malta anläßlich der Hinterlegung
ihrer Beitrittsurkunde am 17. Juni. 1971 nach
Artikel 42 der Konvention über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 angemeldeten
Vorbehalte zu dieser Konvention auch in
bezug auf ihre Verpflichtungen im Rahmen des
vorliegenden Protokolls.
Niederlande
„Gemäß Artikel VII des Protokolls gelten alle
vom Königreich der Niederlande anläßlich der
Unterzeichnung und Ratifikation der am 28. Juli
1951 in Genf unterzeichneten Konvention über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge erklärten Vorbehalte
auch für die sich aus dem Protokoll ergebenden
Verpflichtungen."
Die Regierung der Niederlande erklärte in
einer am 29. Juli 1971 eingelangten Mitteilung,
daß das Protokoll auch auf Surinam ausgedehnt
wird. Die Erweiterung des Geltungsbereiches erfolgt
mit den Vorbehalten, die anläßlich des Beitrittes
zum Protokoll erklärt wurden.
Swasiland
Mit den folgenden Vorbehalten hinsichtlich der
Anwendung der am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten
Konvention über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge gemäß Artikel I des Protokolls
„(1) Die Regierung des Königreiches Swasiland
ist nicht in der Lage, die Verpflichtungen gemäß
Artikel 22 der genannten Konvention zu übernehmen,
und wird sich daher als nicht an die
darin enthaltenen Bestimmungen gebunden erachten;
(2) Ebenso ist die Regierung des Königreiches
Swasiland nicht in der Lage, die Verpflichtungen
des Artikels 34 der genannten Konvention zu
übernehmen, und muß sich daher ausdrücklich
das Recht vorbehalten, die darin enthaltenen Bestimmungen
nicht anzuwenden."
und mit der folgenden Erklärung
„Die Regierung des Königreiches Swasiland
hält es für wichtig, die Aufmerksamkeit darauf
zu lenken, daß sie hiemit als Mitglied der Vereinten
Nationen und nicht als vertragschließender
Teil der genannten Konvention durch Rechtsnachfolge
oder auf andere Weise beitritt."
Tansania
„ ... mit dem hiemit erklärten Vorbehalt, daß
die Bestimmungen des Artikels IV des Protokolls
nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der
Regierung der Vereinigten Republik Tansania
auf die Republik Tansania anzuwenden sind."
Türkei
In der Beitrittsurkunde wird festgestellt, daß
die Regierung der Türkischen Republik den Inhalt
der gemäß Artikel 1 Abschnitt B der am
28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Konvention
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge abgegebenen
Erklärung, wonach sie die Konvention
nur auf Personen anwendet, die als Folge von
Ereignissen in Europa Flüchtlinge geworden sind,
ebenso wie den anläßlich der Ratifikation der
Konvention angemeldeten Vorbehalt, wonach
keine Bestimmung dieser Konvention so ausgelegt
werden kann, daß Flüchtlingen mehr Rechte
eingeräumt werden, als türkischen Staatsangehörigen
in der Türkei zuerkannt werden, aufrechthält.
Vereinigtes Königreich Großbritannien und
Nordirland
„(a) Gemäß den Bestimmungen des ersten
Satzes von Artikel VII.4 des Protokolls schließt
das Vereinigte Königreich hiemit die folgenden
Gebiete, für deren internationale Beziehungen es
verantwortlich ist, von der Anwendung des Protokolls
aus: Jersey, Südrhodesien, Swasiland.
(b) Gemäß den Bestimmungen des zweiten
Satzes von Artikel VII.4 des genannten Protokolls
dehnt das Vereinigte Königreich hiemit die
Anwendung des Protokolls auf die folgenden Gebiete
aus, für deren internationale Beziehungen
es verantwortlich ist: St. Lucia, Montserrat."
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
erklärte in einer am 20. April 1970 eingelangten
Mitteilung, daß das Protokoll auf die Bahama-
Inseln ausgedehnt wird.
Vereinigte Staaten von Amerika
Mit den folgenden Vorbehalten hinsichtlich der
Anwendung der am 28. Juli 1951 in New York
unterzeichneten Konvention über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge gemäß Artikel I des Protokolls
„Die Vereinigten Staaten von Amerika legen
Artikel 29 der Konvention dahingehend aus, daß
er nur auf Flüchtlinge Anwendung findet, die in
den Vereinigten Staaten wohnhaft sind, und behält
sich das Recht vor, Flüchtlinge, die nicht
ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten haben,
entsprechend ihren allgemeinen Vorschriften
für nicht ansässige Ausländer zu besteuern.
Die Vereinigten Staaten von Amerika übernehmen
die Verpflichtung des Artikels 24 Z. 1 (b)
der Konvention nur insoweit, als diese nicht in
bestimmten Fällen mit irgendwelchen Bestimmungen
des Titels II (Renten-, Hinterbliebenen-
und Invalidenversicherung) oder des Titels XVIII
(Krankenhaus- und Ärzteversicherung für alte
Menschen) des Sozialversicherungsgesetzes in
Widerspruch steht. Die Vereinigten Staaten werden
hinsichtlich einer solchen Bestimmung den
sich erlaubterweise in ihrem Gebiet aufhaltenden
Flüchtlingen eine Behandlung zuteil werden lassen,
die nicht ungünstiger als jene ist, die Ausländern
unter den gleichen Umständen allgemein
gewährt wird."