78. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien haben in dem Wunsch, die
wirtschaftlichen Beziehungen zwischen ihren
Staaten zu fördern und dabei insbesondere die
wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit
zu erweitern und zu vertiefen,
folgendes vereinbart
Artikel 1
Beide Regierungen verpflichten sich, die Entwicklung
der wirtschaftlichen, industriellen und
technischen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen,
Organisationen und Institutionen in den
beiden Staaten im Rahmen ihrer Möglichkeiten
zu fördern und zu unterstützen.
Artikel 2
Die wirtschaftliche, industrielle und technische
Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens
erstreckt sich insbesondere auf
a) die Zusammenarbeit bei der Gewinnung
und Verarbeitung von Rohstoffen, bei der
Planung, Errichtung und Inbetriebnahme
von industriellen Anlagen, bei der gemeinsamen
Produktion von Waren unter Ausnutzung
der in den beiden Staaten vorhandenen
Kapazitäten sowie bei der Spezialisierung
in der Erzeugung von Waren;
b) die Zusammenarbeit beim Austausch von
Waren und Dienstleistungen sowie beim
Vertrieb von Waren und bei der Durchführung
von Projekten, insbesondere in
dritten Ländern;
c) die Zusammenarbeit, insbesondere durch
den Austausch von Fachleuten zwecks
theoretischer und praktischer Ausbildung,
von Experten zwecks Lösung bestimmter
technischer, technologischer und anderer
Probleme, durch den Austausch von know-
how, technischen Informationen und Dokumentationen,
durch die Überlassung von
Patenten und Lizenzen, von Fachliteratur
und industrie-technischen Filmen sowie
durch die Veranstaltung von Kursen, Seminaren,
Fachkonferenzen, technischen Ausstellungen
und ähnlichem.
Artikel 3
Zur Förderung der Ziele dieses Abkommens
wird eine österreichisch-jugoslawische Gemischte
Kommission gebildet. Diese setzt sich aus
Vertretern der Regierungen sowie der Wirtschaft
beider Staaten zusammen. Sie tritt auf Verlangen
eines der beiden Staaten abwechselnd in der
Republik Österreich und in der Sozialistischen
Föderativen Republik Jugoslawien zusammen.
Die Gemischte Kommission hat die Aufgabe,
alle Möglichkeiten für eine wirtschaftliche, industrielle
und technische Zusammenarbeit zu untersuchen
und alle dabei auftretenden Probleme
zu prüfen und kann sich zur Behandlung konkreter
Fragen der Zusammenarbeit Arbeitsgruppen
bedienen. Sie unterbreitet den beiden
Regierungen Empfehlungen und Lösungsvorschläge.
Artikel 4
Die Lieferung der Waren, die im Rahmen einer
Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens
gewonnen oder hergestellt worden sind sowie
die Lieferung der zur Gewinnung oder Herstellung
dieser Waren erforderlichen Produkte
erfolgen nach den Bestimmungen der zwischen
den beiden Staaten geltenden völkerrechtlichen
Vereinbarungen. Beide Regierungen werden bestrebt
sein, derartige Lieferungen im Rahmen
ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.
Artikel 5
Die Bedingungen, unter denen die wirtschaftliche,
industrielle und technische Zusammenarbeit
im Einzelfall erfolgt, sind durch die
jeweils beteiligten Unternehmen, Organisationen
oder Institutionen in Einklang mit den in den
beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften zu
vereinbaren.
Artikel 6
Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tage
nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung
der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
der Österreichischen Bundesregierung
mitteilt, daß die nach jugoslawischem Recht
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es
kann von jeder der beiden Regierungen schriftlich
auf diplomatischem Wege mit einer sechsmonatigen
Kündigungsfrist gekündigt werden.
Geschehen zu Wien, am 14. April 1972, in
zwei Urschriften, in deutscher und serbokroatischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Staribacher m. p.
Für die Regierung der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien
Snuderl m. p.
Die im Art. 6 des Abkommens vorgesehene Mitteilung ist am 20. Dezember 1972 eingelangt;
das Abkommen tritt daher am 18, Feber 1973 in Kraft.