Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
78_1973 AT

78. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 78. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien haben in dem Wunsch, die

wirtschaftlichen Beziehungen zwischen ihren

Staaten zu fördern und dabei insbesondere die

wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit

zu erweitern und zu vertiefen,

folgendes vereinbart

Artikel 1

Beide Regierungen verpflichten sich, die Entwicklung

der wirtschaftlichen, industriellen und

technischen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen,

Organisationen und Institutionen in den

beiden Staaten im Rahmen ihrer Möglichkeiten

zu fördern und zu unterstützen.

Artikel 2

Die wirtschaftliche, industrielle und technische

Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens

erstreckt sich insbesondere auf

a) die Zusammenarbeit bei der Gewinnung

und Verarbeitung von Rohstoffen, bei der

Planung, Errichtung und Inbetriebnahme

von industriellen Anlagen, bei der gemeinsamen

Produktion von Waren unter Ausnutzung

der in den beiden Staaten vorhandenen

Kapazitäten sowie bei der Spezialisierung

in der Erzeugung von Waren;

b) die Zusammenarbeit beim Austausch von

Waren und Dienstleistungen sowie beim

Vertrieb von Waren und bei der Durchführung

von Projekten, insbesondere in

dritten Ländern;

c) die Zusammenarbeit, insbesondere durch

den Austausch von Fachleuten zwecks

theoretischer und praktischer Ausbildung,

von Experten zwecks Lösung bestimmter

technischer, technologischer und anderer

Probleme, durch den Austausch von know-

how, technischen Informationen und Dokumentationen,

durch die Überlassung von

Patenten und Lizenzen, von Fachliteratur

und industrie-technischen Filmen sowie

durch die Veranstaltung von Kursen, Seminaren,

Fachkonferenzen, technischen Ausstellungen

und ähnlichem.

Artikel 3

Zur Förderung der Ziele dieses Abkommens

wird eine österreichisch-jugoslawische Gemischte

Kommission gebildet. Diese setzt sich aus

Vertretern der Regierungen sowie der Wirtschaft

beider Staaten zusammen. Sie tritt auf Verlangen

eines der beiden Staaten abwechselnd in der

Republik Österreich und in der Sozialistischen

Föderativen Republik Jugoslawien zusammen.

Die Gemischte Kommission hat die Aufgabe,

alle Möglichkeiten für eine wirtschaftliche, industrielle

und technische Zusammenarbeit zu untersuchen

und alle dabei auftretenden Probleme

zu prüfen und kann sich zur Behandlung konkreter

Fragen der Zusammenarbeit Arbeitsgruppen

bedienen. Sie unterbreitet den beiden

Regierungen Empfehlungen und Lösungsvorschläge.

Artikel 4

Die Lieferung der Waren, die im Rahmen einer

Zusammenarbeit im Sinne dieses Abkommens

gewonnen oder hergestellt worden sind sowie

die Lieferung der zur Gewinnung oder Herstellung

dieser Waren erforderlichen Produkte

erfolgen nach den Bestimmungen der zwischen

den beiden Staaten geltenden völkerrechtlichen

Vereinbarungen. Beide Regierungen werden bestrebt

sein, derartige Lieferungen im Rahmen

ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.

Artikel 5

Die Bedingungen, unter denen die wirtschaftliche,

industrielle und technische Zusammenarbeit

im Einzelfall erfolgt, sind durch die

jeweils beteiligten Unternehmen, Organisationen

oder Institutionen in Einklang mit den in den

beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften zu

vereinbaren.

Artikel 6

Dieses Abkommen tritt am sechzigsten Tage

nach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung

der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien

der Österreichischen Bundesregierung

mitteilt, daß die nach jugoslawischem Recht

erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es

kann von jeder der beiden Regierungen schriftlich

auf diplomatischem Wege mit einer sechsmonatigen

Kündigungsfrist gekündigt werden.

Geschehen zu Wien, am 14. April 1972, in

zwei Urschriften, in deutscher und serbokroatischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Staribacher m. p.

Für die Regierung der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien

Snuderl m. p.

Die im Art. 6 des Abkommens vorgesehene Mitteilung ist am 20. Dezember 1972 eingelangt;

das Abkommen tritt daher am 18, Feber 1973 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →