78. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Vermessungswesen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 1 bis 11 und 18 bis 21 des
Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl.
Nr. 290, über technische Studienrichtungen in
Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet
Einrichtung
§ 1. Die Studienrichtung Vermessungswesen
ist an der Fakultät für Bauingenieurwesen und
Architektur der Universität in Innsbruck sogleich
mit dem ersten Studienabschnitt, an der Technischen
Hochschule in Wien beginnend im Studienjahr
1971/72 mit den beiden ersten
Semestern, an der Technischen Hochschule in
Graz beginnend im Studienjahr 1970/71 mit den
beiden ersten Semestern unter Bedachtnahme auf
die im § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.
An der Technischen Hochschule in Wien
und an der Technischen Hochschule in Graz ist
das Studium in den folgenden Studienjahren mit
jeweils zwei weiteren Semestern einzurichten.
Studiendauer und Studienabschnitte
§ 2. (1) Das Studium des Vermessungswesens
besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert
einschließlich der für die Anfertigung der
Diplomarbeit vorgesehenen Zeit die Inskription
von zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt
umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt
umfaßt sechs Semester.
(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,
die Grundlagen für die wissenschaftliche Berufsvorbildung
zu vermitteln.
(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung
der Bildung und Ausbildung.
(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer
Diplomprüfung abgeschlossen.
(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im
Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen
oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne
ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den
Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden
innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre
ordentlichen Studien abzuschließen vermögen
(§ 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(6) Die Studierenden sind verpflichtet, die vorgeschriebenen
Lehrveranstaltungen zu inskribieren
und sich den Studienzielen (§ 1 Abs. 2 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) mit Gewissenhaftigkeit
zu widmen (§ 5 Abs. 4 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes).
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3. (1) In den vier Semestern des ersten Studienabschnittes
sind nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt
zwischen 88 und 100 Wochenstunden aus den
Prüfungsfächern zu inskribieren. Die Zahl der
inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester
mindestens 10 zu betragen.
(2) Während des ersten Studienabschnittes sind
in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren
Vorprüfung für die erste Diplomprüfung
§ 4. (1) Die Vorprüfungen halben im Rahmen
der ordentlichen Studien der Feststellung von
erforderlichen Vorkenntnissen für Diplomprüfungen
zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Zur ersten Diplomprüfung ist aus dem
Fach „Geodätisches Zeichnen" eine Vorprüfung
abzulegen.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind
sinngemäß anzuwenden.
Zulassung zur ersten Diplomprüfung
§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a) oder
zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung
(§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription und den
Abschluß der für die betreffende Prüfung in Betracht
kommenden Lehrveranstaltung(en) sowie
die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen
(Prüfungsteile) nach Maßgabe der Bestimmungen
des Studienplanes (§ 5 Abs. 5 des Bundesgesetzes
über technische Studienrichtungen)
voraus.
(2) Im Falle des § 6 Abs. 2 lit. b setzt die Zulassung
zu einem der beiden Teile der kommissionellen
Prüfung voraus
a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer
umfassenden Lehrveranstaltungen;
b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die
zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen
Übungen, Seminaren, Proseminaren,
Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen
Prüfung setzt weiters die positive
Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung und
die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen Vorprüfung
voraus.
Erste Diplomprüfung
§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung
sind
a) Mathematik;
b) Darstellende Geometrie;
c) Physik;
d) Geodätisches Rechnen;
e) Vermessungskunde.
(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.
Sie ist nach Wahl des Kandidaten
a) entweder in Form von Teilprüfungen von
Einzelprüfern,
b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei
Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten
aa) Der erste Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt mindestens zwei,
höchstens aber drei vom Kandidaten
anzugebende Prüfungsfächer der ersten
Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer
der ersten Diplomprüfung
sind im zweiten Teil der kommissionellen
Prüfung zu prüfen;
bb) meldet sich der Kandidat nach dem
ersten Studienjahr zum ersten Teil der
kommissionellen Prüfung, so umfaßt
sie diejenigen Prüfungsfächer bzw.
diejenigen Prüfungsteile derselben, die
den im ersten Studienjahr inskribierten
Lehrveranstaltungen entsprechen.
Der zweite Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer
bzw. Prüfungsteile.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach
erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen
(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer
(Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von
mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von
Repetitorien, so zerfällt diese Teilprüfung in so
viele Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet
sind.
(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren
Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg
abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit
der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen nur
dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen
(Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt
werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die
kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung
nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer
oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so
gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung;
sie kann im Falle eines Mißerfolges noch
zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat
eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)
schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als zweite Wiederholung und
kann noch einmal wiederholt werden. Hat der
Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen
(Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt,
so gilt die kommissionelle Prüfung als
Prüfung gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes und kann nicht mehr
wiederholt werden. Die Bestimmung des § 30
Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt.
(7) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich
mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder
Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese
schriftlich durchzuführen. Wenn die mündliche
Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen
derselben vor Einzelprüfern wegen der zu
großen Zahl der Kandidaten und der geringen
Zahl der Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß
der zuständigen akademischen Behörde
schriftliche Prüfungen oder Prüfungsarbeiten anzuordnen.
Bei der gemäß Abs. 6 letzten zulässigen
Wiederholung einer auf solche Art durchgeführten
Teilprüfung oder eines Prüfungsteiles
hat zusätzlich eine mündliche Prüfung stattzufinden.
Eine mündliche Prüfung hat zusätzlich auch
dann stattzufinden, wenn der Kandidat eine
solche beantragt (§ 30 Abs. 7 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes), sofern die schriftliche
Prüfung oder die Prüfungsarbeit mit einer positiven
Note beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(8) An der Technischen Hochschule in Wien
sind, wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens
bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig
abgelegt wurde, weitere Semester in den
zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6
Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)
kann jedoch die zuständige akademische
Behörde die Einrechnung weiterer Semester bewilligen.
(9) An der Technischen Hochschule in Graz ist,
wenn die den vom Studienplan im ersten Studienjahr
vorgesehenen Lehrveranstaltungen entsprechenden
Teilprüfungen bzw. Prüfungsteile
der ersten Diplomprüfung nicht bis zum Ende
des vierten in den ersten Studienabschnitt einrechenbaren
Semesters abgelegt wurden, jedes
weitere Semester nicht in den zweiten Studienabschnitt
einzurechnen. Wenn die erste Diplomprüfung
nicht spätestens bis zum Ende des
sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde,
sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt
nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei
Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) kann
jedoch die zuständige akademische Behörde die
Einrechnung weiterer Semester bewilligen.
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7. (1) In den sechs Semestern des zweiten
Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes
unter Berücksichtigung der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt
zwischen 108 und 120 Wochenstunden
aus den Prüfungsfächern und insgesamt
5 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
Die Zahl der inskribierten Wochenstunden
hat im ersten bis vierten Semester des zweiten
Studienabschnittes mindestens je 10, im fünften
und sechsten Semester des zweiten Studienabschnittes
mindestens je 5 zu betragen.
(2) Während des zweiten Studienabschnittes
sind in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren
(3) Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen
sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2 oder
als Freifächer anzubieten.
Diplomarbeit
§ 8. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem
der Studienrichtung zugehörigen Fach zu entnehmen
(§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über technische
Studienrichtungen und § 25 Abs. 1 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema
der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen
der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,
emeritierten Hochschulprofessoren,
Honorarprofessoren und Hochschuldozenten
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25
Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
auszuwählen. Dem Angehörigen des
Lehrkörpers, welcher das Thema der Diplomarbeit
vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung
des Kandidaten bei der Ausarbeitung
der Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung. Er
hat nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen
mit dem Präses der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen,
ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit,
als Hausarbeit oder bei Vorliegen der Voraussetzungen
des § 19 Abs. 5 des Bundesgesetzes
über technische Studienrichtungen auch als
Klausurarbeit durchzuführen ist.
(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung
einzureichen.
Vorprüfungen für die zweite Diplomprüfung
§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus
folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Einführung in die Elektronische Datenverarbeitung;
b) Entfernungsmessung mit Wellen;
c) Grundzüge der Bauingenieurwissenschaften;
d) Einführung in die Raumplanung;
e) Österreichisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht;
f) Baugesetzkunde;
g) Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft.
(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind
sinngemäß anzuwenden.
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 10. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil
der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen
des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung setzt voraus
a) die erfolgreiche Ablegung der ersten
Diplomprüfung;
b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen
Zahl von Semestern, die allenfalls
gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über technische Studienrichtungen herabzusetzen
ist;
c) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen
aus den im § 9 genannten Fächern;
d) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles
der zweiten Diplomprüfung;
e) die Approbation der Diplomarbeit.
Zweite Diplomprüfung
§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
a) Geodäsie;
b) Photogrammetrie
c) Kartographie;
d) Landesvermessung;
e) Rechtliche Grundlagen des Vermessungswesens;
f) Erdmessung;
g) Geophysik;
h) jene Gruppe von Wahlfächern, die der
Kandidat gemäß § 7 Abs. 2 lit. h gewählt
hat;
i) jene Fächer, die der Kandidat gemäß § 7
Abs. 2 lit. i gewählt hat.
(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist.
Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten
in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern
oder als kommissionelle Prüfung aus allen
Prüfungsfächern gemäß Abs. 1 abzulegen. Der
zweite Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung
vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten
und besteht aus zwei Fächern
a) dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das
Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
b) einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das
als ein Schwerpunkt der Studienrichtung
anzusehen ist. Es ist unter Berücksichtigung
der Prüfung gemäß lit. a vom Präses der
Prüfungskommission zur Abhaltung der
zweiten Diplomprüfung nach Anhörung
des Kandidaten zu bestimmen. Der Kandidat
ist berechtigt, einen Vorschlag zu
machen.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
erst nach erfolgreicher Ablegung einer
oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so
hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen
Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.
(4) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung
sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4
bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil
der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Für die Wiederholung des zweiten Teiles
der zweiten Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.
(5) Auf Antrag des Kandidaten hat die zuständige
akademische Behörde (§§ 9 Abs. 1 und
18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über technische
Studienrichtungen) zu bewilligen, daß die gemäß
Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer (oder Teilgebiete
derselben) zum Teil durch Prüfungsfächer
anderer Studienrichtungen oder Studienzweige,
die an der betreffenden Hochschule oder
an einer anderen Hochschule durchgeführt werden,
ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick
auf wissenschaftliche Zusammenhänge oder eine
Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung
gewählten Prüfungsfächer dürfen die
Hälfte des Prüfungsstoffes der zweiten Diplomprüfung,
gemessen an der Stundenzahl der auf
Grund des Studienplanes zu inskribierenden
Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den
gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen
im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für
die weggefallenen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)
zu inskribieren.
Verleihung des akademischen Grades
„Diplom-Ingenieur"
§ 12. (1) An die Absolventen der Studienrichtung
Vermessungswesen wird der akademische
Grad „Diplom-Ingenieur", abgekürzt „Dipl.-
Ing.", verliehen.
(2) Um die Verleihung des akademischen Grades
ist bei der zuständigen akademischen Behörde
mittels des in der 1. Durchführungsverordnung
zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz vorgesehenen
Formulares anzusuchen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in
Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch
einen Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.
(4) Die Verleihung des akademischen Grades
ist zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich
zu machen, daß es sich um einen Absolventen
der Studienrichtung Vermessungswesen handelt.
(5) Absolventen der Studienrichtung Vermessungswesen
sind nach Maßgabe der Verordnung
BGBl. Nr. 143/1971 zur Erwerbung des Doktorates
der technischen Wissenschaften zuzulassen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche
Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes
ihr Studium begonnen haben, das Recht,
sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des
auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan
zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien dieser Studienrichtung zur Gänze
in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet
und alle abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende
Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind
bis zum Antreten zum zweiten Teil der zweiten
Diplomprüfung nachzuholen.
(2) Im Studienplan sind jene Lehrveranstaltungen
zu bezeichnen, die den Lehrveranstaltungen
des nach den bisherigen Studienvorschriften geltenden
Studienplanes dem Inhalt und Umfang
nach gleichwertig sind.