78. Verordnung: Abänderung der Verordnung, mit der die 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz neuerlich abgeändert wird
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.
Nr. 177/1966, insbesondere der §§ 4, 6, 8, 9,
10, 12, 15, 18, 19, 20, 26, 28, 33 und 45 wird
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht, BGBl. Nr. 331/1969, mit der die
1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetz neuerlich abgeändert
wird, wird abgeändert wie folgt
Artikel II Abs. 1 hat zu lauten
„An der Universität in Wien, an der Technischen
Hochschule in Wien und an der Hochschule
für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
in Linz ist die Inskription ab dem Studienjahr
1968/69, an der Hochschule für Welthandel in
Wien und an der Universität in Salzburg ist die
Inskription ab dem Studienjahr 1969/70, an der
Tierärztlichen Hochschule in Wien ist die Inskription
ab dem Sommersemester 1970 mittels
elektronischer Datenverarbeitungsanlagen durchzuführen."
Artikel II
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
der Artikel II Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers
für Unterricht, BGBl. Nr. 331/1969,
mit der die 1. Durchführungsverordnung zum
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz neuerlich
abgeändert wird, außer Kraft.