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78_1970 AT

78. Verordnung: Abänderung der Verordnung, mit der die 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz neuerlich abgeändert wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 78. Verordnung: Abänderung der Verordnung, mit der die 1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz neuerlich abgeändert wird

Auf Grund der Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl.

Nr. 177/1966, insbesondere der §§ 4, 6, 8, 9,

10, 12, 15, 18, 19, 20, 26, 28, 33 und 45 wird

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht, BGBl. Nr. 331/1969, mit der die

1. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetz neuerlich abgeändert

wird, wird abgeändert wie folgt

Artikel II Abs. 1 hat zu lauten

„An der Universität in Wien, an der Technischen

Hochschule in Wien und an der Hochschule

für Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

in Linz ist die Inskription ab dem Studienjahr

1968/69, an der Hochschule für Welthandel in

Wien und an der Universität in Salzburg ist die

Inskription ab dem Studienjahr 1969/70, an der

Tierärztlichen Hochschule in Wien ist die Inskription

ab dem Sommersemester 1970 mittels

elektronischer Datenverarbeitungsanlagen durchzuführen."

Artikel II

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt

der Artikel II Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers

für Unterricht, BGBl. Nr. 331/1969,

mit der die 1. Durchführungsverordnung zum

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz neuerlich

abgeändert wird, außer Kraft.

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