Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
78_1969 AT

78. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Patentgesetzes 1950

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 78. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Patentgesetzes 1950

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Patentgesetz 1950, BGBl. Nr. 128 in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 210/1951,

BGBl. Nr. 160/1952, BGBl. Nr. 50/1959, BGBl.

Nr. 175/1963, BGBl. Nr. 225/1965, BGBl. Nr. 74/

1967 und BGBl. Nr. 214/1967, wird abgeändert

und ergänzt wie folgt

1. Die Überschrift zu § 2 sowie dieser haben

zu lauten

„Vom Patentschutz ausgeschlossene Erfindungen

§ 2. Patente werden nicht erteilt

1. für Erfindungen, deren Zweck oder Gebrauch

gegen Gesetze oder gegen die guten Sitten

verstößt oder deren Gegenstand einem Monopolsrecht

des Bundes vorbehalten ist, es sei

denn, daß durch Rechtsvorschriften lediglich

das Feilhalten und Inverkehrbringen von gemäß

der Erfindung hergestellten Gegenständen

oder, wenn die Erfindung ein Verfahren betrifft,

des durch das Verfahren unmittelbar

hergestellten Erzeugnisses beschränkt wird;

2. für Erfindungen von

a) Nahrungs- und Genußmitteln für Menschen,

b) Heilmitteln,

c) Stoffen, die auf chemischem Weg hergestellt

werden,

soweit die unter lit. a bis c erwähnten Erfindungen

nicht ein bestimmtes technisches Verfahren

zur Herstellung solcher Gegenstände betreffen."

2. § 5 m hat zu lauten

„§ 5 m. Für Streitigkeiten, die zwischen Dienstgebern

und Dienstnehmern oder zwischen Dienstnehmern

aus den Bestimmungen der §§ 5 b bis

5 l entstehen, sind, wenn das Dienstverhältnis

auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht, die

Arbeitsgerichte zuständig."

3. Die Überschrift zu § 7 sowie dieser haben zu

lauten

„Vertreter

§ 7. (1) Wer als Vertreter vor dem Patentamt

oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat

einschreitet, muß seinen Wohnsitz im Inland

haben. Er hat seine Bevollmächtigung durch

eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift

oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen

ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist

auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.

(2) Schreitet ein Vertreter ohne Vollmacht ein,

so ist die von ihm vorgenommene Verfahrenshandlung

nur unter der Bedingung wirksam, daß

er innerhalb der ihm gesetzten angemessenen

Frist eine ordnungsgemäße Vollmacht vorlegt.

(3) Wer im Inland weder Wohnsitz noch

Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem

Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem

Obersten Patent- und Markensenat nur geltend

machen, wenn er durch einen im § 43 angeführten

Parteienvertreter vertreten ist.

(4) Der Ort, an dem der Vertreter seinen

Wohnsitz hat, und in Ermangelung eines Vertreters

der Ort, an dem das Patentamt seinen

Sitz hat, gilt für die das Patent betreffenden

Angelegenheiten als Wohnsitz des nicht im Inland

wohnenden Patentinhabers.

(5) Für jede Patentanmeldung ist eine gesonderte

Vollmacht vorzulegen. Das gleiche gilt,

wenn ein Vertreter bezüglich eines bereits erteilten

Patentes bevollmächtigt wird.

(6) Wird ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt

zur Vertretung vor dem Patentamt bevollmächtigt,

so ermächtigt ihn die Vollmacht kraft Gesetzes,

alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor

dem Patentamt und vor dem Obersten Patent-

und Markensenat geltend zu machen, insbesondere

ein Patent anzumelden, die Anmeldung einzuschränken

oder zurückzunehmen, Einsprüche

zu erheben, von der Nichtigkeitsabteilung zu

behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen

und zurückzunehmen, ferner Vergleiche

zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche

Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden

Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen

sowie einen Stellvertreter zu bestellen.

(7) Die Vollmacht gemäß Abs. 6 kann auf ein

bestimmtes Schutzrecht und auf die Vertretung

in einem bestimmten Verfahren beschränkt werden.

Sie wird jedoch weder durch den Tod des

Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung

in seiner Handlungsfähigkeit aufgehoben.

(8) Soll der Vertreter auch ermächtigt sein,

auf ein erteiltes Patent ganz oder zum Teil zu

verzichten, so muß er hiezu ausdrücklich bevollmächtigt

sein. Eine Vollmacht zur Übertragung

einer Patentanmeldung oder eines Patentes muß

öffentlich beglaubigt sein."

4. § 11 hat zu lauten

„§ 11. Soweit der Gegenstand einer patentierten

Erfindung einem Monopolsrecht des

Bundes vorbehalten ist, hat das Patent gegenüber

der Monopolverwaltung keine Wirkung."

5. Die Überschrift zu § 16 sowie dieser haben

zu lauten

„Bindung des Patentinhabers an die Rechtsvorschriften

§ 16. Ein Patent entbindet nicht von der Einhaltung

der Rechtsvorschriften."

6. An die Stelle des § 17 haben folgende Bestimmungen

zu treten

„§ 17. (1) Der Anmelder oder sein Rechtsnachfolger

kann die Erfindung vom Tag der Bekanntmachung

der Anmeldung im Patentblatt an (§ 57

Abs. 1) in dem aus der ausgelegten Patentbeschreibung

(§ 57 Abs. 3) sich ergebenden Schutzumfang

gewerbsmäßig ausüben, ohne an die Vorschriften

für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung

gebunden zu sein. Die Begünstigung umfaßt

das Herstellen, das Inverkehrbringen und

das Feilhalten des Gegenstandes der Erfindung.

Ist Gegenstand der Erfindung ein Verfahren, so

erstreckt sich die Begünstigung auch auf dessen

Gebrauch.

(2) Bei einer Mehrheit von Anmeldern kommt

diese Begünstigung nur jenen zu, denen das

Recht aus der Anmeldung wenigstens zu einem

Viertel zusteht.

(3) Wird die Begünstigung von einer Person

in einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, in

dem das Recht aus der Anmeldung nicht mehr

als vier Personen zusteht, so wird vermutet, daß

diese Person die Voraussetzungen des Abs. 2

erfüllt, solange das Gegenteil nicht erwiesen ist.

(4) Die Regelung der Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß

im Falle der Patenterteilung auch für eine

Mehrheit von Patentinhabern. § 13 Abs. 2 wird

hiedurch nicht berührt.

(5) Wird die Anmeldung zurückgenommen,

zurückgewiesen oder gilt sie gemäß § 114 Abs. 6

als zurückgenommen, wird das Patent rechtskräftig

nichtig erklärt oder aberkannt, so darf

von diesem Zeitpunkt an die Erfindung gewerbsmäßig

nur auf Grund der für die betreffende

Tätigkeit jeweils erforderlichen Gewerbeberechtigung

ausgeübt werden. Das gleiche gilt,

wenn das Patent in einem gegenüber der ausgelegten

Patentbeschreibung (§ 57 Abs. 3) eingeschränkten

Umfang erteilt, nur teilweise nichtig

erklärt oder aberkannt wurde, für jede durch

den Schutzumfang des Patentes nicht mehr gedeckte

Gewerbeausübung. Wenn das Patent jedoch

erlischt (§ 26) oder zurückgenommen wird

(§ 27), besteht die Begünstigung gemäß Abs. 1

weiter, wenn sie beim Erlöschen oder bei der

Rücknahme des Patentes bereits in Anspruch

genommen worden war.

§ 17 a. (1) Wer von der Begünstigung des

§ 17 Abs. 1 Gebrauch machen will, hat dies der

Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich

die Ausübung erfolgen soll, spätestens

gleichzeitig mit dem Beginn der Ausübung der

Erfindung anzuzeigen.

(2) In der Anzeige hat der Patentanmelder

oder der Patentinhaber seinen Wohnort und seine

Staatsangehörigkeit sowie den Standort der Ausübung

anzugeben.

(3) Wird mit der Ausübung der Erfindung

vor der Patenterteilung begonnen, so ist der

Anzeige ein Exemplar des Patentblattes, in dem

die Patentanmeldung bekanntgemacht ist, sowie

eine Fotokopie der ausgelegten Patentbeschreibung

(§ 57 Abs. 3) beizulegen und, wenn die

Erfindung durch einen Rechtsnachfolger des im

Patentblatt veröffentlichten Anmelders ausgeübt

wird, die Rechtsnachfolge nachzuweisen. Wird

auf die Anmeldung ein Patent erteilt, so ist der

Bezirksverwaltungsbehörde die Patentschrift

binnen einem Monat nach ihrer Ausgabe nachzureichen.

(4) Wird nach einer Anzeige gemäß Abs. 1

die Patentanmeldung zurückgenommen, zurückgewiesen

oder gilt sie als zurückgenommen (§ 114

Abs. 6), so ist dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

binnen einem Monat nach der

Bekanntmachung im Patentblatt anzuzeigen.

(5) Wird mit der Ausübung der Erfindung

erst nach Patenterteilung begonnen, so sind der

Anzeige gemäß Abs. 1 die Patentschrift und ein

höchstens ein Monat alter Registerauszug (§ 45

Abs. 5) beizulegen.

(6) Die Nichtigerklärung oder Aberkennung

eines Patentes für eine Erfindung, deren Aus-

übung gemäß Abs. 1 angezeigt wurde, ist der

Bezirksverwaltungsbehörde binnen einem Monat

nach Rechtskraft der Entscheidung anzuzeigen.

Bei teilweiser Nichtigerklärung oder Aberkennung

ist auch eine beglaubigte Abschrift des

Spruches dieser Entscheidung vorzulegen.

(7) Zu der Anzeige gemäß Abs. 4 oder 6 ist

verpflichtet, wer die Erfindung im Zeitpunkt der

in den Abs. 4 oder 6 genannten Ereignungen ausübt.

(8) Personen, die einen unter Inanspruchnahme

der Begünstigung des § 17 geführten Betrieb

einstellen, haben dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

binnen einem Monat anzuzeigen.

(9) Wer die Anzeigen gemäß Abs. 1, 4, 6 oder 8

nicht rechtzeitig erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit Geld bis zu 3000 S oder mit

Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen."

7. a) Die Überschrift zu § 21 sowie dieser

haben zu lauten

„Zwangslizenzen

§ 21. (1) Der Inhaber eines Patentes auf eine

Erfindung von erheblicher gewerblicher Bedeutung,

die ohne Benützung einer mit einem

besseren Zeitrang patentierten Erfindung

(älteres Patent) nicht verwertet werden kann, hat

Anspruch auf eine Lizenz an dem älteren Patent.

Im Falle der Lizenzeinräumung kann auch der

Inhaber des älteren Patentes eine Lizenz am

jüngeren Patent verlangen, sofern die beiden

Erfindungen in einem tatsächlichen Zusammenhang

stehen.

(2) Wird eine patentierte Erfindung im Inland

nicht im angemessenen Umfang ausgeübt und hat

der Patentinhaber nicht alles zu einer solchen

Ausübung Erforderliche unternommen, so kann

jedermann für seinen Betrieb eine Lizenz an dem

Patent verlangen, es sei denn, der Patentinhaber

tut dar, daß die Ausübung der Erfindung im

Inland wegen der der Ausübung entgegenstehenden

Schwierigkeiten nicht oder nicht in

größerem Umfang, als dies geschehen ist, zumutbar

ist.

(3) Ist die Erteilung einer Lizenz an einer

patentierten Erfindung im öffentlichen Interesse

geboten, so kann jedermann für seinen Betrieb

eine Lizenz an dem Patent verlangen.

(4) Die Einräumung einer Lizenz (Abs. 1 bis 3)

kann erst vier Jahre nach der Anmeldung oder

drei Jahre nach der Kundmachung der Erteilung

des Patentes, an dem die Lizenz begehrt wird,

verlangt werden; maßgebend ist diejenige Frist,

die zuletzt abläuft. Verweigert der Patentinhaber

die Einräumung einer Lizenz zu angemessenen

Bedingungen, so entscheidet auf Antrag des

Lizenzwerbers das Patentamt in dem für die Anfechtung

von Patenten vorgeschriebenen Verfahren

und setzt im Falle der Lizenzeinräumung

die zu leistende Vergütung, die gegebenenfalls

erforderliche Sicherstellung sowie die sonstigen

Bedingungen der Benützung unter Berücksichtigung

der Natur der Erfindung und der Umstände

des Falles fest.

(5) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Patente der

Bundesverwaltung nicht anzuwenden."

b) § 21 a hat zu entfallen.

8. § 25 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Bei Gericht anhängige Streitverfahren

über die Zugehörigkeit von Patenten, über

Pfandrechte oder sonstige dingliche Rechte an

Patenten sowie die Verfahren über Nennung

als Erfinder (§ 6 Abs. 5 und 6), Bestehen eines

Vorbenützerrechtes (§ 9), Einräumung von

Zwangslizenzen (§ 21), ferner auf Rücknahme

(§ 27), Nichtigerklärung (§ 28), Aberkennung

(§ 29) und Abhängigerklärung (§ 30) sind über

Antrag im Patentregister anzumerken (Streitanmerkung)."

9. § 27 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Das Patent kann ganz oder teilweise zurückgenommen

werden, wenn die Erfindung ausschließlich

oder hauptsächlich im Ausland ausgeübt

wird und die Einräumung von Zwangslizenzen

(§ 21 Abs. 2) nicht genügt hat, um die

Ausübung der Erfindung im Inland im angemessenen

Umfang zu sichern. Die Rücknahme

wird mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam."

10. § 31 c Abs. 3 hat zu entfallen; der bisherige

Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 3.

11. An die Stelle der §§ 33 bis 38 haben folgende

Bestimmungen zu treten

„Wirkungskreis des Patentamtes

§ 33. (1) Die Erteilung, die Rücknahme, die

Nichtigerklärung, die Aberkennung, die Abhängigerklärung

von Patenten, die Entscheidung

über die Nennung als Erfinder (§ 6), die Entscheidung

über das Bestehen des Vorbenützerrechtes

(§ 9), die Entscheidung über Feststellungsanträge

(§ 111) und Lizenzeinräumungen

(§ 21) sowie alle Eintragungen in das Patentregister

obliegen dem Patentamt.

(2) Das Patentamt ist ferner verpflichtet, auf

Ersuchen der Gerichte über Fragen, die Patente

betreffen und in einem anhängigen Verfahren

einen Gegenstand der Beweisaufnahme bilden,

schriftliche Gutachten zu erstatten; doch ist die

finanzielle Ertragfähigkeit des Patentes vom

Patentamt nicht zu beurteilen. Das Gutachten

wird von der Beschwerdeabteilung in der für

Endentscheidungen vorgeschriebenen Besetzung

von vier Mitgliedern (§ 37 a Abs. 1 Z. 1) erstattet:.

Ist der Sachverhalt unklar, so hat die

Beschwerdeabteilung die Beteiligten vor der Erstattung

des Gutachtens zu hören. Für das Gutachten

ist, wenn die Kosten des gerichtlichen

Verfahrens nicht dem Bund zur Last fallen, eine

Gebühr von 3500 S zu entrichten. Für diese

Gebühr gelten im gerichtlichen Verfahren die

Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 179.

Sitz und Zusammensetzung des Patentamtes

§ 34. (1) Das Patentamt hat seinen Sitz in

Wien. Es bildet hinischtlich seiner Geschäftsgebarung

nach außen hin ein selbständiges Amt.

(2) Das Patentamt besteht aus dem Präsidenten,

seinen Stellvertretern und aus der erforderlichen

Zahl rechtskundiger und fachtechnischer Mitglieder.

(3) Die Mitglieder sind teils ständige, teils

nichtständige.

(4) Der Präsident und seine Stellvertreter

müssen die für ständige Mitglieder des Patentamtes

vorgeschriebene Befähigung, und zwar

mindestens einer von ihnen die Befähigung als

rechtskundiges und einer als fachtechnisches Mitglied,

besitzen.

(5) Der Präsident, seine Stellvertreter und die

ständigen Mitglieder sind besoldete Bundesbeamte.

(6) Der Präsident, seine Stellvertreter und die

Mitglieder des Patentamtes werden vom Bundespräsidenten

ernannt.

(7) Dem Präsidenten obliegt die Leitung des

Patentamtes. Zu den Leitungsgeschäften gehören

neben den dem Präsidenten in diesem Bundesgesetz

übertragenen Aufgaben die nähere Regelung

des Dienstbetriebes und die Dienstaufsicht

über das Personal.

(8) Der Präsident des Patentamtes ist auch

Leiter des vom Patentamt geführten Referates

für den gewerblichen Rechtsschutz des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie.

§ 35. (1) Die nichtständigen rechtskundigen

Mitglieder müssen die rechts- und staatswissenschaftlichen

Studien vollendet und durch mindestens

zehn Jahre eine Berufsstellung bekleidet

haben, für die die Vollendung dieser Studien

erforderlich ist. Überdies müssen sie eine wissenschaftliche

oder praktische Tätigkeit auf dem

Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nachweisen

können.

(2) Die nichtständigen fachtechnischen Mitglieder

müssen die Studien an einer Hochschule

technischer Richtung oder die philosophischen

Studien für mathematisch-naturwissenschaftliche

Fächer vollendet haben sowie über besondere

Kenntnisse auf einem bestimmten Gebiet der

Technik verfügen und das 30. Lebensjahr vollendet

haben.

(3) Zu nichtständigen Mitgliedern dürfen nur

österreichische Staatsbürger von ehrenhaftem

Vorleben ernannt werden, die nicht in ihrer

Handlungsfähigkeit beschränkt sind. Sie führen

für die Dauer ihres Amtes den Titel „Rat des

Patentamtes".

(4) Die nichtständigen Mitglieder werden für

fünf Jahre ernannt; ihre Wiederernennung ist

zulässig. Die Ernennung hindert in keinem Fall

das freiwillige Ausscheiden infolge des Übertritts

in den dauernden Ruhestand.

(5) Das Amt eines nichtständigen Mitgliedes

erlischt, wenn dieses die österreichische Staatsbürgerschaft

verliert, wenn seine Handlungsfähigkeit

beschränkt wird oder wenn es wegen

eines Verbrechens, wegen eines aus Gewinnsucht

begangenen Vergehens oder wegen einer derartigen

Übertretung bestraft wird.

(6) Nichtständige Mitglieder, die nicht in

einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

stehen, haben vor der Ausübung ihres Amtes in

die Hand des Präsidenten folgendes Gelöbnis zu

leisten: „Ich gelobe die gewissenhafte und unparteiische

Führung meines Amtes und die Geheimhaltung

all dessen, was mir aus meiner Amtsführung

bekannt wird." Die Gelöbnisformel ist

zu unterschreiben. Im Falle der Wiederernennung

genügt die Erinnerung an das abgelegte Gelöbnis.

(7) Die nichtständigen Mitglieder erhalten

Funktionsgebühren nach Maßgabe ihrer Verwendung,

und zwar

a) die Referenten (Mitreferenten) 8 bis 40%,

b) die Beisitzer 4 bis 15%

des Monatsbezuges eines aktiven Bundesbeamten

der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VIII der

Allgemeinen Verwaltung für jeden einzelnen Fall

ihrer Mitwirkung. Die Funktionsgebühren werden

für die in einem Kalenderjahr abgeschlossenen

Fälle vom Präsidenten des Patentamtes

zuerkannt, wobei auf den im Einzelfall erforderlichen

Zeit- und Arbeitsaufwand Bedacht zu

nehmen ist.

(8) Ein nichtständiges Mitglied ist nur dann

zur Mitwirkung heranzuziehen, wenn im Einzelfall

kein ständiges Mitglied für das in Frage

kommende Fachgebiet zur Verfügung steht oder

wenn die Heranziehung mit Rücksicht auf die

Besonderheit des Falles geboten erscheint.

Abteilungen und Hilfsstellen

§ 36. (1) Im Patentamt bestehen

a) technische Anmeldeabteilungen und mindestens

eine juristische Anmeldeabteilung,

b) mindestens eine Beschwerdeabteilung,

c) mindestens eine Nichtigkeitsabteilung,

d) eine Präsidialabteilung.

(2) Die Zahl der unter Abs. 1 lit. a bis c angeführten

Abteilungen ist vom Präsidenten nach

den jeweiligen Erfordernissen festzusetzen.

(3) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften

diesen Abteilungen übertragenen Aufgaben

sind zuständig

a) die technische Anmeldeabteilung für das

Verfahren zur Erteilung von Patenten und

die juristische Anmeldeabteilung für das

Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf

die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung,

auf andere rechtliche Verfügungen

über ein solches Recht, auf erteilte

Patente oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand beziehen,

soweit nicht die Beschwerde- oder die

Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;

b) die Beschwerdeabteilung für das Beschwerdeverfahren

(§§ 39, 63) und für die

Erstattung von Gutachten an die Gerichte

(§ 33 Abs. 2);

c) die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren

über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung,

Aberkennung, Abhängigerklärung

(§ 30) von Patenten, auf Nennung als Erfinder

nach § 6 Abs. 5, auf Anerkennung

des Vorbenützerrechtes (§ 9), über Feststellungsanträge

und über die Anträge auf

Erteilung von Zwangslizenzen;

d) die Präsidialabteilung für die Bearbeitung

der dem Präsidenten vorbehaltenen Angelegenheiten.

(4) Zur Durchführung der dem Patentamt obliegenden

Aufgaben sind außerdem durch den

Präsidenten die erforderlichen Hilfsstellen einzurichten.

(5) Der Präsident kann Hilfsstellen einer Hilfsämterdirektion

unterstellen.

§ 36 a. (1) Der Präsident hat das gesamte Gebiet

der Technik in Patentklassen zu gliedern

und diese erforderlichenfalls weiter zu unterteilen;

er hat die einzelnen Patentklassen oder

Unterteilungen den technischen Anmeldeabteilungen

nach den jeweiligen Erfordernissen zuzuweisen.

(2) Der Präsident hat die einzelnen Abteilungen

im vorhinein für jedes Jahr zusammenzusetzen.

Die Zusammensetzung der Abteilungen darf

während des Jahres nur aus wichtigen Gründen,

wie Veränderung des Personalstandes, Beurlaubungen,

Erkrankungen, Überbelastung oder zu

geringe Belastung einzelner Mitglieder, geändert

werden.

(3) In die technischen Anmeldeabteilungen sind

ständige fachtechnische Mitglieder, in die

juristischen Anmeldeabteilungen ständige rechtskundige

Mitglieder zu berufen. Zu Mitgliedern

der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung

sind rechtskundige und fachtechnische Mitglieder

zu berufen. Die Mitglieder der Anmeldeabteilungen

können gleichzeitig auch in die Beschwerde-

und Nichtigkeitsabteilung berufen

werden.

(4) Der Präsident hat aus den Mitgliedern

jeder Anmeldeabteilung zur Leitung und Überwachung

des Geschäftsganges einen Vorstand und

aus den ständigen Mitgliedern der Beschwerde-

und der Nichtigkeitsabteilung die erforderliche

Zahl zu Vorsitzenden zu bestimmen sowie Verfügungen

für deren Stellvertretung zu treffen.

Der Präsident und seine Stellvertreter gehören

der Beschwerdeabteilung und, soweit sie rechtskundig

sind, auch der Nichtigkeitsabteilung als

Vorsitzende an.

(5) Jeder technischen Anmeldeabteilung ist ein

rechtskundiges Mitglied zur Mitwirkung an

Kollegialbeschlüssen in der betreffenden Anmeldeabteilung

oder zur Erstattung von Äußerungen

(§ 37 Abs. 4) zuzuweisen. Ein rechtskundiges

Mitglied kann auch mehreren technischen Anmeldeabteilungen

zugewiesen werden.

(6) Die Geschäftsverteilung in der Anmeldeabteilung

wird vom Präsidenten nach Anhörung

des Vorstandes für jedes Jahr im vorhinein festgesetzt.

Wegen Erkrankungen oder anderer

Dienstverhinderungen notwendig werdende kurzfristige

Änderungen in der Geschäftsverteilung

sind vom Vorstand der Anmeldeabteilung zu verfügen.

(7) In der Beschwerde- und in der Nichtigkeitsabteilung

sind die einzelnen Geschäftsfälle den

Vorsitzenden vom Präsidenten zuzuweisen. Dabei

ist auf die Belastung und bei den fachtechnischen

Vorsitzenden auch auf das im Einzelfall in Betracht

kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.

Beschlußfassung in den Abteilungen

§ 37. (1) Mit den Beschlüssen und Verfügungen

im Wirkungsbereich der technischen Anmeldeabteilung

ist das nach der Geschäftsverteilung

zuständige fachtechnische Mitglied (Prüfer) betraut,

soweit nicht in den Abs. 3 und 4 etwas

anderes bestimmt ist.

(2) Zur Beschlußfassung sowie zu allen Verfügungen

in Angelegenheiten des Patentschutzes,

die in den Wirkungsbereich der juristischen Anmeldeabteilung

fallen, ist dasjenige Mitglied zuständig,

das der technischen Anmeldeabteilung

zugewiesen ist (§ 36 a Abs. 5), in deren Patentklassen

oder Unterteilungen das betreffende

Patent oder die betreffende Anmeldung gehört

(§ 36 a Abs. 1). Falls solche Angelegenheiten

mehrere Patente (Patentanmeldungen) betreffen,

ist dasjenige Mitglied zuständig, das gemäß § 36 a

Abs. 6 für das in der betreffenden Eingabe an

erster Stelle genannte Patent oder für die an

erster Stelle genannte Patentanmeldung zuständig

ist.

(3) Über die vollständige oder teilweise Zurückweisung

einer Anmeldung (§ 56), über die

Patenterteilung nach Durchführung eines Einspruchverfahrens

(§ 60) und über die Verhängung

einer Mutwillensstrafe (§ 46 a) hat die technische

Anmeldeabteilung durch drei Mitglieder, unter

denen sich zwei fachtechnische Mitglieder befinden

müssen, zu entscheiden. Dem Senat haben der

Vorstand der Abteilung und der Prüfer anzugehören.

Der Vorstand führt den Vorsitz.

(4) Das der technischen Anmeldeabteilung zugewiesene

rechtskundige Mitglied hat an der Beschlußfassung

nach Abs. 3 als Stimmführer mitzuwirken,

oder es hat der Prüfer, wenn ihm die

Beschlußfassung allein zusteht (Abs. 1), vorher

die Äußerung des rechtskundigen Mitgliedes einzuholen,

wenn

a) über die Patentierbarkeit unter dem Gesichtspunkt

der gewerblichen Anwendbarkeit

oder auf Grund des § 2 Z. 1 zu entscheiden

ist,

b) die Offenkundigkeit einer Vorbenützung

oder die Frage, ob ein Schriftstück als veröffentlichte

Druckschrift anzusehen ist,

zweifelhaft oder bestritten ist,

c) ein Einspruch auf § 58 Abs. 2 Z. 3 und 4

gestützt wird,

d) über Anmeldungen, die nach § 65 zu behandeln

sind, zu entscheiden ist,

e) über Anträge auf Gewährung der Einsicht

in ein Geschäftsstück oder Anfertigung von

Abschriften (§ 45 a) zu entscheiden ist,

f) über Prioritätsrechte zu entscheiden ist, die

auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen

oder der Bestimmungen über den

Prioritätsschutz von Erfindungen auf Ausstellungen

beansprucht werden und deren

rechtliche Voraussetzungen zweifelhaft oder

bestritten sind,

g) über eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe

zu entscheiden ist.

(5) Vertritt in einer Sitzung der Anmeldeabteilung

in der Besetzung von drei fachtechnischen

Mitgliedern die Mehrheit die Ansicht,

daß auch über eine der im Abs. 4 zu behandelnden

Fragen zu beschließen ist, so hat an der

Beschlußfassung an Stelle eines fachtechnischen

Mitgliedes das der Anmeldeabteilung zugewiesene

rechtskundige Mitglied mitzuwirken.

(6) Soweit die Zusammensetzung des Senates

nicht durch die Abs. 3 bis 5 bestimmt wird, obliegt

sie dem Vorstand der technischen Anmeldeabteilung.

Er hat dabei auf das im Einzelfall in

Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu

nehmen.

(7) Vor der Entscheidung von Angelegenheiten,

die in den Wirkungsbereich der juristischen

Anmeldeabteilung fallen (§ 36 Abs. 3

lit. a) und in denen technische Fragen von Bedeutung

sein können, hat das rechtskundige Mitglied

die Äußerung des zuständigen fachtechnischen

Mitgliedes einzuholen.

§ 37 a. (1) Die Beschwerde- und die Nichtigkeitsabteilung

beschließen ihre Endentscheidungen

in folgender Besetzung mit Einschluß des

Vorsitzenden

1. die Beschwerdeabteilung durch drei fachtechnische

Mitglieder und ein rechtskundiges Mitglied,

sofern es sich nicht um Beschwerden gegen

Beschlüsse eines rechtskundigen Mitgliedes handelt;

in diesem Fall entscheidet sie durch drei

Mitglieder, von denen zwei rechtskundige Mitglieder

sein müssen;

2. die Nichtigkeksabteilung durch zwei rechtskundige

und drei fachtechnische Mitglieder.

(2) Die Vorsitzenden der Nichtigkeitsabteilung

müssen rechtskundig sein, ebenso die Vorsitzenden

der Beschwerdeabteilung, sofern über Beschwerden

gegen Beschlüsse eines rechtskundigen

Mitgliedes entschieden werden soll.

(3) Für Zwischenentscheidungen in der Beschwerde-

und in der Nichtigkeitsabteilung genügt

die Anwesenheit von drei Mitgliedern.

§ 37 b. (1) Für Entscheidungen im Senat genügt

die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(2) Die Entscheidungen des Patentamtes sind

mit Gründen zu versehen, schriftlich auszufertigen

und allen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.

Wird im einseitigen Verfahren vor der

Anmeldeabteilung einem Antrag vollinhaltlich

stattgegeben, so kann die Begründung entfallen.

(3) Alle Erledigungen des Patentamtes haben

unter der Bezeichnung „Österreichisches Patentamt"

mit der Beifügung der Abteilung oder der

Hilfsstelle, in Präsidialangelegenheiten mit der

Bezeichnung „Der Präsident" zu ergehen. Die

schriftlichen Ausfertigungen sind mit dem Datum

zu versehen und zu unterschreiben. Kollegialbeschlüsse

sind vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

An die Stelle der Unterschrift kann

die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die

Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden

Geschäftsstückes übereinstimmt und daß die Urschrift

die Unterschrift aufweist. Das Nähere

wird durch Verordnung geregelt.

§ 37 c. (1) Die die Beschlußfassung der technischen

Anmeldeabteilung vorbereitenden Verfügungen

sind vom Prüfer zu treffen. Sofern es

sich nicht nur um die Behebung äußerer Mängel

von Eingaben oder um die Berichtigung der

überreichten Beschreibung handelt, ist über die

Vernehmung von Parteien, Zeugen oder Sachverständigen

stets ein Protokoll aufzunehmen.

(2) Die Beschlußfassung findet auf Grund eines

schriftlich begründeten Antrages statt. In der

Sitzung beschlossene Abänderungen sind im Entwurf

des Antrages durchzuführen. Weicht der

Beschluß wesentlich vom Antrag ab, so ist der

Entwurf im Einvernehmen mit dem Mitglied,

dessen Antrag zum Beschluß erhoben wurde, neu

zu verfassen.

(3) Jedes Senatsmitglied kann bis zum Schluß

der Sitzung seinen Standpunkt ändern. Hat hiedurch

der gefaßte Beschluß nicht mehr die

Stimmenmehrheit, so ist neuerlich abzustimmen.

(4) Herrscht im Senat über den Spruch oder

die Begründung des Beschlusses keine Einhelligkeit,

so ist ein Protokoll aufzunehmen, in dem

die Auffassungen der Senatsmitglieder und das

Stimmenverhältnis ersichtlich zu machen sind.

Andernfalls genügt ein Abstimmungsvermerk,

der von allen Senatsmitgliedern zu unterfertigen

ist.

§ 38. Die Senate der Beschwerde- und der

Nichtigkeitsabteilung sind von den Vorsitzenden

von Fall zu Fall zusammenzusetzen. Dabei ist

auf die Belastung und bei den fachtechnischen

Mitgliedern auch auf das im Einzelfall in Betracht

kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.

Amtskleid

§ 38 a. (1) Bei allen mündlichen Verhandlungen

haben die Mitglieder der Beschwerde- und der

Nichtigkeitsabteilung ein Amtskleid zu tragen.

Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit

und das Tragen des Amtskleides werden

durch Verordnung getroffen.

(2) Die im § 43 angeführten Parteienvertreter

sind berechtigt, ihr Amtskleid zu tragen, wenn

sie in mündlichen Verhandlungen der Beschwerde-

und der Nichtigkeitsabteilung sowie des Obersten

Patent- und Markensenates einschreiten.

Geschäftsgang

§ 38 b. Der Geschäftsgang in den Abteilungen

und in den Hilfsstellen ist unter Bedachtnahme

auf einen geordneten und raschen Ablauf und

unter Berücksichtigung der dem Patentamt obliegenden

Aufgaben durch Verordnung des

Präsidenten des Patentamtes näher zu regeln.

Dabei ist auch zu bestimmen, wie Eingaben unmittelbar

beim Patentamt eingebracht werden

können und wann sie als beim Patentamt eingelangt

gelten. Auf eine auf Tag, Stunde und

Minute genaue Kennzeichnung der Zeit des Einlangens

der Eingabe ist Bedacht zu nehmen.

§ 38 c. Gegen die Entscheidungen des Präsidenten,

zu denen dieser nach diesem Bundesgesetz

berufen ist, ist ein ordentliches Rechtsmittel nur

zulässig, wenn es in diesem Bundesgesetz ausdrücklich

vorgesehen ist. § 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes,

BGBl. Nr. 54/1958,

wird hiedurch nicht berührt."

12. a) Die Anmerkung zu § 39 Abs. 1 hat zu

entfallen.

b) § 39 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Beschlüsse der Anmeldeabteilungen

können durch Beschwerde angefochten werden."

c) § 39 Abs. 2 hat zu entfallen; die bisherigen

Abs. 3 bis 6 erhalten die Bezeichnung Abs. 2 bis 5.

13. An die Stelle des § 39 a haben folgende

Bestimmungen zu treten

„§ 39 a. (1) Die Beschwerde hat einen Beschwerdeantrag

zu enthalten; sie ist binnen zwei

Monaten nach der Zustellung des Beschlusses

beim Patentamt einzubringen und spätestens

innerhalb eines weiteren Monates zu begründen.

(2) Ist das Beschwerdeverfahren mit Gegenpartei

durchzuführen, so ist der für das Patentamt

bestimmten Ausfertigung noch je eine Ausfertigung

der Beschwerdeschrift und ihrer Beilagen

für jede Gegenpartei anzuschließen.

(3) Verspätete Beschwerden sind von der

Anmeldeabteilung zurückzuweisen. Unzulässige

Beschwerden sowie Beschwerden, die nicht rechtzeitig

(Abs. 1) begründet wurden oder die den

sonstigen gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen,

sind von der Beschwerdeabteilung ohne

weiteres Verfahren zurückzuweisen; doch darf

eine Beschwerde wegen Formgebrechen erst zurückgewiesen

werden, nachdem der Beschwerdeführer

ergebnislos zur Behebung der Mängel aufgefordert

worden ist.

(4) Im Verfahren vor der Beschwerdeabteilung

ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise

nur zur Stützung oder zur Widerlegung der in

der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen

und Beweise zulässig; eine Einschränkung

oder Klarstellung des Schutzbegehrens ist dadurch

nicht ausgeschlossen. Den Parteien ist

Gelegenheit zu geben, zu den vorgebrachten

neuen Tatsachen sowie zu dem Ergebnis eines

allfälligen neuen Beweisverfahrens Stellung zu

nehmen."

§ 39 b. (1) Bei Beschwerden gegen Beschlüsse

der technischen Anmeldeabteilung hat der Vorsitzende

aus den Stimmführern, je nachdem, ob

vorwiegend technische oder rechtliche Fragen für

die Entscheidung von Bedeutung sind, ein ständiges

fachtechnisches Mitglied oder, sofern er

nicht selbst rechtskundig ist, das rechtskundige

Mitglied zum Referenten zu bestellen. Bei Beschwerden

gegen Beschlüsse der juristischen Anmeldeabteilung

hat der Vorsitzende ein ständiges

rechtskundiges Mitglied zum Referenten zu bestellen.

(2) Der Referent hat eine Ausfertigung der

Beschwerdeschrift samt Beilagen der Gegenpartei

mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb

einer mindestens einmonatigen Frist, deren Ver-

längerung er bei Vorliegen rücksichtswürdiger

Gründe zu bewilligen hat, ihre Beschwerdeeinrede

zu erstatten. Der Referent hat ferner die

notwendigen Verfügungen für die Beschlußfassung

oder für die mündliche Verhandlung, insbesondere

wegen des etwa erforderlichen weiteren

Schriftenwechsels und der Aufnahme der von

den Parteien angebotenen Beweise, zu treffen.

(3) Nach Durchführung des Vorverfahrens hat

der Referent die Akten mit einer schriftlichen

Darlegung aller für die Entscheidung wesentlichen

Tat- und Rechtsfragen und einer Stellungnahme

zu diesen (Referat) dem Vorsitzenden

vorzulegen. Dieser kann dem Referenten oder

einem anderen Stimmführer die Ergänzung des

Referates auftragen.

§ 40. (1) Der Vorsitzende kann über die Beschwerde

eine mündliche Verhandlung anberaumen.

Auf Antrag des Beschwerdeführers oder

der allenfalls am Verfahren beteiligten Gegenpartei

ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Die Verhandlung ist nicht öffentlich.

(2) Der Vorsitzende hat die Verhandlung zu

eröffnen und sich von der Identität der Erschienenen

zu überzeugen sowie ihre Parteistellung

und die etwaige Vertretungsbefugnis zu

prüfen. Er hat die Verhandlung ohne Zulassung

von Abschweifungen oder Weitläufigkeiten so zu

führen, daß den Parteien das Recht auf Gehör

gewahrt wird.

(3) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge,

in der die Parteien zu hören, die Beweise aufzunehmen

und die Ergebnisse früher aufgenommener

Beweise oder Erhebungen vorzutragen

und zu erörtern sind. Der Vorsitzende

oder von diesem bestimmte Senatsmitglieder

haben die Sache mit den Parteien sachlich und

rechtlich zu erörtern.

(4) Über die mündliche Verhandlung ist durch

einen Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen.

Dieses hat Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlung,

die Namen der Senatsmitglieder, des

Schriftführers, der Parteien, ihrer Vertreter, der

vernommenen Zeugen und der Sachverständigen

sowie eine zusammenfassende Darstellung des Inhaltes

und Verlaufes der Verhandlung zu enthalten.

Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und

vom Schriftführer zu unterfertigen.

(5) Die Beschwerdeabteilung hat unter freier

Würdigung des vorliegenden Tatsachen- und Beweismaterials

in der Regel in der Sache selbst

zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im

Spruch als auch in den Gründen ihre Anschauung

an die Stelle jener der Anmeldeabteilung zu

setzen und demgemäß die angefochtene Entscheidung

nach jeder Richtung abzuändern.

(6) Die Beratung und die Abstimmung der

Beschwerdeabteilung erfolgen in nichtöffentlicher

Sitzung. Die Bestimmungen des § 37 c Abs. 3 und

4 finden sinngemäß Anwendung.

(7) Der Referent hat die Entscheidung auf

Grund der gefaßten Beschlüsse zu entwerfen. Ist

er mit seiner Ansicht in der Minderheit geblieben,

so hat er den Entwurf im Einvernehmen mit

dem Mitglied, dessen Antrag zum Beschluß erhoben

wurde, neu auszuarbeiten. Der Vorsitzende

kann jedoch mit der Ausarbeitung des

Entwurfes oder einzelner Teile desselben auch

ein anderes Senatsmitglied betrauen."

14. Im § 42 haben an Stelle der Abs. 2 bis 4

folgende Bestimmungen zu treten

„(2) Mitglieder des Patentamtes sind von der

Mitwirkung in der Beschwerdeabteilung hinsichtlich

einer Patentanmeldung oder eines Patentes

ausgeschlossen, wenn sie in der Anmeldeabteilung

an der Beschlußfassung über die Bekanntmachung

oder über die Patenterteilung mitgewirkt haben.

Sie sind ferner ausgeschlossen, wenn die Beschwerde

sich gegen den Beschluß einer technischen

Anmeldeabteilung richtet, der sie als Mitglied

angehören oder als rechtskundiges Mitglied

zugewiesen sind.

(3) Mitglieder des Patentamtes sind von der

Mitwirkung in der Nichtigkeitsabteilung und

Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates

von der Mitwirkung beim Obersten

Patent- und Markensenat ausgeschlossen

1. im Verfahren über Anträge auf Nichtigerklärung

eines Patentes, wenn sie an der Beschlußfassung

über die Bekanntmachung oder

über die Patenterteilung mitgewirkt haben;

2. im Verfahren über alle anderen in die Zuständigkeit

der Nichtigkeitsabteilung fallenden

Anträge unter der Voraussetzung der Z. 1 nur

dann, wenn dem Verfahren ein Sachverhalt zugrunde

liegt, der bereits im Verfahren vor der

Anmeldeabteilung oder vor der Beschwerdeabteilung

Gegenstand der Entscheidung war.

(4) Ein Mitglied des Patentamtes oder des

Obersten Patent- und Markensenates, das sich

von der Mitwirkung bei einer Entscheidung für

ausgeschlossen erachtet (Abs. 1 bis 3), hat dies

dem Abteilungsvorstand oder dem Vorsitzenden

unter Angabe der Gründe ungesäumt anzuzeigen.

Dieser hat, wenn er den Ausschließungsgrund für

gegeben erachtet, die erforderlichen Verfügungen

wegen der Beiziehung eines Ersatzmitgliedes zu

treffen. Ist der Vorstand oder der Vorsitzende

von dem Ausschließungsgrund betroffen, so ist

die Anzeige im Verfahren vor dem Patentamt

an den Präsidenten des Patentamtes, im Verfahren

vor dem Obersten Patent- und Markensenat

an dessen Präsidenten zu richten. Ist einer

von diesen selbst der Vorsitzende, so ist die

Anzeige seinem Stellvertreter zu erstatten.

(5) Wird in einem Verfahren vor dem Patentamt

oder vor dem Obersten Patent- und Marken-

senat von einer Partei ein Ausschließungsgrund

geltend gemacht, so ist im Sinne des Abs. 4 vorzugehen."

15. § 44 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Vom Patentamt ist ein periodisch erscheinendes

amtliches Patentblatt herauszugeben,

in welchem die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen

Kundmachungen sowie die vom Präsidenten

des Patentamtes zu erlassenden Verordnungen,

soweit sie sich nicht ausschließlich an die

Abteilungen und Hilfsstellen des Patentamtes

richten, zu verlautbaren sind. Diese Verordnungen

treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes

bestimmt ist, am Tage nach der Ausgabe des

Patentblattes, das die Verlautbarung enthält, in

Kraft."

16. § 45 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibungen

und Zeichnungen der erteilten Patente,

soweit deren Einsicht jedermann freisteht, in

selbständigen Druckschriften (Patentschriften). In

der Patentschrift sind die Druckschriften anzugeben,

die das Patentamt zur Abgrenzung des

Anmeldungsgegenstandes vom Stand der Technik

in Betracht gezogen hat."

17. Nach dem § 45 ist als § 45 a mit folgender

Überschrift einzufügen

„Einsicht in Geschäftsstücke

§ 45 a. (1) Die an einem Verfahren Beteiligten

sind berechtigt, in die dieses Verfahren betreffenden

Geschäftsstücke Einsicht zu nehmen und

Abschriften anzufertigen. Anderen Personen

steht dieses Recht, ausgenommen die Fälle des

§ 65, mit Zustimmung der Beteiligten oder bei

Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses zu.

(2) In Geschäftsstücke, die noch in Behandlung

stehende Patentanmeldungen betreffen, ist bis

zur Bekanntmachung (§ 57 Abs. 1) die Einsichtnahme

nur mit Zustimmung des Anmelders oder

seines Rechtsnachfolgers zu gestatten. Nach der

Bekanntmachung ist jedermann berechtigt, in die

bekanntgemachten Geschäftsstücke Einsicht zu

nehmen, von ihnen Abschriften anzufertigen oder

Kopien herstellen zu lassen.

(3) Die Abschriften und Kopien sind auf Antrag

vom Patentamt zu beglaubigen.

(4) Auskünfte und amtliche Bestätigungen darüber,

wann, unter welchem Titel, von wem und

gegebenenfalls durch welchen Vertreter eine Anmeldung

eingereicht wurde, welche Priorität beansprucht

wird, welches Aktenzeichen die prioritätsbegründende

Anmeldung trägt, ob die Anmeldung

noch in Behandlung steht sowie ob und

an wen das Recht aus ihr übertragen wurde,

sind jedermann zu erteilen.

(5) Von der Einsichtnahme sind Beratungsprotokolle

und nur den inneren Geschäftsgang

betreffende Aktenteile ausgenommen."

18. An die Stelle des § 46 und der Überschrift

zu diesem haben folgende Bestimmungen zu

treten

„Ordnungs- und Mutwillensstrafen

§ 46. (1) Der Leiter einer Verhandlung, einer

Vernehmung, eines Augenscheines oder einer Beweisaufnahme

hat für die Aufrechterhaltung der

Ordnung und für die Wahrung des Anstandes

zu sorgen.

(2) Personen, die die Amtshandlung stören

oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand

verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die

Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener

Androhung das Wort entzogen, ihre

Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung

eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder

gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 1000 S und,

falls diese nicht einbringlich ist, Haft bis zu drei

Tagen verhängt werden. Bei erschwerenden Umständen

kann eine solche Haftstrafe statt oder

neben der Geldstrafe verhängt werden.

(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können gegen

Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen

Eingaben einer beleidigenden Schreibweise

bedienen.

(4) Maßnahmen nach Abs. 2 stehen dem Leiter

der Amtshandlung zu. In Verfahren vor der

Beschwerde- oder der Nichtigkeitsabteilung des

Patentamtes oder vor dem Obersten Patent- und

Markensenat hat über die Entfernung einer an

einer Verhandlung beteiligten Person oder die

Verhängung einer Ordnungsstrafe während einer

Verhandlung der Senat zu entscheiden. Ordnungsstrafen

nach Abs. 3 sind in Verfahren, in denen

die Entscheidung einem Senat zusteht, von diesem

zu verhängen.

(5) Ordnungsstrafen gegen öffentliche Organe,

die in Ausübung ihres Amtes als Vertreter einschreiten

und einem Disziplinarrecht nicht unterstehen,

dürfen nicht in Haft umgewandelt werden.

Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte,

die zur berufsmäßigen Parteienvertretung

befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht

unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu

verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die

Disziplinarbehörde zu erstatten.

(6) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe

schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen

derselben Handlung nicht aus.

§ 46 a. Gegen Personen, die die Tätigkeit des

Patentamtes oder des Obersten Patent- und

Markensenates offenbar mutwillig in Anspruch

nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung

der Angelegenheit unrichtige Angaben machen,

kann eine Mutwillensstrafe bis 1000 S und im

Falle der Uneinbringlichkeit Haft bis zu drei

Tagen verhängt werden. In Verfahren, in denen

die Entscheidung einem Senat zusteht, hat über

Mutwillensstrafen der Senat zu entscheiden.

§ 46 b. (1) Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen

fließen dem Bund zu. Die §§ 12, 54 und 67

des Verwaltungsstrafgesetzes 1950, BGBl.

Nr. 172, sind auf Ordnungs- und Mutwillensstrafen

anzuwenden.

(2) Zur Verhängung von Ordnungsstrafen ist

jenes Organ zuständig, das die gestörte Amtshandlung

vornimmt oder vor dem der Anstand

durch ungeziemendes Benehmen verletzt wird

oder an das Eingaben (§ 46 Abs. 3) gerichtet sind.

Zur Verhängung von Mutwillensstrafen ist jenes

Organ zuständig, dessen Tätigkeit mutwillig in

Anspruch genommen wird oder vor dem in der

Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit

unrichtige Angaben gemacht werden.

(3) Gegen einen Beschluß der Anmeldeabteilung,

mit dem eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe

verhängt wird, findet die Beschwerde,

gegen einen solchen Beschluß der Nichtigkeitsabteilung

die Berufung an die nächste Instanz

(§ 39) statt. Das Rechtsmittel ist binnen zwei

Wochen einzubringen und hat keine aufschiebende

Wirkung. Gegen die Entscheidung der

Beschwerde- oder der Berufungsinstanz ist kein

ordentliches Rechtsmittel zulässig."

19. Die Überschrift zu § 53 sowie dieser

haben zu lauten

„Formalerfordernisse der Anmeldung

§ 53. Durch Verordnung sind die formalen

Erfordernisse der Anmeldung und der Patentbeschreibung

einschließlich der Zeichnungen

näher zu regeln. Bei der Erlassung dieser Verordnung

ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und

Einfachheit sowie auf die Erfordernisse der

Drucklegung und der Veröffentlichung der

Patentbeschreibung Bedacht zu nehmen."

20. § 54 a Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Gesonderte Prioritäten für einzelne Teile

des Gegenstandes der Anmeldung (Teilprioritäten)

können nur auf Grund zwischenstaatlicher

Vereinbarungen oder auf Grund der Bestimmungen

über den Prioritätsschutz von Erfindungen

auf Ausstellungen beansprucht werden. Solche

Teilprioritäten sind auch dann zulässig, wenn

für die Priorität eines Teiles des Gegenstandes

der Anmeldung der Zeitpunkt des Einlangens

der Anmeldung beim Patentamt maßgebend

bleibt. Die den verschiedenen Prioritäten entsprechenden

Teile des Anmeldungsgegenstandes

sind in gesonderte Patentansprüche aufzunehmen.

Der Anmelder hat die Patentansprüche

zu bezeichnen, auf die sich die einzelnen

Prioritäten beziehen (Prioritätsaufteilung)."

21. § 54 b hat zu lauten

„§ 54 b. (1) Die durch Artikel 4 der Pariser

Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen

Eigentums, BGBl. Nr. 7/1948, eingeräumten

Prioritätsrechte sind ausdrücklich in Anspruch zu

nehmen. Dabei sind der Tag der Anmeldung,

deren Priorität in Anspruch genommen wird,

und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt

worden ist, anzugeben (Prioritätserklärung). Ferner

ist das Aktenzeichen dieser Anmeldung anzuführen.

(2) Die Prioritätserklärung ist innerhalb von

zwei Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung

beim Patentamt abzugeben. Innerhalb dieser

Frist kann die Berichtigung der Prioritätserklärung

beantragt werden. Der Antrag unterliegt

einer Gebühr im Ausmaß der Hälfte der Anmeldegebühr

(§ 114 Abs. 1). Bei Teilprioritäten

(§ 54 a) beträgt diese Gebühr das der Anzahl der

zu berichtigenden Prioritäten entsprechende

Vielfache.

(3) Hängt die Erlangung oder Aufrechterhaltung

des Schutzrechtes davon ab, ob die Priorität

zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht

nachzuweisen. Mit Verordnung ist zu bestimmen,

welche Belege für diesen Nachweis

(Prioritätsbelege) erforderlich und wann sie vorzulegen

sind.

(4) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig

abgegeben, werden die Prioritätsbelege

nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird das Aktenzeichen

der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch

genommen wird, oder die Prioritätsaufteilung

auf amtliche Aufforderung nicht fristgerecht

bekanntgegeben (Abs. 1 bis 3), so bestimmt

sich die Priorität nach dem Zeitpunkt der Anmeldung

im Inland."

22. § 54 c hat zu entfallen.

23. § 54 d hat zu lauten

„§ 54 d. (1) Erfindungen, die auf einer inländischen

oder ausländischen Ausstellung zur

Schau gestellt werden, genießen einen Prioritätsschutz

nach den Bestimmungen der §§ 54 e und

54 f.

(2) Die Bestimmungen der §§ 54 e und 54 f

gelten insbesondere auch für Schaustellungen auf

Muster- und Warenmessen."

24. a) § 54 e Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Um die Zuerkennung hat die Ausstellungsleitung

anzusuchen. Dieses Ansuchen hat die für

die Entscheidung über die beanspruchte Prioritätsbegünstigung

erforderlichen Angaben zu enthalten."

b) § 54 e Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Zuerkennung der Begünstigung des

Prioritätsschutzes ist auf Kosten der Ausstel-

lungsleitung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

und im „Österreichischen Patentblatt" zu verlautbaren."

25. Im § 54 f haben an Stelle der Abs. 4 und 5

folgende Bestimmungen zu treten

„(4) Das Prioritätsrecht ist ausdrücklich in

Anspruch zu nehmen. Dabei sind die Ausstellung

und der Tag der Einbringung des Gegenstandes

in den Ausstellungsraum zu bezeichnen (Prioritätserklärung).

Die Bestimmungen des § 54 b

Abs. 2 gelten sinngemäß.

(5) Das Prioritätsrecht ist durch eine Beschreibung

des zur Schau gestellten Gegenstandes mit

den zu ihrer Verständlichkeit notwendigen

Zeichnungen oder anderen Abbildungen, erforderlichenfalls

auch Modellen und Probestücken,

und durch eine Bestätigung der Ausstellungsleitung,

daß der zur Schau gestellte Gegenstand mit

dem beschriebenen übereinstimmt, sowie darüber,

wann dieser Gegenstand in den Ausstellungsraum

eingebracht wurde, nachzuweisen (Prioritätsbelege).

(6) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig

abgegeben oder werden die Prioritätsbelege

auf amtliche Aufforderung nicht fristgerecht

vorgelegt, so bestimmt sich die Priorität nach

dem Zeitpunkt der Anmeldung."

26. § 54 g hat zu entfallen.

27. a) Die Anmerkung zu § 55 Abs. 3 hat zu

entfallen.

b) Die Überschrift zu § 55 sowie dieser haben

zu lauten

„Vorprüfung

§ 55. (1) Die Anmeldung unterliegt einer Vorprüfung

durch ein Mitglied der Anmeldeabteilung.

Die finanzielle Ertragfähigkeit der Erfindung

ist dabei nicht zu beurteilen.

(2) Entspricht hiebei die Anmeldung nicht den

vorgeschriebenen Anforderungen, so ist der Anmelder

aufzufordern, die Mängel innerhalb einer

bestimmten Frist zu beheben.

(3) Ergibt die Vorprüfung, erforderlichenfalls

nach der Vernehmung von Sachverständigen, daß

eine nach den §§ 1 bis 3 patentierbare Erfindung

offenbar nicht vorliegt, so ist der Anmelder nach

allfälliger Vorladung und Vernehmung durch

den Prüfer hievon unter Angabe der Gründe

mit der Aufforderung zu benachrichtigen, sich

binnen einer bestimmten Frist zu äußern. Die

Frist kann auf Ansuchen verlängert werden.

Gegen die Abweisung eines Gesuches um Fristverlängerung

ist kein Rechtsmitel zulässig, doch

kann die Äußerung auf den Vorbescheid noch

innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung

des abweisenden Beschlusses nachgeholt werden.

(4) Wird innerhalb der Frist weder eine

Äußerung auf den Vorbescheid (Abs. 2 und 3)

noch ein Gesuch um Verlängerung der Frist

überreicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Diese Rechtsfolge tritt außer Kraft,

wenn binnen vier Monaten nach Ablauf der Frist

(Abs. 2 und 3) die Äußerung auf den Vorbescheid

nachgeholt, eine Gebühr im Ausmaß der

Anmeldegebühr entrichtet und der Beleg (§ 116

Abs. 3) über die Entrichtung dieser Gebühr überreicht

wird. Ist der Beleg über die rechtzeitige

Entrichtung der Gebühr nicht überreicht worden,

so ist dem Anmelder hiefür eine einmonatige,

nicht erstreckbare Frist zu setzen.

(5) Der Präsident des Patentamtes kann Richtlinien

über Grundsätze der Vorprüfung sowie

über das dabei von den Mitgliedern der Anmeldeabteilung

zu beachtende Verfahren aufstellen. Er

kann dabei insbesondere das Ausmaß der amtlich

festzusetzenden Fristen bestimmen. Dabei ist auf

eine möglichst rationelle und genaue Vorprüfung

sowie auf eine einheitliche Behandlung der Anmeldungen

durch die Anmeldeabteilungen Bedacht

zu nehmen."

28. a) Die Anmerkung zu § 56 Abs. 1 hat zu

entfallen.

b) § 56 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Ist durch die ursprüngliche oder die verbesserte

Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen

nicht entsprochen worden oder ergibt

sich, daß eine nach den §§ 1 bis 3 patentfähige

Erfindung offenbar nicht vorliegt (§ 55),

so wird die Anmeldung zurückgewiesen. Treffen

diese Voraussetzungen nur zum Teil zu, so wird

nur der entsprechende Teil der Anmeldung zurückgewiesen."

29. a) Die Anmerkung zu § 57 Abs. 3 hat zu

entfallen.

b) § 57 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Anmeldung ist mit sämtlichen Beilagen

durch vier Monate, vom Tag der Bekanntmachung

an gerechnet, an allen Tagen, an denen

das Patentamt zur Entgegennahme von Patentanmeldungen

geöffnet ist, zur allgemeinen Einsicht

beim Patentamt auszulegen. Das Patentamt

kann erforderlichenfalls die Auslegung auch an

anderen Orten verfügen. Durch Verordnung ist

zu bestimmen, wie die Einsichtnahme vor sich

zu gehen hat; dabei ist unter Wahrung der

Rechte des Anmelders auf eine zweckmäßige und

geordnete Durchführung der Einsichtnahme hinzuwirken.

Der Präsident hat unter Bedachtnahme

auf die Interessen des Dienstes und der an der

Einsichtnahme interessierten Öffentlichkeit für

die Besucher der Auslegehalle eine Hausordnung

zu erlassen und kann Personen, die trotz schriftlicher

Verwarnung wiederholt gegen diese Hausordnung

verstoßen, bis zu sechs Monaten von

der Einsichtnahme ausschließen."

c) § 57 Abs. 4 hat zu entfallen; der bisherige

Abs. 5 erhält die Bezeichnung Abs. 4.

30. a) Die Anmerkung zu § 58 Abs. 1 hat zu

entfallen.

b) § 58 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Innerhalb von vier Monaten seit dem

Tag der Bekanntmachung kann gegen die Patenterteilung

Einspruch erhoben werden. Der Einspruch

muß spätestens am letzten Tag der Frist

im Patentamt eingelangt sein."

31. a) Die Überschrift zu § 63 sowie dieser

haben zu lauten

„Beschwerde

§ 63. (1) Gegen den Beschluß, durch den die

Anmeldung ganz oder zum Teil zurückgewiesen

oder zur Verbesserung zurückgestellt wird (§§ 56

und 60), kann der Anmelder, gegen den Beschluß,

durch den das Patent in vollem Umfang

erteilt wird, der Einsprecher und gegen den Beschluß,

durch den das Patent in beschränktem

Umfang erteilt wird, sowohl der Anmelder als

auch der Einsprecher Beschwerde erheben.

(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen der

§§ 60 bis 62 sinngemäß."

b) Die Anmerkung zu § 63 Abs. 1 hat zu entfallen.

32. § 67 Abs. 2 erster Satz hat zu entfallen.

33. Die Überschrift zu § 68 sowie dieser haben

zu lauten:"

Sofortige Zurückweisung

§ 68. (1) Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung

oder Aberkennung eines Patentes, die

sich offenbar nicht auf einen gesetzlichen Grund

stützen, sowie Eingaben, die kein bestimmtes

Begehren enthalten oder zu deren Einbringung

der Antragsteller nicht berechtigt ist (§§ 29 und

30), sind von der Nichtigkeitsabteilung unter

Angabe der Gründe ohne weiteres Verfahren

zurückzuweisen.

(2) Ebenso sind Anträge wegen Unzuständigkeit

der Nichtigkeitsabteilung, wegen entschiedener

Sache oder wegen Streitanhängigkeit unter

Angabe der Gründe ohne weiteres Verfahren

zurückzuweisen.

(3) Derartige Beschlüsse sind als Endentscheidungen

anzusehen."

34. Die §§ 70 bis 74 und ihre Überschriften

haben zu lauten

„Verfahren über Anfechtungsanträge

§ 70. (1) Der Vorsitzende hat ein ständiges

fachtechnisches und ein ständiges rechtskundiges

Mitglied zu Referenten zu bestellen.

(2) Der rechtskundige Referent hat, sofern der

Antrag zur Einleitung des Verfahrens geeignet

befunden wurde, eine Ausfertigung samt den

Abschriften der Beilagen dem Belangten mit der

Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer mindestens

einmonatigen Frist, deren Verlängerung

der Referent bei Vorliegen rücksichtswürdiger

Gründe zu bewilligen hat, seine Gegenschrift

in zweifacher Ausfertigung schriftlich zu erstatten.

Vorverfahren

§ 71. (1) Nach Erstattung der Gegenschrift

oder nach fruchtlosem Verstreichen der hiefür

eingeräumten Frist hat der rechtskundige

Referent erforderlichenfalls ein Vorverfahren

(Abs. 2 und 3) zur Vorbereitung der mündlichen

Verhandlung durchzuführen. Die Referenten

haben im Vorverfahren das Einvernehmen zu

pflegen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet

der Vorsitzende.

(2) Im Vorverfahren ist der gesamte Prozeßstoff

für die mündliche Verhandlung so weit

vorzubereiten, daß diese, wenn möglich, ohne

Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere

ist, sofern sich dies nicht aus den

Schriftsätzen ergibt, durch Anhörung der Parteien

oder Einholung ihrer Äußerung festzustellen,

welche tatsächlichen Behauptungen nicht

bestritten werden.

(3) Im Vorverfahren haben auch Beweisaufnahmen,

wie Vornahme eines Augenscheins, Vernehmung

auswärtiger Zeugen und zeitraubende

Untersuchungen durch Sachverständige, zu erfolgen,

wenn die Beweisaufnahme in der mündlichen

Verhandlung diese erheblich erschweren oder verzögern

oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen

würde oder wenn die sofortige Aufnahme

der Beweise zur Beweissicherung notwendig

ist.

(4) Zu allen Beweisaufnahmen im Vorverfahren

sind die Parteien zu laden. Ihr Ausbleiben

steht der Beweisaufnahme nicht im Wege.

(5) Für die Aufnahme von Beweisen im Vorverfahren

gilt § 75, Beweis durch Vernehmung

der Parteien ist im Vorverfahren nicht zulässig.

(6)Der rechtskundige Referent hat im Vorverfahren

alle in den §§ 180 bis 185 der Zivilprozeßordnung

angeführten Befugnisse und Obliegenheiten

eines Vorsitzenden.

(7) Der Vorsitzende kann die Ergänzung des

Vorverfahrens hinsichtlich einzelner bestimmt zu

bezeichnender Sachverhalte anordnen.

(8) Nach dem Einlangen der Gegenschrift

oder nach fruchtlosem Verstreichen der hiefür

eingeräumten Frist sowie gegebenenfalls nach der

Durchführung des Vorverfahrens hat der

Referent die Akten mit einer schriftlichen Darlegung

des Sachverhaltes sowie aller für die Ent-

scheidung wesentlichen Tat- und Rechtsfragen

und einer Stellungnahme zu diesen (Referat) dem

Vorsitzenden vorzulegen. Der rechtskundige

Referent hat über die rechtlichen Fragen und der

fachtechnische Referent über die fachtechnischen

Fragen zu referieren. Der Vorsitzende kann

einem Referenten oder einem anderen Stimmführer

die Ergänzung des Referates auftragen.

Beendigung des Verfahrens ohne Verhandlung

§ 72. Erlischt das Patent (§ 26) während des

Verfahrens vor der Nichtigkeitsabteilung, so ist,

wenn der Antragsteller nicht unter Glaubhaftmachung

eines rechtlichen Interesses auf der

Durchführung des Verfahrens beharrt, das Verfahren

mit Beschluß einzustellen. In diesem Fall

hat der Antragsteller Anspruch auf Ersatz der

Kosten des Verfahrens und der Vertretung, es

sei denn, daß der Antragsgegner durch sein Verhalten

zur Antragstellung nicht Anlaß gegeben

hat und das Patent während der Frist für die

Erstattung der Gegenschrift erloschen ist. In

dem Einstellungsbeschluß ist auch über den

Kostenersatz zu erkennen (§ 77 Abs. 1). Dieser

Beschluß ist als Endentscheidung anzusehen.

Ausschreibung der mündlichen Verhandlung

§ 73. (1) Die mündliche Verhandlung ist vom

Vorsitzenden auszuschreiben. Spätestens mit der

Ausschreibung der Verhandlung ist dem Antragsteller

die Gegenschrift zuzustellen.

(2) Die Verhandlung kann aus wichtigen Gründen

auf Antrag oder von Amts wegen durch

den Vorsitzenden auf einen anderen Zeitpunkt

verlegt werden.

(3) Zur Verhandlung sind die Parteien oder

ihre Vertreter sowie die bei der Verhandlung

einzuvernehmenden Zeugen und Sachverständigen

zu laden.

(4) Das Ausbleiben der Parteien oder ihrer

Vertreter steht der Verhandlung und Entscheidung

nicht im Wege.

(5) Wird eine Vertagung bei der mündlichen

Verhandlung beantragt, so hat darüber der Senat

zu entscheiden.

Verhandlung

§ 74. (1) Die Verhandlung ist nach den sinngemäß

anzuwendenden Vorschriften der §§ 171

bis 203 der Zivilprozeßordnung zu leiten und

durchzuführen. § 40 Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.

(2) Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann,

außer in den im § 172 der Zivilprozeßordnung

erwähnten Fällen, auf Antrag auch dann für

einen Teil des Verfahrens oder für die ganze

Verhandlung ausgeschlossen werden, wenn durch

die Öffentlichkeit ein wichtiges Interesse des

Bundes oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis

einer der Parteien oder eines Zeugen einer

Gefährdung ausgesetzt würde.

(3) Den Mitgliedern des Patentamtes und des

Obersten Patent- und Markensenates sowie den

Beamten aus dem Stande der Verwendungsgruppe

A des Bundesministeriums für Handel,

Gewerbe und Industrie bleibt trotz Ausschluß

der Öffentlichkeit der Zutritt gestattet."

35. Dem § 75 sind folgende Abs. 4 und 5 anzufügen

„(4) Für die Zeugen- und Sachverständigengebühren

sind die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes

1965, BGBl. Nr. 179, anzuwenden.

(5) Die nach den §§ 313, 326, 333 und 354

der Zivilprozeßordnung zu verhängenden Ordnungs-

und Mutwillensstrafen dürfen 1000 S und

im Falle der Uneinbringlichkeit Haft bis zu drei

Tagen nicht übersteigen. Bei Beweisaufnahmen

während einer mündlichen Verhandlung sind die

Ordnungs- und Mutwillensstrafen vom Senat, im

Vorverfahren vom Referenten (§ 71 Abs. 1) zu

verhängen. § 46 b Abs. 1 und 3 findet Anwendung."

36. Die Überschrift zu § 80 sowie dieser haben

zu lauten

„Protokollführung

§ 80. (1) Über alle Beweisaufnahmen im Vorverfahren

und über die mündliche Verhandlung

ist durch einen Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen.

Das Protokoll ist außer vom Schriftführer

vom Vorsitzenden oder im Vorverfahren

von den die Beweisaufnahme durchführenden

Referenten zu unterfertigen.

(2) Im übrigen gilt für das Protokoll § 40

Abs. 4.

(3) Über die nichtöffentliche Sitzung (§ 76) ist

ein abgesondertes Protokoll zu führen, aus dem

das Ergebnis der Beratung und Abstimmung ersichtlich

ist. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden

und vom Schriftführer zu unterfertigen."

37. Die §§ 81 und 82 haben zu entfallen.

38. § 85 a Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand findet nicht statt

1. wegen Versäumung der Frist für den

Wiedereinsetzungsantrag (§ 85 c Abs. 1) und

der Frist für das Rechtsmittel gegen die Entscheidung

hinsichtlich eines solchen Antrages;

2. wegen Versäumung der Frist für die Nachholung

der Äußerung auf den Vorbescheid (§ 55

Abs. 4), der Frist für den Einspruch (§ 58 Abs. 1)

und der Frist für die Beschwerde des Einsprechers

(§ 39 a Abs. 1);

3. wegen Versäumung einer Frist für die

Geltendmachung eines Anspruches vor den

ordentlichen Gerichten.

(3) In die Frist zur Abgabe einer Prioritätserklärung,

zu deren Berichtigung oder zur Vorlage

der Prioritätsbelege (§ 54 b Abs. 2 und 3 und

§ 54 f Abs. 4 und 6) ist eine Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand nur zulässig, wenn der

Antrag, unbeschadet der für die Antragstellung

gemäß § 85 c geltenden Fristen, spätestens am

Tage vor der Bekanntmachung (§ 57) im Patentamt

eingelangt ist. Mit der Bewilligung der

Wiedereinsetzung tritt ein allenfalls bereits erlassener

Bekanntmachungsbeschluß (§ 57) oder

Zurückweisungsbeschluß (§ 56) außer Kraft."

39. § 85 b Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Über den Antrag entscheidet die Abteilung,

bei der die versäumte Handlung vorzunehmen

war. Wurde eine Handlung bei einer

technischen Anmeldeabteilung versäumt, so entscheidet

über den Antrag das dieser Abteilung

zugewiesene rechtskundige Mitglied."

40. Die Anmerkung zu § 85 c hat zu entfallen.

41. § 85 d Abs. 2 hat zu entfallen; die bisherigen

Abs. 3 bis 5 erhalten die Bezeichnung

Abs. 2 bis 4.

42. § 85 h Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Besteht hinsichtlich des wiederhergestellten

Schutzrechtes ein während seines früheren Bestehens

abgeschlossener Lizenzvertrag und wird

das Recht des Lizenznehmers durch einen

Zwischenbenützer (Abs. 1) beeinträchtigt, so kann

der Lizenznehmer eine den Umständen des

Falles angemessene Minderung des bedungenen

Entgeltes verlangen oder, wenn für ihn wegen

dieser Beeinträchtigung an der weiteren Erfüllung

des Vertrages kein Interesse mehr besteht, den

Vertrag auflösen."

43. § 86 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das Patentamt hat die zur Durchführung

seiner rechtskräftigen Entscheidungen sowie der

Entscheidungen des Obersten Patent- und

Markensenates notwendigen Eintragungen und

Löschungen in den von ihm zu führenden Registern

von Amts wegen zu vollziehen. Bei

Kollegialentscheidungen des Patentamtes hat die

erforderlichen Verfügungen der Vorsitzende, bei

Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates

der Vorsitzende der Nichtigkeitsabteilung

zu treffen. Das gleiche gilt für die Zurückerstattung

der Gebühren gemäß § 116 Abs. 5."

44. § 91 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Oberste Patent- und Markensenat hat

ohne Vorverfahren und ohne mündliche Verhandlung

mit Beschluß zu entscheiden,

1. wenn die formalen Mängel der Berufung

innerhalb der gemäß § 90 eingeräumten Frist

nicht behoben worden sind ;

2. wenn der Berufungswerber zur Erhebung

der Berufung nicht berechtigt ist;

3. wenn die Berufung schon von der Nichtigkeitsabteilung

hätte zurückgewiesen werden sollen

(§ 88 Abs. 3);

4. wenn sich die Berufung gegen Beschlüsse

gemäß § 68 und § 88 Abs. 3 richtet;

5. wenn sich die Berufung gegen eine Entscheidung

über einen Antrag auf Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand (§ 85 b Abs. 2) richtet;

6. wenn sich die Berufung nur gegen die Entscheidung

über einen Antrag gemäß § 93 richtet;

7. wenn sich die Berufung nur gegen die Entscheidung

über den Kostenersatz (§ 77) richtet;

8. wenn sich die Berufung ausschließlich darauf

stützt, daß durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften

die Schöpfung einer gesetzmäßigen

Entscheidung verhindert wurde, oder wenn sich

nach der Aktenlage die Zurückverweisung der

Angelegenheit an die Nichtigkeitsabteilung wegen

Verletzung solcher Verfahrensvorschriften als

nötig erweist."

45. § 93 hat zu lauten

„Einschränkung von Anträgen

§ 93. (1) Auf Grund eines vom Patentinhaber

während des Nichtigkeitsstreites gestellten Antrages

haben die Nichtigkeitsabteilung oder der

Oberste Patent- und Markensenat, soweit dies

durch die Verfahrensergebnisse gerechtfertigt ist,

folgende Eintragungen in das Patentregister anzuordnen

a) daß eine bestimmte Tatsache der Patentierbarkeit

der Erfindung (§§ 1 bis 3) nicht

entgegensteht.

b) daß die Erfindung mit dem Gegenstand

eines früheren Patentes oder Privilegiums

nicht übereinstimmt.

(2) Die Eintragung gemäß Abs. 1 in das

Patentregister erfolgt nach Rechtskraft der Entscheidung

und hat die Wirkung, daß ein auf

dieselben Tatsachen und Beweismittel gestützter

neuerlicher Antrag, auch wenn er von Dritten

gestellt wird, unzulässig ist."

46. Die Überschrift des IV. Abschnittes hat zu

lauten

„IV. Patenteingriffe und Auskunftspflicht"

47. a) Die Überschrift zu § 96 hat zu entfallen.

b) § 96 hat zu lauten

„§ 96. Im Falle eines Eingriffs hat der Verletzte

einen Anspruch auf Unterlassung weiterer

Eingriffshandlungen, Beseitigung der Eingriffsgegenstände,

Umgestaltung der Eingriffsmittel,

Entschädigung oder Herausgabe der Bereicherung."

48. Nach dem § 107 ist als § 107 a mit folgender

Überschrift einzufügen

„Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

§ 107 a. Die Gerichtsbarkeit über die Klagen

nach §§ 15 Abs. 4, 29 Abs. 4, 85 h Abs. 2 und 96

steht dem Handelsgericht Wien zu. Es entscheidet

ohne Rücksicht auf den Streitwert durch Senat."

49. § 108 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Selbst wenn den Beklagten kein Verschulden

trifft, ist der Verletzte befugt, von ihm

die Herausgabe der erfolgten Bereicherung zu

fordern; für die Verjährung des Anspruches auf

Herausgabe der Bereicherung (§ 96) gilt § 1489

ABGB. sinngemäß."

50. a) § 111 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Dieser Feststellungsantrag ist in zweifacher

Ausfertigung beim Patentamt schriftlich

einzubringen. Dem Antrag muß eine genaue

und deutliche Beschreibung und erforderlichenfalls

eine Zeichnung des betreffenden Gegenstandes

oder Verfahrens in vier Ausfertigungen

beigeschlossen sein."

b) § 111 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Das Verfahren über einen Feststellungsantrag

richtet sich nach den Vorschriften für das

Nichtigkeitsverfahren. Die Kosten des Feststellungsstreites

sind vom Antragsteller zu tragen,

wenn der Patentinhaber durch sein Verhalten

zur Antragstellung nicht Anlaß gegeben und

innerhalb der ihm für die Gegenschrift gesetzten

Frist den Anspruch anerkannt hat."

51. Die Überschrift zu § 113 sowie dieser

haben zu lauten

„Auskunftspflicht über Patentschutz

§ 113. Wer Gegenstände in einer Weise bezeichnet,

die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken,

daß sie Patentschutz genießen, hat auf

Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf

welches Schutzrecht sich die Bezeichnung stützt."

52. a) § 114 Abs. 5 bis 7 haben zu lauten

„(5) Die Jahresgebühren sind, vom Tag der

Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt

(§ 57) an gerechnet, von Jahr zu Jahr im vorhinein

fällig. Wird das Patent jedoch erst nach

Beginn des zweiten oder eines weiteren Jahres,

vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung

im Patentblatt an gerechnet, rechtskräftig erteilt,

so sind die Jahresgebühren für diese Jahre

mit dem Tag nach der Zustellung der Benachrichtigung

des Patentinhabers von der Eintragung

des Patentes in das Patentregister fällig.

(6) Die Jahresgebühr für das erste Jahr ist

innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der

Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt

(§ 57) einzuzahlen; andernfalls gilt die

Anmeldung als zurückgenommen.

(7) Die Jahresgebühren für das zweite und die

weiteren Jahre können drei Monate vor ihrer

Fälligkeit entrichtet werden. Sie sind spätestens

innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit

zu entrichten. Bei jeder Zahlung nach dem

Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag

von 20 vom Hundert der Jahresgebühr

zu entrichten. Der Zuschlag entfällt bei der

Zahlung von Jahresgebühren, die erst mit der

Benachrichtigung von der Eintragung des Patentes

in das Patentregister fällig werden (Abs. 5)."

b) § 114 Abs. 9 und 10 haben zu lauten

„(9) Eine Rückzahlung der Anmeldegebühr findet

nicht statt. Die erste Jahresgebühr wird zur

Hälfte zurückerstattet, wenn die Anmeldung nach

ihrer Bekanntmachung im Patentblatt (§ 57) zurückgenommen

oder zurückgewiesen wird. Alle

weiteren eingezahlten, noch nicht fällig gewordenen

Jahresgebühren werden zurückerstattet,

wenn auf das Patent verzichtet oder wenn es

zurückgenommen oder nichtig erklärt wird.

(10) Die Zahl der Seiten der zur Auslegung

gelangenden Beschreibung sowie die Zahl der

Blätter der dieser Beschreibung angeschlossenen

Zeichnungen gemäß Abs. 3 und 4 ist nach folgenden

Richtlinien zu berechnen

1. Als Seite werden bis zu 40 Zeilen gerechnet;

2. Formelbilder sind nach der Fläche, die sie

beanspruchen, als volle Zeilen zu rechnen;

3. angefangene Seiten werden voll gerechnet;

4. als Blatt wird eine Fläche im Höchstausmaß

von 34 cm X 22 cm gerechnet."

c) § 114 Abs. 11 hat zu entfallen.

53. a) § 116 Abs. 1 Z. 5 lit. d hat zu lauten

„d) Das Gesuch um Aussetzung der Bekanntmachung

und der Auslegung einer Patentanmeldung

(§ 57 Abs. 4), soweit die

beantragte Dauer der Aussetzung drei

Monate übersteigt, im Ausmaß der Anmeldegebühr

für je drei Monate dieses

Zeitraumes, wobei Zeiträume von weniger

als drei Monaten als volle drei Monate zu

rechnen sind."

b) Im § 116 haben an Stelle der Abs. 3 bis 6

folgende Bestimmungen zu treten

„(3) Die Entrichtung der an das Patentamt zu

leistenden Gebühren, mit Ausnahme der Jahresgebühren

(§ 114 Abs. 3 und 4), ist durch Überreichung

der urschriftlichen Einzahlungs- oder

Überweisungsbelege, gegebenenfalls der Ersatzbelege

nachzuweisen.

(4) Werden die Belege nicht innerhalb der zur

Nachreichung einzuräumenden Frist überreicht,

so ist das Begehren zurückzuweisen; § 55 Abs. 4

und § 118 Abs. 1 werden dadurch nicht berührt.

(5) Die Beschwerdegebühr (Abs. 1 Z. 2) ist

zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im

wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne

Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den

im Abs. 1 unter Z. 3 und 4 festgesetzten Gebühren

ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn

der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde

Antrag oder die Berufung zurückgewiesen

oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es

zur mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von

den im Abs. 1 unter Z. 5 festgesetzten Gebühren

ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn

das Gesuch vor der Beschlußfassung zurückgezogen

wird. Wenn im Falle des Abs. 1 Z. 5 lit. d

die Aussetzung nicht für die volle beantragte

Dauer bewilligt wird und auf die bewilligte Dauer

eine niedrigere Gebühr als der eingezahlte Betrag

entfällt, ist der Mehrbetrag zurückzuerstatten.

(6) Durch Verordnung können besondere Gebühren

für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen,

Bestätigungen und Beglaubigungen, für

Registerauszüge sowie für schriftliche Auskünfte

aus amtlichen Unterlagen festgesetzt werden. Bei

der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes,

der 100 S nicht übersteigen darf, ist der für die

amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und

Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Gebühren

von der Zahl der Seiten oder Blätter

abhängig sind, ist § 114 Abs. 10 anzuwenden.

(7) Sind durch eine Verordnung gemäß Abs. 6

Gebühren festgesetzt, so dürfen amtliche Ausfertigungen,

Bestätigungen und Beglaubigungen

erst nach Entrichtung der hierauf entfallenden

Gebühren angefertigt und ausgefolgt werden. Anträge

auf amtliche Veröffentlichungen und Anträge,

deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung

auf Grund dieses Bundesgesetzes zur

Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf

entfallenden Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet

werden. Abs. 3 gilt sinngemäß."

54. Die Überschrift zu § 116 a sowie dieser

haben zu lauten

„Art der Gebühreneinzahlung

§ 116 a. Die Art der Einzahlung der im Wirkungsbereich

des Patentamtes zu entrichtenden

Gebühren ist mit Verordnung festzulegen, in

der insbesondere zu bestimmen ist, wann eine

an das Patentamt vorgenommene Zahlung von

Gebühren als rechtzeitig gilt. Bei der Erlassung

dieser Verordnung ist einerseits auf die den Einzahlern

an Stelle der Barzahlung zur Verfügung

stehenden Zahlungsformen und anderseits auf

eine einfache und kostensparende Kontrollmöglichkeit

durch das Patentamt Bedacht zu nehmen."

55. An die Stelle des § 118 haben folgende

Bestimmungen mit der Überschrift „Gebührenbefreiung"

zu treten

„Gebührenbefreiung

§ 118. (1) Der Präsident des Patentamtes hat

die Anmeldegebühr und die Jahresgebühren für

das erste und das zweite Jahr oder bloß einzelne

dieser Gebühren bis zum Ablauf der Zahlungsfrist

für die zweite oder dritte Jahresgebühr zu

stunden, wenn der Antragsteller seine Mittellosigkeit

nachweist und die Erteilung eines

Patentes auf die Anmeldung nicht offenbar aussichtslos

erscheint. Die gestundeten Gebühren

sind erlassen, wenn das Patent bis zum Ablauf

des zweiten Jahres der Schutzdauer erlischt. Bei

Nichtzahlung der gestundeten Anmeldegebühr

erlischt das Patent, je nach der bewilligten Stundungsdauer,

mit dem Ablauf des ersten oder

zweiten Jahres der Schutzdauer. Diese Bestimmungen

sind auch auf die Anmeldegebühr und

die Jahresgebühr für Zusatzpatente anzuwenden.

Dabei beginnt der in Betracht kommende Zeitraum

mit dem Tag der Bekanntmachung der

Zusatzpatentanmeldung im Patentblatt (§ 57).

(2) Der Präsident des Patentamtes hat die in

den §§ 115 und 116 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Z. 5

lit. c und d vorgesehenen Gebühren zu erlassen,

wenn der Antragsteller seine Mittellosigkeit

nachweist und der Antrag oder das Rechtsmittel,

für die die Gebühr zu entrichten wäre, nicht

offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(3) Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit des

Antragstellers ist auf das Einkommen, das er

bezieht oder zu erwarten hat, auf sein Vermögen

und dessen Belastung sowie auf die Zahl der

Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat,

Rücksicht zu nehmen.

(4) Im Fall der Stundung einer Gebühr nach

Abs. 1 gelten die im Abs. 2 angeführten Gebühren,

die vom Anmelder im Verfahren über

die Anmeldung zu entrichten wären, als erlassen.

(5) Die gemäß Abs. 1 ausgesprochene Begünstigung

geht nicht auf den Rechtsnachfolger des

Begünstigten über. Bei einer Mehrheit von

Patentanmeldern und bei Streitgenossen dürfen

die Begünstigungen nur bewilligt werden, wenn

die Voraussetzungen bei sämtlichen Beteiligten

zutreffen.

§ 119. Die Begünstigung nach § 118 kann auch

Angehörigen jener ausländischen Staaten gewährt

werden, die nach Maßgabe einer vom Präsidenten

des Patentamtes im Patentblatt zu verlautbarenden

Kundmachung im wesentlichen die

gleiche Begünstigung österreichischen Staatsbürgern

einräumen. Gewährt einer dieser Staaten

österreichischen Staatsbürgern diese Begünstigung

in einem geringeren als dem im § 118 vorgesehenen

Umfang, so kann die entsprechende Einschränkung

für die Angehörigen dieses Staates

verfügt werden."

56. Unter der Abschnittsbezeichnung „VI. Vollziehung"

hat § 120 zu lauten

„VI. Vollziehung

§ 120. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich § 3 Abs. 2 und § 31 die Bundesregierung,

2. hinsichtlich § 5 m, § 15 Abs. 4, soweit er die

Entscheidung über die Entschädigungsklage betrifft,

§ 22 e, § 29 Abs. 4 und §§ 95 bis 110

sowie § 111 Abs. 6, § 112 und § 113 das

Bundesministerium für Justiz,

3. hinsichtlich § 10 Abs. 2 das Bundesministerium

für Finanzen im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie und dem Bundesministerium für

Landesverteidigung,

4. hinsichtlich § 41 Abs. 2 und 3, soweit er die

Bestellung der Richter betrifft, sowie hinsichtlich

§ 83 das Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie und das Bundesministerium

für Justiz,

5. hinsichtlich § 47 das Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie und das Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen,

6. hinsichtlich § 32 a und § 117 das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

und das Bundesministerium für Finanzen,

7. hinsichtlich § 116 Abs. 6 das Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Finanzen,

8. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes das Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie."

57. Die Abschnittsbezeichnung vor § 124 sowie

dieser haben zu entfallen.

Artikel II

§ 4 des Patentschutz-Überleitungsgesetzes 1950,

BGBl. Nr. 128, wird aufgehoben.

Artikel III

(1) Hat ein Teilhaber an einem Recht aus der

Anmeldung oder an einem Patentrecht bereits

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit

der gewerbsmäßigen Ausübung einer Erfindung

(§ 17 des Patentgesetzes 1950) begonnen, so

richtet sich die Befugnis dieses Teilhabers und

seiner Erben nach den bisher geltenden Vorschriften.

Die Vorschriften des § 17 a des Patentgesetzes

1950 sind aber auch für diese Personen

verbindlich.

(2) Wurde vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

eine Frist im Sinne des § 85 a Abs. 1

des Patentgesetzes 1950 versäumt, so ist der Antrag

auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem

das Hindernis weggefallen ist, spätestens aber

binnen zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes zu überreichen.

(3) Die Bestimmung des § 114 Abs. 7 des

Patentgesetzes 1950 in der Fassung dieses Bundesgesetzes,

wonach die Jahresgebühren für das

zweite und die weiteren Jahre spätestens innerhalb

von sechs Monaten nach der Fälligkeit zu

entrichten sind, findet auf Patente, die bereits

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

wegen Nichtzahlung einer Jahresgebühr innerhalb

der durch § 114 Abs. 7 des Patentgesetzes

1950 in seiner bisherigen Fassung vorgesehenen

Frist von drei Monaten erloschen sind (§ 26

Abs. 1 Z. 2 des Patentgesetzes 1950), keine Anwendung.

Artikel IV

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des

siebenten auf seine Kundmachung folgenden

Monats in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich Artikel I Z. 2, 47, 48, 49 und 51

das Bundesministerium für Justiz;

2. hinsichtlich Artikel I Z. 53, soweit er § 116

Abs. 6 betrifft, das Bundesministerium für

Handel,Gewerbe und Industrie im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Finanzen;

3. hinsichtlich Artikel I Z. 56 die jeweils dort

genannten Bundesministerien;

4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen des

Artikels I sowie hinsichtlich der Artikel II und

III das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →