78. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Patentgesetzes 1950
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Patentgesetz 1950, BGBl. Nr. 128 in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 210/1951,
BGBl. Nr. 160/1952, BGBl. Nr. 50/1959, BGBl.
Nr. 175/1963, BGBl. Nr. 225/1965, BGBl. Nr. 74/
1967 und BGBl. Nr. 214/1967, wird abgeändert
und ergänzt wie folgt
1. Die Überschrift zu § 2 sowie dieser haben
zu lauten
„Vom Patentschutz ausgeschlossene Erfindungen
§ 2. Patente werden nicht erteilt
1. für Erfindungen, deren Zweck oder Gebrauch
gegen Gesetze oder gegen die guten Sitten
verstößt oder deren Gegenstand einem Monopolsrecht
des Bundes vorbehalten ist, es sei
denn, daß durch Rechtsvorschriften lediglich
das Feilhalten und Inverkehrbringen von gemäß
der Erfindung hergestellten Gegenständen
oder, wenn die Erfindung ein Verfahren betrifft,
des durch das Verfahren unmittelbar
hergestellten Erzeugnisses beschränkt wird;
2. für Erfindungen von
a) Nahrungs- und Genußmitteln für Menschen,
b) Heilmitteln,
c) Stoffen, die auf chemischem Weg hergestellt
werden,
soweit die unter lit. a bis c erwähnten Erfindungen
nicht ein bestimmtes technisches Verfahren
zur Herstellung solcher Gegenstände betreffen."
2. § 5 m hat zu lauten
„§ 5 m. Für Streitigkeiten, die zwischen Dienstgebern
und Dienstnehmern oder zwischen Dienstnehmern
aus den Bestimmungen der §§ 5 b bis
5 l entstehen, sind, wenn das Dienstverhältnis
auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht, die
Arbeitsgerichte zuständig."
3. Die Überschrift zu § 7 sowie dieser haben zu
lauten
„Vertreter
§ 7. (1) Wer als Vertreter vor dem Patentamt
oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat
einschreitet, muß seinen Wohnsitz im Inland
haben. Er hat seine Bevollmächtigung durch
eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift
oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen
ist. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist
auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.
(2) Schreitet ein Vertreter ohne Vollmacht ein,
so ist die von ihm vorgenommene Verfahrenshandlung
nur unter der Bedingung wirksam, daß
er innerhalb der ihm gesetzten angemessenen
Frist eine ordnungsgemäße Vollmacht vorlegt.
(3) Wer im Inland weder Wohnsitz noch
Niederlassung hat, kann Rechte aus diesem
Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem
Obersten Patent- und Markensenat nur geltend
machen, wenn er durch einen im § 43 angeführten
Parteienvertreter vertreten ist.
(4) Der Ort, an dem der Vertreter seinen
Wohnsitz hat, und in Ermangelung eines Vertreters
der Ort, an dem das Patentamt seinen
Sitz hat, gilt für die das Patent betreffenden
Angelegenheiten als Wohnsitz des nicht im Inland
wohnenden Patentinhabers.
(5) Für jede Patentanmeldung ist eine gesonderte
Vollmacht vorzulegen. Das gleiche gilt,
wenn ein Vertreter bezüglich eines bereits erteilten
Patentes bevollmächtigt wird.
(6) Wird ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt
zur Vertretung vor dem Patentamt bevollmächtigt,
so ermächtigt ihn die Vollmacht kraft Gesetzes,
alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor
dem Patentamt und vor dem Obersten Patent-
und Markensenat geltend zu machen, insbesondere
ein Patent anzumelden, die Anmeldung einzuschränken
oder zurückzunehmen, Einsprüche
zu erheben, von der Nichtigkeitsabteilung zu
behandelnde Anträge sowie Rechtsmittel einzubringen
und zurückzunehmen, ferner Vergleiche
zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche
Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden
Verfahrens- und Vertretungskosten anzunehmen
sowie einen Stellvertreter zu bestellen.
(7) Die Vollmacht gemäß Abs. 6 kann auf ein
bestimmtes Schutzrecht und auf die Vertretung
in einem bestimmten Verfahren beschränkt werden.
Sie wird jedoch weder durch den Tod des
Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung
in seiner Handlungsfähigkeit aufgehoben.
(8) Soll der Vertreter auch ermächtigt sein,
auf ein erteiltes Patent ganz oder zum Teil zu
verzichten, so muß er hiezu ausdrücklich bevollmächtigt
sein. Eine Vollmacht zur Übertragung
einer Patentanmeldung oder eines Patentes muß
öffentlich beglaubigt sein."
4. § 11 hat zu lauten
„§ 11. Soweit der Gegenstand einer patentierten
Erfindung einem Monopolsrecht des
Bundes vorbehalten ist, hat das Patent gegenüber
der Monopolverwaltung keine Wirkung."
5. Die Überschrift zu § 16 sowie dieser haben
zu lauten
„Bindung des Patentinhabers an die Rechtsvorschriften
§ 16. Ein Patent entbindet nicht von der Einhaltung
der Rechtsvorschriften."
6. An die Stelle des § 17 haben folgende Bestimmungen
zu treten
„§ 17. (1) Der Anmelder oder sein Rechtsnachfolger
kann die Erfindung vom Tag der Bekanntmachung
der Anmeldung im Patentblatt an (§ 57
Abs. 1) in dem aus der ausgelegten Patentbeschreibung
(§ 57 Abs. 3) sich ergebenden Schutzumfang
gewerbsmäßig ausüben, ohne an die Vorschriften
für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung
gebunden zu sein. Die Begünstigung umfaßt
das Herstellen, das Inverkehrbringen und
das Feilhalten des Gegenstandes der Erfindung.
Ist Gegenstand der Erfindung ein Verfahren, so
erstreckt sich die Begünstigung auch auf dessen
Gebrauch.
(2) Bei einer Mehrheit von Anmeldern kommt
diese Begünstigung nur jenen zu, denen das
Recht aus der Anmeldung wenigstens zu einem
Viertel zusteht.
(3) Wird die Begünstigung von einer Person
in einem Zeitpunkt in Anspruch genommen, in
dem das Recht aus der Anmeldung nicht mehr
als vier Personen zusteht, so wird vermutet, daß
diese Person die Voraussetzungen des Abs. 2
erfüllt, solange das Gegenteil nicht erwiesen ist.
(4) Die Regelung der Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß
im Falle der Patenterteilung auch für eine
Mehrheit von Patentinhabern. § 13 Abs. 2 wird
hiedurch nicht berührt.
(5) Wird die Anmeldung zurückgenommen,
zurückgewiesen oder gilt sie gemäß § 114 Abs. 6
als zurückgenommen, wird das Patent rechtskräftig
nichtig erklärt oder aberkannt, so darf
von diesem Zeitpunkt an die Erfindung gewerbsmäßig
nur auf Grund der für die betreffende
Tätigkeit jeweils erforderlichen Gewerbeberechtigung
ausgeübt werden. Das gleiche gilt,
wenn das Patent in einem gegenüber der ausgelegten
Patentbeschreibung (§ 57 Abs. 3) eingeschränkten
Umfang erteilt, nur teilweise nichtig
erklärt oder aberkannt wurde, für jede durch
den Schutzumfang des Patentes nicht mehr gedeckte
Gewerbeausübung. Wenn das Patent jedoch
erlischt (§ 26) oder zurückgenommen wird
(§ 27), besteht die Begünstigung gemäß Abs. 1
weiter, wenn sie beim Erlöschen oder bei der
Rücknahme des Patentes bereits in Anspruch
genommen worden war.
§ 17 a. (1) Wer von der Begünstigung des
§ 17 Abs. 1 Gebrauch machen will, hat dies der
Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungsbereich
die Ausübung erfolgen soll, spätestens
gleichzeitig mit dem Beginn der Ausübung der
Erfindung anzuzeigen.
(2) In der Anzeige hat der Patentanmelder
oder der Patentinhaber seinen Wohnort und seine
Staatsangehörigkeit sowie den Standort der Ausübung
anzugeben.
(3) Wird mit der Ausübung der Erfindung
vor der Patenterteilung begonnen, so ist der
Anzeige ein Exemplar des Patentblattes, in dem
die Patentanmeldung bekanntgemacht ist, sowie
eine Fotokopie der ausgelegten Patentbeschreibung
(§ 57 Abs. 3) beizulegen und, wenn die
Erfindung durch einen Rechtsnachfolger des im
Patentblatt veröffentlichten Anmelders ausgeübt
wird, die Rechtsnachfolge nachzuweisen. Wird
auf die Anmeldung ein Patent erteilt, so ist der
Bezirksverwaltungsbehörde die Patentschrift
binnen einem Monat nach ihrer Ausgabe nachzureichen.
(4) Wird nach einer Anzeige gemäß Abs. 1
die Patentanmeldung zurückgenommen, zurückgewiesen
oder gilt sie als zurückgenommen (§ 114
Abs. 6), so ist dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
binnen einem Monat nach der
Bekanntmachung im Patentblatt anzuzeigen.
(5) Wird mit der Ausübung der Erfindung
erst nach Patenterteilung begonnen, so sind der
Anzeige gemäß Abs. 1 die Patentschrift und ein
höchstens ein Monat alter Registerauszug (§ 45
Abs. 5) beizulegen.
(6) Die Nichtigerklärung oder Aberkennung
eines Patentes für eine Erfindung, deren Aus-
übung gemäß Abs. 1 angezeigt wurde, ist der
Bezirksverwaltungsbehörde binnen einem Monat
nach Rechtskraft der Entscheidung anzuzeigen.
Bei teilweiser Nichtigerklärung oder Aberkennung
ist auch eine beglaubigte Abschrift des
Spruches dieser Entscheidung vorzulegen.
(7) Zu der Anzeige gemäß Abs. 4 oder 6 ist
verpflichtet, wer die Erfindung im Zeitpunkt der
in den Abs. 4 oder 6 genannten Ereignungen ausübt.
(8) Personen, die einen unter Inanspruchnahme
der Begünstigung des § 17 geführten Betrieb
einstellen, haben dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
binnen einem Monat anzuzeigen.
(9) Wer die Anzeigen gemäß Abs. 1, 4, 6 oder 8
nicht rechtzeitig erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit Geld bis zu 3000 S oder mit
Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen."
7. a) Die Überschrift zu § 21 sowie dieser
haben zu lauten
„Zwangslizenzen
§ 21. (1) Der Inhaber eines Patentes auf eine
Erfindung von erheblicher gewerblicher Bedeutung,
die ohne Benützung einer mit einem
besseren Zeitrang patentierten Erfindung
(älteres Patent) nicht verwertet werden kann, hat
Anspruch auf eine Lizenz an dem älteren Patent.
Im Falle der Lizenzeinräumung kann auch der
Inhaber des älteren Patentes eine Lizenz am
jüngeren Patent verlangen, sofern die beiden
Erfindungen in einem tatsächlichen Zusammenhang
stehen.
(2) Wird eine patentierte Erfindung im Inland
nicht im angemessenen Umfang ausgeübt und hat
der Patentinhaber nicht alles zu einer solchen
Ausübung Erforderliche unternommen, so kann
jedermann für seinen Betrieb eine Lizenz an dem
Patent verlangen, es sei denn, der Patentinhaber
tut dar, daß die Ausübung der Erfindung im
Inland wegen der der Ausübung entgegenstehenden
Schwierigkeiten nicht oder nicht in
größerem Umfang, als dies geschehen ist, zumutbar
ist.
(3) Ist die Erteilung einer Lizenz an einer
patentierten Erfindung im öffentlichen Interesse
geboten, so kann jedermann für seinen Betrieb
eine Lizenz an dem Patent verlangen.
(4) Die Einräumung einer Lizenz (Abs. 1 bis 3)
kann erst vier Jahre nach der Anmeldung oder
drei Jahre nach der Kundmachung der Erteilung
des Patentes, an dem die Lizenz begehrt wird,
verlangt werden; maßgebend ist diejenige Frist,
die zuletzt abläuft. Verweigert der Patentinhaber
die Einräumung einer Lizenz zu angemessenen
Bedingungen, so entscheidet auf Antrag des
Lizenzwerbers das Patentamt in dem für die Anfechtung
von Patenten vorgeschriebenen Verfahren
und setzt im Falle der Lizenzeinräumung
die zu leistende Vergütung, die gegebenenfalls
erforderliche Sicherstellung sowie die sonstigen
Bedingungen der Benützung unter Berücksichtigung
der Natur der Erfindung und der Umstände
des Falles fest.
(5) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Patente der
Bundesverwaltung nicht anzuwenden."
b) § 21 a hat zu entfallen.
8. § 25 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Bei Gericht anhängige Streitverfahren
über die Zugehörigkeit von Patenten, über
Pfandrechte oder sonstige dingliche Rechte an
Patenten sowie die Verfahren über Nennung
als Erfinder (§ 6 Abs. 5 und 6), Bestehen eines
Vorbenützerrechtes (§ 9), Einräumung von
Zwangslizenzen (§ 21), ferner auf Rücknahme
(§ 27), Nichtigerklärung (§ 28), Aberkennung
(§ 29) und Abhängigerklärung (§ 30) sind über
Antrag im Patentregister anzumerken (Streitanmerkung)."
9. § 27 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Das Patent kann ganz oder teilweise zurückgenommen
werden, wenn die Erfindung ausschließlich
oder hauptsächlich im Ausland ausgeübt
wird und die Einräumung von Zwangslizenzen
(§ 21 Abs. 2) nicht genügt hat, um die
Ausübung der Erfindung im Inland im angemessenen
Umfang zu sichern. Die Rücknahme
wird mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam."
10. § 31 c Abs. 3 hat zu entfallen; der bisherige
Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 3.
11. An die Stelle der §§ 33 bis 38 haben folgende
Bestimmungen zu treten
„Wirkungskreis des Patentamtes
§ 33. (1) Die Erteilung, die Rücknahme, die
Nichtigerklärung, die Aberkennung, die Abhängigerklärung
von Patenten, die Entscheidung
über die Nennung als Erfinder (§ 6), die Entscheidung
über das Bestehen des Vorbenützerrechtes
(§ 9), die Entscheidung über Feststellungsanträge
(§ 111) und Lizenzeinräumungen
(§ 21) sowie alle Eintragungen in das Patentregister
obliegen dem Patentamt.
(2) Das Patentamt ist ferner verpflichtet, auf
Ersuchen der Gerichte über Fragen, die Patente
betreffen und in einem anhängigen Verfahren
einen Gegenstand der Beweisaufnahme bilden,
schriftliche Gutachten zu erstatten; doch ist die
finanzielle Ertragfähigkeit des Patentes vom
Patentamt nicht zu beurteilen. Das Gutachten
wird von der Beschwerdeabteilung in der für
Endentscheidungen vorgeschriebenen Besetzung
von vier Mitgliedern (§ 37 a Abs. 1 Z. 1) erstattet:.
Ist der Sachverhalt unklar, so hat die
Beschwerdeabteilung die Beteiligten vor der Erstattung
des Gutachtens zu hören. Für das Gutachten
ist, wenn die Kosten des gerichtlichen
Verfahrens nicht dem Bund zur Last fallen, eine
Gebühr von 3500 S zu entrichten. Für diese
Gebühr gelten im gerichtlichen Verfahren die
Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 179.
Sitz und Zusammensetzung des Patentamtes
§ 34. (1) Das Patentamt hat seinen Sitz in
Wien. Es bildet hinischtlich seiner Geschäftsgebarung
nach außen hin ein selbständiges Amt.
(2) Das Patentamt besteht aus dem Präsidenten,
seinen Stellvertretern und aus der erforderlichen
Zahl rechtskundiger und fachtechnischer Mitglieder.
(3) Die Mitglieder sind teils ständige, teils
nichtständige.
(4) Der Präsident und seine Stellvertreter
müssen die für ständige Mitglieder des Patentamtes
vorgeschriebene Befähigung, und zwar
mindestens einer von ihnen die Befähigung als
rechtskundiges und einer als fachtechnisches Mitglied,
besitzen.
(5) Der Präsident, seine Stellvertreter und die
ständigen Mitglieder sind besoldete Bundesbeamte.
(6) Der Präsident, seine Stellvertreter und die
Mitglieder des Patentamtes werden vom Bundespräsidenten
ernannt.
(7) Dem Präsidenten obliegt die Leitung des
Patentamtes. Zu den Leitungsgeschäften gehören
neben den dem Präsidenten in diesem Bundesgesetz
übertragenen Aufgaben die nähere Regelung
des Dienstbetriebes und die Dienstaufsicht
über das Personal.
(8) Der Präsident des Patentamtes ist auch
Leiter des vom Patentamt geführten Referates
für den gewerblichen Rechtsschutz des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie.
§ 35. (1) Die nichtständigen rechtskundigen
Mitglieder müssen die rechts- und staatswissenschaftlichen
Studien vollendet und durch mindestens
zehn Jahre eine Berufsstellung bekleidet
haben, für die die Vollendung dieser Studien
erforderlich ist. Überdies müssen sie eine wissenschaftliche
oder praktische Tätigkeit auf dem
Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nachweisen
können.
(2) Die nichtständigen fachtechnischen Mitglieder
müssen die Studien an einer Hochschule
technischer Richtung oder die philosophischen
Studien für mathematisch-naturwissenschaftliche
Fächer vollendet haben sowie über besondere
Kenntnisse auf einem bestimmten Gebiet der
Technik verfügen und das 30. Lebensjahr vollendet
haben.
(3) Zu nichtständigen Mitgliedern dürfen nur
österreichische Staatsbürger von ehrenhaftem
Vorleben ernannt werden, die nicht in ihrer
Handlungsfähigkeit beschränkt sind. Sie führen
für die Dauer ihres Amtes den Titel „Rat des
Patentamtes".
(4) Die nichtständigen Mitglieder werden für
fünf Jahre ernannt; ihre Wiederernennung ist
zulässig. Die Ernennung hindert in keinem Fall
das freiwillige Ausscheiden infolge des Übertritts
in den dauernden Ruhestand.
(5) Das Amt eines nichtständigen Mitgliedes
erlischt, wenn dieses die österreichische Staatsbürgerschaft
verliert, wenn seine Handlungsfähigkeit
beschränkt wird oder wenn es wegen
eines Verbrechens, wegen eines aus Gewinnsucht
begangenen Vergehens oder wegen einer derartigen
Übertretung bestraft wird.
(6) Nichtständige Mitglieder, die nicht in
einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
stehen, haben vor der Ausübung ihres Amtes in
die Hand des Präsidenten folgendes Gelöbnis zu
leisten: „Ich gelobe die gewissenhafte und unparteiische
Führung meines Amtes und die Geheimhaltung
all dessen, was mir aus meiner Amtsführung
bekannt wird." Die Gelöbnisformel ist
zu unterschreiben. Im Falle der Wiederernennung
genügt die Erinnerung an das abgelegte Gelöbnis.
(7) Die nichtständigen Mitglieder erhalten
Funktionsgebühren nach Maßgabe ihrer Verwendung,
und zwar
a) die Referenten (Mitreferenten) 8 bis 40%,
b) die Beisitzer 4 bis 15%
des Monatsbezuges eines aktiven Bundesbeamten
der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VIII der
Allgemeinen Verwaltung für jeden einzelnen Fall
ihrer Mitwirkung. Die Funktionsgebühren werden
für die in einem Kalenderjahr abgeschlossenen
Fälle vom Präsidenten des Patentamtes
zuerkannt, wobei auf den im Einzelfall erforderlichen
Zeit- und Arbeitsaufwand Bedacht zu
nehmen ist.
(8) Ein nichtständiges Mitglied ist nur dann
zur Mitwirkung heranzuziehen, wenn im Einzelfall
kein ständiges Mitglied für das in Frage
kommende Fachgebiet zur Verfügung steht oder
wenn die Heranziehung mit Rücksicht auf die
Besonderheit des Falles geboten erscheint.
Abteilungen und Hilfsstellen
§ 36. (1) Im Patentamt bestehen
a) technische Anmeldeabteilungen und mindestens
eine juristische Anmeldeabteilung,
b) mindestens eine Beschwerdeabteilung,
c) mindestens eine Nichtigkeitsabteilung,
d) eine Präsidialabteilung.
(2) Die Zahl der unter Abs. 1 lit. a bis c angeführten
Abteilungen ist vom Präsidenten nach
den jeweiligen Erfordernissen festzusetzen.
(3) Unbeschadet der in anderen Rechtsvorschriften
diesen Abteilungen übertragenen Aufgaben
sind zuständig
a) die technische Anmeldeabteilung für das
Verfahren zur Erteilung von Patenten und
die juristische Anmeldeabteilung für das
Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf
die Übertragung des Rechtes aus der Anmeldung,
auf andere rechtliche Verfügungen
über ein solches Recht, auf erteilte
Patente oder auf Anträge auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand beziehen,
soweit nicht die Beschwerde- oder die
Nichtigkeitsabteilung zuständig ist;
b) die Beschwerdeabteilung für das Beschwerdeverfahren
(§§ 39, 63) und für die
Erstattung von Gutachten an die Gerichte
(§ 33 Abs. 2);
c) die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren
über Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung,
Aberkennung, Abhängigerklärung
(§ 30) von Patenten, auf Nennung als Erfinder
nach § 6 Abs. 5, auf Anerkennung
des Vorbenützerrechtes (§ 9), über Feststellungsanträge
und über die Anträge auf
Erteilung von Zwangslizenzen;
d) die Präsidialabteilung für die Bearbeitung
der dem Präsidenten vorbehaltenen Angelegenheiten.
(4) Zur Durchführung der dem Patentamt obliegenden
Aufgaben sind außerdem durch den
Präsidenten die erforderlichen Hilfsstellen einzurichten.
(5) Der Präsident kann Hilfsstellen einer Hilfsämterdirektion
unterstellen.
§ 36 a. (1) Der Präsident hat das gesamte Gebiet
der Technik in Patentklassen zu gliedern
und diese erforderlichenfalls weiter zu unterteilen;
er hat die einzelnen Patentklassen oder
Unterteilungen den technischen Anmeldeabteilungen
nach den jeweiligen Erfordernissen zuzuweisen.
(2) Der Präsident hat die einzelnen Abteilungen
im vorhinein für jedes Jahr zusammenzusetzen.
Die Zusammensetzung der Abteilungen darf
während des Jahres nur aus wichtigen Gründen,
wie Veränderung des Personalstandes, Beurlaubungen,
Erkrankungen, Überbelastung oder zu
geringe Belastung einzelner Mitglieder, geändert
werden.
(3) In die technischen Anmeldeabteilungen sind
ständige fachtechnische Mitglieder, in die
juristischen Anmeldeabteilungen ständige rechtskundige
Mitglieder zu berufen. Zu Mitgliedern
der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung
sind rechtskundige und fachtechnische Mitglieder
zu berufen. Die Mitglieder der Anmeldeabteilungen
können gleichzeitig auch in die Beschwerde-
und Nichtigkeitsabteilung berufen
werden.
(4) Der Präsident hat aus den Mitgliedern
jeder Anmeldeabteilung zur Leitung und Überwachung
des Geschäftsganges einen Vorstand und
aus den ständigen Mitgliedern der Beschwerde-
und der Nichtigkeitsabteilung die erforderliche
Zahl zu Vorsitzenden zu bestimmen sowie Verfügungen
für deren Stellvertretung zu treffen.
Der Präsident und seine Stellvertreter gehören
der Beschwerdeabteilung und, soweit sie rechtskundig
sind, auch der Nichtigkeitsabteilung als
Vorsitzende an.
(5) Jeder technischen Anmeldeabteilung ist ein
rechtskundiges Mitglied zur Mitwirkung an
Kollegialbeschlüssen in der betreffenden Anmeldeabteilung
oder zur Erstattung von Äußerungen
(§ 37 Abs. 4) zuzuweisen. Ein rechtskundiges
Mitglied kann auch mehreren technischen Anmeldeabteilungen
zugewiesen werden.
(6) Die Geschäftsverteilung in der Anmeldeabteilung
wird vom Präsidenten nach Anhörung
des Vorstandes für jedes Jahr im vorhinein festgesetzt.
Wegen Erkrankungen oder anderer
Dienstverhinderungen notwendig werdende kurzfristige
Änderungen in der Geschäftsverteilung
sind vom Vorstand der Anmeldeabteilung zu verfügen.
(7) In der Beschwerde- und in der Nichtigkeitsabteilung
sind die einzelnen Geschäftsfälle den
Vorsitzenden vom Präsidenten zuzuweisen. Dabei
ist auf die Belastung und bei den fachtechnischen
Vorsitzenden auch auf das im Einzelfall in Betracht
kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.
Beschlußfassung in den Abteilungen
§ 37. (1) Mit den Beschlüssen und Verfügungen
im Wirkungsbereich der technischen Anmeldeabteilung
ist das nach der Geschäftsverteilung
zuständige fachtechnische Mitglied (Prüfer) betraut,
soweit nicht in den Abs. 3 und 4 etwas
anderes bestimmt ist.
(2) Zur Beschlußfassung sowie zu allen Verfügungen
in Angelegenheiten des Patentschutzes,
die in den Wirkungsbereich der juristischen Anmeldeabteilung
fallen, ist dasjenige Mitglied zuständig,
das der technischen Anmeldeabteilung
zugewiesen ist (§ 36 a Abs. 5), in deren Patentklassen
oder Unterteilungen das betreffende
Patent oder die betreffende Anmeldung gehört
(§ 36 a Abs. 1). Falls solche Angelegenheiten
mehrere Patente (Patentanmeldungen) betreffen,
ist dasjenige Mitglied zuständig, das gemäß § 36 a
Abs. 6 für das in der betreffenden Eingabe an
erster Stelle genannte Patent oder für die an
erster Stelle genannte Patentanmeldung zuständig
ist.
(3) Über die vollständige oder teilweise Zurückweisung
einer Anmeldung (§ 56), über die
Patenterteilung nach Durchführung eines Einspruchverfahrens
(§ 60) und über die Verhängung
einer Mutwillensstrafe (§ 46 a) hat die technische
Anmeldeabteilung durch drei Mitglieder, unter
denen sich zwei fachtechnische Mitglieder befinden
müssen, zu entscheiden. Dem Senat haben der
Vorstand der Abteilung und der Prüfer anzugehören.
Der Vorstand führt den Vorsitz.
(4) Das der technischen Anmeldeabteilung zugewiesene
rechtskundige Mitglied hat an der Beschlußfassung
nach Abs. 3 als Stimmführer mitzuwirken,
oder es hat der Prüfer, wenn ihm die
Beschlußfassung allein zusteht (Abs. 1), vorher
die Äußerung des rechtskundigen Mitgliedes einzuholen,
wenn
a) über die Patentierbarkeit unter dem Gesichtspunkt
der gewerblichen Anwendbarkeit
oder auf Grund des § 2 Z. 1 zu entscheiden
ist,
b) die Offenkundigkeit einer Vorbenützung
oder die Frage, ob ein Schriftstück als veröffentlichte
Druckschrift anzusehen ist,
zweifelhaft oder bestritten ist,
c) ein Einspruch auf § 58 Abs. 2 Z. 3 und 4
gestützt wird,
d) über Anmeldungen, die nach § 65 zu behandeln
sind, zu entscheiden ist,
e) über Anträge auf Gewährung der Einsicht
in ein Geschäftsstück oder Anfertigung von
Abschriften (§ 45 a) zu entscheiden ist,
f) über Prioritätsrechte zu entscheiden ist, die
auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen
oder der Bestimmungen über den
Prioritätsschutz von Erfindungen auf Ausstellungen
beansprucht werden und deren
rechtliche Voraussetzungen zweifelhaft oder
bestritten sind,
g) über eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe
zu entscheiden ist.
(5) Vertritt in einer Sitzung der Anmeldeabteilung
in der Besetzung von drei fachtechnischen
Mitgliedern die Mehrheit die Ansicht,
daß auch über eine der im Abs. 4 zu behandelnden
Fragen zu beschließen ist, so hat an der
Beschlußfassung an Stelle eines fachtechnischen
Mitgliedes das der Anmeldeabteilung zugewiesene
rechtskundige Mitglied mitzuwirken.
(6) Soweit die Zusammensetzung des Senates
nicht durch die Abs. 3 bis 5 bestimmt wird, obliegt
sie dem Vorstand der technischen Anmeldeabteilung.
Er hat dabei auf das im Einzelfall in
Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu
nehmen.
(7) Vor der Entscheidung von Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der juristischen
Anmeldeabteilung fallen (§ 36 Abs. 3
lit. a) und in denen technische Fragen von Bedeutung
sein können, hat das rechtskundige Mitglied
die Äußerung des zuständigen fachtechnischen
Mitgliedes einzuholen.
§ 37 a. (1) Die Beschwerde- und die Nichtigkeitsabteilung
beschließen ihre Endentscheidungen
in folgender Besetzung mit Einschluß des
Vorsitzenden
1. die Beschwerdeabteilung durch drei fachtechnische
Mitglieder und ein rechtskundiges Mitglied,
sofern es sich nicht um Beschwerden gegen
Beschlüsse eines rechtskundigen Mitgliedes handelt;
in diesem Fall entscheidet sie durch drei
Mitglieder, von denen zwei rechtskundige Mitglieder
sein müssen;
2. die Nichtigkeksabteilung durch zwei rechtskundige
und drei fachtechnische Mitglieder.
(2) Die Vorsitzenden der Nichtigkeitsabteilung
müssen rechtskundig sein, ebenso die Vorsitzenden
der Beschwerdeabteilung, sofern über Beschwerden
gegen Beschlüsse eines rechtskundigen
Mitgliedes entschieden werden soll.
(3) Für Zwischenentscheidungen in der Beschwerde-
und in der Nichtigkeitsabteilung genügt
die Anwesenheit von drei Mitgliedern.
§ 37 b. (1) Für Entscheidungen im Senat genügt
die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Die Entscheidungen des Patentamtes sind
mit Gründen zu versehen, schriftlich auszufertigen
und allen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
Wird im einseitigen Verfahren vor der
Anmeldeabteilung einem Antrag vollinhaltlich
stattgegeben, so kann die Begründung entfallen.
(3) Alle Erledigungen des Patentamtes haben
unter der Bezeichnung „Österreichisches Patentamt"
mit der Beifügung der Abteilung oder der
Hilfsstelle, in Präsidialangelegenheiten mit der
Bezeichnung „Der Präsident" zu ergehen. Die
schriftlichen Ausfertigungen sind mit dem Datum
zu versehen und zu unterschreiben. Kollegialbeschlüsse
sind vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
An die Stelle der Unterschrift kann
die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die
Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden
Geschäftsstückes übereinstimmt und daß die Urschrift
die Unterschrift aufweist. Das Nähere
wird durch Verordnung geregelt.
§ 37 c. (1) Die die Beschlußfassung der technischen
Anmeldeabteilung vorbereitenden Verfügungen
sind vom Prüfer zu treffen. Sofern es
sich nicht nur um die Behebung äußerer Mängel
von Eingaben oder um die Berichtigung der
überreichten Beschreibung handelt, ist über die
Vernehmung von Parteien, Zeugen oder Sachverständigen
stets ein Protokoll aufzunehmen.
(2) Die Beschlußfassung findet auf Grund eines
schriftlich begründeten Antrages statt. In der
Sitzung beschlossene Abänderungen sind im Entwurf
des Antrages durchzuführen. Weicht der
Beschluß wesentlich vom Antrag ab, so ist der
Entwurf im Einvernehmen mit dem Mitglied,
dessen Antrag zum Beschluß erhoben wurde, neu
zu verfassen.
(3) Jedes Senatsmitglied kann bis zum Schluß
der Sitzung seinen Standpunkt ändern. Hat hiedurch
der gefaßte Beschluß nicht mehr die
Stimmenmehrheit, so ist neuerlich abzustimmen.
(4) Herrscht im Senat über den Spruch oder
die Begründung des Beschlusses keine Einhelligkeit,
so ist ein Protokoll aufzunehmen, in dem
die Auffassungen der Senatsmitglieder und das
Stimmenverhältnis ersichtlich zu machen sind.
Andernfalls genügt ein Abstimmungsvermerk,
der von allen Senatsmitgliedern zu unterfertigen
ist.
§ 38. Die Senate der Beschwerde- und der
Nichtigkeitsabteilung sind von den Vorsitzenden
von Fall zu Fall zusammenzusetzen. Dabei ist
auf die Belastung und bei den fachtechnischen
Mitgliedern auch auf das im Einzelfall in Betracht
kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen.
Amtskleid
§ 38 a. (1) Bei allen mündlichen Verhandlungen
haben die Mitglieder der Beschwerde- und der
Nichtigkeitsabteilung ein Amtskleid zu tragen.
Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit
und das Tragen des Amtskleides werden
durch Verordnung getroffen.
(2) Die im § 43 angeführten Parteienvertreter
sind berechtigt, ihr Amtskleid zu tragen, wenn
sie in mündlichen Verhandlungen der Beschwerde-
und der Nichtigkeitsabteilung sowie des Obersten
Patent- und Markensenates einschreiten.
Geschäftsgang
§ 38 b. Der Geschäftsgang in den Abteilungen
und in den Hilfsstellen ist unter Bedachtnahme
auf einen geordneten und raschen Ablauf und
unter Berücksichtigung der dem Patentamt obliegenden
Aufgaben durch Verordnung des
Präsidenten des Patentamtes näher zu regeln.
Dabei ist auch zu bestimmen, wie Eingaben unmittelbar
beim Patentamt eingebracht werden
können und wann sie als beim Patentamt eingelangt
gelten. Auf eine auf Tag, Stunde und
Minute genaue Kennzeichnung der Zeit des Einlangens
der Eingabe ist Bedacht zu nehmen.
§ 38 c. Gegen die Entscheidungen des Präsidenten,
zu denen dieser nach diesem Bundesgesetz
berufen ist, ist ein ordentliches Rechtsmittel nur
zulässig, wenn es in diesem Bundesgesetz ausdrücklich
vorgesehen ist. § 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes,
BGBl. Nr. 54/1958,
wird hiedurch nicht berührt."
12. a) Die Anmerkung zu § 39 Abs. 1 hat zu
entfallen.
b) § 39 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Beschlüsse der Anmeldeabteilungen
können durch Beschwerde angefochten werden."
c) § 39 Abs. 2 hat zu entfallen; die bisherigen
Abs. 3 bis 6 erhalten die Bezeichnung Abs. 2 bis 5.
13. An die Stelle des § 39 a haben folgende
Bestimmungen zu treten
„§ 39 a. (1) Die Beschwerde hat einen Beschwerdeantrag
zu enthalten; sie ist binnen zwei
Monaten nach der Zustellung des Beschlusses
beim Patentamt einzubringen und spätestens
innerhalb eines weiteren Monates zu begründen.
(2) Ist das Beschwerdeverfahren mit Gegenpartei
durchzuführen, so ist der für das Patentamt
bestimmten Ausfertigung noch je eine Ausfertigung
der Beschwerdeschrift und ihrer Beilagen
für jede Gegenpartei anzuschließen.
(3) Verspätete Beschwerden sind von der
Anmeldeabteilung zurückzuweisen. Unzulässige
Beschwerden sowie Beschwerden, die nicht rechtzeitig
(Abs. 1) begründet wurden oder die den
sonstigen gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen,
sind von der Beschwerdeabteilung ohne
weiteres Verfahren zurückzuweisen; doch darf
eine Beschwerde wegen Formgebrechen erst zurückgewiesen
werden, nachdem der Beschwerdeführer
ergebnislos zur Behebung der Mängel aufgefordert
worden ist.
(4) Im Verfahren vor der Beschwerdeabteilung
ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise
nur zur Stützung oder zur Widerlegung der in
der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tatsachen
und Beweise zulässig; eine Einschränkung
oder Klarstellung des Schutzbegehrens ist dadurch
nicht ausgeschlossen. Den Parteien ist
Gelegenheit zu geben, zu den vorgebrachten
neuen Tatsachen sowie zu dem Ergebnis eines
allfälligen neuen Beweisverfahrens Stellung zu
nehmen."
§ 39 b. (1) Bei Beschwerden gegen Beschlüsse
der technischen Anmeldeabteilung hat der Vorsitzende
aus den Stimmführern, je nachdem, ob
vorwiegend technische oder rechtliche Fragen für
die Entscheidung von Bedeutung sind, ein ständiges
fachtechnisches Mitglied oder, sofern er
nicht selbst rechtskundig ist, das rechtskundige
Mitglied zum Referenten zu bestellen. Bei Beschwerden
gegen Beschlüsse der juristischen Anmeldeabteilung
hat der Vorsitzende ein ständiges
rechtskundiges Mitglied zum Referenten zu bestellen.
(2) Der Referent hat eine Ausfertigung der
Beschwerdeschrift samt Beilagen der Gegenpartei
mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb
einer mindestens einmonatigen Frist, deren Ver-
längerung er bei Vorliegen rücksichtswürdiger
Gründe zu bewilligen hat, ihre Beschwerdeeinrede
zu erstatten. Der Referent hat ferner die
notwendigen Verfügungen für die Beschlußfassung
oder für die mündliche Verhandlung, insbesondere
wegen des etwa erforderlichen weiteren
Schriftenwechsels und der Aufnahme der von
den Parteien angebotenen Beweise, zu treffen.
(3) Nach Durchführung des Vorverfahrens hat
der Referent die Akten mit einer schriftlichen
Darlegung aller für die Entscheidung wesentlichen
Tat- und Rechtsfragen und einer Stellungnahme
zu diesen (Referat) dem Vorsitzenden
vorzulegen. Dieser kann dem Referenten oder
einem anderen Stimmführer die Ergänzung des
Referates auftragen.
§ 40. (1) Der Vorsitzende kann über die Beschwerde
eine mündliche Verhandlung anberaumen.
Auf Antrag des Beschwerdeführers oder
der allenfalls am Verfahren beteiligten Gegenpartei
ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Die Verhandlung ist nicht öffentlich.
(2) Der Vorsitzende hat die Verhandlung zu
eröffnen und sich von der Identität der Erschienenen
zu überzeugen sowie ihre Parteistellung
und die etwaige Vertretungsbefugnis zu
prüfen. Er hat die Verhandlung ohne Zulassung
von Abschweifungen oder Weitläufigkeiten so zu
führen, daß den Parteien das Recht auf Gehör
gewahrt wird.
(3) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge,
in der die Parteien zu hören, die Beweise aufzunehmen
und die Ergebnisse früher aufgenommener
Beweise oder Erhebungen vorzutragen
und zu erörtern sind. Der Vorsitzende
oder von diesem bestimmte Senatsmitglieder
haben die Sache mit den Parteien sachlich und
rechtlich zu erörtern.
(4) Über die mündliche Verhandlung ist durch
einen Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen.
Dieses hat Ort, Zeit und Gegenstand der Verhandlung,
die Namen der Senatsmitglieder, des
Schriftführers, der Parteien, ihrer Vertreter, der
vernommenen Zeugen und der Sachverständigen
sowie eine zusammenfassende Darstellung des Inhaltes
und Verlaufes der Verhandlung zu enthalten.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und
vom Schriftführer zu unterfertigen.
(5) Die Beschwerdeabteilung hat unter freier
Würdigung des vorliegenden Tatsachen- und Beweismaterials
in der Regel in der Sache selbst
zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im
Spruch als auch in den Gründen ihre Anschauung
an die Stelle jener der Anmeldeabteilung zu
setzen und demgemäß die angefochtene Entscheidung
nach jeder Richtung abzuändern.
(6) Die Beratung und die Abstimmung der
Beschwerdeabteilung erfolgen in nichtöffentlicher
Sitzung. Die Bestimmungen des § 37 c Abs. 3 und
4 finden sinngemäß Anwendung.
(7) Der Referent hat die Entscheidung auf
Grund der gefaßten Beschlüsse zu entwerfen. Ist
er mit seiner Ansicht in der Minderheit geblieben,
so hat er den Entwurf im Einvernehmen mit
dem Mitglied, dessen Antrag zum Beschluß erhoben
wurde, neu auszuarbeiten. Der Vorsitzende
kann jedoch mit der Ausarbeitung des
Entwurfes oder einzelner Teile desselben auch
ein anderes Senatsmitglied betrauen."
14. Im § 42 haben an Stelle der Abs. 2 bis 4
folgende Bestimmungen zu treten
„(2) Mitglieder des Patentamtes sind von der
Mitwirkung in der Beschwerdeabteilung hinsichtlich
einer Patentanmeldung oder eines Patentes
ausgeschlossen, wenn sie in der Anmeldeabteilung
an der Beschlußfassung über die Bekanntmachung
oder über die Patenterteilung mitgewirkt haben.
Sie sind ferner ausgeschlossen, wenn die Beschwerde
sich gegen den Beschluß einer technischen
Anmeldeabteilung richtet, der sie als Mitglied
angehören oder als rechtskundiges Mitglied
zugewiesen sind.
(3) Mitglieder des Patentamtes sind von der
Mitwirkung in der Nichtigkeitsabteilung und
Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates
von der Mitwirkung beim Obersten
Patent- und Markensenat ausgeschlossen
1. im Verfahren über Anträge auf Nichtigerklärung
eines Patentes, wenn sie an der Beschlußfassung
über die Bekanntmachung oder
über die Patenterteilung mitgewirkt haben;
2. im Verfahren über alle anderen in die Zuständigkeit
der Nichtigkeitsabteilung fallenden
Anträge unter der Voraussetzung der Z. 1 nur
dann, wenn dem Verfahren ein Sachverhalt zugrunde
liegt, der bereits im Verfahren vor der
Anmeldeabteilung oder vor der Beschwerdeabteilung
Gegenstand der Entscheidung war.
(4) Ein Mitglied des Patentamtes oder des
Obersten Patent- und Markensenates, das sich
von der Mitwirkung bei einer Entscheidung für
ausgeschlossen erachtet (Abs. 1 bis 3), hat dies
dem Abteilungsvorstand oder dem Vorsitzenden
unter Angabe der Gründe ungesäumt anzuzeigen.
Dieser hat, wenn er den Ausschließungsgrund für
gegeben erachtet, die erforderlichen Verfügungen
wegen der Beiziehung eines Ersatzmitgliedes zu
treffen. Ist der Vorstand oder der Vorsitzende
von dem Ausschließungsgrund betroffen, so ist
die Anzeige im Verfahren vor dem Patentamt
an den Präsidenten des Patentamtes, im Verfahren
vor dem Obersten Patent- und Markensenat
an dessen Präsidenten zu richten. Ist einer
von diesen selbst der Vorsitzende, so ist die
Anzeige seinem Stellvertreter zu erstatten.
(5) Wird in einem Verfahren vor dem Patentamt
oder vor dem Obersten Patent- und Marken-
senat von einer Partei ein Ausschließungsgrund
geltend gemacht, so ist im Sinne des Abs. 4 vorzugehen."
15. § 44 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Vom Patentamt ist ein periodisch erscheinendes
amtliches Patentblatt herauszugeben,
in welchem die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Kundmachungen sowie die vom Präsidenten
des Patentamtes zu erlassenden Verordnungen,
soweit sie sich nicht ausschließlich an die
Abteilungen und Hilfsstellen des Patentamtes
richten, zu verlautbaren sind. Diese Verordnungen
treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist, am Tage nach der Ausgabe des
Patentblattes, das die Verlautbarung enthält, in
Kraft."
16. § 45 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibungen
und Zeichnungen der erteilten Patente,
soweit deren Einsicht jedermann freisteht, in
selbständigen Druckschriften (Patentschriften). In
der Patentschrift sind die Druckschriften anzugeben,
die das Patentamt zur Abgrenzung des
Anmeldungsgegenstandes vom Stand der Technik
in Betracht gezogen hat."
17. Nach dem § 45 ist als § 45 a mit folgender
Überschrift einzufügen
„Einsicht in Geschäftsstücke
§ 45 a. (1) Die an einem Verfahren Beteiligten
sind berechtigt, in die dieses Verfahren betreffenden
Geschäftsstücke Einsicht zu nehmen und
Abschriften anzufertigen. Anderen Personen
steht dieses Recht, ausgenommen die Fälle des
§ 65, mit Zustimmung der Beteiligten oder bei
Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses zu.
(2) In Geschäftsstücke, die noch in Behandlung
stehende Patentanmeldungen betreffen, ist bis
zur Bekanntmachung (§ 57 Abs. 1) die Einsichtnahme
nur mit Zustimmung des Anmelders oder
seines Rechtsnachfolgers zu gestatten. Nach der
Bekanntmachung ist jedermann berechtigt, in die
bekanntgemachten Geschäftsstücke Einsicht zu
nehmen, von ihnen Abschriften anzufertigen oder
Kopien herstellen zu lassen.
(3) Die Abschriften und Kopien sind auf Antrag
vom Patentamt zu beglaubigen.
(4) Auskünfte und amtliche Bestätigungen darüber,
wann, unter welchem Titel, von wem und
gegebenenfalls durch welchen Vertreter eine Anmeldung
eingereicht wurde, welche Priorität beansprucht
wird, welches Aktenzeichen die prioritätsbegründende
Anmeldung trägt, ob die Anmeldung
noch in Behandlung steht sowie ob und
an wen das Recht aus ihr übertragen wurde,
sind jedermann zu erteilen.
(5) Von der Einsichtnahme sind Beratungsprotokolle
und nur den inneren Geschäftsgang
betreffende Aktenteile ausgenommen."
18. An die Stelle des § 46 und der Überschrift
zu diesem haben folgende Bestimmungen zu
treten
„Ordnungs- und Mutwillensstrafen
§ 46. (1) Der Leiter einer Verhandlung, einer
Vernehmung, eines Augenscheines oder einer Beweisaufnahme
hat für die Aufrechterhaltung der
Ordnung und für die Wahrung des Anstandes
zu sorgen.
(2) Personen, die die Amtshandlung stören
oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand
verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die
Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener
Androhung das Wort entzogen, ihre
Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung
eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder
gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 1000 S und,
falls diese nicht einbringlich ist, Haft bis zu drei
Tagen verhängt werden. Bei erschwerenden Umständen
kann eine solche Haftstrafe statt oder
neben der Geldstrafe verhängt werden.
(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können gegen
Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen
Eingaben einer beleidigenden Schreibweise
bedienen.
(4) Maßnahmen nach Abs. 2 stehen dem Leiter
der Amtshandlung zu. In Verfahren vor der
Beschwerde- oder der Nichtigkeitsabteilung des
Patentamtes oder vor dem Obersten Patent- und
Markensenat hat über die Entfernung einer an
einer Verhandlung beteiligten Person oder die
Verhängung einer Ordnungsstrafe während einer
Verhandlung der Senat zu entscheiden. Ordnungsstrafen
nach Abs. 3 sind in Verfahren, in denen
die Entscheidung einem Senat zusteht, von diesem
zu verhängen.
(5) Ordnungsstrafen gegen öffentliche Organe,
die in Ausübung ihres Amtes als Vertreter einschreiten
und einem Disziplinarrecht nicht unterstehen,
dürfen nicht in Haft umgewandelt werden.
Gegen öffentliche Organe und gegen Bevollmächtigte,
die zur berufsmäßigen Parteienvertretung
befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht
unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu
verhängen, sondern lediglich die Anzeige an die
Disziplinarbehörde zu erstatten.
(6) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe
schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen
derselben Handlung nicht aus.
§ 46 a. Gegen Personen, die die Tätigkeit des
Patentamtes oder des Obersten Patent- und
Markensenates offenbar mutwillig in Anspruch
nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung
der Angelegenheit unrichtige Angaben machen,
kann eine Mutwillensstrafe bis 1000 S und im
Falle der Uneinbringlichkeit Haft bis zu drei
Tagen verhängt werden. In Verfahren, in denen
die Entscheidung einem Senat zusteht, hat über
Mutwillensstrafen der Senat zu entscheiden.
§ 46 b. (1) Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen
fließen dem Bund zu. Die §§ 12, 54 und 67
des Verwaltungsstrafgesetzes 1950, BGBl.
Nr. 172, sind auf Ordnungs- und Mutwillensstrafen
anzuwenden.
(2) Zur Verhängung von Ordnungsstrafen ist
jenes Organ zuständig, das die gestörte Amtshandlung
vornimmt oder vor dem der Anstand
durch ungeziemendes Benehmen verletzt wird
oder an das Eingaben (§ 46 Abs. 3) gerichtet sind.
Zur Verhängung von Mutwillensstrafen ist jenes
Organ zuständig, dessen Tätigkeit mutwillig in
Anspruch genommen wird oder vor dem in der
Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit
unrichtige Angaben gemacht werden.
(3) Gegen einen Beschluß der Anmeldeabteilung,
mit dem eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe
verhängt wird, findet die Beschwerde,
gegen einen solchen Beschluß der Nichtigkeitsabteilung
die Berufung an die nächste Instanz
(§ 39) statt. Das Rechtsmittel ist binnen zwei
Wochen einzubringen und hat keine aufschiebende
Wirkung. Gegen die Entscheidung der
Beschwerde- oder der Berufungsinstanz ist kein
ordentliches Rechtsmittel zulässig."
19. Die Überschrift zu § 53 sowie dieser
haben zu lauten
„Formalerfordernisse der Anmeldung
§ 53. Durch Verordnung sind die formalen
Erfordernisse der Anmeldung und der Patentbeschreibung
einschließlich der Zeichnungen
näher zu regeln. Bei der Erlassung dieser Verordnung
ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und
Einfachheit sowie auf die Erfordernisse der
Drucklegung und der Veröffentlichung der
Patentbeschreibung Bedacht zu nehmen."
20. § 54 a Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Gesonderte Prioritäten für einzelne Teile
des Gegenstandes der Anmeldung (Teilprioritäten)
können nur auf Grund zwischenstaatlicher
Vereinbarungen oder auf Grund der Bestimmungen
über den Prioritätsschutz von Erfindungen
auf Ausstellungen beansprucht werden. Solche
Teilprioritäten sind auch dann zulässig, wenn
für die Priorität eines Teiles des Gegenstandes
der Anmeldung der Zeitpunkt des Einlangens
der Anmeldung beim Patentamt maßgebend
bleibt. Die den verschiedenen Prioritäten entsprechenden
Teile des Anmeldungsgegenstandes
sind in gesonderte Patentansprüche aufzunehmen.
Der Anmelder hat die Patentansprüche
zu bezeichnen, auf die sich die einzelnen
Prioritäten beziehen (Prioritätsaufteilung)."
21. § 54 b hat zu lauten
„§ 54 b. (1) Die durch Artikel 4 der Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen
Eigentums, BGBl. Nr. 7/1948, eingeräumten
Prioritätsrechte sind ausdrücklich in Anspruch zu
nehmen. Dabei sind der Tag der Anmeldung,
deren Priorität in Anspruch genommen wird,
und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt
worden ist, anzugeben (Prioritätserklärung). Ferner
ist das Aktenzeichen dieser Anmeldung anzuführen.
(2) Die Prioritätserklärung ist innerhalb von
zwei Monaten nach dem Einlangen der Anmeldung
beim Patentamt abzugeben. Innerhalb dieser
Frist kann die Berichtigung der Prioritätserklärung
beantragt werden. Der Antrag unterliegt
einer Gebühr im Ausmaß der Hälfte der Anmeldegebühr
(§ 114 Abs. 1). Bei Teilprioritäten
(§ 54 a) beträgt diese Gebühr das der Anzahl der
zu berichtigenden Prioritäten entsprechende
Vielfache.
(3) Hängt die Erlangung oder Aufrechterhaltung
des Schutzrechtes davon ab, ob die Priorität
zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht
nachzuweisen. Mit Verordnung ist zu bestimmen,
welche Belege für diesen Nachweis
(Prioritätsbelege) erforderlich und wann sie vorzulegen
sind.
(4) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig
abgegeben, werden die Prioritätsbelege
nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird das Aktenzeichen
der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch
genommen wird, oder die Prioritätsaufteilung
auf amtliche Aufforderung nicht fristgerecht
bekanntgegeben (Abs. 1 bis 3), so bestimmt
sich die Priorität nach dem Zeitpunkt der Anmeldung
im Inland."
22. § 54 c hat zu entfallen.
23. § 54 d hat zu lauten
„§ 54 d. (1) Erfindungen, die auf einer inländischen
oder ausländischen Ausstellung zur
Schau gestellt werden, genießen einen Prioritätsschutz
nach den Bestimmungen der §§ 54 e und
54 f.
(2) Die Bestimmungen der §§ 54 e und 54 f
gelten insbesondere auch für Schaustellungen auf
Muster- und Warenmessen."
24. a) § 54 e Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Um die Zuerkennung hat die Ausstellungsleitung
anzusuchen. Dieses Ansuchen hat die für
die Entscheidung über die beanspruchte Prioritätsbegünstigung
erforderlichen Angaben zu enthalten."
b) § 54 e Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Zuerkennung der Begünstigung des
Prioritätsschutzes ist auf Kosten der Ausstel-
lungsleitung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
und im „Österreichischen Patentblatt" zu verlautbaren."
25. Im § 54 f haben an Stelle der Abs. 4 und 5
folgende Bestimmungen zu treten
„(4) Das Prioritätsrecht ist ausdrücklich in
Anspruch zu nehmen. Dabei sind die Ausstellung
und der Tag der Einbringung des Gegenstandes
in den Ausstellungsraum zu bezeichnen (Prioritätserklärung).
Die Bestimmungen des § 54 b
Abs. 2 gelten sinngemäß.
(5) Das Prioritätsrecht ist durch eine Beschreibung
des zur Schau gestellten Gegenstandes mit
den zu ihrer Verständlichkeit notwendigen
Zeichnungen oder anderen Abbildungen, erforderlichenfalls
auch Modellen und Probestücken,
und durch eine Bestätigung der Ausstellungsleitung,
daß der zur Schau gestellte Gegenstand mit
dem beschriebenen übereinstimmt, sowie darüber,
wann dieser Gegenstand in den Ausstellungsraum
eingebracht wurde, nachzuweisen (Prioritätsbelege).
(6) Wird die Prioritätserklärung nicht rechtzeitig
abgegeben oder werden die Prioritätsbelege
auf amtliche Aufforderung nicht fristgerecht
vorgelegt, so bestimmt sich die Priorität nach
dem Zeitpunkt der Anmeldung."
26. § 54 g hat zu entfallen.
27. a) Die Anmerkung zu § 55 Abs. 3 hat zu
entfallen.
b) Die Überschrift zu § 55 sowie dieser haben
zu lauten
„Vorprüfung
§ 55. (1) Die Anmeldung unterliegt einer Vorprüfung
durch ein Mitglied der Anmeldeabteilung.
Die finanzielle Ertragfähigkeit der Erfindung
ist dabei nicht zu beurteilen.
(2) Entspricht hiebei die Anmeldung nicht den
vorgeschriebenen Anforderungen, so ist der Anmelder
aufzufordern, die Mängel innerhalb einer
bestimmten Frist zu beheben.
(3) Ergibt die Vorprüfung, erforderlichenfalls
nach der Vernehmung von Sachverständigen, daß
eine nach den §§ 1 bis 3 patentierbare Erfindung
offenbar nicht vorliegt, so ist der Anmelder nach
allfälliger Vorladung und Vernehmung durch
den Prüfer hievon unter Angabe der Gründe
mit der Aufforderung zu benachrichtigen, sich
binnen einer bestimmten Frist zu äußern. Die
Frist kann auf Ansuchen verlängert werden.
Gegen die Abweisung eines Gesuches um Fristverlängerung
ist kein Rechtsmitel zulässig, doch
kann die Äußerung auf den Vorbescheid noch
innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung
des abweisenden Beschlusses nachgeholt werden.
(4) Wird innerhalb der Frist weder eine
Äußerung auf den Vorbescheid (Abs. 2 und 3)
noch ein Gesuch um Verlängerung der Frist
überreicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Diese Rechtsfolge tritt außer Kraft,
wenn binnen vier Monaten nach Ablauf der Frist
(Abs. 2 und 3) die Äußerung auf den Vorbescheid
nachgeholt, eine Gebühr im Ausmaß der
Anmeldegebühr entrichtet und der Beleg (§ 116
Abs. 3) über die Entrichtung dieser Gebühr überreicht
wird. Ist der Beleg über die rechtzeitige
Entrichtung der Gebühr nicht überreicht worden,
so ist dem Anmelder hiefür eine einmonatige,
nicht erstreckbare Frist zu setzen.
(5) Der Präsident des Patentamtes kann Richtlinien
über Grundsätze der Vorprüfung sowie
über das dabei von den Mitgliedern der Anmeldeabteilung
zu beachtende Verfahren aufstellen. Er
kann dabei insbesondere das Ausmaß der amtlich
festzusetzenden Fristen bestimmen. Dabei ist auf
eine möglichst rationelle und genaue Vorprüfung
sowie auf eine einheitliche Behandlung der Anmeldungen
durch die Anmeldeabteilungen Bedacht
zu nehmen."
28. a) Die Anmerkung zu § 56 Abs. 1 hat zu
entfallen.
b) § 56 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Ist durch die ursprüngliche oder die verbesserte
Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen
nicht entsprochen worden oder ergibt
sich, daß eine nach den §§ 1 bis 3 patentfähige
Erfindung offenbar nicht vorliegt (§ 55),
so wird die Anmeldung zurückgewiesen. Treffen
diese Voraussetzungen nur zum Teil zu, so wird
nur der entsprechende Teil der Anmeldung zurückgewiesen."
29. a) Die Anmerkung zu § 57 Abs. 3 hat zu
entfallen.
b) § 57 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Anmeldung ist mit sämtlichen Beilagen
durch vier Monate, vom Tag der Bekanntmachung
an gerechnet, an allen Tagen, an denen
das Patentamt zur Entgegennahme von Patentanmeldungen
geöffnet ist, zur allgemeinen Einsicht
beim Patentamt auszulegen. Das Patentamt
kann erforderlichenfalls die Auslegung auch an
anderen Orten verfügen. Durch Verordnung ist
zu bestimmen, wie die Einsichtnahme vor sich
zu gehen hat; dabei ist unter Wahrung der
Rechte des Anmelders auf eine zweckmäßige und
geordnete Durchführung der Einsichtnahme hinzuwirken.
Der Präsident hat unter Bedachtnahme
auf die Interessen des Dienstes und der an der
Einsichtnahme interessierten Öffentlichkeit für
die Besucher der Auslegehalle eine Hausordnung
zu erlassen und kann Personen, die trotz schriftlicher
Verwarnung wiederholt gegen diese Hausordnung
verstoßen, bis zu sechs Monaten von
der Einsichtnahme ausschließen."
c) § 57 Abs. 4 hat zu entfallen; der bisherige
Abs. 5 erhält die Bezeichnung Abs. 4.
30. a) Die Anmerkung zu § 58 Abs. 1 hat zu
entfallen.
b) § 58 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Innerhalb von vier Monaten seit dem
Tag der Bekanntmachung kann gegen die Patenterteilung
Einspruch erhoben werden. Der Einspruch
muß spätestens am letzten Tag der Frist
im Patentamt eingelangt sein."
31. a) Die Überschrift zu § 63 sowie dieser
haben zu lauten
„Beschwerde
§ 63. (1) Gegen den Beschluß, durch den die
Anmeldung ganz oder zum Teil zurückgewiesen
oder zur Verbesserung zurückgestellt wird (§§ 56
und 60), kann der Anmelder, gegen den Beschluß,
durch den das Patent in vollem Umfang
erteilt wird, der Einsprecher und gegen den Beschluß,
durch den das Patent in beschränktem
Umfang erteilt wird, sowohl der Anmelder als
auch der Einsprecher Beschwerde erheben.
(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen der
§§ 60 bis 62 sinngemäß."
b) Die Anmerkung zu § 63 Abs. 1 hat zu entfallen.
32. § 67 Abs. 2 erster Satz hat zu entfallen.
33. Die Überschrift zu § 68 sowie dieser haben
zu lauten:"
Sofortige Zurückweisung
§ 68. (1) Anträge auf Rücknahme, Nichtigerklärung
oder Aberkennung eines Patentes, die
sich offenbar nicht auf einen gesetzlichen Grund
stützen, sowie Eingaben, die kein bestimmtes
Begehren enthalten oder zu deren Einbringung
der Antragsteller nicht berechtigt ist (§§ 29 und
30), sind von der Nichtigkeitsabteilung unter
Angabe der Gründe ohne weiteres Verfahren
zurückzuweisen.
(2) Ebenso sind Anträge wegen Unzuständigkeit
der Nichtigkeitsabteilung, wegen entschiedener
Sache oder wegen Streitanhängigkeit unter
Angabe der Gründe ohne weiteres Verfahren
zurückzuweisen.
(3) Derartige Beschlüsse sind als Endentscheidungen
anzusehen."
34. Die §§ 70 bis 74 und ihre Überschriften
haben zu lauten
„Verfahren über Anfechtungsanträge
§ 70. (1) Der Vorsitzende hat ein ständiges
fachtechnisches und ein ständiges rechtskundiges
Mitglied zu Referenten zu bestellen.
(2) Der rechtskundige Referent hat, sofern der
Antrag zur Einleitung des Verfahrens geeignet
befunden wurde, eine Ausfertigung samt den
Abschriften der Beilagen dem Belangten mit der
Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer mindestens
einmonatigen Frist, deren Verlängerung
der Referent bei Vorliegen rücksichtswürdiger
Gründe zu bewilligen hat, seine Gegenschrift
in zweifacher Ausfertigung schriftlich zu erstatten.
Vorverfahren
§ 71. (1) Nach Erstattung der Gegenschrift
oder nach fruchtlosem Verstreichen der hiefür
eingeräumten Frist hat der rechtskundige
Referent erforderlichenfalls ein Vorverfahren
(Abs. 2 und 3) zur Vorbereitung der mündlichen
Verhandlung durchzuführen. Die Referenten
haben im Vorverfahren das Einvernehmen zu
pflegen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet
der Vorsitzende.
(2) Im Vorverfahren ist der gesamte Prozeßstoff
für die mündliche Verhandlung so weit
vorzubereiten, daß diese, wenn möglich, ohne
Unterbrechung durchgeführt werden kann. Insbesondere
ist, sofern sich dies nicht aus den
Schriftsätzen ergibt, durch Anhörung der Parteien
oder Einholung ihrer Äußerung festzustellen,
welche tatsächlichen Behauptungen nicht
bestritten werden.
(3) Im Vorverfahren haben auch Beweisaufnahmen,
wie Vornahme eines Augenscheins, Vernehmung
auswärtiger Zeugen und zeitraubende
Untersuchungen durch Sachverständige, zu erfolgen,
wenn die Beweisaufnahme in der mündlichen
Verhandlung diese erheblich erschweren oder verzögern
oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen
würde oder wenn die sofortige Aufnahme
der Beweise zur Beweissicherung notwendig
ist.
(4) Zu allen Beweisaufnahmen im Vorverfahren
sind die Parteien zu laden. Ihr Ausbleiben
steht der Beweisaufnahme nicht im Wege.
(5) Für die Aufnahme von Beweisen im Vorverfahren
gilt § 75, Beweis durch Vernehmung
der Parteien ist im Vorverfahren nicht zulässig.
(6)Der rechtskundige Referent hat im Vorverfahren
alle in den §§ 180 bis 185 der Zivilprozeßordnung
angeführten Befugnisse und Obliegenheiten
eines Vorsitzenden.
(7) Der Vorsitzende kann die Ergänzung des
Vorverfahrens hinsichtlich einzelner bestimmt zu
bezeichnender Sachverhalte anordnen.
(8) Nach dem Einlangen der Gegenschrift
oder nach fruchtlosem Verstreichen der hiefür
eingeräumten Frist sowie gegebenenfalls nach der
Durchführung des Vorverfahrens hat der
Referent die Akten mit einer schriftlichen Darlegung
des Sachverhaltes sowie aller für die Ent-
scheidung wesentlichen Tat- und Rechtsfragen
und einer Stellungnahme zu diesen (Referat) dem
Vorsitzenden vorzulegen. Der rechtskundige
Referent hat über die rechtlichen Fragen und der
fachtechnische Referent über die fachtechnischen
Fragen zu referieren. Der Vorsitzende kann
einem Referenten oder einem anderen Stimmführer
die Ergänzung des Referates auftragen.
Beendigung des Verfahrens ohne Verhandlung
§ 72. Erlischt das Patent (§ 26) während des
Verfahrens vor der Nichtigkeitsabteilung, so ist,
wenn der Antragsteller nicht unter Glaubhaftmachung
eines rechtlichen Interesses auf der
Durchführung des Verfahrens beharrt, das Verfahren
mit Beschluß einzustellen. In diesem Fall
hat der Antragsteller Anspruch auf Ersatz der
Kosten des Verfahrens und der Vertretung, es
sei denn, daß der Antragsgegner durch sein Verhalten
zur Antragstellung nicht Anlaß gegeben
hat und das Patent während der Frist für die
Erstattung der Gegenschrift erloschen ist. In
dem Einstellungsbeschluß ist auch über den
Kostenersatz zu erkennen (§ 77 Abs. 1). Dieser
Beschluß ist als Endentscheidung anzusehen.
Ausschreibung der mündlichen Verhandlung
§ 73. (1) Die mündliche Verhandlung ist vom
Vorsitzenden auszuschreiben. Spätestens mit der
Ausschreibung der Verhandlung ist dem Antragsteller
die Gegenschrift zuzustellen.
(2) Die Verhandlung kann aus wichtigen Gründen
auf Antrag oder von Amts wegen durch
den Vorsitzenden auf einen anderen Zeitpunkt
verlegt werden.
(3) Zur Verhandlung sind die Parteien oder
ihre Vertreter sowie die bei der Verhandlung
einzuvernehmenden Zeugen und Sachverständigen
zu laden.
(4) Das Ausbleiben der Parteien oder ihrer
Vertreter steht der Verhandlung und Entscheidung
nicht im Wege.
(5) Wird eine Vertagung bei der mündlichen
Verhandlung beantragt, so hat darüber der Senat
zu entscheiden.
Verhandlung
§ 74. (1) Die Verhandlung ist nach den sinngemäß
anzuwendenden Vorschriften der §§ 171
bis 203 der Zivilprozeßordnung zu leiten und
durchzuführen. § 40 Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.
(2) Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann,
außer in den im § 172 der Zivilprozeßordnung
erwähnten Fällen, auf Antrag auch dann für
einen Teil des Verfahrens oder für die ganze
Verhandlung ausgeschlossen werden, wenn durch
die Öffentlichkeit ein wichtiges Interesse des
Bundes oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis
einer der Parteien oder eines Zeugen einer
Gefährdung ausgesetzt würde.
(3) Den Mitgliedern des Patentamtes und des
Obersten Patent- und Markensenates sowie den
Beamten aus dem Stande der Verwendungsgruppe
A des Bundesministeriums für Handel,
Gewerbe und Industrie bleibt trotz Ausschluß
der Öffentlichkeit der Zutritt gestattet."
35. Dem § 75 sind folgende Abs. 4 und 5 anzufügen
„(4) Für die Zeugen- und Sachverständigengebühren
sind die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes
1965, BGBl. Nr. 179, anzuwenden.
(5) Die nach den §§ 313, 326, 333 und 354
der Zivilprozeßordnung zu verhängenden Ordnungs-
und Mutwillensstrafen dürfen 1000 S und
im Falle der Uneinbringlichkeit Haft bis zu drei
Tagen nicht übersteigen. Bei Beweisaufnahmen
während einer mündlichen Verhandlung sind die
Ordnungs- und Mutwillensstrafen vom Senat, im
Vorverfahren vom Referenten (§ 71 Abs. 1) zu
verhängen. § 46 b Abs. 1 und 3 findet Anwendung."
36. Die Überschrift zu § 80 sowie dieser haben
zu lauten
„Protokollführung
§ 80. (1) Über alle Beweisaufnahmen im Vorverfahren
und über die mündliche Verhandlung
ist durch einen Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen.
Das Protokoll ist außer vom Schriftführer
vom Vorsitzenden oder im Vorverfahren
von den die Beweisaufnahme durchführenden
Referenten zu unterfertigen.
(2) Im übrigen gilt für das Protokoll § 40
Abs. 4.
(3) Über die nichtöffentliche Sitzung (§ 76) ist
ein abgesondertes Protokoll zu führen, aus dem
das Ergebnis der Beratung und Abstimmung ersichtlich
ist. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden
und vom Schriftführer zu unterfertigen."
37. Die §§ 81 und 82 haben zu entfallen.
38. § 85 a Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand findet nicht statt
1. wegen Versäumung der Frist für den
Wiedereinsetzungsantrag (§ 85 c Abs. 1) und
der Frist für das Rechtsmittel gegen die Entscheidung
hinsichtlich eines solchen Antrages;
2. wegen Versäumung der Frist für die Nachholung
der Äußerung auf den Vorbescheid (§ 55
Abs. 4), der Frist für den Einspruch (§ 58 Abs. 1)
und der Frist für die Beschwerde des Einsprechers
(§ 39 a Abs. 1);
3. wegen Versäumung einer Frist für die
Geltendmachung eines Anspruches vor den
ordentlichen Gerichten.
(3) In die Frist zur Abgabe einer Prioritätserklärung,
zu deren Berichtigung oder zur Vorlage
der Prioritätsbelege (§ 54 b Abs. 2 und 3 und
§ 54 f Abs. 4 und 6) ist eine Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand nur zulässig, wenn der
Antrag, unbeschadet der für die Antragstellung
gemäß § 85 c geltenden Fristen, spätestens am
Tage vor der Bekanntmachung (§ 57) im Patentamt
eingelangt ist. Mit der Bewilligung der
Wiedereinsetzung tritt ein allenfalls bereits erlassener
Bekanntmachungsbeschluß (§ 57) oder
Zurückweisungsbeschluß (§ 56) außer Kraft."
39. § 85 b Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Über den Antrag entscheidet die Abteilung,
bei der die versäumte Handlung vorzunehmen
war. Wurde eine Handlung bei einer
technischen Anmeldeabteilung versäumt, so entscheidet
über den Antrag das dieser Abteilung
zugewiesene rechtskundige Mitglied."
40. Die Anmerkung zu § 85 c hat zu entfallen.
41. § 85 d Abs. 2 hat zu entfallen; die bisherigen
Abs. 3 bis 5 erhalten die Bezeichnung
Abs. 2 bis 4.
42. § 85 h Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Besteht hinsichtlich des wiederhergestellten
Schutzrechtes ein während seines früheren Bestehens
abgeschlossener Lizenzvertrag und wird
das Recht des Lizenznehmers durch einen
Zwischenbenützer (Abs. 1) beeinträchtigt, so kann
der Lizenznehmer eine den Umständen des
Falles angemessene Minderung des bedungenen
Entgeltes verlangen oder, wenn für ihn wegen
dieser Beeinträchtigung an der weiteren Erfüllung
des Vertrages kein Interesse mehr besteht, den
Vertrag auflösen."
43. § 86 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Das Patentamt hat die zur Durchführung
seiner rechtskräftigen Entscheidungen sowie der
Entscheidungen des Obersten Patent- und
Markensenates notwendigen Eintragungen und
Löschungen in den von ihm zu führenden Registern
von Amts wegen zu vollziehen. Bei
Kollegialentscheidungen des Patentamtes hat die
erforderlichen Verfügungen der Vorsitzende, bei
Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates
der Vorsitzende der Nichtigkeitsabteilung
zu treffen. Das gleiche gilt für die Zurückerstattung
der Gebühren gemäß § 116 Abs. 5."
44. § 91 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Oberste Patent- und Markensenat hat
ohne Vorverfahren und ohne mündliche Verhandlung
mit Beschluß zu entscheiden,
1. wenn die formalen Mängel der Berufung
innerhalb der gemäß § 90 eingeräumten Frist
nicht behoben worden sind ;
2. wenn der Berufungswerber zur Erhebung
der Berufung nicht berechtigt ist;
3. wenn die Berufung schon von der Nichtigkeitsabteilung
hätte zurückgewiesen werden sollen
(§ 88 Abs. 3);
4. wenn sich die Berufung gegen Beschlüsse
gemäß § 68 und § 88 Abs. 3 richtet;
5. wenn sich die Berufung gegen eine Entscheidung
über einen Antrag auf Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand (§ 85 b Abs. 2) richtet;
6. wenn sich die Berufung nur gegen die Entscheidung
über einen Antrag gemäß § 93 richtet;
7. wenn sich die Berufung nur gegen die Entscheidung
über den Kostenersatz (§ 77) richtet;
8. wenn sich die Berufung ausschließlich darauf
stützt, daß durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften
die Schöpfung einer gesetzmäßigen
Entscheidung verhindert wurde, oder wenn sich
nach der Aktenlage die Zurückverweisung der
Angelegenheit an die Nichtigkeitsabteilung wegen
Verletzung solcher Verfahrensvorschriften als
nötig erweist."
45. § 93 hat zu lauten
„Einschränkung von Anträgen
§ 93. (1) Auf Grund eines vom Patentinhaber
während des Nichtigkeitsstreites gestellten Antrages
haben die Nichtigkeitsabteilung oder der
Oberste Patent- und Markensenat, soweit dies
durch die Verfahrensergebnisse gerechtfertigt ist,
folgende Eintragungen in das Patentregister anzuordnen
a) daß eine bestimmte Tatsache der Patentierbarkeit
der Erfindung (§§ 1 bis 3) nicht
entgegensteht.
b) daß die Erfindung mit dem Gegenstand
eines früheren Patentes oder Privilegiums
nicht übereinstimmt.
(2) Die Eintragung gemäß Abs. 1 in das
Patentregister erfolgt nach Rechtskraft der Entscheidung
und hat die Wirkung, daß ein auf
dieselben Tatsachen und Beweismittel gestützter
neuerlicher Antrag, auch wenn er von Dritten
gestellt wird, unzulässig ist."
46. Die Überschrift des IV. Abschnittes hat zu
lauten
„IV. Patenteingriffe und Auskunftspflicht"
47. a) Die Überschrift zu § 96 hat zu entfallen.
b) § 96 hat zu lauten
„§ 96. Im Falle eines Eingriffs hat der Verletzte
einen Anspruch auf Unterlassung weiterer
Eingriffshandlungen, Beseitigung der Eingriffsgegenstände,
Umgestaltung der Eingriffsmittel,
Entschädigung oder Herausgabe der Bereicherung."
48. Nach dem § 107 ist als § 107 a mit folgender
Überschrift einzufügen
„Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
§ 107 a. Die Gerichtsbarkeit über die Klagen
nach §§ 15 Abs. 4, 29 Abs. 4, 85 h Abs. 2 und 96
steht dem Handelsgericht Wien zu. Es entscheidet
ohne Rücksicht auf den Streitwert durch Senat."
49. § 108 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Selbst wenn den Beklagten kein Verschulden
trifft, ist der Verletzte befugt, von ihm
die Herausgabe der erfolgten Bereicherung zu
fordern; für die Verjährung des Anspruches auf
Herausgabe der Bereicherung (§ 96) gilt § 1489
ABGB. sinngemäß."
50. a) § 111 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Dieser Feststellungsantrag ist in zweifacher
Ausfertigung beim Patentamt schriftlich
einzubringen. Dem Antrag muß eine genaue
und deutliche Beschreibung und erforderlichenfalls
eine Zeichnung des betreffenden Gegenstandes
oder Verfahrens in vier Ausfertigungen
beigeschlossen sein."
b) § 111 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Das Verfahren über einen Feststellungsantrag
richtet sich nach den Vorschriften für das
Nichtigkeitsverfahren. Die Kosten des Feststellungsstreites
sind vom Antragsteller zu tragen,
wenn der Patentinhaber durch sein Verhalten
zur Antragstellung nicht Anlaß gegeben und
innerhalb der ihm für die Gegenschrift gesetzten
Frist den Anspruch anerkannt hat."
51. Die Überschrift zu § 113 sowie dieser
haben zu lauten
„Auskunftspflicht über Patentschutz
§ 113. Wer Gegenstände in einer Weise bezeichnet,
die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken,
daß sie Patentschutz genießen, hat auf
Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf
welches Schutzrecht sich die Bezeichnung stützt."
52. a) § 114 Abs. 5 bis 7 haben zu lauten
„(5) Die Jahresgebühren sind, vom Tag der
Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt
(§ 57) an gerechnet, von Jahr zu Jahr im vorhinein
fällig. Wird das Patent jedoch erst nach
Beginn des zweiten oder eines weiteren Jahres,
vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung
im Patentblatt an gerechnet, rechtskräftig erteilt,
so sind die Jahresgebühren für diese Jahre
mit dem Tag nach der Zustellung der Benachrichtigung
des Patentinhabers von der Eintragung
des Patentes in das Patentregister fällig.
(6) Die Jahresgebühr für das erste Jahr ist
innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der
Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt
(§ 57) einzuzahlen; andernfalls gilt die
Anmeldung als zurückgenommen.
(7) Die Jahresgebühren für das zweite und die
weiteren Jahre können drei Monate vor ihrer
Fälligkeit entrichtet werden. Sie sind spätestens
innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit
zu entrichten. Bei jeder Zahlung nach dem
Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag
von 20 vom Hundert der Jahresgebühr
zu entrichten. Der Zuschlag entfällt bei der
Zahlung von Jahresgebühren, die erst mit der
Benachrichtigung von der Eintragung des Patentes
in das Patentregister fällig werden (Abs. 5)."
b) § 114 Abs. 9 und 10 haben zu lauten
„(9) Eine Rückzahlung der Anmeldegebühr findet
nicht statt. Die erste Jahresgebühr wird zur
Hälfte zurückerstattet, wenn die Anmeldung nach
ihrer Bekanntmachung im Patentblatt (§ 57) zurückgenommen
oder zurückgewiesen wird. Alle
weiteren eingezahlten, noch nicht fällig gewordenen
Jahresgebühren werden zurückerstattet,
wenn auf das Patent verzichtet oder wenn es
zurückgenommen oder nichtig erklärt wird.
(10) Die Zahl der Seiten der zur Auslegung
gelangenden Beschreibung sowie die Zahl der
Blätter der dieser Beschreibung angeschlossenen
Zeichnungen gemäß Abs. 3 und 4 ist nach folgenden
Richtlinien zu berechnen
1. Als Seite werden bis zu 40 Zeilen gerechnet;
2. Formelbilder sind nach der Fläche, die sie
beanspruchen, als volle Zeilen zu rechnen;
3. angefangene Seiten werden voll gerechnet;
4. als Blatt wird eine Fläche im Höchstausmaß
von 34 cm X 22 cm gerechnet."
c) § 114 Abs. 11 hat zu entfallen.
53. a) § 116 Abs. 1 Z. 5 lit. d hat zu lauten
„d) Das Gesuch um Aussetzung der Bekanntmachung
und der Auslegung einer Patentanmeldung
(§ 57 Abs. 4), soweit die
beantragte Dauer der Aussetzung drei
Monate übersteigt, im Ausmaß der Anmeldegebühr
für je drei Monate dieses
Zeitraumes, wobei Zeiträume von weniger
als drei Monaten als volle drei Monate zu
rechnen sind."
b) Im § 116 haben an Stelle der Abs. 3 bis 6
folgende Bestimmungen zu treten
„(3) Die Entrichtung der an das Patentamt zu
leistenden Gebühren, mit Ausnahme der Jahresgebühren
(§ 114 Abs. 3 und 4), ist durch Überreichung
der urschriftlichen Einzahlungs- oder
Überweisungsbelege, gegebenenfalls der Ersatzbelege
nachzuweisen.
(4) Werden die Belege nicht innerhalb der zur
Nachreichung einzuräumenden Frist überreicht,
so ist das Begehren zurückzuweisen; § 55 Abs. 4
und § 118 Abs. 1 werden dadurch nicht berührt.
(5) Die Beschwerdegebühr (Abs. 1 Z. 2) ist
zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im
wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne
Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den
im Abs. 1 unter Z. 3 und 4 festgesetzten Gebühren
ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn
der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnde
Antrag oder die Berufung zurückgewiesen
oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es
zur mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von
den im Abs. 1 unter Z. 5 festgesetzten Gebühren
ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn
das Gesuch vor der Beschlußfassung zurückgezogen
wird. Wenn im Falle des Abs. 1 Z. 5 lit. d
die Aussetzung nicht für die volle beantragte
Dauer bewilligt wird und auf die bewilligte Dauer
eine niedrigere Gebühr als der eingezahlte Betrag
entfällt, ist der Mehrbetrag zurückzuerstatten.
(6) Durch Verordnung können besondere Gebühren
für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen,
Bestätigungen und Beglaubigungen, für
Registerauszüge sowie für schriftliche Auskünfte
aus amtlichen Unterlagen festgesetzt werden. Bei
der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes,
der 100 S nicht übersteigen darf, ist der für die
amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und
Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Gebühren
von der Zahl der Seiten oder Blätter
abhängig sind, ist § 114 Abs. 10 anzuwenden.
(7) Sind durch eine Verordnung gemäß Abs. 6
Gebühren festgesetzt, so dürfen amtliche Ausfertigungen,
Bestätigungen und Beglaubigungen
erst nach Entrichtung der hierauf entfallenden
Gebühren angefertigt und ausgefolgt werden. Anträge
auf amtliche Veröffentlichungen und Anträge,
deren Bewilligung eine amtliche Veröffentlichung
auf Grund dieses Bundesgesetzes zur
Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf
entfallenden Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet
werden. Abs. 3 gilt sinngemäß."
54. Die Überschrift zu § 116 a sowie dieser
haben zu lauten
„Art der Gebühreneinzahlung
§ 116 a. Die Art der Einzahlung der im Wirkungsbereich
des Patentamtes zu entrichtenden
Gebühren ist mit Verordnung festzulegen, in
der insbesondere zu bestimmen ist, wann eine
an das Patentamt vorgenommene Zahlung von
Gebühren als rechtzeitig gilt. Bei der Erlassung
dieser Verordnung ist einerseits auf die den Einzahlern
an Stelle der Barzahlung zur Verfügung
stehenden Zahlungsformen und anderseits auf
eine einfache und kostensparende Kontrollmöglichkeit
durch das Patentamt Bedacht zu nehmen."
55. An die Stelle des § 118 haben folgende
Bestimmungen mit der Überschrift „Gebührenbefreiung"
zu treten
„Gebührenbefreiung
§ 118. (1) Der Präsident des Patentamtes hat
die Anmeldegebühr und die Jahresgebühren für
das erste und das zweite Jahr oder bloß einzelne
dieser Gebühren bis zum Ablauf der Zahlungsfrist
für die zweite oder dritte Jahresgebühr zu
stunden, wenn der Antragsteller seine Mittellosigkeit
nachweist und die Erteilung eines
Patentes auf die Anmeldung nicht offenbar aussichtslos
erscheint. Die gestundeten Gebühren
sind erlassen, wenn das Patent bis zum Ablauf
des zweiten Jahres der Schutzdauer erlischt. Bei
Nichtzahlung der gestundeten Anmeldegebühr
erlischt das Patent, je nach der bewilligten Stundungsdauer,
mit dem Ablauf des ersten oder
zweiten Jahres der Schutzdauer. Diese Bestimmungen
sind auch auf die Anmeldegebühr und
die Jahresgebühr für Zusatzpatente anzuwenden.
Dabei beginnt der in Betracht kommende Zeitraum
mit dem Tag der Bekanntmachung der
Zusatzpatentanmeldung im Patentblatt (§ 57).
(2) Der Präsident des Patentamtes hat die in
den §§ 115 und 116 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Z. 5
lit. c und d vorgesehenen Gebühren zu erlassen,
wenn der Antragsteller seine Mittellosigkeit
nachweist und der Antrag oder das Rechtsmittel,
für die die Gebühr zu entrichten wäre, nicht
offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(3) Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit des
Antragstellers ist auf das Einkommen, das er
bezieht oder zu erwarten hat, auf sein Vermögen
und dessen Belastung sowie auf die Zahl der
Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat,
Rücksicht zu nehmen.
(4) Im Fall der Stundung einer Gebühr nach
Abs. 1 gelten die im Abs. 2 angeführten Gebühren,
die vom Anmelder im Verfahren über
die Anmeldung zu entrichten wären, als erlassen.
(5) Die gemäß Abs. 1 ausgesprochene Begünstigung
geht nicht auf den Rechtsnachfolger des
Begünstigten über. Bei einer Mehrheit von
Patentanmeldern und bei Streitgenossen dürfen
die Begünstigungen nur bewilligt werden, wenn
die Voraussetzungen bei sämtlichen Beteiligten
zutreffen.
§ 119. Die Begünstigung nach § 118 kann auch
Angehörigen jener ausländischen Staaten gewährt
werden, die nach Maßgabe einer vom Präsidenten
des Patentamtes im Patentblatt zu verlautbarenden
Kundmachung im wesentlichen die
gleiche Begünstigung österreichischen Staatsbürgern
einräumen. Gewährt einer dieser Staaten
österreichischen Staatsbürgern diese Begünstigung
in einem geringeren als dem im § 118 vorgesehenen
Umfang, so kann die entsprechende Einschränkung
für die Angehörigen dieses Staates
verfügt werden."
56. Unter der Abschnittsbezeichnung „VI. Vollziehung"
hat § 120 zu lauten
„VI. Vollziehung
§ 120. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich § 3 Abs. 2 und § 31 die Bundesregierung,
2. hinsichtlich § 5 m, § 15 Abs. 4, soweit er die
Entscheidung über die Entschädigungsklage betrifft,
§ 22 e, § 29 Abs. 4 und §§ 95 bis 110
sowie § 111 Abs. 6, § 112 und § 113 das
Bundesministerium für Justiz,
3. hinsichtlich § 10 Abs. 2 das Bundesministerium
für Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie und dem Bundesministerium für
Landesverteidigung,
4. hinsichtlich § 41 Abs. 2 und 3, soweit er die
Bestellung der Richter betrifft, sowie hinsichtlich
§ 83 das Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie und das Bundesministerium
für Justiz,
5. hinsichtlich § 47 das Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie und das Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen,
6. hinsichtlich § 32 a und § 117 das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
und das Bundesministerium für Finanzen,
7. hinsichtlich § 116 Abs. 6 das Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Finanzen,
8. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes das Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie."
57. Die Abschnittsbezeichnung vor § 124 sowie
dieser haben zu entfallen.
Artikel II
§ 4 des Patentschutz-Überleitungsgesetzes 1950,
BGBl. Nr. 128, wird aufgehoben.
Artikel III
(1) Hat ein Teilhaber an einem Recht aus der
Anmeldung oder an einem Patentrecht bereits
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit
der gewerbsmäßigen Ausübung einer Erfindung
(§ 17 des Patentgesetzes 1950) begonnen, so
richtet sich die Befugnis dieses Teilhabers und
seiner Erben nach den bisher geltenden Vorschriften.
Die Vorschriften des § 17 a des Patentgesetzes
1950 sind aber auch für diese Personen
verbindlich.
(2) Wurde vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
eine Frist im Sinne des § 85 a Abs. 1
des Patentgesetzes 1950 versäumt, so ist der Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem
das Hindernis weggefallen ist, spätestens aber
binnen zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes zu überreichen.
(3) Die Bestimmung des § 114 Abs. 7 des
Patentgesetzes 1950 in der Fassung dieses Bundesgesetzes,
wonach die Jahresgebühren für das
zweite und die weiteren Jahre spätestens innerhalb
von sechs Monaten nach der Fälligkeit zu
entrichten sind, findet auf Patente, die bereits
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
wegen Nichtzahlung einer Jahresgebühr innerhalb
der durch § 114 Abs. 7 des Patentgesetzes
1950 in seiner bisherigen Fassung vorgesehenen
Frist von drei Monaten erloschen sind (§ 26
Abs. 1 Z. 2 des Patentgesetzes 1950), keine Anwendung.
Artikel IV
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des
siebenten auf seine Kundmachung folgenden
Monats in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich Artikel I Z. 2, 47, 48, 49 und 51
das Bundesministerium für Justiz;
2. hinsichtlich Artikel I Z. 53, soweit er § 116
Abs. 6 betrifft, das Bundesministerium für
Handel,Gewerbe und Industrie im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Finanzen;
3. hinsichtlich Artikel I Z. 56 die jeweils dort
genannten Bundesministerien;
4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen des
Artikels I sowie hinsichtlich der Artikel II und
III das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie.