Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
78_1968 AT

78. Bundesgesetz: Abänderung und neuerliche Ergänzung des Zollgesetzes 1955

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 78. Bundesgesetz: Abänderung und neuerliche Ergänzung des Zollgesetzes 1955

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 142/

1957 und Nr. 68/1959, wird wie folgt abgeändert

und neuerlich ergänzt

1. Im § 4 Abs. 6 hat der vierte Satz zu lauten

„Sie müssen von einer Handelskammer oder

einer anderen im Ursprungsland hiezu ermächtigten

Behörde oder Stelle ausgestellt sein, sofern

nicht in anderen Gesetzen oder in zwischenstaatlichen

Vereinbarungen besondere Anordnungen

getroffen sind."

2. Im § 10 Abs. 5 treten an die Stelle der

Worte „mit den beteiligten Bundesministerien"

die Worte „mit den in Abs. 3 genannten Bundesministerien".

3. Im § 11 Abs. 2 wird der Punkt am Schluß

von lit. c durch einen Strichpunkt ersetzt und

folgende lit. d angefügt

„d) Rohrleitungen und elektrische Leitungen,

welche über die Zollgrenze führen."

4. Im § 22 Abs. 2 wird der Betrag von 3000 S

auf 5000 S erhöht und folgende Absätze werden

angefügt

„(3) Das Bundesministerium für Finanzen

kann durch Verordnung die sachliche Zuständigkeit

einzelner Zollämter ausdehnen oder einschränken,

wenn dies zur wirksameren Erfassung

des grenzüberschreitenden Warenverkehrs,

zur Vereinfachung des Zollverfahrens oder zur

Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen

erforderlich ist; insbesondere können Abfertigungen

bestimmter Waren bei Zollämtern

zweiter Klasse zugelassen und die Abfertigung

von Waren, sofern sie mit besonderen Schwierigkeiten

verbunden oder an besondere Voraussetzungen

geknüpft ist, auf bestimmte Zollämter

erster Klasse beschränkt werden.

(4) Das Bundesministerium für Finanzen kann

weiters zur Vereinfachung des Verfahrens durch

Verordnung die Zuständigkeit zur Vorschreibung

und Einhebung von Zöllen von den örtlich

im Einzelfall zuständigen Zollämtern auf

andere Abgabenbehörden erster Instanz übertragen,

wenn dies im Interesse des wirksameren

Einsatzes von technischen Hilfsmitteln der Verwaltung

zweckdienlich erscheint. Alle übrigen

Zuständigkeiten, die den im Einzelfall örtlich

zuständigen Zollämtern im Erhebungs(Rechtsmittel)

verfahren zukommen, werden hiedurch

nicht berührt."

5. § 29 wird wie folgt abgeändert

a) lit. b hat zu lauten

„b) bei Gewährung der Zollfreiheit nach § 31

lit. a, d, e und f oder nach § 36 Abs. 1

lit. b oder c sowie bei motorisierten Beförderungsmitteln

als Übersiedlungsgut oder

als Diplomaten- oder Konsulargut, wenn

die Waren während eines Zeitraumes von

zwei Jahren nach der zollamtlichen Abfertigung

zum freien Verkehr entsprechend

der Zweckbestimmung verwendet worden

sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt

ist;".

b) Der gemäß lit. a abgeänderte bisherige

Wortlaut erhält die Absatzbezeichnung (1) und

folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt

„(2) Bei Gewährung der Zollfreiheit nach § 31

lit. a, d, e und f für Waren, die nicht im Eigentum

des Begünstigten stehen, besteht die Zollfreiheit

nur so lange, als die Waren vom Begünstigten

der Zweckbestimmung entsprechend verwendet

werden.

(3) Für die Gewährung der Zollfreiheit nach

den §§ 30 bis 40 genügt es, wenn bei der Abfertigung

zum freien Verkehr nachgewiesen

wird, daß die Ware für eine begünstigte Person

bestimmt ist. Die Zollfreiheit ist in diesem Fall

an die Bedingung geknüpft, daß der erlangte

Zollvorteil an die begünstigte Person weitergegeben

wird."

6. § 31 lit. d hat zu lauten

„d) Waren, die ausschließlich für Zwecke der

wissenschaftlichen, nicht Erwerbszwecken

dienenden Forschung bestimmt sind, sofern

sie im Zollgebiet nicht oder in nicht zweckdienlicher

Art und Beschaffenheit erzeugt

werden;"

7. Der § 34 wird wie folgt abgeändert

a) Abs. 2 hat zu lauten

„(2) In der Einfuhr ist auch Zollfreiheit für

jene Waren zu gewähren, die von im Zollgebiet

wohnhaften Reisenden zu ihrem persönlichen

Gebrauch oder zur Ausübung ihres Berufes

während der Reise in das Zollausland mitgenommen

und anläßlich der Rückkehr in das Zollgebiet

wieder eingeführt werden, sowie für solche

Waren, die von im Zollgebiet wohnhaften Reisenden

im Zollausland aus Gründen dringender

Notwendigkeit und nicht in der offensichtlichen

Absicht einer Zollumgehung erworben wurden.

Diese Waren können dem Reisenden auch

voraus- oder nachgesandt werden. Weiters ist für

den vom Reisenden mitgeführten Mundvorrat

die Zollfreiheit zu gewähren."

b) Folgender Abs. 6 wird angefügt

„(6) Weiters ist in der Einfuhr Zollfreiheit zu

gewähren für Waren, die von im Zollgebiet

wohnhaften Reisenden aus dem Zollausland in

das Zollgebiet für ihren persönlichen Gebrauch

oder Verbrauch oder für den ihrer Angehörigen

im Handgepäck eingebracht werden. Der Wert

dieser Waren darf je Person und Grenzübertritt

insgesamt 650 S nicht übersteigen; von diesem

Wert dürfen 100 S auf Lebensmittel und Getränke

entfallen. Von dieser Zollfreiheit ausgeschlossen

sind Rohstoffe, Baumaterialien, Kraftfahrzeuge

und ihre Bestand- und Ersatzteile

sowie Monopolgegenstände und verbrauchsteuerpflichtige

Waren. Waren zur baulichen Ausgestaltung

von Gebäuden sowie zur weiteren Verarbeitung

bestimmter Waren bleiben nur dann zollfrei,

wenn sie im Hinblick auf ihre äußere Gestaltung

oder ihre Beschaffenheit für das besuchte

Land typisch sind."

8. Dem § 35 lit. a wird folgender Satz angefügt

„für Waren, die zur Behebung aufgetretener

Schäden verwendet wurden, gilt § 90 Abs. 3

sinngemäß;"

9. § 36 hat zu lauten

„§ 36. Zollfreiheit für Übersiedlungsgut

(1) In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren

für

a) gebrauchte Waren, die von natürlichen

Personen, die mindestens ein Jahr ausschließlich

im Zollausland wohnhaft gewesen

sind oder sich ebensolange ununterbrochen

dort aufgehalten haben, anläßlich

der Verlegung ihres Wohnsitzes oder ihrer

Rückkehr aus dem Zollausland in das Zollgebiet

zur weiteren Benutzung in ihrem

Haushalt eingebracht oder die ihnen zu

diesem Zweck innerhalb von zwei Jahren

nach diesem Zeitpunkt nachgesandt werden;

b) gebrauchte Waren, die anläßlich der gänzlichen

oder teilweisen Verlegung von Betriebsstätten

eines bisher nur im Zollausland

betriebenen Unternehmens aus dem

Zollausland in das Zollgebiet zur weiteren

Benutzung als Anlagegut im verlegten Betrieb

des Begünstigten eingebracht werden;

dies gilt auch dann, wenn solche Waren

erst nach Eröffnung des verlegten Betriebes,

längstens aber innerhalb von zwei Jahren,

in das Zollgebiet nachgesandt werden, sofern

dem Zollamt spätestens im Zeitpunkt

der Betriebseröffnung eine Aufstellung

dieser Waren übergeben worden ist;

c) gebrauchte Waren, die wegen Auflassung

von im Zollausland gelegenen Betriebsstätten

eines inländischen Unternehmens

zur weiteren Benutzung in einem Betrieb

des Begünstigten aus dem Zollausland in

das Zollgebiet eingebracht werden; lit. b

zweiter Halbsatz gilt entsprechend;

d) Haushaltsvorräte, die von natürlichen Personen

anläßlich der Verlegung ihres Wohnsitzes

aus dem Zollausland in das Zollgebiet

oder anläßlich der Rückkehr von

einem mindestens einjährigen ununterbrochenen

Aufenthalt im Zollausland zum

Verbrauch im Haushalt eingebracht werden,

soweit diese Vorräte die im Haushalt

üblicherweise aufbewahrten Mengen nicht

übersteigen;

e) die zur Einfuhr der in lit. a bis d genannten

Waren verwendeten Umschließungen.

(2) Die in Abs. 1 lit. a bis c genannten Waren

müssen schon vor der Verlegung des Wohnsitzes

oder der Betriebsstätte oder vor der Rückkehr

in das Zollgebiet im Zollausland von dem nach

Abs. 1 Begünstigten benutzt worden sein;

motorisierte Beförderungsmittel müssen überdies

mindestens ein halbes Jahr vor der Verlegung

des Wohnsitzes oder der Betriebsstätte oder vor

der Rückkehr in das Zollgebiet in seinem Eigentum

gestanden sein.

(3) Von der Zollfreiheit nach Abs. 1 lit. d

sind Monopolgegenstände und Wein ausgenommen.

(4) Natürlichen Personen, die die österreichische

Staatsbürgerschaft nicht besitzen, wird die Zollfreiheit

für Übersiedlungsgut nur gewährt, wenn

sie nachweisen, daß sie nach den Bestimmungen

des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954,

zu einem mindestens einjährigen Aufenthalt im

Bundesgebiet berechtigt sind."

10. § 41 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Zollbefreiungen nach den §§ 30 lit. h,

36 Abs. 1 lit. b und 40 sind nur in dem

Ausmaß zu gewähren, als der betreffende ausländische

Staat Gegenrecht übt."

11. § 42 hat zu lauten

„§ 42. Inländische Rückwaren

(1) Für ausgeführte Waren des inländischen

freien Verkehrs, die innerhalb von drei Jahren

nach dem Tag ihrer Verbringung in das Zollausland

für den inländischen Versender wiedereingeführt

werden, ist in der Einfuhr Zollfreiheit zu

gewähren, wenn sie im Zollausland keiner über

Abs. 2 hinausgehenden Veränderung unterzogen

wurden; die dreijährige Frist gilt nicht für solche

Waren, die im Zollausland nicht aus dem Gewahrsam

eines Zollamtes oder eines öffentlichen

Verkehrsunternehmens getreten sind.

(2) Im Zollausland notwendig gewordene Instandsetzungen

der ausgeführten Waren hindern

die Gewährung der Zollfreiheit nach Abs. 1

nicht; für hiebei den wiedereingeführten Waren

hinzugefügte Waren gilt § 90 Abs. 3 sinngemäß.

(3) Die Zollfreiheit für inländische Rückwaren

ist auch für verlaufene Tiere und entwendete

Waren zu gewähren, die in das Zollgebiet zurückgebracht

werden.

(4) Für inländische Rückwaren, für die wegen

ihrer Ausfuhr der Zoll, eine Verbrauchsteuer

oder Monopolabgabe unerhoben geblieben ist

oder erstattet oder vergütet wurde und für die

anläßlich der Wiedereinfuhr eine Befreiung von

diesen Abgaben nicht in Betracht kommt, ist die

Zollfreiheit nach Abs. 1 nur zu gewähren, wenn

der unerhoben gebliebene, erstattete oder vergütete

Abgabenbetrag nachträglich entrichtet

worden ist. Für Monopolgegenstände, deren Verkaufspreis

wegen ihrer Ausfuhr ermäßigt oder

erstattet wurde, ist die Zollfreiheit nach Abs. 1

nur zu gewähren, wenn der Differenzbetrag auf

den vollen Kaufpreis nachträglich entrichtet worden

ist.

(5) Für eine inländische Rückware, für die

wegen ihrer Ausfuhr eine Ausfuhr- oder Ausfuhrhändlervergütung

gewährt wird, ist die Zollfreiheit

nach Abs. 1 nur zu gewähren, wenn der

Verfügungsberechtigte durch eine Bescheinigung

des für die Gewährung der Vergütung zuständigen

Finanzamtes nachweist, daß er diesem die

Wiedereinfuhr der Waren gemeldet hat."

12. § 43 hat zu lauten

„§ 43. Ausländische Rückwaren

(1) Für ausländische eingeführte Waren, die

innerhalb von drei Jahren nach ihrer Abfertigung

zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr

für den ausländischen Versender

wiederausgeführt werden, ist der Einfuhrzoll

zu vergüten, wenn sie im Zollgebiet keiner Bearbeitung

oder Verarbeitung unterzogen wurden;

für in Benutzung genommene Waren findet die

Vergütung des Zolles nur statt, wenn diese

Waren wegen Unbrauchbarkeit oder Schadens

vom Versender zurückgenommen werden. Im

Zollgebiet notwendig gewordene Instandsetzungen

der eingeführten Waren hindern die Vergütung

des Zolles nicht.

(2) Wenn die Rückbringung der Ware aus

wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar wäre,

ist der Zoll bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen

des Abs. 1 auch zu vergüten, wenn die

Ware auf Antrag des Verfügungsberechtigten

innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist unter

Aufsicht des Zollamtes vernichtet wird; für die

Vernichtung gilt § 7 Abs. 4 entsprechend.

(3) Wird bloß ein teil der eingeführten Ware

wiederausgeführt oder vernichtet, so ist der

Vergütung der auf diesen Teil als selbständige

Ware anwendbare Zollsatz, höchstens jedoch der

auf die eingeführte Ware angewendete Zollsatz

zugrunde zu legen. Ist der auf die eingeführte

Ware angewendete Zollsatz niedriger als der auf

diese Ware nach Wiederausfuhr oder Vernichtung

des Teiles anwendbare Zollsatz, so ist der

Zoll für den wiederausgeführten oder vernichteten

Teil nur so weit zu vergüten, daß der auf

die im Zollgebiet verbleibende Ware entfallende

Zoll nicht berührt wird.

(4) Für die Vergütung ist jenes Zollamt zuständig,

das den zu vergütenden Zoll erhoben

hat."

13. § 44 hat zu lauten

„§ 44. Erlaubnisschein

(1) In den im Zolltarif vorgesehenen Fällen ist

für die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr

zollpflichtiger Waren zu einer bestimmten Verwendung

oder Verarbeitung ein Erlaubnisschein

zu erteilen. Erlaubnisscheine sind nur Warenerzeugern

oder Warenhändlern zu erteilen, deren

Betrieb die bestimmungsgemäße Verwendung

oder Verarbeitung ermöglicht. Zur Erteilung

sind die Zollämter erster Klasse zuständig. Der

Begünstigte steht unter besonderer Zollaufsicht

(§ 26).

(2) Die Begünstigung auf Grund des Erlaubnisscheines

erstreckt sich nicht auf die sonstigen

Eingangsabgaben.

(3) Der Erlaubnisschein hat die Art und Menge

der Waren, ihren Verwendungszweck und die

Geltungsdauer zu enthalten. Ein Widerruf des

Erlaubnisscheines ist auszusprechen, wenn die

Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegen,

die Begünstigung mißbräuchlich ausgenützt

oder den auf Grund der besonderen Zollaufsicht

ergangenen Anordnungen nicht entsprochen

wird.

(4) Erlaubnisscheinwaren dürfen nur dann an

andere Personen weitergegeben oder zu anderen

als den im Erlaubnisschein angeführten Zwecken

verwendet werden, wenn dies dem Zollamt vorher

angezeigt wird. Der unerhoben gebliebene

Zoll ist nachzuzahlen. Dies gilt nicht, wenn Erlaubnisscheinwaren

vom Inhaber eines Händlererlaubnisscheines

an den Inhaber eines gleichartigen

Erzeugererlaubnisscheines weitergegeben

werden.

(5) Für Fehlmengen, die auf Schwund, Verdunstung,

Abbrand oder ähnliche Ursachen zurückzuführen

sind, ist kein Zoll nachzuzahlen.

Das gleiche gilt für andere Fehlmengen (Abfälle)

bis zum Ausmaß eines im Erlaubnisschein entsprechend

der Art und Eigenschaft der Ware

festgesetzten Hundertsatzes.

(6) Vor Erteilung, Verlängerung oder Erweiterung

des Erlaubnisscheines ist die zollbegünstigte

Einfuhr nur zulässig, wenn bei der Zollabfertigung

nachgewiesen wird, daß um die Erteilung,

Verlängerung oder Erweiterung bereits angesucht

wurde. Wird das eingebrachte Ansuchen abgelehnt,

so ist der unerhoben gebliebene Zoll nachzuzahlen.

(7) Wenn der Erlaubnisscheinnehmer seinen

Betrieb einstellt, so hat er dies dem Zollamt anzuzeigen.

Für die noch vorhandenen Erlaubnisscheinwaren

ist der unerhoben gebliebene Zoll

nachzuzahlen, sofern sie nicht wiederausgeführt

oder an den Inhaber eines gleichartigen Erlaubnisscheines

weitergegeben werden."

14. § 45 wird wie folgt abgeändert

a) Im Abs. 1 treten an die Stelle der Worte

„und den anderen in ihren Wirkungsbereichen

berührten Bundesministerien" die Worte „und,

sofern es sich um Waren handelt, für die das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

nach dem Außenhandelsgesetz, BGBl.

Nr. 226/1956, in der geltenden Fassung, für die

Erteilung der Einfuhrbewilligung oder Ausfuhrbewilligung

zuständig ist, auch im Einvernehmen

mit diesem Bundesministerium".

b) Im Abs. 4 treten an die Stelle der Worte

„und den anderen in ihren Wirkungsbereichen

berührten Bundesministerien" die Worte „und

dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft".

15. § 46 wird wie folgt abgeändert

a) Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Jede Ware, die über die Zollgrenze eintritt,

mit Ausnahme der in elektrischen Leitungen

beförderten elektrischen Energie, wird zollhängig

und unterliegt dem Zollverfahren. Das

gleiche gilt für inländische oder verzollte ausländische

oder im Eingang vorgemerkte Waren,

wenn sie in ein Zollager eingelagert werden, sofern

in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt

ist. Waren, die einem vorgeschobenen

Zollamt (§ 21 Abs. 3) zu stellen sind, werden

mit Eintritt der Stellungspflicht zollhängig."

b) Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Zollhängigkeit erlischt

a) durch die Ausfolgung der Ware durch das

Zollamt bei der Abfertigung zum freien

Verkehr oder zum Vormerkverkehr;

b) durch Entrichtung einer kraft Gesetzes

entstandenen Zollschuld oder durch Ersatzleistung

für die auf die Waren entfallenden

Eingangsabgaben;

c) durch die Ausfolgung einer von der Stellungspflicht

befreiten Ware durch die Post;

d) durch den Austritt der Ware in das Zollausland;

e) durch den Untergang oder durch die Vernichtung

der Ware (§ 7 Abs. 4);

f) durch die Preisgabe der Ware an den Bund

(§ 176 Abs. 2);

g) durch die Rechtskraft eines Verfallsausspruches

zugunsten des Bundes."

16. § 48 wird wie folgt abgeändert

a) Im Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender

Satz eingefügt

„Ist das Grenzzollamt ein vorgeschobenes Zollamt

(§ 21 Abs. 3), so hat die Stellung bei diesem

Zollamt zu erfolgen."

b) Folgender Abs. 3 wird angefügt

„(3) In Rohrleitungen beförderte Waren brauchen

beim Grenzzollamt nicht gestellt zu werden.

Eine Anweisung solcher Waren findet nicht

statt. Wenn es zur Wahrung der Zollinteressen

geboten erscheint, hat die Finanzlandesdirektion

mit Bescheid anzuordnen, daß die Menge und

Art der beförderten Waren beim Eingang und

Ausgang festzustellen sind. Die Entnahme von

Waren aus solchen Leitungen kann ohne Mitwirkung

des Zollamtes erfolgen. Die Menge und

Art der Waren sind jedoch bei der Entnahme

festzustellen. Die Entnahmestellen unterliegen

der besonderen Zollaufsicht (§ 26). Sind Zählwerke

vorhanden, so müssen sie sich in oder an

den Leitungen befinden und geeicht sein; sie

sind vom Zollamt gegen Veränderungen zu

sichern."

17. Dem § 52 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Aus Rohrleitungen entnommene zollhängige

Waren sind am Tag der Entnahme in

Aufschreibungen einzutragen, aus denen die Art

und Menge der Waren und der Ort, wo sich die

Waren befinden, ersichtlich sein müssen. Waren,

die nicht für den freien Verkehr bestimmt sind,

sind innerhalb von drei Tagen nach der Entnahme

einem Zollverfahren zuzuführen. Entnommene

Waren, die nicht zu einem anderen

Zollverfahren abgefertigt wurden, sind monatlich

gesammelt zum freien Verkehr zu erklären;

hiefür gilt § 52 a Abs. 4 entsprechend."

18. Nach § 52 wird folgender § 52 a eingefügt

„§ 52 a. Sammelwarenerklärung

(1) Das Zollamt kann zur Vereinfachung des

Verfahrens auf Antrag für die Einfuhr den

Warenempfängern, für die Ausfuhr den Versendern

von Waren, die Abgabe von Sammelwarenerklärungen

bewilligen, wenn hiedurch die

Zollaufsicht und gegebenenfalls die Einbringung

des Zolles nicht gefährdet erscheint. Der Verfügungsberechtigte

hat über die zur Abfertigung

gestellten Waren, für die dem Warenempfänger

die Abgabe von Sammelwarenerklärungen bewilligt

wurde, dem Zollamt geeignete Unterlagen

zu übergeben und das Vorliegen der Bewilligung

nachzuweisen; die Unterlagen müssen das durchzuführende

Zollverfahren angeben und soweit

Aufschluß über Versender, Empfänger, Menge,

Art und Beschaffenheit sowie Ursprung und

Herkunft der Waren geben, daß das Zollamt auf

dieser Grundlage die Abfertigung vornehmen

kann. Für die Abfertigung allenfalls notwendige

Bewilligungen oder Bescheinigungen sind vorzulegen;

die Bestimmungen des § 52 Abs. 4 und 5

gelten sinngemäß. Für die Anwendung der zolltarifarischen

Bestimmungen ist der Zeitpunkt

der Übergabe der Unterlagen über die Waren

maßgebend.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann

Personen oder Unternehmen, die kaufmännische

Bücher ordnungsgemäß führen und deren bisheriges

Verhalten Gewähr für die Einhaltung der

Zollvorschriften bietet, zur Vereinfachung des

Verfahrens von der Verpflichtung zur Stellung

eingeführter oder zur Ausfuhr bestimmter Waren

einheitlicher Art und Beschaffenheit (zum

Beispiel Massengüter, Kraftfahrzeuge) befreien

und ihnen die Abgabe von Sammelwarenerklärungen

bewilligen, wenn die Richtigkeit

der Sammelwarenerklärung durch Maßnahmen

der besonderen Zollaufsicht (§ 26) überprüft

werden kann und gegebenenfalls die Einbringung

des Zolles nicht gefährdet erscheint.

In diesen Fällen hat der Begünstigte in dem

Zeitpunkt, in dem die Waren zu stellen wären,

das Vorliegen der Bewilligung nachzuweisen; bei

Abgabe der Sammelwarenerklärung hat er nachzuweisen,

daß allenfalls notwendige Bewilligungen

oder Bescheinigungen bereits im Zeitpunkt

der Einfuhr beziehungsweise Ausfuhr der Waren

vorgelegen sind. Der Zollbemessung ist jener

Zollsatz zugrunde zu legen, der im Zeitpunkt

gegolten hat, in dem die Waren zu stellen gewesen

wären.

(3) Die Bewilligungen nach Abs. 1 und 2 haben

die Waren, für die die Begünstigung gewährt

wird, und den Zeitraum, für den die Waren in

einer Sammelwarenerklärung zusammengefaßt

werden dürfen, zu enthalten; der Zeitraum darf

einen Monat nicht übersteigen. Die Bewilligungen

können auf Waren eines bestimmten Versenders,

auf Abfertigungen bei bestimmten Zollämtern

und auf eine bestimmte Geltungsdauer

eingeschränkt werden, wenn dies zur Sicherung

der Zollinteressen notwendig erscheint.

(4) Binnen zwei Wochen nach Ablauf des in

der Bewilligung festgesetzten Zeitraumes hat der

Begünstigte die Sammelwarenerklärung über die

in diesem Zeitraum eingeführten oder ausgeführten

Waren abzugeben, darin den auf die

Waren entfallenden Zoll zu berechnen und den

berechneten Zoll zu entrichten. Der Sammelwarenerklärung

sind alle für die Abfertigung

sonst notwendigen Unterlagen, in den Fällen

einer Bewilligung nach Abs. 1 jedoch nicht die

dort genannten Bewilligungen oder Bescheinigungen,

anzuschließen. Ein Zollbescheid und

eine zollamtliche Bestätigung sind nur zu erteilen,

wenn die Abgabe der Sammelwarenerklärung

unterlassen wurde oder der Zoll unrichtig

berechnet worden ist oder sich die Sammelwarenerklärung

sonst als unrichtig erwiesen hat;

ein festgesetzter Zollbetrag ist unbeschadet der

Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages

binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe

des Bescheides zu entrichten. Für die Zwecke des

zollamtlichen Verfahrens gelten die in einer

Sammelwarenerklärung zusammengefaßten Waren

als eine Sendung."

19. § 53 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die schriftliche Warenerklärung ist in

zweifacher, gleichlautender Ausfertigung in

deutscher Sprache beizubringen. Das Bundesministerium

für Finanzen kann zur Vereinfachung

des Verfahrens für einzelne Arten der Zollabfertigung

die Abgabe zusätzlicher Ausfertigungen

der Warenerklärung durch Verordnung vorschreiben,

wenn hiedurch die Führung eigener

zollamtlicher Aufschreibungen entbehrlich wird."

20. § 54 hat zu lauten

„§ 54. Äußere Form der schriftlichen

Erklärungen im Zollverfahren

Für die nach diesem Bundesgesetz abzugebenden

Erklärungen sind Vordrucke nach Mustern

zu verwenden, die vom Bundesministerium für

Finanzen durch Verordnung nach den Gesichtspunkten

der Vollständigkeit, Übersichtlichkeit

und Zweckmäßigkeit festzulegen sind."

21. § 56 Abs. 11 zweiter Satz hat zu lauten

„Bei der Abfertigung von nicht für den Handel

bestimmten Waren zum freien Verkehr im

Reiseverkehr, im kleinen Grenzverkehr und im

Postverkehr sowie — unbeschadet der Bestimmungen

des § 63 — von nicht austrittsnachweispflichtigen

und nicht ausfuhrzollpflichtigen Waren

des freien Verkehrs in der Ausfuhr ist kein

Abfertigungsbefund erforderlich."

22. § 57 hat zu lauten

„§ 57. Entnahme von Mustern

(1) Der Verfügungsberechtigte hat über Verlangen

des Zollamtes von den zur Abfertigung

gestellten Waren Muster zu entnehmen und dem

Zollamt zur Verfügung zu stellen, wenn dies zur

Feststellung der tarifmäßigen Art und Beschaffenheit

der Waren oder der Bemessungsgrundlage

des Zolles notwendig ist. Bei einer vom

Zollamt veranlaßten Untersuchung verbrauchte

oder zerstörte Muster bleiben zollfrei.

(2) Der Verfügungsberechtigte kann eine zur

Feststellung der tarifmäßigen Art und Beschaffenheit

vom Zollamt verlangte Musterentnahme

ablehnen. In diesem Fall ist der Zoll nach dem

höchsten in Betracht kommenden Zollsatz zu erheben."

23. § 59 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Über die Durchführung der zollamtlichen

Abfertigung von nicht für den Handel bestimmten

Waren zum freien Verkehr im Reiseverkehr,

im kleinen Grenzverkehr und im Postverkehr,

sowie von nicht austrittsnachweispflichtigen und

nicht ausfuhrzollpflichtigen Waren des freien

Verkehrs in der Ausfuhr ist eine zollamtliche

Bestätigung nach Abs. 1 nur zu erteilen, wenn

der Verfügungsberechtigte dies verlangt oder es

aus Gründen der Übersichtlichkeit der Vorschreibung

erforderlich ist. Kommt es bei solchen Abfertigungen

zu einer Zollvorschreibung, so ist

dem Verfügungsberechtigten über die Entrichtung

des Zolles lediglich eine Zahlungsbestätigung

zu erteilen.

(3) Vor der Entrichtung des Zolles dürfen Waren

nur dann vom Amtsplatz weggebracht werden,

wenn dem Verfügungsberechtigten die

Nachhineinzahlung des Zolles bewilligt worden

ist."

24. § 61 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Das Zollamt ist berechtigt, die Waren der

äußeren und inneren Beschau zu unterziehen."

25. Nach § 61 wird folgender § 61 a eingefügt

„§ 61 a. Pauschalierung

(1) Das Bundesministerium für Finanzen kann

zur Vereinfachung und Beschleunigung der Abfertigung

von eingangsabgabenpflichtigen Waren,

die in Kleinsendungen an natürliche Personen

oder im Hand- oder Reisegepäck von Reisenden

eingeführt werden und die nicht zum Handel

bestimmt sind, zur Abgeltung von Eingangsabgaben,

ausgenommen Verbrauchsteuern und

Monopolabgaben, pauschalierte Abgabensätze

durch Verordnung festsetzen, wenn dies zur

wirksameren Erfassung des grenzüberschreitenden

Warenverkehrs erforderlich ist. Hiebei ist

der Festsetzung der Abgabensätze die Höhe der

zu erwartenden durchschnittlichen Abgabenbelastung

zugrunde zu legen; die pauschalierten Abgabensätze

dürfen 25 v. H. des Wertes nicht

übersteigen.

(2) Pauschalierte Abgabensätze in Form von

Hundertsätzen vom Wert der eingeführten

Waren sind auch auf Waren anwendbar, für die

nach den zolltarifarischen Bestimmungen Gewichtszölle,

Mengenzölle oder Mischzölle vorgesehen

sind. Die Bestimmungen des Wertzollgesetzes

1955, BGBl. Nr. 60, finden entsprechend

Anwendung.

(3) Als Kleinsendungen gelten im Reiseverkehr

Sendungen im Wert bis zu 2600 S, im übrigen

im Wert bis zu 500 S.

(4) Die pauschalierten Abgabensätze sind nicht

anzuwenden, wenn der Verfügungsberechtigte

bei der Abfertigung die Verzollung nach den

zolltarifarischen Bestimmungen beantragt.

(5) Werden pauschalierte Abgabensätze angewendet,

so ist gegen die Anwendung als solche

keine Berufung zulässig."

26. § 62 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das Zollamt ist berechtigt, die Waren der

äußeren und inneren Beschau zu unterziehen.

Der Austritt der Waren ist vom Grenzzollamt

zu überwachen."

26 a. Im § 67 Abs. 4 treten an die Stelle der

Worte „und den anderen in ihren Wirkungsbereichen

berührten Bundesministerien" die

Worte „und, sofern es sich um Waren handelt,

für die das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz,

BGBl. Nr. 226/1956, in der geltenden Fassung,

für die Erteilung der Einfuhrbewilligung oder

Ausfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen

mit diesem Bundesministerium".

27. § 68 wird wie folgt abgeändert

a) Im Abs. 1 und 2 treten jeweils an die Stelle

der Worte „und den anderen in ihren Wirkungsbereichen

berührten Bundesministerien" die

Worte „und, sofern es sich um Waren handelt,

für die das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz,

BGBl. Nr. 226/1956, in der geltenden Fassung,

für die Erteilung der Einfuhrbewilligung oder

Ausfuhrbewilligung zuständig ist, auch mit diesem

Bundesministerium".

b) Im Abs. 3 treten an die Stelle der Worte

„und den anderen in ihren Wirkungsbereichen

berührten Bundesministerien" die Worte „und

dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft".

c) Abs. 6 und 7 haben zu lauten

„(6) Wenn über den Antrag auf Erteilung

einer Ausübungsbewilligung noch nicht entschieden

wurde oder die Ausübungsbewilligung

nicht vorgelegt werden kann, die sonstigen Voraussetzungen

für den betreffenden Vormerkverkehr

aber gegeben erscheinen, hat das Zollamt

auf Antrag die Waren unvorgreiflich der Entscheidung

über das Ansuchen um Erteilung der

Ausübungsbewilligung zum betreffenden Vormerkverkehr

abzufertigen. Vor Beibringung der

Ausübungsbewilligung gemäß § 66 Abs. 1 oder 2

gewährte Begünstigungen fallen rückwirkend

weg, wenn die Ausübungsbewilligung nicht innerhalb

eines Jahres gerechnet vom Tag der Abfertigung

dem Zollamt vorgelegt wird oder

wenn die Einbeziehung in die erteilte Ausübungsbewilligung

wegen deren Inhalts nicht

möglich ist.

(7) Eine bereits zum freien Verkehr oder in

der Ausfuhr abgefertigte Ware kann auf Antrag

in den Vormerkverkehr einbezogen werden,

wenn die Nämlichkeit der Ware vom Zollamt

noch festgestellt werden kann und nachgewiesen

wird, daß die Ware nicht entgegen dem jeweiligen

Vormerkzweck verwendet wurde. In einem

solchen Fall treten die Wirkungen des Vormerkverkehrs

rückwirkend mit dem Tag der Verzollung

oder Ausgangsabfertigung ein."

d) Folgender Abs. 9 wird angefügt

„(9) Zur Vereinfachung des Verfahrens kann

das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel,

Gewerbe und Industrie und dem Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung

für bestimmte Waren oder Vormerkverkehre

die Verpflichtung zur Beibringung von

Ausübungsbewilligungen aufheben, wenn hiedurch

keine Schädigung der österreichischen Wirtschaft

eintreten kann. In dieser Verordnung sind die

Höchstdauer der Rückbringungsfrist und die

Art und Höhe der Sicherstellung vorzuschreiben,

soweit dies zur Sicherung der Zollinteressen oder

der Interessen der österreichischen Wirtschaft

notwendig ist. Die in § 91 vorgesehenen Entscheidungen

sind in diesen Fällen vom Zollamt

mit Bescheid zu treffen."

28. Dem § 75 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Die Verlängerung der Rückbringungsfrist ist

ohne Erlassung eines Bescheides auf dem Vormerkschein

zu beurkunden."

29. § 77 hat zu lauten

„§ 77. Stundung im Vormerkverkehr

(1) Wird die bedingte Zollschuld unbedingt,

so gilt der Zoll als von der Vormerkabfertigung

an gestundet. Er ist, soweit er nicht durch Barerlag

sichergestellt wurde, zu verzinsen.

(2) Die Höhe der Stundungszinsen bestimmt

sich nach § 212 Abs. 2 Bundesabgabenordnung,

BGBl. Nr. 194/1961. Die Zinsenpflicht beginnt

mit dem Ersten des auf die Abfertigung zum

Vormerkverkehr folgenden Monats. Sie endet

mit dem Letzten des Monats, der dem Monat

vorangeht, in dem die Zollschuld unbedingt

wird; kann dieser Monat nicht ermittelt werden,

so endet sie mit dem Letzten des Monats, der

dem Monat vorangeht, in dem das Unbedingtwerden

der bedingten Zollschuld entdeckt wurde.

(3) Für den bei der Entnahme von Waren aus

einem Vormerkverkehr auf Vormerkrechnung

unbedingt gewordenen Zoll sind abweichend von

Abs. 2 Stundungszinsen in der Höhe von

1'5 v. H. des gestundeten Betrages zu entrichten."

30. § 80 hat zu lauten

„§ 80. Zollabrechnung für im Eingang

vorgemerkte Waren

(1) Ist die bedingte Zollschuld unbedingt geworden,

so hat das Zollamt dies mit Bescheid

festzustellen (Zollabrechnung). Durch die Zollabrechnung

ist auch festzustellen, in welcher

Höhe die bedingte Zollschuld unbedingt geworden

ist. Bei der Abfertigung zum Vormerkverkehr

unterlaufene Unrichtigkeiten sind hiebei zu

berichtigen.

(2) Der Vormerknehmer kann die Zollabrechnung

jederzeit, spätestens aber bei Ablauf der

Rückbringungsfrist, durch Abgabe einer Warenerklärung

über die im Zollgebiet verbliebenen

Waren beantragen; in dieser Warenerklärung

sind die Waren nach den einzelnen Vormerkscheinen

getrennt anzuführen.

(3) Die Zollabrechnung ist von Amts, wegen

durchzuführen, wenn bis zum Ablauf der Rückbringungsfrist

kein Antrag nach Abs. 2 gestellt

oder vom Zollamt festgestellt wird, daß die Zollschuld

unbedingt geworden ist.

(4) Eine unbedingt gewordene Zollschuld ist

dem Zollschuldner unter Festsetzung einer zweiwöchigen

Zahlungsfrist vorzuschreiben; geleistete

Barsicherstellungen sind auf diese Schuld in

Anrechnung zu bringen. Die Zollschuld ist nach

dem höchsten in Betracht kommenden Zollsatz

zu bemessen, wenn die Ware kraft Gesetzes als

vorgemerkt gilt oder anläßlich der Abfertigung

zum Vormerkverkehr die innere Beschau und

die Festsetzung eines Zollbetrages auf Antrag des

Vormerknehmers unterblieben ist und der Vormerknehmer

die im Zollgebiet verbliebenen

Waren nicht neuerlich dem Zollamt gestellt hat.

Eine Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages

entsteht erst, wenn der vorgeschriebene

Zoll nicht innerhalb der im Abrechnungsbescheid

festgesetzten Zahlungsfrist entrichtet

wird."

31. Im § 88 Abs. 3 werden die Worte „und

den anderen in ihren Wirkungsbereichen berührten

Bundesministerien" aufgehoben.

32. § 89 wird wie folgt abgeändert

a) Im Abs. 2 tritt folgender Satz an die Stelle

des dritten bis letzten Satzes

„Die Abmeldung der aus dem Veredlungsverkehr

in den freien Verkehr des Zollgebietes entnommenen

Waren hat für die in der Ausübungsbewilligung

festgesetzten Zeiträume zu erfolgen;

für die Abmeldung, Selbstberechnung und Bestandaufnahme

gelten im übrigen die Bestimmungen

des § 97 entsprechend."

b) Im Abs. 3 treten an die Stelle der Worte

„und den anderen in ihren Wirkungsbereichen

berührten Bundesministerien" die Worte „und

dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft".

33. Im § 90 Abs. 2 treten an die Stelle der

Worte „und den anderen in ihren Wirkungsbereichen

berührten Bundesministerien" die Worte

„und, sofern es sich um Waren handelt, für die

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

nach dem Außenhandelsgesetz, BGBl.

Nr. 226/1956, in der geltenden Fassung, zur Erteilung

der Einfuhrbewilligung oder Ausfuhrbewilligung

zuständig ist, auch im Einvernehmen

mit diesem Bundesministerium".

34. § 92 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Aus aktiven Veredlungsverkehren stammende

Waren, die innerhalb von drei Jahren

nach dem Tag ihrer Verbringung in das Zollausland

wieder in das Zollgebiet zurücklangen, sind

je nach Antrag des seinerzeitigen Vormerknehmers

wieder zum aktiven Veredlungsverkehr

oder aber zum freien Verkehr abzufertigen. In

diesen Fällen sind die Beschaffenheit, die Menge

und der Wert der unveredelten Ware maßgebend,

wenn der Verfügungsberechtigte dies

beantragt. Die nach § 42 für die Gewährung der

Zollfreiheit maßgeblichen Voraussetzungen gelten

entsprechend."

35. § 96 wird wie folgt abgeändert

a) Im Abs. 3 treten an die Stelle der Worte

„und den anderen in ihren Wirkungsbereichen

berührten Bundesministerien" die Worte „und,

sofern es sich um Waren handelt, für die das

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

nach dem Außenhandelsgesetz, BGBl.

Nr. 226/1956, in der geltenden Fassung, zur Erteilung

der Einfuhrbewilligung oder Ausfuhrbewilligung

zuständig ist, auch im Einvernehmen

mit diesem Bundesministerium".

b) Im Abs. 4 werden die Worte „und den

anderen in ihren Wirkungsbereichen berührten

Bundesministerien" aufgehoben.

c) Die Abs. 5 bis 9 werden aufgehoben.

36. § 97 hat zu lauten

„§ 97. Abmeldung und Bestandaufnahme

bei offenen Lagern auf Vormerkrechnung

(1) Zum Zwecke der Zollabrechnung hat der

Begünstigte innerhalb der in der Ausübungsbewilligung

festgesetzten Frist beim Zollamt mo-

natlich die aus dem offenen Lager in den freien

Verkehr des Zollgebietes entnommenen Waren

mit schriftlicher Warenerklärung abzumelden.

Eine Abmeldung ist auch bei Beginn einer Bestandaufnahme

und bei Erlöschen der Ausübungsbewilligung

für die seit der Errichtung

des Lagers oder seit der letzten Abmeldung entnommenen

Waren abzugeben. Die Verpflichtung

besteht auch dann, wenn die entnommenen Waren

zollfrei bleiben. Wenn wegen der Art und

Beschaffenheit der Waren die Festhaltung der

Nämlichkeit nur nach Gewicht, Maß oder Stückzahl

möglich oder zweckmäßig ist, kann zur

Vereinfachung des Verfahrens in der Ausübungsbewilligung

angeordnet werden, daß jeweils die

am frühesten in das offene Lager aufgenommenen

Waren gleicher Art und Beschaffenheit als

entnommen gelten.

(2) Der Begünstigte ist berechtigt, in den

freien Verkehr des Zollgebietes abgesetzte Waren

auch gesondert im Zeitpunkt der Entnahme

abzumelden.

(3) In der Abmeldung hat der Begünstigte

auch den Zoll zuzüglich der Stundungszinsen für

die in den freien Verkehr des Zollgebietes abgesetzten

Waren zu berechnen und den errechneten

Betrag spätestens am Tag der Abmeldung zu

entrichten. Unterläßt der Begünstigte die Abmeldung,

erweist sich die Abmeldung als unvollständig

oder die Selbstberechnung als nicht richtig,

so ist ein Zollbescheid zu erlassen. Der festgesetzte

Zollbetrag ist unbeschadet der Verpflichtung

zur Entrichtung eines Säumniszuschlages

binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides

zu entrichten.

(4) Der Begünstigte hat die für die Durchführung

von Bestandaufnahmen erforderlichen Vorkehrungen

zu treffen und die notwendigen

Handleistungen auf eigene Kosten und Gefahr

zu erbringen. Der bei der Bestandaufnahme ermittelte

Bestand ist in der Vormerkrechnung

anzuschreiben.

(5) Bei einer Bestandaufnahme festgestellte

Fehlmengen bleiben zollfrei, soweit sie den in

der Ausübungsbewilligung entsprechend der Art

und Eigenschaft der Ware festgesetzten Hundertsatz

nicht überschreiten. Andere Fehlmengen

sind unter Anwendung des bei Beginn der Bestandaufnahme

geltenden Zollsatzes zu verzollen.

(6) Bei Erlöschen der Ausübungsbewilligung

hat das Zollamt unter Bedachtnahme auf den

Umfang des Warenverkehrs und die Art der

Waren eine Räumungsfrist festzusetzen."

37. Dem § 98 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Die Lagerbewilligung erlischt durch Verzicht

des Lagerhalters, durch Ablauf der Geltungsdauer

oder durch Widerruf durch die Zollbehörde."

38. Im § 114 Abs. 3 treten an die Stelle der

Worte „mit den in ihren Wirkungsbereichen berührten

Bundesministerien" die Worte „mit dem

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie und dem Bundesministerium für Verkehr

und verstaatlichte Unternehmungen".

39. § 117 Abs. 11 wird aufgehoben.

40. § 119 Abs. 4 wird aufgehoben.

41. Dem § 120 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Das Zollamt kann in berücksichtigungswürdigen

Einzelfällen von der Forderung einer

Sicherstellung ganz oder teilweise Abstand nehmen,

wenn die Einbringlichkeit des Zolles in der

Person des Begleitscheinnehmers gesichert ist und

das Begleitscheingut über kurze Strecken befördert

oder amtlich begleitet wird."

42. Dem § 121 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Die Finanzlandesdirektion kann zur Vereinfachung

des Verfahrens Personen, die nach

§ 120 Abs. 3 oder 4 von der Leistung einer

Sicherstellung befreit sind, auf Antrag Verfahrenserleichterungen

im Begleitscheinverfahren bewilligen,

wenn hiedurch die Zollaufsicht und die

Einbringlichkeit des Zolles nicht gefährdet werden.

Diese Bewilligung kann die Verpflichtung

zur Abgabe einer Warenerklärung aufheben,

wenn auf andere Weise die unveränderte Stellung

der Waren beim Empfangszollamt gewährleistet

erscheint; sie kann weiters, wenn dies zur

Aufrechterhaltung der Zollaufsicht notwendig

ist, auf Anweisungen zwischen bestimmten Zollämtern

beschränkt werden. Die beförderten Waren

gelten als im Begleitscheinverfahren angewiesen."

43. Im § 136 Abs. 3 treten an die Stelle der

Worte „mit den in ihren Wirkungsbereichen berührten

Bundesministerien" die Worte „mit dem

Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen".

44. Nach § 143 wird folgender § 143 a eingefügt

„§ 143 a. Vereinfachungsmaßnahmen

Das Bundesministerium für Finanzen kann

zur Erleichterung des Zollverfahrens durch Verordnung

die Eisenbahnunternehmen von der

Verpflichtung, eingeführte oder zur Ausfuhr bestimmte

Waren dem Grenzzollamt zu stellen,

ganz oder teilweise befreien, wenn hiedurch die

Einbringlichkeit des Zolles nicht gefährdet wird.

Soweit die Waren dem Grenzzollamt nicht zu

stellen sind, ist das Eisenbahnunternehmen verpflichtet,

die Waren einem anderen Zollamt zu

stellen; für die Ausfuhr gelten die Bestimmungen

der §§ 168 bis 170 sinngemäß; bei NichtStellung

zollhängiger Waren hat das Eisenbahnunternehmen

für den entgangenen Zoll nach Maßgabe

des § 116 Abs. 2 Ersatz zu leisten. Hinsichtlich

des Verkehrs mit diesen Waren unterliegt das

Eisenbahnunternehmen der besonderen Zollaufsicht

(§ 26)."

45. § 149 wird wie folgt abgeändert

a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Die Bestimmungen des § 121 Abs. 7 gelten sinngemäß."

b) Im Abs. 3 treten an die Stelle der Worte

„mit den in ihren Wirkungsbereichen berührten

Bundesministerien" die Worte „mit dem Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen".

46. § 153 Abs. 2 lit. e erster Satz hat zu lauten

„e) Warenproben im Sinn der Postvorschriften,

soweit es sich nicht um Monopolgegenstände,

Arznei- oder kosmetische Mittel,

um giftige oder punzierungspflichtige Sendungen

handelt."

47. § 169 wird wie folgt abgeändert

a) Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Sendungen mit Waren, die für den Ausgangsvormerkverkehr

bestimmt sind, hat der

Versender vor der Übergabe an die Post dem

Zollamt zur Abfertigung zu stellen. Andere Sendungen

mit nicht austrittsnachweispflichtigen

Waren, die ohne Vorabfertigungsbefund der

Post übergeben werden, sind vom Verzollungspostamt

mit den für die Zollabfertigung bestimmten

Begleitpapieren dem Zollamt zur Abfertigung

zu stellen und darzulegen; die Sendungen

bleiben im Gewahrsam der Post."

b) In den Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort

„Aufgabepostamt" durch das Wort „Verzollungspostamt"

ersetzt.

48. § 171 hat zu lauten

„§ 171.

(1) Die aus dem Zollausland in das Zollgebiet

eingeflogenen Luftfahrzeuge dürfen nur auf

einem Flugplatz landen, auf dem sich ein Zollamt

befindet oder auf dem durch Bewilligung

einer Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes

(§ 49) für die Zollabfertigung Vorsorge getroffen

ist (Zollflugplatz). Ebenso dürfen Luftfahrzeuge

in das Zollausland nur von einem Zollflugplatz

abfliegen. Abweichend hievon dürfen Luftfahrzeuge,

die ausschließlich zur Hilfeleistung bei

Elementarereignissen oder Unglücksfällen aus

dem Zollausland in das Zollgebiet einfliegen, unmittelbar

am Ort des Einsatzes oder auf der

nächstgelegenen geeigneten Land- oder Wasserfläche

landen und auch von diesem Ort wieder

in das Zollausland abfliegen. Luftfahrzeuge, die

zu diesen Zwecken aus dem Zollgebiet in das

Zollausland ausfliegen, dürfen von einem anderen

Ort als einem Zollflugplatz in das Zollausland

abfliegen und auch bei ihrer Rückkehr wieder an

einem solchen Ort landen.

(2) Aus einem aus dem Zollausland einfliegenden

oder aus dem Zollgebiet ausfliegenden Luftfahrzeug

dürfen während des Fluges über dem

Zollgebiet nur von der Zollverwaltung zugelassene

Gegenstände abgeworfen werden; durch

Notfälle verursachte Abwürfe im Zollgebiet hat

der verantwortliche Pilot beim Einflug dem Zollamt

unmittelbar nach der Landung, beim Ausflug

dem Zollamt des Abflugplatzes ehestens

durch geeignete Nachrichtenmittel zu melden.

(3) Wenn ein aus dem Zollausland einfliegendes

Luftfahrzeug vor Erreichung eines Zollflugplatzes

oder ein aus dem Zollgebiet ausfliegendes Luftfahrzeug

vor Überfliegen der Zollgrenze aus unvorhergesehenen

Gründen zur Landung gezwungen

ist, hat der verantwortliche Pilot darüber

sowie über allenfalls notwendig gewordene Änderungen

der Ladung dem nächstgelegenen

Zollamt oder der nächstgelegenen Zollwachabteilung,

Polizei- oder Gendarmeriedienststelle

oder dem nächstgelegenen Gemeindeamt Anzeige

zu erstatten. Über mitgeführte Postsendungen

ist auch das nächstgelegene Postamt zu verständigen.

Die erfolgte Anzeige ist von diesen Stellen

dem verantwortlichen Piloten zu bescheinigen.

Zur Wahrung der Zollinteressen sind die

Zollorgane sowie die Bediensteten der Polizei

und Gendarmerie befugt, in die an Bord befindlichen

Papiere, die über die mitgeführten Waren

Auskunft geben, Einsicht zu nehmen, das Luftfahrzeug

zu untersuchen und unter Aufsicht zu

nehmen.

(4) Der Flugplatzhalter hat die vom Zollamt

zur Sicherung der zollamtlichen Abfertigung der

Luftfahrzeuge und der von diesen beförderten

Personen und Waren angeordneten Absperr- und

Sicherungsmaßnahmen in den Abfertigungs- und

Lagerräumen sowie auf den Bewegungsflächen

und Verbindungswegen durchzuführen; die Zu-

und Abgänge stehen unter zollamtlicher Aufsicht.

(5) Für Luftfahrzeuge ausländischer Fluglinienunternehmen

gelten die Bestimmungen des

§ 95 über das vereinfachte Vormerkverfahren

sinngemäß.

(6) Nach Landung eines aus dem Zollausland

einfliegenden Luftfahrzeuges auf dem Zollflugplatz

hat der Verfügungsberechtigte unverzüglich

die Fracht und das unbegleitete Gepäck, die

zur Entladung auf diesem Flugplatz bestimmt

sind, unverändert dem Zollamt unter Vorlage

der Begleitpapiere zu stellen und bei Nichtstellung

nach Maßgabe des § 116 Abs. 2 für den

entgangenen Zoll Ersatz zu leisten. Die Poststücke

hat er unverzüglich und unverändert der

Post- und Telegraphenverwaltung zu übergeben.

Wenn es zur Vereinfachung der Zollaufsicht oder

zur Beschleunigung des Zollverfahrens zweckdienlich

ist, kann das Zollamt die Vorlage einer

Zusammenstellung über die im Luftfahrzeug verladenen

Waren und über die dazugehörigen Begleitpapiere

verlangen, soweit in zwischenstaatlichen

Vereinbarungen nicht anderes bestimmt

ist.

(7) Das Zollamt hat für Luftfahrzeuge, die

während ihres Aufenthaltes auf dem Zollflugplatz

nicht unter ständige zollamtliche Überwachung

gestellt werden können, Vorratslisten

mit den in § 145 Abs. 4 angeführten Angaben zu

verlangen, wenn dies zur Sicherung der Einbringung

des Zolles erforderlich ist.

(8) Die Bestimmungen des § 146 gelten sinngemäß.

(9) Für jedes aus dem Zollgebiet ausfliegende

Luftfahrzeug sind vom Verfügungsberechtigten

dem Zollamt für die zur Ausfuhr bestimmten

Waren vor ihrer Verladung die für die zollamtliche

Ausfuhrabfertigung erforderlichen Unterlagen

zu übergeben; die Bestimmungen des

letzten Satzes des Abs. 6 gelten sinngemäß.

(10) Im Luftverkehr kann zur Vereinfachung

des Verfahrens von der Zollabfertigung von nach

§ 34 oder § 35 lit. a oder b zollfreien Waren Abstand

genommen werden, wenn bei der Landung

des Luftfahrzeuges durch die Anwesenheit eines

anderen Hoheitsorganes des Bundes gewährleistet

erscheint, daß keine anderen Waren mitgeführt

werden. Das gleiche gilt entsprechend für den

Abflug von Luftfahrzeugen in das Zollausland."

48 a. § 172 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten

„Wenn Reisende mitgeführte Waren, auf die

ein Eingangsabgabenbetrag von nicht mehr als

1000 S entfällt, bei der zollamtlichen Grenzabfertigung

nicht stellen, verheimlichen oder unrichtig

erklären, können sie sich von der finanzstrafrechtlichen

Verantwortlichkeit dadurch befreien,

daß sie unter Verzicht auf die Einbringung

eines Rechtsmittels die auf die Waren entfallenden

Eingangsabgaben im doppelten Ausmaß,

im Wiederholungsfall im dreifachen Ausmaß,

entrichten,"

49. § 174 wird wie folgt abgeändert

a) Abs. 2 zweiter Satz wird aufgehoben.

b) Abs, 3 lit. c und d hat zu lauten

„c) für den, der durch unrichtige oder unvollständige

Angaben in der Warenerklärung

oder in der Erklärung zur Ermittlung des

Zollwertes, in den Fällen des § 52 Abs. 3

zweiter Satz aber in der Versendererklärung

oder in sonstigen Begleitpapieren,

bewirkt, daß eine zollpflichtige Ware zollfrei

oder unter Festsetzung eines geringeren

Zollbetrages vom Zollamt ausgefolgt wird,

hinsichtlich des unerhoben gebliebenen

Zollbetrages;

d) für den, der eine ihm nach den §§ 14

Abs. 1, 30 bis 40 und 44 auferlegte Verpflichtung

zur Verwendung der zollbegünstigten

Waren zu einem bestimmten Zweck

oder eine durch zollrechtliche Vorschriften

auferlegte Bedingung nicht erfüllt oder Erlaubnisscheinwaren

bezieht, ohne im Besitz

eines entsprechenden Erlaubnisscheines

zu sein, hinsichtlich des unerhoben gebliebenen

Zollbetrages."

c) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt

„(4) Die nach Abs. 2 oder nach Abs. 3 lit. c

für den Verfügungsberechtigten entstandene

Zollschuld entsteht im selben Zeitpunkt auch für

den Warenempfänger, falls dieser in der schriftlichen

Warenerklärung oder bei mündlicher Warenerklärung

im zollamtlichen Abfertigungsbefund

genannt ist. Der Verfügungsberechtigte

kann sich in diesen Fällen von der für ihn entstandenen

Zollschuld durch den Nachweis befreien,

daß der Warenempfänger die Ware übernommen

hat.

(5) Für den Inhaber einer Bewilligung nach

§ 52 a entsteht die Zollschuld hinsichtlich der im

vorangegangenen Zeitraum eingeführten Waren

mit Beginn des Tages, an dem die Sammelwarenerklärung

für diesen Zeitraum abzugeben ist."

49 a. Im § 175 Abs. 4 treten an die Stelle

der Worte „eine höchstens vierzehntägige Zahlungsfrist

bewilligen" die Worte „eine Zahlungsfrist

bis zu drei Wochen bewilligen".

50. §.177 hat zu lauten

„§ 177. Bedingte Zollschuld

(1) Wenn Waren zum Vormerkverkehr abgefertigt

werden oder als vorgemerkt gelten, entsteht

für den Vormerknehmer die Zollschuld bedingt

in der Höhe des auf die Vormerkware entfallenden

Zolles; dies gilt auch dann, wenn hiebei

die Festsetzung eines Zollbetrages unterbleibt.

Werden Waren nachträglich in den Vormerkverkehr

einbezogen, so gilt die anläßlich der vorhergegangenen

Verzollung entstandene Zollschuld

rückwirkend als bedingt entstanden; auf

den bereits entrichteten Zoll findet § 60 Anwendung.

(2) Werden im Eingang vorgemerkte Waren

ordnungsgemäß in einen Vormerkverkehr einer

anderen Person überführt, so geht die bedingte

Zollschuld auf den nachfolgenden Vormerknehmer

im Zeitpunkt der Aufnahme der Waren

in dessen Vormerkverkehr über.

(3) Die bedingte Zollschuld wird unbedingt

a) im Zeitpunkt des Ablaufes der Rückbringungsfrist;

b) im Zeitpunkt der Erklärung von im Eingang

vorgemerkten Waren zum Verbleib

im Zollgebiet;

c) im Zeitpunkt der Entnahme von auf Vormerkrechnung

abgefertigten Waren zur

Verbringung in den freien Verkehr;

d) im Zeitpunkt der Verwendung vorgemerkter

Waren entgegen den für den betreffenden

Vormerkverkehr geltenden Bestimmungen;

e) im Zeitpunkt der Ausfolgung der Waren,

wenn die Waren infolge unrichtiger oder

unvollständiger Angaben zum Vormerkverkehr

zugelassen wurden.

(4) Verwendet eine andere Person als der Vormerknehmer

die Ware entgegen den Bestimmungen

für den betreffenden Vormerkverkehr, so

haftet sie für die unbedingt gewordene Zollschuld.

(5) Die bedingte Zollschuld erlischt, wenn die

vorgemerkte Ware innerhalb der Rückbringungsfrist

zurückgebracht wird oder durch Zufall oder

höhere Gewalt untergeht; desgleichen, wenn die

Ware innerhalb der Rückbringungsfrist dem

Zollamt gestellt und die Vernichtung beantragt

wird; wird ein solcher Antrag gestellt, so gilt

§ 7 Abs. 4 entsprechend."

51. § 180 hat zu lauten

„§ 180. Auf- und Abrundung, Nichterhebung

wegen Geringfügigkeit

(1) Der festgesetzte Zollbetrag ist auf einen

vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden.

Hiebei werden Beträge bis einschließlich

50 Groschen abgerundet, Beträge über 50 Groschen

aufgerundet.

(2) Bei der Zollabfertigung ist von der Festsetzung

von Eingangsabgabenbeträgen, die 5 S

nicht übersteigen, Abstand zu nehmen."

52. § 181 hat zu lauten

„§ 181. Abänderung und Behebung

von Bescheiden

(1) Bescheide, die eine Zollschuld betreffen,

können

a) durch die Behörde, die den Bescheid erlassen

hat, hinsichtlich von Schreib- und Rechenfehlern

oder anderen offenbar auf

einem ähnlichen Versehen beruhenden tatsächlichen

Unrichtigkeiten berichtigt werden;

b) in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der

Oberbehörde ganz oder teilweise aufgehoben

werden,

1. wenn sich ihre Rechtswidrigkeit aus einer

offenkundig unrichtigen Gesetzesanwendung

ergibt, oder

2. wenn sie beim Verfassungsgerichtshof

oder beim Verwaltungsgerichtshof angefochten

sind.

(2) Eine Maßnahme nach Abs. 1 ist nach Ablauf

von sechs Monaten nach Bekanntgabe des

Bescheides nicht mehr zulässig. Die Frist wird

durch jede nach außen erkennbare, auf die Änderung

oder Behebung des Bescheides gerichtete

Amtshandlung unterbrochen. Desgleichen wird

die Frist durch die Einbringung eines Antrages

der Partei bei der für die Abänderung oder Behebung

zuständigen Behörde unterbrochen."

52 a. § 183 hat zu lauten

„§ 183. Zollerlaß aus Billigkeitsgründen

(1) Zollbeträge und Ersatzforderungen können

für einzelne Fälle auf Antrag des Zollschuldners

ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die

Entrichtung nach Lage der Sache oder nach den

persönlichen Verhältnissen des Zollschuldners unbillig

wäre.

(2) Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen

des Zollschuldners liegt vor, wenn

und soweit durch die Entrichtung des Zolles der

notdürftige Unterhalt des Zollschuldners und der

Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen

hat, gefährdet ist."

53. § 189 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Der monatliche Personalkostenbeitrag beträgt

das Einhundertsechzigfache der auf eine Stunde

entfallenden Personalkosten."

54. § 192 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist betraut

a) hinsichtlich der §§ 126 Abs. 2, 144 Abs. 1,

150 Abs. 2 und 3 und 171 Abs. 3, soweit

das Einschreiten von Polizei- oder Gendarmeriedienststellen

berührt ist, das Bundesministerium

für Inneres im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen,

b) hinsichtlich der §§ 144 Abs. 1 und 150

Abs. 2 und 3, soweit das Einschreiten von

Stromaufsichtsstellen berührt ist, das Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen,

c) hinsichtlich der §§ 10 Abs. 3 und 5, 45

Abs. 1 und 4, 67 Abs. 4, 68 Abs. 1, 2, 3

und 9, 89 Abs. 3, 90 Abs. 2 und 96 Abs. 3

das Bundesministerium für Finanzen im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie und

— im Rahmen der jeweiligen Bestimmung

— mit dem Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft,

d) hinsichtlich der §§ 18 Abs. 2, 136 Abs. 3,

149 Abs. 3, 153 Abs. 3 und 167 Abs. 3 das

Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,

e) hinsichtlich der §§ 63 Abs. 3, 114 Abs. 3

und 8, 115 Abs. 2 und 5 und 173 Abs. 1

und 5 das Bundesministerium für Finanzen

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie

und dem Bundesministerium für Verkehr

und verstaatlichte Unternehmungen,

f) hinsichtlich der §§ 88 Abs. 3, 96 Abs. 4

und 98 Abs. 3 das Bundesministerium für

Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und

Industrie,

g) im übrigen das Bundesministerium für

Finanzen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am ersten Tag

des vierten auf die Kundmachung folgenden Monats

in Kraft.

(2) Verordnungen zur Durchführung dieses

Bundesgesetzes können schon vor dessen Inkrafttreten

erlassen, aber frühestens mit dem Tag des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt

werden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →