78. Bundesgesetz: Abänderung und neuerliche Ergänzung des Zollgesetzes 1955
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Zollgesetz 1955, BGBl. Nr. 129, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 142/
1957 und Nr. 68/1959, wird wie folgt abgeändert
und neuerlich ergänzt
1. Im § 4 Abs. 6 hat der vierte Satz zu lauten
„Sie müssen von einer Handelskammer oder
einer anderen im Ursprungsland hiezu ermächtigten
Behörde oder Stelle ausgestellt sein, sofern
nicht in anderen Gesetzen oder in zwischenstaatlichen
Vereinbarungen besondere Anordnungen
getroffen sind."
2. Im § 10 Abs. 5 treten an die Stelle der
Worte „mit den beteiligten Bundesministerien"
die Worte „mit den in Abs. 3 genannten Bundesministerien".
3. Im § 11 Abs. 2 wird der Punkt am Schluß
von lit. c durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgende lit. d angefügt
„d) Rohrleitungen und elektrische Leitungen,
welche über die Zollgrenze führen."
4. Im § 22 Abs. 2 wird der Betrag von 3000 S
auf 5000 S erhöht und folgende Absätze werden
angefügt
„(3) Das Bundesministerium für Finanzen
kann durch Verordnung die sachliche Zuständigkeit
einzelner Zollämter ausdehnen oder einschränken,
wenn dies zur wirksameren Erfassung
des grenzüberschreitenden Warenverkehrs,
zur Vereinfachung des Zollverfahrens oder zur
Durchführung zwischenstaatlicher Vereinbarungen
erforderlich ist; insbesondere können Abfertigungen
bestimmter Waren bei Zollämtern
zweiter Klasse zugelassen und die Abfertigung
von Waren, sofern sie mit besonderen Schwierigkeiten
verbunden oder an besondere Voraussetzungen
geknüpft ist, auf bestimmte Zollämter
erster Klasse beschränkt werden.
(4) Das Bundesministerium für Finanzen kann
weiters zur Vereinfachung des Verfahrens durch
Verordnung die Zuständigkeit zur Vorschreibung
und Einhebung von Zöllen von den örtlich
im Einzelfall zuständigen Zollämtern auf
andere Abgabenbehörden erster Instanz übertragen,
wenn dies im Interesse des wirksameren
Einsatzes von technischen Hilfsmitteln der Verwaltung
zweckdienlich erscheint. Alle übrigen
Zuständigkeiten, die den im Einzelfall örtlich
zuständigen Zollämtern im Erhebungs(Rechtsmittel)
verfahren zukommen, werden hiedurch
nicht berührt."
5. § 29 wird wie folgt abgeändert
a) lit. b hat zu lauten
„b) bei Gewährung der Zollfreiheit nach § 31
lit. a, d, e und f oder nach § 36 Abs. 1
lit. b oder c sowie bei motorisierten Beförderungsmitteln
als Übersiedlungsgut oder
als Diplomaten- oder Konsulargut, wenn
die Waren während eines Zeitraumes von
zwei Jahren nach der zollamtlichen Abfertigung
zum freien Verkehr entsprechend
der Zweckbestimmung verwendet worden
sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt
ist;".
b) Der gemäß lit. a abgeänderte bisherige
Wortlaut erhält die Absatzbezeichnung (1) und
folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt
„(2) Bei Gewährung der Zollfreiheit nach § 31
lit. a, d, e und f für Waren, die nicht im Eigentum
des Begünstigten stehen, besteht die Zollfreiheit
nur so lange, als die Waren vom Begünstigten
der Zweckbestimmung entsprechend verwendet
werden.
(3) Für die Gewährung der Zollfreiheit nach
den §§ 30 bis 40 genügt es, wenn bei der Abfertigung
zum freien Verkehr nachgewiesen
wird, daß die Ware für eine begünstigte Person
bestimmt ist. Die Zollfreiheit ist in diesem Fall
an die Bedingung geknüpft, daß der erlangte
Zollvorteil an die begünstigte Person weitergegeben
wird."
6. § 31 lit. d hat zu lauten
„d) Waren, die ausschließlich für Zwecke der
wissenschaftlichen, nicht Erwerbszwecken
dienenden Forschung bestimmt sind, sofern
sie im Zollgebiet nicht oder in nicht zweckdienlicher
Art und Beschaffenheit erzeugt
werden;"
7. Der § 34 wird wie folgt abgeändert
a) Abs. 2 hat zu lauten
„(2) In der Einfuhr ist auch Zollfreiheit für
jene Waren zu gewähren, die von im Zollgebiet
wohnhaften Reisenden zu ihrem persönlichen
Gebrauch oder zur Ausübung ihres Berufes
während der Reise in das Zollausland mitgenommen
und anläßlich der Rückkehr in das Zollgebiet
wieder eingeführt werden, sowie für solche
Waren, die von im Zollgebiet wohnhaften Reisenden
im Zollausland aus Gründen dringender
Notwendigkeit und nicht in der offensichtlichen
Absicht einer Zollumgehung erworben wurden.
Diese Waren können dem Reisenden auch
voraus- oder nachgesandt werden. Weiters ist für
den vom Reisenden mitgeführten Mundvorrat
die Zollfreiheit zu gewähren."
b) Folgender Abs. 6 wird angefügt
„(6) Weiters ist in der Einfuhr Zollfreiheit zu
gewähren für Waren, die von im Zollgebiet
wohnhaften Reisenden aus dem Zollausland in
das Zollgebiet für ihren persönlichen Gebrauch
oder Verbrauch oder für den ihrer Angehörigen
im Handgepäck eingebracht werden. Der Wert
dieser Waren darf je Person und Grenzübertritt
insgesamt 650 S nicht übersteigen; von diesem
Wert dürfen 100 S auf Lebensmittel und Getränke
entfallen. Von dieser Zollfreiheit ausgeschlossen
sind Rohstoffe, Baumaterialien, Kraftfahrzeuge
und ihre Bestand- und Ersatzteile
sowie Monopolgegenstände und verbrauchsteuerpflichtige
Waren. Waren zur baulichen Ausgestaltung
von Gebäuden sowie zur weiteren Verarbeitung
bestimmter Waren bleiben nur dann zollfrei,
wenn sie im Hinblick auf ihre äußere Gestaltung
oder ihre Beschaffenheit für das besuchte
Land typisch sind."
8. Dem § 35 lit. a wird folgender Satz angefügt
„für Waren, die zur Behebung aufgetretener
Schäden verwendet wurden, gilt § 90 Abs. 3
sinngemäß;"
9. § 36 hat zu lauten
„§ 36. Zollfreiheit für Übersiedlungsgut
(1) In der Einfuhr ist Zollfreiheit zu gewähren
für
a) gebrauchte Waren, die von natürlichen
Personen, die mindestens ein Jahr ausschließlich
im Zollausland wohnhaft gewesen
sind oder sich ebensolange ununterbrochen
dort aufgehalten haben, anläßlich
der Verlegung ihres Wohnsitzes oder ihrer
Rückkehr aus dem Zollausland in das Zollgebiet
zur weiteren Benutzung in ihrem
Haushalt eingebracht oder die ihnen zu
diesem Zweck innerhalb von zwei Jahren
nach diesem Zeitpunkt nachgesandt werden;
b) gebrauchte Waren, die anläßlich der gänzlichen
oder teilweisen Verlegung von Betriebsstätten
eines bisher nur im Zollausland
betriebenen Unternehmens aus dem
Zollausland in das Zollgebiet zur weiteren
Benutzung als Anlagegut im verlegten Betrieb
des Begünstigten eingebracht werden;
dies gilt auch dann, wenn solche Waren
erst nach Eröffnung des verlegten Betriebes,
längstens aber innerhalb von zwei Jahren,
in das Zollgebiet nachgesandt werden, sofern
dem Zollamt spätestens im Zeitpunkt
der Betriebseröffnung eine Aufstellung
dieser Waren übergeben worden ist;
c) gebrauchte Waren, die wegen Auflassung
von im Zollausland gelegenen Betriebsstätten
eines inländischen Unternehmens
zur weiteren Benutzung in einem Betrieb
des Begünstigten aus dem Zollausland in
das Zollgebiet eingebracht werden; lit. b
zweiter Halbsatz gilt entsprechend;
d) Haushaltsvorräte, die von natürlichen Personen
anläßlich der Verlegung ihres Wohnsitzes
aus dem Zollausland in das Zollgebiet
oder anläßlich der Rückkehr von
einem mindestens einjährigen ununterbrochenen
Aufenthalt im Zollausland zum
Verbrauch im Haushalt eingebracht werden,
soweit diese Vorräte die im Haushalt
üblicherweise aufbewahrten Mengen nicht
übersteigen;
e) die zur Einfuhr der in lit. a bis d genannten
Waren verwendeten Umschließungen.
(2) Die in Abs. 1 lit. a bis c genannten Waren
müssen schon vor der Verlegung des Wohnsitzes
oder der Betriebsstätte oder vor der Rückkehr
in das Zollgebiet im Zollausland von dem nach
Abs. 1 Begünstigten benutzt worden sein;
motorisierte Beförderungsmittel müssen überdies
mindestens ein halbes Jahr vor der Verlegung
des Wohnsitzes oder der Betriebsstätte oder vor
der Rückkehr in das Zollgebiet in seinem Eigentum
gestanden sein.
(3) Von der Zollfreiheit nach Abs. 1 lit. d
sind Monopolgegenstände und Wein ausgenommen.
(4) Natürlichen Personen, die die österreichische
Staatsbürgerschaft nicht besitzen, wird die Zollfreiheit
für Übersiedlungsgut nur gewährt, wenn
sie nachweisen, daß sie nach den Bestimmungen
des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954,
zu einem mindestens einjährigen Aufenthalt im
Bundesgebiet berechtigt sind."
10. § 41 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Zollbefreiungen nach den §§ 30 lit. h,
36 Abs. 1 lit. b und 40 sind nur in dem
Ausmaß zu gewähren, als der betreffende ausländische
Staat Gegenrecht übt."
11. § 42 hat zu lauten
„§ 42. Inländische Rückwaren
(1) Für ausgeführte Waren des inländischen
freien Verkehrs, die innerhalb von drei Jahren
nach dem Tag ihrer Verbringung in das Zollausland
für den inländischen Versender wiedereingeführt
werden, ist in der Einfuhr Zollfreiheit zu
gewähren, wenn sie im Zollausland keiner über
Abs. 2 hinausgehenden Veränderung unterzogen
wurden; die dreijährige Frist gilt nicht für solche
Waren, die im Zollausland nicht aus dem Gewahrsam
eines Zollamtes oder eines öffentlichen
Verkehrsunternehmens getreten sind.
(2) Im Zollausland notwendig gewordene Instandsetzungen
der ausgeführten Waren hindern
die Gewährung der Zollfreiheit nach Abs. 1
nicht; für hiebei den wiedereingeführten Waren
hinzugefügte Waren gilt § 90 Abs. 3 sinngemäß.
(3) Die Zollfreiheit für inländische Rückwaren
ist auch für verlaufene Tiere und entwendete
Waren zu gewähren, die in das Zollgebiet zurückgebracht
werden.
(4) Für inländische Rückwaren, für die wegen
ihrer Ausfuhr der Zoll, eine Verbrauchsteuer
oder Monopolabgabe unerhoben geblieben ist
oder erstattet oder vergütet wurde und für die
anläßlich der Wiedereinfuhr eine Befreiung von
diesen Abgaben nicht in Betracht kommt, ist die
Zollfreiheit nach Abs. 1 nur zu gewähren, wenn
der unerhoben gebliebene, erstattete oder vergütete
Abgabenbetrag nachträglich entrichtet
worden ist. Für Monopolgegenstände, deren Verkaufspreis
wegen ihrer Ausfuhr ermäßigt oder
erstattet wurde, ist die Zollfreiheit nach Abs. 1
nur zu gewähren, wenn der Differenzbetrag auf
den vollen Kaufpreis nachträglich entrichtet worden
ist.
(5) Für eine inländische Rückware, für die
wegen ihrer Ausfuhr eine Ausfuhr- oder Ausfuhrhändlervergütung
gewährt wird, ist die Zollfreiheit
nach Abs. 1 nur zu gewähren, wenn der
Verfügungsberechtigte durch eine Bescheinigung
des für die Gewährung der Vergütung zuständigen
Finanzamtes nachweist, daß er diesem die
Wiedereinfuhr der Waren gemeldet hat."
12. § 43 hat zu lauten
„§ 43. Ausländische Rückwaren
(1) Für ausländische eingeführte Waren, die
innerhalb von drei Jahren nach ihrer Abfertigung
zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr
für den ausländischen Versender
wiederausgeführt werden, ist der Einfuhrzoll
zu vergüten, wenn sie im Zollgebiet keiner Bearbeitung
oder Verarbeitung unterzogen wurden;
für in Benutzung genommene Waren findet die
Vergütung des Zolles nur statt, wenn diese
Waren wegen Unbrauchbarkeit oder Schadens
vom Versender zurückgenommen werden. Im
Zollgebiet notwendig gewordene Instandsetzungen
der eingeführten Waren hindern die Vergütung
des Zolles nicht.
(2) Wenn die Rückbringung der Ware aus
wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar wäre,
ist der Zoll bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
des Abs. 1 auch zu vergüten, wenn die
Ware auf Antrag des Verfügungsberechtigten
innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist unter
Aufsicht des Zollamtes vernichtet wird; für die
Vernichtung gilt § 7 Abs. 4 entsprechend.
(3) Wird bloß ein teil der eingeführten Ware
wiederausgeführt oder vernichtet, so ist der
Vergütung der auf diesen Teil als selbständige
Ware anwendbare Zollsatz, höchstens jedoch der
auf die eingeführte Ware angewendete Zollsatz
zugrunde zu legen. Ist der auf die eingeführte
Ware angewendete Zollsatz niedriger als der auf
diese Ware nach Wiederausfuhr oder Vernichtung
des Teiles anwendbare Zollsatz, so ist der
Zoll für den wiederausgeführten oder vernichteten
Teil nur so weit zu vergüten, daß der auf
die im Zollgebiet verbleibende Ware entfallende
Zoll nicht berührt wird.
(4) Für die Vergütung ist jenes Zollamt zuständig,
das den zu vergütenden Zoll erhoben
hat."
13. § 44 hat zu lauten
„§ 44. Erlaubnisschein
(1) In den im Zolltarif vorgesehenen Fällen ist
für die zollfreie oder zollbegünstigte Einfuhr
zollpflichtiger Waren zu einer bestimmten Verwendung
oder Verarbeitung ein Erlaubnisschein
zu erteilen. Erlaubnisscheine sind nur Warenerzeugern
oder Warenhändlern zu erteilen, deren
Betrieb die bestimmungsgemäße Verwendung
oder Verarbeitung ermöglicht. Zur Erteilung
sind die Zollämter erster Klasse zuständig. Der
Begünstigte steht unter besonderer Zollaufsicht
(§ 26).
(2) Die Begünstigung auf Grund des Erlaubnisscheines
erstreckt sich nicht auf die sonstigen
Eingangsabgaben.
(3) Der Erlaubnisschein hat die Art und Menge
der Waren, ihren Verwendungszweck und die
Geltungsdauer zu enthalten. Ein Widerruf des
Erlaubnisscheines ist auszusprechen, wenn die
Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr vorliegen,
die Begünstigung mißbräuchlich ausgenützt
oder den auf Grund der besonderen Zollaufsicht
ergangenen Anordnungen nicht entsprochen
wird.
(4) Erlaubnisscheinwaren dürfen nur dann an
andere Personen weitergegeben oder zu anderen
als den im Erlaubnisschein angeführten Zwecken
verwendet werden, wenn dies dem Zollamt vorher
angezeigt wird. Der unerhoben gebliebene
Zoll ist nachzuzahlen. Dies gilt nicht, wenn Erlaubnisscheinwaren
vom Inhaber eines Händlererlaubnisscheines
an den Inhaber eines gleichartigen
Erzeugererlaubnisscheines weitergegeben
werden.
(5) Für Fehlmengen, die auf Schwund, Verdunstung,
Abbrand oder ähnliche Ursachen zurückzuführen
sind, ist kein Zoll nachzuzahlen.
Das gleiche gilt für andere Fehlmengen (Abfälle)
bis zum Ausmaß eines im Erlaubnisschein entsprechend
der Art und Eigenschaft der Ware
festgesetzten Hundertsatzes.
(6) Vor Erteilung, Verlängerung oder Erweiterung
des Erlaubnisscheines ist die zollbegünstigte
Einfuhr nur zulässig, wenn bei der Zollabfertigung
nachgewiesen wird, daß um die Erteilung,
Verlängerung oder Erweiterung bereits angesucht
wurde. Wird das eingebrachte Ansuchen abgelehnt,
so ist der unerhoben gebliebene Zoll nachzuzahlen.
(7) Wenn der Erlaubnisscheinnehmer seinen
Betrieb einstellt, so hat er dies dem Zollamt anzuzeigen.
Für die noch vorhandenen Erlaubnisscheinwaren
ist der unerhoben gebliebene Zoll
nachzuzahlen, sofern sie nicht wiederausgeführt
oder an den Inhaber eines gleichartigen Erlaubnisscheines
weitergegeben werden."
14. § 45 wird wie folgt abgeändert
a) Im Abs. 1 treten an die Stelle der Worte
„und den anderen in ihren Wirkungsbereichen
berührten Bundesministerien" die Worte „und,
sofern es sich um Waren handelt, für die das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
nach dem Außenhandelsgesetz, BGBl.
Nr. 226/1956, in der geltenden Fassung, für die
Erteilung der Einfuhrbewilligung oder Ausfuhrbewilligung
zuständig ist, auch im Einvernehmen
mit diesem Bundesministerium".
b) Im Abs. 4 treten an die Stelle der Worte
„und den anderen in ihren Wirkungsbereichen
berührten Bundesministerien" die Worte „und
dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft".
15. § 46 wird wie folgt abgeändert
a) Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Jede Ware, die über die Zollgrenze eintritt,
mit Ausnahme der in elektrischen Leitungen
beförderten elektrischen Energie, wird zollhängig
und unterliegt dem Zollverfahren. Das
gleiche gilt für inländische oder verzollte ausländische
oder im Eingang vorgemerkte Waren,
wenn sie in ein Zollager eingelagert werden, sofern
in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt
ist. Waren, die einem vorgeschobenen
Zollamt (§ 21 Abs. 3) zu stellen sind, werden
mit Eintritt der Stellungspflicht zollhängig."
b) Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Zollhängigkeit erlischt
a) durch die Ausfolgung der Ware durch das
Zollamt bei der Abfertigung zum freien
Verkehr oder zum Vormerkverkehr;
b) durch Entrichtung einer kraft Gesetzes
entstandenen Zollschuld oder durch Ersatzleistung
für die auf die Waren entfallenden
Eingangsabgaben;
c) durch die Ausfolgung einer von der Stellungspflicht
befreiten Ware durch die Post;
d) durch den Austritt der Ware in das Zollausland;
e) durch den Untergang oder durch die Vernichtung
der Ware (§ 7 Abs. 4);
f) durch die Preisgabe der Ware an den Bund
(§ 176 Abs. 2);
g) durch die Rechtskraft eines Verfallsausspruches
zugunsten des Bundes."
16. § 48 wird wie folgt abgeändert
a) Im Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender
Satz eingefügt
„Ist das Grenzzollamt ein vorgeschobenes Zollamt
(§ 21 Abs. 3), so hat die Stellung bei diesem
Zollamt zu erfolgen."
b) Folgender Abs. 3 wird angefügt
„(3) In Rohrleitungen beförderte Waren brauchen
beim Grenzzollamt nicht gestellt zu werden.
Eine Anweisung solcher Waren findet nicht
statt. Wenn es zur Wahrung der Zollinteressen
geboten erscheint, hat die Finanzlandesdirektion
mit Bescheid anzuordnen, daß die Menge und
Art der beförderten Waren beim Eingang und
Ausgang festzustellen sind. Die Entnahme von
Waren aus solchen Leitungen kann ohne Mitwirkung
des Zollamtes erfolgen. Die Menge und
Art der Waren sind jedoch bei der Entnahme
festzustellen. Die Entnahmestellen unterliegen
der besonderen Zollaufsicht (§ 26). Sind Zählwerke
vorhanden, so müssen sie sich in oder an
den Leitungen befinden und geeicht sein; sie
sind vom Zollamt gegen Veränderungen zu
sichern."
17. Dem § 52 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Aus Rohrleitungen entnommene zollhängige
Waren sind am Tag der Entnahme in
Aufschreibungen einzutragen, aus denen die Art
und Menge der Waren und der Ort, wo sich die
Waren befinden, ersichtlich sein müssen. Waren,
die nicht für den freien Verkehr bestimmt sind,
sind innerhalb von drei Tagen nach der Entnahme
einem Zollverfahren zuzuführen. Entnommene
Waren, die nicht zu einem anderen
Zollverfahren abgefertigt wurden, sind monatlich
gesammelt zum freien Verkehr zu erklären;
hiefür gilt § 52 a Abs. 4 entsprechend."
18. Nach § 52 wird folgender § 52 a eingefügt
„§ 52 a. Sammelwarenerklärung
(1) Das Zollamt kann zur Vereinfachung des
Verfahrens auf Antrag für die Einfuhr den
Warenempfängern, für die Ausfuhr den Versendern
von Waren, die Abgabe von Sammelwarenerklärungen
bewilligen, wenn hiedurch die
Zollaufsicht und gegebenenfalls die Einbringung
des Zolles nicht gefährdet erscheint. Der Verfügungsberechtigte
hat über die zur Abfertigung
gestellten Waren, für die dem Warenempfänger
die Abgabe von Sammelwarenerklärungen bewilligt
wurde, dem Zollamt geeignete Unterlagen
zu übergeben und das Vorliegen der Bewilligung
nachzuweisen; die Unterlagen müssen das durchzuführende
Zollverfahren angeben und soweit
Aufschluß über Versender, Empfänger, Menge,
Art und Beschaffenheit sowie Ursprung und
Herkunft der Waren geben, daß das Zollamt auf
dieser Grundlage die Abfertigung vornehmen
kann. Für die Abfertigung allenfalls notwendige
Bewilligungen oder Bescheinigungen sind vorzulegen;
die Bestimmungen des § 52 Abs. 4 und 5
gelten sinngemäß. Für die Anwendung der zolltarifarischen
Bestimmungen ist der Zeitpunkt
der Übergabe der Unterlagen über die Waren
maßgebend.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann
Personen oder Unternehmen, die kaufmännische
Bücher ordnungsgemäß führen und deren bisheriges
Verhalten Gewähr für die Einhaltung der
Zollvorschriften bietet, zur Vereinfachung des
Verfahrens von der Verpflichtung zur Stellung
eingeführter oder zur Ausfuhr bestimmter Waren
einheitlicher Art und Beschaffenheit (zum
Beispiel Massengüter, Kraftfahrzeuge) befreien
und ihnen die Abgabe von Sammelwarenerklärungen
bewilligen, wenn die Richtigkeit
der Sammelwarenerklärung durch Maßnahmen
der besonderen Zollaufsicht (§ 26) überprüft
werden kann und gegebenenfalls die Einbringung
des Zolles nicht gefährdet erscheint.
In diesen Fällen hat der Begünstigte in dem
Zeitpunkt, in dem die Waren zu stellen wären,
das Vorliegen der Bewilligung nachzuweisen; bei
Abgabe der Sammelwarenerklärung hat er nachzuweisen,
daß allenfalls notwendige Bewilligungen
oder Bescheinigungen bereits im Zeitpunkt
der Einfuhr beziehungsweise Ausfuhr der Waren
vorgelegen sind. Der Zollbemessung ist jener
Zollsatz zugrunde zu legen, der im Zeitpunkt
gegolten hat, in dem die Waren zu stellen gewesen
wären.
(3) Die Bewilligungen nach Abs. 1 und 2 haben
die Waren, für die die Begünstigung gewährt
wird, und den Zeitraum, für den die Waren in
einer Sammelwarenerklärung zusammengefaßt
werden dürfen, zu enthalten; der Zeitraum darf
einen Monat nicht übersteigen. Die Bewilligungen
können auf Waren eines bestimmten Versenders,
auf Abfertigungen bei bestimmten Zollämtern
und auf eine bestimmte Geltungsdauer
eingeschränkt werden, wenn dies zur Sicherung
der Zollinteressen notwendig erscheint.
(4) Binnen zwei Wochen nach Ablauf des in
der Bewilligung festgesetzten Zeitraumes hat der
Begünstigte die Sammelwarenerklärung über die
in diesem Zeitraum eingeführten oder ausgeführten
Waren abzugeben, darin den auf die
Waren entfallenden Zoll zu berechnen und den
berechneten Zoll zu entrichten. Der Sammelwarenerklärung
sind alle für die Abfertigung
sonst notwendigen Unterlagen, in den Fällen
einer Bewilligung nach Abs. 1 jedoch nicht die
dort genannten Bewilligungen oder Bescheinigungen,
anzuschließen. Ein Zollbescheid und
eine zollamtliche Bestätigung sind nur zu erteilen,
wenn die Abgabe der Sammelwarenerklärung
unterlassen wurde oder der Zoll unrichtig
berechnet worden ist oder sich die Sammelwarenerklärung
sonst als unrichtig erwiesen hat;
ein festgesetzter Zollbetrag ist unbeschadet der
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages
binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe
des Bescheides zu entrichten. Für die Zwecke des
zollamtlichen Verfahrens gelten die in einer
Sammelwarenerklärung zusammengefaßten Waren
als eine Sendung."
19. § 53 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die schriftliche Warenerklärung ist in
zweifacher, gleichlautender Ausfertigung in
deutscher Sprache beizubringen. Das Bundesministerium
für Finanzen kann zur Vereinfachung
des Verfahrens für einzelne Arten der Zollabfertigung
die Abgabe zusätzlicher Ausfertigungen
der Warenerklärung durch Verordnung vorschreiben,
wenn hiedurch die Führung eigener
zollamtlicher Aufschreibungen entbehrlich wird."
20. § 54 hat zu lauten
„§ 54. Äußere Form der schriftlichen
Erklärungen im Zollverfahren
Für die nach diesem Bundesgesetz abzugebenden
Erklärungen sind Vordrucke nach Mustern
zu verwenden, die vom Bundesministerium für
Finanzen durch Verordnung nach den Gesichtspunkten
der Vollständigkeit, Übersichtlichkeit
und Zweckmäßigkeit festzulegen sind."
21. § 56 Abs. 11 zweiter Satz hat zu lauten
„Bei der Abfertigung von nicht für den Handel
bestimmten Waren zum freien Verkehr im
Reiseverkehr, im kleinen Grenzverkehr und im
Postverkehr sowie — unbeschadet der Bestimmungen
des § 63 — von nicht austrittsnachweispflichtigen
und nicht ausfuhrzollpflichtigen Waren
des freien Verkehrs in der Ausfuhr ist kein
Abfertigungsbefund erforderlich."
22. § 57 hat zu lauten
„§ 57. Entnahme von Mustern
(1) Der Verfügungsberechtigte hat über Verlangen
des Zollamtes von den zur Abfertigung
gestellten Waren Muster zu entnehmen und dem
Zollamt zur Verfügung zu stellen, wenn dies zur
Feststellung der tarifmäßigen Art und Beschaffenheit
der Waren oder der Bemessungsgrundlage
des Zolles notwendig ist. Bei einer vom
Zollamt veranlaßten Untersuchung verbrauchte
oder zerstörte Muster bleiben zollfrei.
(2) Der Verfügungsberechtigte kann eine zur
Feststellung der tarifmäßigen Art und Beschaffenheit
vom Zollamt verlangte Musterentnahme
ablehnen. In diesem Fall ist der Zoll nach dem
höchsten in Betracht kommenden Zollsatz zu erheben."
23. § 59 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Über die Durchführung der zollamtlichen
Abfertigung von nicht für den Handel bestimmten
Waren zum freien Verkehr im Reiseverkehr,
im kleinen Grenzverkehr und im Postverkehr,
sowie von nicht austrittsnachweispflichtigen und
nicht ausfuhrzollpflichtigen Waren des freien
Verkehrs in der Ausfuhr ist eine zollamtliche
Bestätigung nach Abs. 1 nur zu erteilen, wenn
der Verfügungsberechtigte dies verlangt oder es
aus Gründen der Übersichtlichkeit der Vorschreibung
erforderlich ist. Kommt es bei solchen Abfertigungen
zu einer Zollvorschreibung, so ist
dem Verfügungsberechtigten über die Entrichtung
des Zolles lediglich eine Zahlungsbestätigung
zu erteilen.
(3) Vor der Entrichtung des Zolles dürfen Waren
nur dann vom Amtsplatz weggebracht werden,
wenn dem Verfügungsberechtigten die
Nachhineinzahlung des Zolles bewilligt worden
ist."
24. § 61 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Das Zollamt ist berechtigt, die Waren der
äußeren und inneren Beschau zu unterziehen."
25. Nach § 61 wird folgender § 61 a eingefügt
„§ 61 a. Pauschalierung
(1) Das Bundesministerium für Finanzen kann
zur Vereinfachung und Beschleunigung der Abfertigung
von eingangsabgabenpflichtigen Waren,
die in Kleinsendungen an natürliche Personen
oder im Hand- oder Reisegepäck von Reisenden
eingeführt werden und die nicht zum Handel
bestimmt sind, zur Abgeltung von Eingangsabgaben,
ausgenommen Verbrauchsteuern und
Monopolabgaben, pauschalierte Abgabensätze
durch Verordnung festsetzen, wenn dies zur
wirksameren Erfassung des grenzüberschreitenden
Warenverkehrs erforderlich ist. Hiebei ist
der Festsetzung der Abgabensätze die Höhe der
zu erwartenden durchschnittlichen Abgabenbelastung
zugrunde zu legen; die pauschalierten Abgabensätze
dürfen 25 v. H. des Wertes nicht
übersteigen.
(2) Pauschalierte Abgabensätze in Form von
Hundertsätzen vom Wert der eingeführten
Waren sind auch auf Waren anwendbar, für die
nach den zolltarifarischen Bestimmungen Gewichtszölle,
Mengenzölle oder Mischzölle vorgesehen
sind. Die Bestimmungen des Wertzollgesetzes
1955, BGBl. Nr. 60, finden entsprechend
Anwendung.
(3) Als Kleinsendungen gelten im Reiseverkehr
Sendungen im Wert bis zu 2600 S, im übrigen
im Wert bis zu 500 S.
(4) Die pauschalierten Abgabensätze sind nicht
anzuwenden, wenn der Verfügungsberechtigte
bei der Abfertigung die Verzollung nach den
zolltarifarischen Bestimmungen beantragt.
(5) Werden pauschalierte Abgabensätze angewendet,
so ist gegen die Anwendung als solche
keine Berufung zulässig."
26. § 62 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Das Zollamt ist berechtigt, die Waren der
äußeren und inneren Beschau zu unterziehen.
Der Austritt der Waren ist vom Grenzzollamt
zu überwachen."
26 a. Im § 67 Abs. 4 treten an die Stelle der
Worte „und den anderen in ihren Wirkungsbereichen
berührten Bundesministerien" die
Worte „und, sofern es sich um Waren handelt,
für die das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz,
BGBl. Nr. 226/1956, in der geltenden Fassung,
für die Erteilung der Einfuhrbewilligung oder
Ausfuhrbewilligung zuständig ist, auch im Einvernehmen
mit diesem Bundesministerium".
27. § 68 wird wie folgt abgeändert
a) Im Abs. 1 und 2 treten jeweils an die Stelle
der Worte „und den anderen in ihren Wirkungsbereichen
berührten Bundesministerien" die
Worte „und, sofern es sich um Waren handelt,
für die das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft nach dem Außenhandelsgesetz,
BGBl. Nr. 226/1956, in der geltenden Fassung,
für die Erteilung der Einfuhrbewilligung oder
Ausfuhrbewilligung zuständig ist, auch mit diesem
Bundesministerium".
b) Im Abs. 3 treten an die Stelle der Worte
„und den anderen in ihren Wirkungsbereichen
berührten Bundesministerien" die Worte „und
dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft".
c) Abs. 6 und 7 haben zu lauten
„(6) Wenn über den Antrag auf Erteilung
einer Ausübungsbewilligung noch nicht entschieden
wurde oder die Ausübungsbewilligung
nicht vorgelegt werden kann, die sonstigen Voraussetzungen
für den betreffenden Vormerkverkehr
aber gegeben erscheinen, hat das Zollamt
auf Antrag die Waren unvorgreiflich der Entscheidung
über das Ansuchen um Erteilung der
Ausübungsbewilligung zum betreffenden Vormerkverkehr
abzufertigen. Vor Beibringung der
Ausübungsbewilligung gemäß § 66 Abs. 1 oder 2
gewährte Begünstigungen fallen rückwirkend
weg, wenn die Ausübungsbewilligung nicht innerhalb
eines Jahres gerechnet vom Tag der Abfertigung
dem Zollamt vorgelegt wird oder
wenn die Einbeziehung in die erteilte Ausübungsbewilligung
wegen deren Inhalts nicht
möglich ist.
(7) Eine bereits zum freien Verkehr oder in
der Ausfuhr abgefertigte Ware kann auf Antrag
in den Vormerkverkehr einbezogen werden,
wenn die Nämlichkeit der Ware vom Zollamt
noch festgestellt werden kann und nachgewiesen
wird, daß die Ware nicht entgegen dem jeweiligen
Vormerkzweck verwendet wurde. In einem
solchen Fall treten die Wirkungen des Vormerkverkehrs
rückwirkend mit dem Tag der Verzollung
oder Ausgangsabfertigung ein."
d) Folgender Abs. 9 wird angefügt
„(9) Zur Vereinfachung des Verfahrens kann
das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel,
Gewerbe und Industrie und dem Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung
für bestimmte Waren oder Vormerkverkehre
die Verpflichtung zur Beibringung von
Ausübungsbewilligungen aufheben, wenn hiedurch
keine Schädigung der österreichischen Wirtschaft
eintreten kann. In dieser Verordnung sind die
Höchstdauer der Rückbringungsfrist und die
Art und Höhe der Sicherstellung vorzuschreiben,
soweit dies zur Sicherung der Zollinteressen oder
der Interessen der österreichischen Wirtschaft
notwendig ist. Die in § 91 vorgesehenen Entscheidungen
sind in diesen Fällen vom Zollamt
mit Bescheid zu treffen."
28. Dem § 75 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Die Verlängerung der Rückbringungsfrist ist
ohne Erlassung eines Bescheides auf dem Vormerkschein
zu beurkunden."
29. § 77 hat zu lauten
„§ 77. Stundung im Vormerkverkehr
(1) Wird die bedingte Zollschuld unbedingt,
so gilt der Zoll als von der Vormerkabfertigung
an gestundet. Er ist, soweit er nicht durch Barerlag
sichergestellt wurde, zu verzinsen.
(2) Die Höhe der Stundungszinsen bestimmt
sich nach § 212 Abs. 2 Bundesabgabenordnung,
BGBl. Nr. 194/1961. Die Zinsenpflicht beginnt
mit dem Ersten des auf die Abfertigung zum
Vormerkverkehr folgenden Monats. Sie endet
mit dem Letzten des Monats, der dem Monat
vorangeht, in dem die Zollschuld unbedingt
wird; kann dieser Monat nicht ermittelt werden,
so endet sie mit dem Letzten des Monats, der
dem Monat vorangeht, in dem das Unbedingtwerden
der bedingten Zollschuld entdeckt wurde.
(3) Für den bei der Entnahme von Waren aus
einem Vormerkverkehr auf Vormerkrechnung
unbedingt gewordenen Zoll sind abweichend von
Abs. 2 Stundungszinsen in der Höhe von
1'5 v. H. des gestundeten Betrages zu entrichten."
30. § 80 hat zu lauten
„§ 80. Zollabrechnung für im Eingang
vorgemerkte Waren
(1) Ist die bedingte Zollschuld unbedingt geworden,
so hat das Zollamt dies mit Bescheid
festzustellen (Zollabrechnung). Durch die Zollabrechnung
ist auch festzustellen, in welcher
Höhe die bedingte Zollschuld unbedingt geworden
ist. Bei der Abfertigung zum Vormerkverkehr
unterlaufene Unrichtigkeiten sind hiebei zu
berichtigen.
(2) Der Vormerknehmer kann die Zollabrechnung
jederzeit, spätestens aber bei Ablauf der
Rückbringungsfrist, durch Abgabe einer Warenerklärung
über die im Zollgebiet verbliebenen
Waren beantragen; in dieser Warenerklärung
sind die Waren nach den einzelnen Vormerkscheinen
getrennt anzuführen.
(3) Die Zollabrechnung ist von Amts, wegen
durchzuführen, wenn bis zum Ablauf der Rückbringungsfrist
kein Antrag nach Abs. 2 gestellt
oder vom Zollamt festgestellt wird, daß die Zollschuld
unbedingt geworden ist.
(4) Eine unbedingt gewordene Zollschuld ist
dem Zollschuldner unter Festsetzung einer zweiwöchigen
Zahlungsfrist vorzuschreiben; geleistete
Barsicherstellungen sind auf diese Schuld in
Anrechnung zu bringen. Die Zollschuld ist nach
dem höchsten in Betracht kommenden Zollsatz
zu bemessen, wenn die Ware kraft Gesetzes als
vorgemerkt gilt oder anläßlich der Abfertigung
zum Vormerkverkehr die innere Beschau und
die Festsetzung eines Zollbetrages auf Antrag des
Vormerknehmers unterblieben ist und der Vormerknehmer
die im Zollgebiet verbliebenen
Waren nicht neuerlich dem Zollamt gestellt hat.
Eine Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages
entsteht erst, wenn der vorgeschriebene
Zoll nicht innerhalb der im Abrechnungsbescheid
festgesetzten Zahlungsfrist entrichtet
wird."
31. Im § 88 Abs. 3 werden die Worte „und
den anderen in ihren Wirkungsbereichen berührten
Bundesministerien" aufgehoben.
32. § 89 wird wie folgt abgeändert
a) Im Abs. 2 tritt folgender Satz an die Stelle
des dritten bis letzten Satzes
„Die Abmeldung der aus dem Veredlungsverkehr
in den freien Verkehr des Zollgebietes entnommenen
Waren hat für die in der Ausübungsbewilligung
festgesetzten Zeiträume zu erfolgen;
für die Abmeldung, Selbstberechnung und Bestandaufnahme
gelten im übrigen die Bestimmungen
des § 97 entsprechend."
b) Im Abs. 3 treten an die Stelle der Worte
„und den anderen in ihren Wirkungsbereichen
berührten Bundesministerien" die Worte „und
dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft".
33. Im § 90 Abs. 2 treten an die Stelle der
Worte „und den anderen in ihren Wirkungsbereichen
berührten Bundesministerien" die Worte
„und, sofern es sich um Waren handelt, für die
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
nach dem Außenhandelsgesetz, BGBl.
Nr. 226/1956, in der geltenden Fassung, zur Erteilung
der Einfuhrbewilligung oder Ausfuhrbewilligung
zuständig ist, auch im Einvernehmen
mit diesem Bundesministerium".
34. § 92 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Aus aktiven Veredlungsverkehren stammende
Waren, die innerhalb von drei Jahren
nach dem Tag ihrer Verbringung in das Zollausland
wieder in das Zollgebiet zurücklangen, sind
je nach Antrag des seinerzeitigen Vormerknehmers
wieder zum aktiven Veredlungsverkehr
oder aber zum freien Verkehr abzufertigen. In
diesen Fällen sind die Beschaffenheit, die Menge
und der Wert der unveredelten Ware maßgebend,
wenn der Verfügungsberechtigte dies
beantragt. Die nach § 42 für die Gewährung der
Zollfreiheit maßgeblichen Voraussetzungen gelten
entsprechend."
35. § 96 wird wie folgt abgeändert
a) Im Abs. 3 treten an die Stelle der Worte
„und den anderen in ihren Wirkungsbereichen
berührten Bundesministerien" die Worte „und,
sofern es sich um Waren handelt, für die das
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
nach dem Außenhandelsgesetz, BGBl.
Nr. 226/1956, in der geltenden Fassung, zur Erteilung
der Einfuhrbewilligung oder Ausfuhrbewilligung
zuständig ist, auch im Einvernehmen
mit diesem Bundesministerium".
b) Im Abs. 4 werden die Worte „und den
anderen in ihren Wirkungsbereichen berührten
Bundesministerien" aufgehoben.
c) Die Abs. 5 bis 9 werden aufgehoben.
36. § 97 hat zu lauten
„§ 97. Abmeldung und Bestandaufnahme
bei offenen Lagern auf Vormerkrechnung
(1) Zum Zwecke der Zollabrechnung hat der
Begünstigte innerhalb der in der Ausübungsbewilligung
festgesetzten Frist beim Zollamt mo-
natlich die aus dem offenen Lager in den freien
Verkehr des Zollgebietes entnommenen Waren
mit schriftlicher Warenerklärung abzumelden.
Eine Abmeldung ist auch bei Beginn einer Bestandaufnahme
und bei Erlöschen der Ausübungsbewilligung
für die seit der Errichtung
des Lagers oder seit der letzten Abmeldung entnommenen
Waren abzugeben. Die Verpflichtung
besteht auch dann, wenn die entnommenen Waren
zollfrei bleiben. Wenn wegen der Art und
Beschaffenheit der Waren die Festhaltung der
Nämlichkeit nur nach Gewicht, Maß oder Stückzahl
möglich oder zweckmäßig ist, kann zur
Vereinfachung des Verfahrens in der Ausübungsbewilligung
angeordnet werden, daß jeweils die
am frühesten in das offene Lager aufgenommenen
Waren gleicher Art und Beschaffenheit als
entnommen gelten.
(2) Der Begünstigte ist berechtigt, in den
freien Verkehr des Zollgebietes abgesetzte Waren
auch gesondert im Zeitpunkt der Entnahme
abzumelden.
(3) In der Abmeldung hat der Begünstigte
auch den Zoll zuzüglich der Stundungszinsen für
die in den freien Verkehr des Zollgebietes abgesetzten
Waren zu berechnen und den errechneten
Betrag spätestens am Tag der Abmeldung zu
entrichten. Unterläßt der Begünstigte die Abmeldung,
erweist sich die Abmeldung als unvollständig
oder die Selbstberechnung als nicht richtig,
so ist ein Zollbescheid zu erlassen. Der festgesetzte
Zollbetrag ist unbeschadet der Verpflichtung
zur Entrichtung eines Säumniszuschlages
binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides
zu entrichten.
(4) Der Begünstigte hat die für die Durchführung
von Bestandaufnahmen erforderlichen Vorkehrungen
zu treffen und die notwendigen
Handleistungen auf eigene Kosten und Gefahr
zu erbringen. Der bei der Bestandaufnahme ermittelte
Bestand ist in der Vormerkrechnung
anzuschreiben.
(5) Bei einer Bestandaufnahme festgestellte
Fehlmengen bleiben zollfrei, soweit sie den in
der Ausübungsbewilligung entsprechend der Art
und Eigenschaft der Ware festgesetzten Hundertsatz
nicht überschreiten. Andere Fehlmengen
sind unter Anwendung des bei Beginn der Bestandaufnahme
geltenden Zollsatzes zu verzollen.
(6) Bei Erlöschen der Ausübungsbewilligung
hat das Zollamt unter Bedachtnahme auf den
Umfang des Warenverkehrs und die Art der
Waren eine Räumungsfrist festzusetzen."
37. Dem § 98 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Die Lagerbewilligung erlischt durch Verzicht
des Lagerhalters, durch Ablauf der Geltungsdauer
oder durch Widerruf durch die Zollbehörde."
38. Im § 114 Abs. 3 treten an die Stelle der
Worte „mit den in ihren Wirkungsbereichen berührten
Bundesministerien" die Worte „mit dem
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie und dem Bundesministerium für Verkehr
und verstaatlichte Unternehmungen".
39. § 117 Abs. 11 wird aufgehoben.
40. § 119 Abs. 4 wird aufgehoben.
41. Dem § 120 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Das Zollamt kann in berücksichtigungswürdigen
Einzelfällen von der Forderung einer
Sicherstellung ganz oder teilweise Abstand nehmen,
wenn die Einbringlichkeit des Zolles in der
Person des Begleitscheinnehmers gesichert ist und
das Begleitscheingut über kurze Strecken befördert
oder amtlich begleitet wird."
42. Dem § 121 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Die Finanzlandesdirektion kann zur Vereinfachung
des Verfahrens Personen, die nach
§ 120 Abs. 3 oder 4 von der Leistung einer
Sicherstellung befreit sind, auf Antrag Verfahrenserleichterungen
im Begleitscheinverfahren bewilligen,
wenn hiedurch die Zollaufsicht und die
Einbringlichkeit des Zolles nicht gefährdet werden.
Diese Bewilligung kann die Verpflichtung
zur Abgabe einer Warenerklärung aufheben,
wenn auf andere Weise die unveränderte Stellung
der Waren beim Empfangszollamt gewährleistet
erscheint; sie kann weiters, wenn dies zur
Aufrechterhaltung der Zollaufsicht notwendig
ist, auf Anweisungen zwischen bestimmten Zollämtern
beschränkt werden. Die beförderten Waren
gelten als im Begleitscheinverfahren angewiesen."
43. Im § 136 Abs. 3 treten an die Stelle der
Worte „mit den in ihren Wirkungsbereichen berührten
Bundesministerien" die Worte „mit dem
Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen".
44. Nach § 143 wird folgender § 143 a eingefügt
„§ 143 a. Vereinfachungsmaßnahmen
Das Bundesministerium für Finanzen kann
zur Erleichterung des Zollverfahrens durch Verordnung
die Eisenbahnunternehmen von der
Verpflichtung, eingeführte oder zur Ausfuhr bestimmte
Waren dem Grenzzollamt zu stellen,
ganz oder teilweise befreien, wenn hiedurch die
Einbringlichkeit des Zolles nicht gefährdet wird.
Soweit die Waren dem Grenzzollamt nicht zu
stellen sind, ist das Eisenbahnunternehmen verpflichtet,
die Waren einem anderen Zollamt zu
stellen; für die Ausfuhr gelten die Bestimmungen
der §§ 168 bis 170 sinngemäß; bei NichtStellung
zollhängiger Waren hat das Eisenbahnunternehmen
für den entgangenen Zoll nach Maßgabe
des § 116 Abs. 2 Ersatz zu leisten. Hinsichtlich
des Verkehrs mit diesen Waren unterliegt das
Eisenbahnunternehmen der besonderen Zollaufsicht
(§ 26)."
45. § 149 wird wie folgt abgeändert
a) Dem Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Die Bestimmungen des § 121 Abs. 7 gelten sinngemäß."
b) Im Abs. 3 treten an die Stelle der Worte
„mit den in ihren Wirkungsbereichen berührten
Bundesministerien" die Worte „mit dem Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen".
46. § 153 Abs. 2 lit. e erster Satz hat zu lauten
„e) Warenproben im Sinn der Postvorschriften,
soweit es sich nicht um Monopolgegenstände,
Arznei- oder kosmetische Mittel,
um giftige oder punzierungspflichtige Sendungen
handelt."
47. § 169 wird wie folgt abgeändert
a) Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Sendungen mit Waren, die für den Ausgangsvormerkverkehr
bestimmt sind, hat der
Versender vor der Übergabe an die Post dem
Zollamt zur Abfertigung zu stellen. Andere Sendungen
mit nicht austrittsnachweispflichtigen
Waren, die ohne Vorabfertigungsbefund der
Post übergeben werden, sind vom Verzollungspostamt
mit den für die Zollabfertigung bestimmten
Begleitpapieren dem Zollamt zur Abfertigung
zu stellen und darzulegen; die Sendungen
bleiben im Gewahrsam der Post."
b) In den Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort
„Aufgabepostamt" durch das Wort „Verzollungspostamt"
ersetzt.
48. § 171 hat zu lauten
„§ 171.
(1) Die aus dem Zollausland in das Zollgebiet
eingeflogenen Luftfahrzeuge dürfen nur auf
einem Flugplatz landen, auf dem sich ein Zollamt
befindet oder auf dem durch Bewilligung
einer Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes
(§ 49) für die Zollabfertigung Vorsorge getroffen
ist (Zollflugplatz). Ebenso dürfen Luftfahrzeuge
in das Zollausland nur von einem Zollflugplatz
abfliegen. Abweichend hievon dürfen Luftfahrzeuge,
die ausschließlich zur Hilfeleistung bei
Elementarereignissen oder Unglücksfällen aus
dem Zollausland in das Zollgebiet einfliegen, unmittelbar
am Ort des Einsatzes oder auf der
nächstgelegenen geeigneten Land- oder Wasserfläche
landen und auch von diesem Ort wieder
in das Zollausland abfliegen. Luftfahrzeuge, die
zu diesen Zwecken aus dem Zollgebiet in das
Zollausland ausfliegen, dürfen von einem anderen
Ort als einem Zollflugplatz in das Zollausland
abfliegen und auch bei ihrer Rückkehr wieder an
einem solchen Ort landen.
(2) Aus einem aus dem Zollausland einfliegenden
oder aus dem Zollgebiet ausfliegenden Luftfahrzeug
dürfen während des Fluges über dem
Zollgebiet nur von der Zollverwaltung zugelassene
Gegenstände abgeworfen werden; durch
Notfälle verursachte Abwürfe im Zollgebiet hat
der verantwortliche Pilot beim Einflug dem Zollamt
unmittelbar nach der Landung, beim Ausflug
dem Zollamt des Abflugplatzes ehestens
durch geeignete Nachrichtenmittel zu melden.
(3) Wenn ein aus dem Zollausland einfliegendes
Luftfahrzeug vor Erreichung eines Zollflugplatzes
oder ein aus dem Zollgebiet ausfliegendes Luftfahrzeug
vor Überfliegen der Zollgrenze aus unvorhergesehenen
Gründen zur Landung gezwungen
ist, hat der verantwortliche Pilot darüber
sowie über allenfalls notwendig gewordene Änderungen
der Ladung dem nächstgelegenen
Zollamt oder der nächstgelegenen Zollwachabteilung,
Polizei- oder Gendarmeriedienststelle
oder dem nächstgelegenen Gemeindeamt Anzeige
zu erstatten. Über mitgeführte Postsendungen
ist auch das nächstgelegene Postamt zu verständigen.
Die erfolgte Anzeige ist von diesen Stellen
dem verantwortlichen Piloten zu bescheinigen.
Zur Wahrung der Zollinteressen sind die
Zollorgane sowie die Bediensteten der Polizei
und Gendarmerie befugt, in die an Bord befindlichen
Papiere, die über die mitgeführten Waren
Auskunft geben, Einsicht zu nehmen, das Luftfahrzeug
zu untersuchen und unter Aufsicht zu
nehmen.
(4) Der Flugplatzhalter hat die vom Zollamt
zur Sicherung der zollamtlichen Abfertigung der
Luftfahrzeuge und der von diesen beförderten
Personen und Waren angeordneten Absperr- und
Sicherungsmaßnahmen in den Abfertigungs- und
Lagerräumen sowie auf den Bewegungsflächen
und Verbindungswegen durchzuführen; die Zu-
und Abgänge stehen unter zollamtlicher Aufsicht.
(5) Für Luftfahrzeuge ausländischer Fluglinienunternehmen
gelten die Bestimmungen des
§ 95 über das vereinfachte Vormerkverfahren
sinngemäß.
(6) Nach Landung eines aus dem Zollausland
einfliegenden Luftfahrzeuges auf dem Zollflugplatz
hat der Verfügungsberechtigte unverzüglich
die Fracht und das unbegleitete Gepäck, die
zur Entladung auf diesem Flugplatz bestimmt
sind, unverändert dem Zollamt unter Vorlage
der Begleitpapiere zu stellen und bei Nichtstellung
nach Maßgabe des § 116 Abs. 2 für den
entgangenen Zoll Ersatz zu leisten. Die Poststücke
hat er unverzüglich und unverändert der
Post- und Telegraphenverwaltung zu übergeben.
Wenn es zur Vereinfachung der Zollaufsicht oder
zur Beschleunigung des Zollverfahrens zweckdienlich
ist, kann das Zollamt die Vorlage einer
Zusammenstellung über die im Luftfahrzeug verladenen
Waren und über die dazugehörigen Begleitpapiere
verlangen, soweit in zwischenstaatlichen
Vereinbarungen nicht anderes bestimmt
ist.
(7) Das Zollamt hat für Luftfahrzeuge, die
während ihres Aufenthaltes auf dem Zollflugplatz
nicht unter ständige zollamtliche Überwachung
gestellt werden können, Vorratslisten
mit den in § 145 Abs. 4 angeführten Angaben zu
verlangen, wenn dies zur Sicherung der Einbringung
des Zolles erforderlich ist.
(8) Die Bestimmungen des § 146 gelten sinngemäß.
(9) Für jedes aus dem Zollgebiet ausfliegende
Luftfahrzeug sind vom Verfügungsberechtigten
dem Zollamt für die zur Ausfuhr bestimmten
Waren vor ihrer Verladung die für die zollamtliche
Ausfuhrabfertigung erforderlichen Unterlagen
zu übergeben; die Bestimmungen des
letzten Satzes des Abs. 6 gelten sinngemäß.
(10) Im Luftverkehr kann zur Vereinfachung
des Verfahrens von der Zollabfertigung von nach
§ 34 oder § 35 lit. a oder b zollfreien Waren Abstand
genommen werden, wenn bei der Landung
des Luftfahrzeuges durch die Anwesenheit eines
anderen Hoheitsorganes des Bundes gewährleistet
erscheint, daß keine anderen Waren mitgeführt
werden. Das gleiche gilt entsprechend für den
Abflug von Luftfahrzeugen in das Zollausland."
48 a. § 172 Abs. 5 erster Satz hat zu lauten
„Wenn Reisende mitgeführte Waren, auf die
ein Eingangsabgabenbetrag von nicht mehr als
1000 S entfällt, bei der zollamtlichen Grenzabfertigung
nicht stellen, verheimlichen oder unrichtig
erklären, können sie sich von der finanzstrafrechtlichen
Verantwortlichkeit dadurch befreien,
daß sie unter Verzicht auf die Einbringung
eines Rechtsmittels die auf die Waren entfallenden
Eingangsabgaben im doppelten Ausmaß,
im Wiederholungsfall im dreifachen Ausmaß,
entrichten,"
49. § 174 wird wie folgt abgeändert
a) Abs. 2 zweiter Satz wird aufgehoben.
b) Abs, 3 lit. c und d hat zu lauten
„c) für den, der durch unrichtige oder unvollständige
Angaben in der Warenerklärung
oder in der Erklärung zur Ermittlung des
Zollwertes, in den Fällen des § 52 Abs. 3
zweiter Satz aber in der Versendererklärung
oder in sonstigen Begleitpapieren,
bewirkt, daß eine zollpflichtige Ware zollfrei
oder unter Festsetzung eines geringeren
Zollbetrages vom Zollamt ausgefolgt wird,
hinsichtlich des unerhoben gebliebenen
Zollbetrages;
d) für den, der eine ihm nach den §§ 14
Abs. 1, 30 bis 40 und 44 auferlegte Verpflichtung
zur Verwendung der zollbegünstigten
Waren zu einem bestimmten Zweck
oder eine durch zollrechtliche Vorschriften
auferlegte Bedingung nicht erfüllt oder Erlaubnisscheinwaren
bezieht, ohne im Besitz
eines entsprechenden Erlaubnisscheines
zu sein, hinsichtlich des unerhoben gebliebenen
Zollbetrages."
c) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt
„(4) Die nach Abs. 2 oder nach Abs. 3 lit. c
für den Verfügungsberechtigten entstandene
Zollschuld entsteht im selben Zeitpunkt auch für
den Warenempfänger, falls dieser in der schriftlichen
Warenerklärung oder bei mündlicher Warenerklärung
im zollamtlichen Abfertigungsbefund
genannt ist. Der Verfügungsberechtigte
kann sich in diesen Fällen von der für ihn entstandenen
Zollschuld durch den Nachweis befreien,
daß der Warenempfänger die Ware übernommen
hat.
(5) Für den Inhaber einer Bewilligung nach
§ 52 a entsteht die Zollschuld hinsichtlich der im
vorangegangenen Zeitraum eingeführten Waren
mit Beginn des Tages, an dem die Sammelwarenerklärung
für diesen Zeitraum abzugeben ist."
49 a. Im § 175 Abs. 4 treten an die Stelle
der Worte „eine höchstens vierzehntägige Zahlungsfrist
bewilligen" die Worte „eine Zahlungsfrist
bis zu drei Wochen bewilligen".
50. §.177 hat zu lauten
„§ 177. Bedingte Zollschuld
(1) Wenn Waren zum Vormerkverkehr abgefertigt
werden oder als vorgemerkt gelten, entsteht
für den Vormerknehmer die Zollschuld bedingt
in der Höhe des auf die Vormerkware entfallenden
Zolles; dies gilt auch dann, wenn hiebei
die Festsetzung eines Zollbetrages unterbleibt.
Werden Waren nachträglich in den Vormerkverkehr
einbezogen, so gilt die anläßlich der vorhergegangenen
Verzollung entstandene Zollschuld
rückwirkend als bedingt entstanden; auf
den bereits entrichteten Zoll findet § 60 Anwendung.
(2) Werden im Eingang vorgemerkte Waren
ordnungsgemäß in einen Vormerkverkehr einer
anderen Person überführt, so geht die bedingte
Zollschuld auf den nachfolgenden Vormerknehmer
im Zeitpunkt der Aufnahme der Waren
in dessen Vormerkverkehr über.
(3) Die bedingte Zollschuld wird unbedingt
a) im Zeitpunkt des Ablaufes der Rückbringungsfrist;
b) im Zeitpunkt der Erklärung von im Eingang
vorgemerkten Waren zum Verbleib
im Zollgebiet;
c) im Zeitpunkt der Entnahme von auf Vormerkrechnung
abgefertigten Waren zur
Verbringung in den freien Verkehr;
d) im Zeitpunkt der Verwendung vorgemerkter
Waren entgegen den für den betreffenden
Vormerkverkehr geltenden Bestimmungen;
e) im Zeitpunkt der Ausfolgung der Waren,
wenn die Waren infolge unrichtiger oder
unvollständiger Angaben zum Vormerkverkehr
zugelassen wurden.
(4) Verwendet eine andere Person als der Vormerknehmer
die Ware entgegen den Bestimmungen
für den betreffenden Vormerkverkehr, so
haftet sie für die unbedingt gewordene Zollschuld.
(5) Die bedingte Zollschuld erlischt, wenn die
vorgemerkte Ware innerhalb der Rückbringungsfrist
zurückgebracht wird oder durch Zufall oder
höhere Gewalt untergeht; desgleichen, wenn die
Ware innerhalb der Rückbringungsfrist dem
Zollamt gestellt und die Vernichtung beantragt
wird; wird ein solcher Antrag gestellt, so gilt
§ 7 Abs. 4 entsprechend."
51. § 180 hat zu lauten
„§ 180. Auf- und Abrundung, Nichterhebung
wegen Geringfügigkeit
(1) Der festgesetzte Zollbetrag ist auf einen
vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden.
Hiebei werden Beträge bis einschließlich
50 Groschen abgerundet, Beträge über 50 Groschen
aufgerundet.
(2) Bei der Zollabfertigung ist von der Festsetzung
von Eingangsabgabenbeträgen, die 5 S
nicht übersteigen, Abstand zu nehmen."
52. § 181 hat zu lauten
„§ 181. Abänderung und Behebung
von Bescheiden
(1) Bescheide, die eine Zollschuld betreffen,
können
a) durch die Behörde, die den Bescheid erlassen
hat, hinsichtlich von Schreib- und Rechenfehlern
oder anderen offenbar auf
einem ähnlichen Versehen beruhenden tatsächlichen
Unrichtigkeiten berichtigt werden;
b) in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der
Oberbehörde ganz oder teilweise aufgehoben
werden,
1. wenn sich ihre Rechtswidrigkeit aus einer
offenkundig unrichtigen Gesetzesanwendung
ergibt, oder
2. wenn sie beim Verfassungsgerichtshof
oder beim Verwaltungsgerichtshof angefochten
sind.
(2) Eine Maßnahme nach Abs. 1 ist nach Ablauf
von sechs Monaten nach Bekanntgabe des
Bescheides nicht mehr zulässig. Die Frist wird
durch jede nach außen erkennbare, auf die Änderung
oder Behebung des Bescheides gerichtete
Amtshandlung unterbrochen. Desgleichen wird
die Frist durch die Einbringung eines Antrages
der Partei bei der für die Abänderung oder Behebung
zuständigen Behörde unterbrochen."
52 a. § 183 hat zu lauten
„§ 183. Zollerlaß aus Billigkeitsgründen
(1) Zollbeträge und Ersatzforderungen können
für einzelne Fälle auf Antrag des Zollschuldners
ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die
Entrichtung nach Lage der Sache oder nach den
persönlichen Verhältnissen des Zollschuldners unbillig
wäre.
(2) Unbilligkeit nach den persönlichen Verhältnissen
des Zollschuldners liegt vor, wenn
und soweit durch die Entrichtung des Zolles der
notdürftige Unterhalt des Zollschuldners und der
Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen
hat, gefährdet ist."
53. § 189 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Der monatliche Personalkostenbeitrag beträgt
das Einhundertsechzigfache der auf eine Stunde
entfallenden Personalkosten."
54. § 192 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist betraut
a) hinsichtlich der §§ 126 Abs. 2, 144 Abs. 1,
150 Abs. 2 und 3 und 171 Abs. 3, soweit
das Einschreiten von Polizei- oder Gendarmeriedienststellen
berührt ist, das Bundesministerium
für Inneres im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen,
b) hinsichtlich der §§ 144 Abs. 1 und 150
Abs. 2 und 3, soweit das Einschreiten von
Stromaufsichtsstellen berührt ist, das Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen,
c) hinsichtlich der §§ 10 Abs. 3 und 5, 45
Abs. 1 und 4, 67 Abs. 4, 68 Abs. 1, 2, 3
und 9, 89 Abs. 3, 90 Abs. 2 und 96 Abs. 3
das Bundesministerium für Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie und
— im Rahmen der jeweiligen Bestimmung
— mit dem Bundesministerium für
Land- und Forstwirtschaft,
d) hinsichtlich der §§ 18 Abs. 2, 136 Abs. 3,
149 Abs. 3, 153 Abs. 3 und 167 Abs. 3 das
Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,
e) hinsichtlich der §§ 63 Abs. 3, 114 Abs. 3
und 8, 115 Abs. 2 und 5 und 173 Abs. 1
und 5 das Bundesministerium für Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie
und dem Bundesministerium für Verkehr
und verstaatlichte Unternehmungen,
f) hinsichtlich der §§ 88 Abs. 3, 96 Abs. 4
und 98 Abs. 3 das Bundesministerium für
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und
Industrie,
g) im übrigen das Bundesministerium für
Finanzen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am ersten Tag
des vierten auf die Kundmachung folgenden Monats
in Kraft.
(2) Verordnungen zur Durchführung dieses
Bundesgesetzes können schon vor dessen Inkrafttreten
erlassen, aber frühestens mit dem Tag des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt
werden.