78. Bundesgesetz: Flurverfassungsnovelle 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951,
BGBl. Nr. 103, wird geändert und ergänzt wie
folgt
1. Die §§ 1 bis 13 und ihre Überschriften
haben zu lauten
„Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung
§ 1. (1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung
einer leistungsfähigen Landwirtschaft können
die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse
im ländlichen Lebens- und
Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung
des land- und forstwirtschaftlichen
Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen
und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen
volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten
im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens
verbessert oder neu gestaltet werden.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster
Linie die. Nachteile abzuwenden, zu mildern oder
zu beheben, die verursacht werden durch
1. Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel
zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise
eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen,
unwirtschaftliche Betriebsgrößen,
beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung,
ungünstige Geländeformen,
ungünstige Wasserverhältnisse) oder
2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse
(wie zum Beispiel Errichtung, Änderung
oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und
Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs-
oder Abwasseranlagen, Hochwasser-,
Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).
(3) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke
im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke,
die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebes der Erzeugung von Pflanzen,
ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen
einschließlich der Wohn- und Wirtschaftsgebäude
samt Hofräumen, sowie Grundstücke, die ohne
erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt
werden können.
Zusammenlegungsgebiet
§ 2. (1) Das Zusammenlegungsgebiet ist so zu
bestimmen und zu begrenzen, wie es die Ziele
der Zusammenlegung voraussichtlich erfordern.
(2) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle
im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke.
Bewertung
§ 3. (1) Die Grundstücke, die der Zusammenlegung
unterzogen oder für die Zusammenlegung
in Anspruch genommen werden, sind auf Grund
übereinstimmender, den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechender Erklärungen der Parteien
oder im Wege der amtlichen Ermittlung zu
schätzen.
(2) Vorübergehende Mehr- und Minderwerte
der Grundstücke sowie bei der Bewertung nicht
berücksichtigte Verhältnisse und Gegenstände
sind gesondert festzustellen und in Geld auszugleichen,
sofern zwischen den Parteien nichts anderes
vereinbart ist.
Neuordnung
§ 4. (1) Die Behörde hat bei der Neuordnung
des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung
in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht anzustreben
und die Bedingungen für eine organische
und geordnete Weiterentwicklung des Wirtschaftsraumes
sowie der Betriebe zu schaffen. Sie
hat hiebei auf die Bestimmungen des § 1 Bedacht
zu nehmen, die Interessen der Parteien und der
Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und neuzeitliche
betriebswirtschaftliche Erkenntnisse zu
berücksichtigen.
(2) Jede Partei hat Anspruch, unter Anrechnung
der Grundaufbringung gemäß Abs. 6 mit
dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen
Grundstücke in Grund und Boden abgefunden
zu werden.
(3) Mit Zustimmung der Partei kann der Abfindungsanspruch
ganz oder teilweise durch eine
Geldabfindung abgegolten werden, sofern die
Personen, denen an den Grundstücken, für die
eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte
aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-,
verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte
zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.
Der hiedurch anfallende Grund ist unter Bedachtnahme
auf die Bestimmungen des Abs. 1 zu
verwenden.
(4) Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch
(Abs. 2 und Abs. 3) und dem Wert der
Grundabfindung darf nicht mehr als fünf v. H.
des Wertes des Abfindungsanspruches betragen
und ist in Geld auszugleichen.
(5) Soweit es mit den Zielen der Zusammenlegung
bei Abwägung der Interessen aller Parteien
untereinander vereinbar ist, haben die
Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen,
die möglichst groß, günstig geformt sowie
ausreichend erschlossen sind und bei ordnungsgemäßer
Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung
der Art und Einrichtung des Betriebes
einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg
erwarten lassen wie die alten Grundstücke.
Grundabfindungen, die eine vollständige
Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge
hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei
zugeteilt werden.
(6) Der Grund für gemeinsame Anlagen ist
von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer
Grundabfindungen aufzubringen, soweit er
durch vorhandene gemeinsame Anlagen nicht gedeckt
ist. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen
Anlagen kein oder nur ein geringfügiger
Vorteil ergibt, können von der Grundaufbringung
ganz oder teilweise befreit werden. Gemeinsame
Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen,
die zur zweckmäßigen Erschließung und
Bewirtschaftung der Gründstücke notwendig
sind oder sonst die Ziele der Zusammenlegung
fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen.
(7) Bodenwertänderungen, die sich im Laufe
des Verfahrens ergeben, sind zu berücksichtigen.
(8) Grundstücke, die keine lind- oder forstwirtschaftlichen
Grundstücke sind, und Hofstellen
können nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer
der Zusammenlegung unterzogen werden.
Sofern öffentliche Interessen nicht entgegenstehen,
können solche Grundstücke jedoch ohne
Zustimmung ihrer Eigentümer im notwendigen
Ausmaß für Grenzänderungen und für die Herstellung
gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen
werden. Der hiedurch entstehende
Flächenverlust ist durch Zuteilung einer Ersatzfläche
auszugleichen; lassen dies die Ziele der Zusammenlegung
nicht zu, so ist eine Geldentschädigung
zu gewähren, deren Höhe nach dem Verkehrswert
zu ermitteln ist. Ersatzfläche und
Geldentschädigung treten hinsichtlich aller
Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die
Stelle der in Anspruch genommenen Flächen.
Rechtliche Beziehungen zu dritten
Personen
§ 5. (1) Das Eigentum an den Grundabfindungen
geht, sofern eine vorläufige Übernahme
(§ 11) nicht angeordnet wurde, mit der Rechtskraft
des Zusammenlegungsplanes auf die Übernehmer über.
(2) Die Grund und Geldabfindungen treten
hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten
Personen an die Stelle der alten Grundstücke, soweit
nichts anderes gesetzlich bestimmt oder mit
diesen dritten Personen vereinbart ist.
(3) Für verschieden belastete alte Grundstücke
desselben Eigentümers hat die Behörde Teilabfindungen
festzustellen.
(4) Geldabfindungen sind auszuzahlen (§§ 11
Abs. 1, 12 Abs. 1), wenn die aus den öffentlichen
Büchern ersichtlichen Rechte dritter Personen
unbestritten sind und die Buchberechtigten zustimmen.
Andernfalls ist die Geldabfindung bei
dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen
Bezirksgericht zu erlegen, das den erlegten Betrag
in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
der Exekutionsordnung über die Verteilung
des bei einer Zwangsversteigerung erzielten
Meistbotes zu verteilen hat.
Grunddienstbarkeiten, Reallasten
und Baurechte
§ 6. (1) Grunddienstbarkeiten und Reallasten,
die sich auf eben der im § 480 ABGB. genannten
Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge
ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von
der Behörde ausdrücklich aufrecht zu halten
oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen
Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig
sind.
(2) Baurechte gehen auf die Grundabfindungen
über, die nach ihrer Lage den alten Grundstücken
entsprechen, an denen die Baurechte bestellt
wurden.
(3) Sonstige Belastungen bleiben aufrecht.
Pacht- und Mietverhältnisse
§ 7. (1) Bei Pachtverhältnissen hat die Behörde
mangels einer bestehenden Vereinbarung auf Antrag
des Pächters oder Verpächters mit Bescheid
festzustellen, welche Grundabfindungen an die
Stelle der bisherigen Pachtgrundstücke treten.
(2) Gegen einen solchen Bescheid ist keine Berufung
zulässig. Der Pächter kann jedoch innerhalb
der Frist von drei Monaten nach Zustellung
des Bescheides das Pachtverhältnis kündigen. Das
Pachtverhältnis endet in diesem Fall, wenn nichts
anderes vereinbart wird, mit dem laufenden
Pachtjahre, jedoch frühestens drei Monate nach
Kündigung; Ein Anspruch auf Entschädigung aus
dem Grunde der Kündigung steht weder dem
Pächter noch dem Verpächter zu.
(3) Hinsichtlich der im § 1103 ABGB. erwähnten
Verträge gelten dieselben Bestimmungen.
(4) Hinsichtlich der Mietverhältnisse gelten
dieselben Bestimmungen mit der Änderung, daß
die Frist für die Einbringung der Kündigung nur
einen Monat beträgt, an Stelle des Pachtjahres
der gemäß § 1115 ABGB. für die stillschweigende
Erneuerung des betreffenden Mietvertrages maßgebende
Zeitraum tritt und daß als mindeste
restliche Mietdauer ein Monat anzunehmen ist.
Zusammenlegungsgemeinschaft
§ 8. (1) Die Eigentümer der Grundstücke, die
der Zusammenlegung unterzogen werden, bilden
die Zusammenlegungsgemeinschaft, der Rechtspersönlichkeit
zukommt.
(2) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat im
Auftrag und unter Aufsicht der Behörde die
Maßnahmen durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung
ergeben. Sie hat insbesondere
Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten
und auf ihre Mitglieder umzulegen.
(3) Die Zusammenlegungsgemeinschaft wird
mit Verordnung begründet. Sie ist mit Verordnung
aufzulösen, wenn sie ihre Aufgaben erfüllt
hat.
Maßnahmen im allgemeinen
öffentlichen Interesse
§ 9. (1) Die Gebietskörperschaften und Unternehmen,
zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht
für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse
(§ 1 Abs. 2 Z. 2) besteht, haben Parteistellung.
(2) Sie haben die für die Durchführung der
Maßnahme erforderlichen Grundflächen in das
Zusammenlegungsverfahren einzubringen. Auf
Grund ihres Begehrens können jedoch diese
Grundflächen zur Gänze oder zum Teil auch im
Verfahren von den Parteien aufgebracht werden,
sofern hiedurch die Gesetzmäßigkeit der Abfindung
(§ 4) nicht beeinträchtigt wird. Sie haben
der Zusammenlegungsgemeinschaft für den bereitgestellten
Grund den Betrag zu bezahlen, den
sie mit ihr vereinbart haben oder den sie im
Falle der Enteignung als Entschädigung zu zahlen
verpflichtet wären.
(3) Sie haben jene Rosten des Zusammenlegungsverfahrens
zu tragen, die notwendig sind,
um die durch die Maßnahme drohenden oder
verursachten Nachteile abzuwenden, zu mildern
oder zu beheben.
Verfahren
§ 10. (1) Das Verfahren ist von Amts wegen
mit Verordnung einzuleiten. In der Verordnung
ist das Zusammenlegungsgebiet festzulegen. Auch
können zeitliche Einschränkungen des Eigentums
verfügt werden.
(2) Während des Verfahrens können von Amts
wegen mit Bescheid Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet
einbezogen oder aus dem Zusammenlegungsgebiet
ausgeschieden werden. Gegen
einen solchen Bescheid ist eine abgesonderte
Berufung nicht zulässig.
(3) Die Behörde hat die Grundstücke, die der
Zusammenlegung unterzogen oder für die Zusammenlegung
in Anspruch genommen werden,
und deren Eigentümer festzustellen, den
alten Besitzstand auf der Grundlage der bestehenden
Eigentumsverhältnisse unter Berücksichtigung
der Rechte dritter Personen zu erheben,
die Grundstücke zu bewerten sowie alle für die
Neuordnung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen
und durchzuführen.
(4) Über das Ergebnis der Zusammenlegung
ist ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.
Darin können zur Sicherung des Zusammenlegungserfolges
in Ansehung der Grundabfindungen
Veräußerungs- und Belastungsverbote,
Vorkaufs-, Wiederkaufs- und Rückverkaufsrechte
begründet werden. Ferner kann ausgesprochen
werden, daß Unterteilungen der Grundabfindungen
nur mit Zustimmung der Behörde
zulässig sind.
(5) Wenn es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens
erforderlich ist, hat
die Behörde auch Angelegenheiten, die in anderen
Vorschriften der Bodenreform geregelt sind, in
das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen
einzubeziehen und nach Maßgabe der hiefür
bestehenden besonderen materiellrechtlichen Bestimmungen
die erforderlichen Maßnahmen in
einem besonderen Bescheid oder im Zusammenlegungsplan
zu verfügen.
Vorläufige Übernahme und Auszahlung
§ 11. (1) Wenn es die zweckmäßige Bewirtschaftung
des Zusammenlegungsgebietes erfordert,
kann die Behörde schon vor der Erlassung
des Zusammenlegungsplanes unbeschadet des Berufungsrechtes
gegen den Zusammenlegungsplan
die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen
sowie die Auszahlung vorläufiger Geldabfindungen
und Geldausgleiche anordnen.
(2) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme
geht das Eigentum an den Grundabfindungen
auf die Übernehmer unter der auflösenden
Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft
eines Bescheides erlischt, der die Grundabfindung
einer anderen Partei zuweist.
(3) Gegen eine Anordnung im Sinne des Abs. 1
ist eine Berufung nicht zulässig.
Ausführung des Zusammenlegungsplanes
§ 12. (1) Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes
hat die Behörde, sofern dies gemäß
§ 11 noch nicht geschehen ist, die Übernahme
der Grundabfindungen sowie die Auszahlung der
Geldabfindungen und Geldausgleiche anzuordnen,
alle Arbeiten einschließlich der Vermarkung
der Grundabfindungen zu vollenden und die
Richtigstellung des Grundbuches sowie des
Grundkatasters zu veranlassen.
(2) Die Behörde kann im Falle einer vorläufigen
Übernahme (§ 11) schon vor Rechtskraft des
Zusammenlegungsplanes die Richtigstellung des
Grundbuches und des Grundkatasters veranlassen,
wenn aus einem längeren Aufschub der Ausführung
des Zusammenlegungsplanes erhebliche
Nachteile erwachsen würden und eine wesentliche
Abänderung des Zusammenlegungsplanes auf
Grund von Berufungen nicht zu erwarten ist.
Parteien
§ 13. (1) Parteien im Zusammenlegungsververfahren
sind die Eigentümer der Grundstücke,
die der Zusammenlegung unterzogen werden.
(2) Anderen Personen kommt Parteistellung
nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder
in dem zur Ausführung erlassenen Landesgesetz
Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind."
2. Der § 22 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Hinsichtlich der Geldausgleiche sind die
Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und des § 4 Abs. 4
sinngemäß anzuwenden."
3. Der § 31 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten
„Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 11
und 12 sinngemäß anzuwenden."
4. Der § 32 und seine Überschrift haben zu
lauten
„Gemeinsame Anlagen;
Ausgleich für nachträgliche
Wertverminderung
§ 32. Bei der Teilung und Regulierung sind die
Bestimmungen des § 4 Abs. 6 und des § 14 sinngemäß
anzuwenden."
5. Der % 34 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Einleitung und der Abschluß eines
Zusammenlegungsverfahrens haben durch Verordnung,
die Einleitung und der Abschluß eines
Teilungs- oder Regulierungsverfahrens haben
durch Bescheid zu erfolgen. Der Eintritt der
Rechtskraft dieser Bescheide ist kundzumachen.
Die Einleitung und der Abschluß eines Zusammenlegungs-,
Teilungs- oder Regulierungsverfahrens
sind den zuständigen Grundbuchsgerichten,
Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämtern
mitzuteilen."
6. Der § 37 Abs. t Z. 1 hat zu lauten
„1. bei der Zusammenlegung: die in § 9 Abs. 1
und § 13 genannten Personen;"
7. Der § 37 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Im Falle des Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 kommt
anderen Beteiligten nur insoweit Parteistellung
zu, als ihnen in diesem Gesetz oder in dem zur
Ausführung erlassenen Landesgesetz Rechte eingeräumt
oder Pflichten auferlegt sind."
8. Im § 43 Abs. 2 sind nach dem Worte
„Grundbuchsgesuche" die Worte „samt allen Beilagen"
einzufügen.
9. Der § 43 Abs. 3 Z. 2 hat zu entfallen.
10. Der § 44 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung
des Verfahrens unter Bezugnahme auf die Mitteilung
der Agrarbehörde (§ 34 Abs. 1) bei den
betreffenden Grundbuchseinlagen anzumerken.
Die Anmerkung hat die Wirkung, daß jedermann
die Ergebnisse des Verfahrens gegen sich gelten
lassen muß."
11. Dem § 45 ist als Abs. 3 anzufügen
„(3) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes
mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse
sind auch der Agrarbehörde zuzustellen."
12. Im § 47 Abs. 1 sind die Worte „dem Oberlandesgerichte
und dem zuständigen Vermessungsamte"
durch die Worte „den hiefür zuständigen
Gerichten und anderen Behörden" zu
ersetzen.
13. Die §§ 49 und 50 haben zu lauten
„§ 49. (1) An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens
kann ein Flurbereinigungsverfahren
durchgeführt werden, wenn dadurch
1. die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse
in einem kleineren Gebiet
oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher
Betriebe oder lediglich durch
einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet
werden oder
2. eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur
späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens
erreicht wird.
(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters
durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf
Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der
Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen
Interesse getroffen werden, vorzubereiten oder
zu unterstützen.
§ 50. (1) Im Flurbereinigungsverfahren sind die
Bestimmungen für die Zusammenlegung mit
nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden
1. Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid
einzuleiten und abzuschließen.
2. Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke
oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung
unterzogen werden, zu bezeichnen.
3. Gegen die Einleitung des Verfahrens sowie
gegen die nachträgliche Einbeziehung und Ausscheidung
von Grundstücken oder Grundbuchskörpern
ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig.
4. Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit
Bescheid begründet und aufgelöst.
5. Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist
ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.
(2) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge,
die von den Parteien in verbücherungsfähiger
Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge),
oder Parteienübereinkommen, die
von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet
wurden (Flurbereinigungsübereinkommen)
zugrunde zu legen, wenn die Behörde
bescheidmäßig feststellt, daß sie zur Durchführung
der Flurbereinigung erforderlich sind.
In einem solchen Fall kann von der Erlassung
des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes
Abstand genommen werden."
14. Der § 53 letzter Satz hat zu lauten
„Diese Bestimmungen gelten auch für Verträge
und Übereinkommen, die den Bestimmungen des
§ 50 Abs. 2 entsprechen."
15. Im § 59 haben die Zitate „7 Abs. 3 bis 5",
„43", „44" und „45 Abs. 2" zu entfallen.
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Bundesländern
für die Ausführungsgesetzgebung mit
dem Tage der Kundmachung in Kraft.
Artikel III
(1) Mit der Vollziehung der Z. 14 dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen
betraut.
(2) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes
gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
steht dem Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft zu.