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78. Bundesgesetz: Flurverfassungsnovelle 1967

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 78. Bundesgesetz: Flurverfassungsnovelle 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951,

BGBl. Nr. 103, wird geändert und ergänzt wie

folgt

1. Die §§ 1 bis 13 und ihre Überschriften

haben zu lauten

„Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung

§ 1. (1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung

einer leistungsfähigen Landwirtschaft können

die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse

im ländlichen Lebens- und

Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung

des land- und forstwirtschaftlichen

Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen

und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und

forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen

volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten

im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens

verbessert oder neu gestaltet werden.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster

Linie die. Nachteile abzuwenden, zu mildern oder

zu beheben, die verursacht werden durch

1. Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel

zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise

eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen,

unwirtschaftliche Betriebsgrößen,

beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung,

ungünstige Geländeformen,

ungünstige Wasserverhältnisse) oder

2. Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse

(wie zum Beispiel Errichtung, Änderung

oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und

Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs-

oder Abwasseranlagen, Hochwasser-,

Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).

(3) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke

im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke,

die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen

Betriebes der Erzeugung von Pflanzen,

ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen

einschließlich der Wohn- und Wirtschaftsgebäude

samt Hofräumen, sowie Grundstücke, die ohne

erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt

werden können.

Zusammenlegungsgebiet

§ 2. (1) Das Zusammenlegungsgebiet ist so zu

bestimmen und zu begrenzen, wie es die Ziele

der Zusammenlegung voraussichtlich erfordern.

(2) Gegenstand der Zusammenlegung sind alle

im Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke.

Bewertung

§ 3. (1) Die Grundstücke, die der Zusammenlegung

unterzogen oder für die Zusammenlegung

in Anspruch genommen werden, sind auf Grund

übereinstimmender, den tatsächlichen Verhältnissen

entsprechender Erklärungen der Parteien

oder im Wege der amtlichen Ermittlung zu

schätzen.

(2) Vorübergehende Mehr- und Minderwerte

der Grundstücke sowie bei der Bewertung nicht

berücksichtigte Verhältnisse und Gegenstände

sind gesondert festzustellen und in Geld auszugleichen,

sofern zwischen den Parteien nichts anderes

vereinbart ist.

Neuordnung

§ 4. (1) Die Behörde hat bei der Neuordnung

des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung

in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht anzustreben

und die Bedingungen für eine organische

und geordnete Weiterentwicklung des Wirtschaftsraumes

sowie der Betriebe zu schaffen. Sie

hat hiebei auf die Bestimmungen des § 1 Bedacht

zu nehmen, die Interessen der Parteien und der

Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und neuzeitliche

betriebswirtschaftliche Erkenntnisse zu

berücksichtigen.

(2) Jede Partei hat Anspruch, unter Anrechnung

der Grundaufbringung gemäß Abs. 6 mit

dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen

Grundstücke in Grund und Boden abgefunden

zu werden.

(3) Mit Zustimmung der Partei kann der Abfindungsanspruch

ganz oder teilweise durch eine

Geldabfindung abgegolten werden, sofern die

Personen, denen an den Grundstücken, für die

eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte

aus persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-,

verbücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte

zustehen, gleichfalls damit einverstanden sind.

Der hiedurch anfallende Grund ist unter Bedachtnahme

auf die Bestimmungen des Abs. 1 zu

verwenden.

(4) Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch

(Abs. 2 und Abs. 3) und dem Wert der

Grundabfindung darf nicht mehr als fünf v. H.

des Wertes des Abfindungsanspruches betragen

und ist in Geld auszugleichen.

(5) Soweit es mit den Zielen der Zusammenlegung

bei Abwägung der Interessen aller Parteien

untereinander vereinbar ist, haben die

Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen,

die möglichst groß, günstig geformt sowie

ausreichend erschlossen sind und bei ordnungsgemäßer

Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung

der Art und Einrichtung des Betriebes

einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg

erwarten lassen wie die alten Grundstücke.

Grundabfindungen, die eine vollständige

Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge

hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei

zugeteilt werden.

(6) Der Grund für gemeinsame Anlagen ist

von den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer

Grundabfindungen aufzubringen, soweit er

durch vorhandene gemeinsame Anlagen nicht gedeckt

ist. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen

Anlagen kein oder nur ein geringfügiger

Vorteil ergibt, können von der Grundaufbringung

ganz oder teilweise befreit werden. Gemeinsame

Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen,

die zur zweckmäßigen Erschließung und

Bewirtschaftung der Gründstücke notwendig

sind oder sonst die Ziele der Zusammenlegung

fördern und einer Mehrheit von Parteien dienen.

(7) Bodenwertänderungen, die sich im Laufe

des Verfahrens ergeben, sind zu berücksichtigen.

(8) Grundstücke, die keine lind- oder forstwirtschaftlichen

Grundstücke sind, und Hofstellen

können nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer

der Zusammenlegung unterzogen werden.

Sofern öffentliche Interessen nicht entgegenstehen,

können solche Grundstücke jedoch ohne

Zustimmung ihrer Eigentümer im notwendigen

Ausmaß für Grenzänderungen und für die Herstellung

gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen

werden. Der hiedurch entstehende

Flächenverlust ist durch Zuteilung einer Ersatzfläche

auszugleichen; lassen dies die Ziele der Zusammenlegung

nicht zu, so ist eine Geldentschädigung

zu gewähren, deren Höhe nach dem Verkehrswert

zu ermitteln ist. Ersatzfläche und

Geldentschädigung treten hinsichtlich aller

Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die

Stelle der in Anspruch genommenen Flächen.

Rechtliche Beziehungen zu dritten

Personen

§ 5. (1) Das Eigentum an den Grundabfindungen

geht, sofern eine vorläufige Übernahme

(§ 11) nicht angeordnet wurde, mit der Rechtskraft

des Zusammenlegungsplanes auf die Übernehmer über.

(2) Die Grund und Geldabfindungen treten

hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten

Personen an die Stelle der alten Grundstücke, soweit

nichts anderes gesetzlich bestimmt oder mit

diesen dritten Personen vereinbart ist.

(3) Für verschieden belastete alte Grundstücke

desselben Eigentümers hat die Behörde Teilabfindungen

festzustellen.

(4) Geldabfindungen sind auszuzahlen (§§ 11

Abs. 1, 12 Abs. 1), wenn die aus den öffentlichen

Büchern ersichtlichen Rechte dritter Personen

unbestritten sind und die Buchberechtigten zustimmen.

Andernfalls ist die Geldabfindung bei

dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen

Bezirksgericht zu erlegen, das den erlegten Betrag

in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen

der Exekutionsordnung über die Verteilung

des bei einer Zwangsversteigerung erzielten

Meistbotes zu verteilen hat.

Grunddienstbarkeiten, Reallasten

und Baurechte

§ 6. (1) Grunddienstbarkeiten und Reallasten,

die sich auf eben der im § 480 ABGB. genannten

Titel gründen, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge

ohne Entschädigung. Sie sind jedoch von

der Behörde ausdrücklich aufrecht zu halten

oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen

Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig

sind.

(2) Baurechte gehen auf die Grundabfindungen

über, die nach ihrer Lage den alten Grundstücken

entsprechen, an denen die Baurechte bestellt

wurden.

(3) Sonstige Belastungen bleiben aufrecht.

Pacht- und Mietverhältnisse

§ 7. (1) Bei Pachtverhältnissen hat die Behörde

mangels einer bestehenden Vereinbarung auf Antrag

des Pächters oder Verpächters mit Bescheid

festzustellen, welche Grundabfindungen an die

Stelle der bisherigen Pachtgrundstücke treten.

(2) Gegen einen solchen Bescheid ist keine Berufung

zulässig. Der Pächter kann jedoch innerhalb

der Frist von drei Monaten nach Zustellung

des Bescheides das Pachtverhältnis kündigen. Das

Pachtverhältnis endet in diesem Fall, wenn nichts

anderes vereinbart wird, mit dem laufenden

Pachtjahre, jedoch frühestens drei Monate nach

Kündigung; Ein Anspruch auf Entschädigung aus

dem Grunde der Kündigung steht weder dem

Pächter noch dem Verpächter zu.

(3) Hinsichtlich der im § 1103 ABGB. erwähnten

Verträge gelten dieselben Bestimmungen.

(4) Hinsichtlich der Mietverhältnisse gelten

dieselben Bestimmungen mit der Änderung, daß

die Frist für die Einbringung der Kündigung nur

einen Monat beträgt, an Stelle des Pachtjahres

der gemäß § 1115 ABGB. für die stillschweigende

Erneuerung des betreffenden Mietvertrages maßgebende

Zeitraum tritt und daß als mindeste

restliche Mietdauer ein Monat anzunehmen ist.

Zusammenlegungsgemeinschaft

§ 8. (1) Die Eigentümer der Grundstücke, die

der Zusammenlegung unterzogen werden, bilden

die Zusammenlegungsgemeinschaft, der Rechtspersönlichkeit

zukommt.

(2) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat im

Auftrag und unter Aufsicht der Behörde die

Maßnahmen durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung

ergeben. Sie hat insbesondere

Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten

und auf ihre Mitglieder umzulegen.

(3) Die Zusammenlegungsgemeinschaft wird

mit Verordnung begründet. Sie ist mit Verordnung

aufzulösen, wenn sie ihre Aufgaben erfüllt

hat.

Maßnahmen im allgemeinen

öffentlichen Interesse

§ 9. (1) Die Gebietskörperschaften und Unternehmen,

zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht

für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse

(§ 1 Abs. 2 Z. 2) besteht, haben Parteistellung.

(2) Sie haben die für die Durchführung der

Maßnahme erforderlichen Grundflächen in das

Zusammenlegungsverfahren einzubringen. Auf

Grund ihres Begehrens können jedoch diese

Grundflächen zur Gänze oder zum Teil auch im

Verfahren von den Parteien aufgebracht werden,

sofern hiedurch die Gesetzmäßigkeit der Abfindung

(§ 4) nicht beeinträchtigt wird. Sie haben

der Zusammenlegungsgemeinschaft für den bereitgestellten

Grund den Betrag zu bezahlen, den

sie mit ihr vereinbart haben oder den sie im

Falle der Enteignung als Entschädigung zu zahlen

verpflichtet wären.

(3) Sie haben jene Rosten des Zusammenlegungsverfahrens

zu tragen, die notwendig sind,

um die durch die Maßnahme drohenden oder

verursachten Nachteile abzuwenden, zu mildern

oder zu beheben.

Verfahren

§ 10. (1) Das Verfahren ist von Amts wegen

mit Verordnung einzuleiten. In der Verordnung

ist das Zusammenlegungsgebiet festzulegen. Auch

können zeitliche Einschränkungen des Eigentums

verfügt werden.

(2) Während des Verfahrens können von Amts

wegen mit Bescheid Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet

einbezogen oder aus dem Zusammenlegungsgebiet

ausgeschieden werden. Gegen

einen solchen Bescheid ist eine abgesonderte

Berufung nicht zulässig.

(3) Die Behörde hat die Grundstücke, die der

Zusammenlegung unterzogen oder für die Zusammenlegung

in Anspruch genommen werden,

und deren Eigentümer festzustellen, den

alten Besitzstand auf der Grundlage der bestehenden

Eigentumsverhältnisse unter Berücksichtigung

der Rechte dritter Personen zu erheben,

die Grundstücke zu bewerten sowie alle für die

Neuordnung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen

und durchzuführen.

(4) Über das Ergebnis der Zusammenlegung

ist ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.

Darin können zur Sicherung des Zusammenlegungserfolges

in Ansehung der Grundabfindungen

Veräußerungs- und Belastungsverbote,

Vorkaufs-, Wiederkaufs- und Rückverkaufsrechte

begründet werden. Ferner kann ausgesprochen

werden, daß Unterteilungen der Grundabfindungen

nur mit Zustimmung der Behörde

zulässig sind.

(5) Wenn es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens

erforderlich ist, hat

die Behörde auch Angelegenheiten, die in anderen

Vorschriften der Bodenreform geregelt sind, in

das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen

einzubeziehen und nach Maßgabe der hiefür

bestehenden besonderen materiellrechtlichen Bestimmungen

die erforderlichen Maßnahmen in

einem besonderen Bescheid oder im Zusammenlegungsplan

zu verfügen.

Vorläufige Übernahme und Auszahlung

§ 11. (1) Wenn es die zweckmäßige Bewirtschaftung

des Zusammenlegungsgebietes erfordert,

kann die Behörde schon vor der Erlassung

des Zusammenlegungsplanes unbeschadet des Berufungsrechtes

gegen den Zusammenlegungsplan

die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen

sowie die Auszahlung vorläufiger Geldabfindungen

und Geldausgleiche anordnen.

(2) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme

geht das Eigentum an den Grundabfindungen

auf die Übernehmer unter der auflösenden

Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft

eines Bescheides erlischt, der die Grundabfindung

einer anderen Partei zuweist.

(3) Gegen eine Anordnung im Sinne des Abs. 1

ist eine Berufung nicht zulässig.

Ausführung des Zusammenlegungsplanes

§ 12. (1) Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes

hat die Behörde, sofern dies gemäß

§ 11 noch nicht geschehen ist, die Übernahme

der Grundabfindungen sowie die Auszahlung der

Geldabfindungen und Geldausgleiche anzuordnen,

alle Arbeiten einschließlich der Vermarkung

der Grundabfindungen zu vollenden und die

Richtigstellung des Grundbuches sowie des

Grundkatasters zu veranlassen.

(2) Die Behörde kann im Falle einer vorläufigen

Übernahme (§ 11) schon vor Rechtskraft des

Zusammenlegungsplanes die Richtigstellung des

Grundbuches und des Grundkatasters veranlassen,

wenn aus einem längeren Aufschub der Ausführung

des Zusammenlegungsplanes erhebliche

Nachteile erwachsen würden und eine wesentliche

Abänderung des Zusammenlegungsplanes auf

Grund von Berufungen nicht zu erwarten ist.

Parteien

§ 13. (1) Parteien im Zusammenlegungsververfahren

sind die Eigentümer der Grundstücke,

die der Zusammenlegung unterzogen werden.

(2) Anderen Personen kommt Parteistellung

nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder

in dem zur Ausführung erlassenen Landesgesetz

Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind."

2. Der § 22 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Hinsichtlich der Geldausgleiche sind die

Bestimmungen des § 3 Abs. 2 und des § 4 Abs. 4

sinngemäß anzuwenden."

3. Der § 31 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten

„Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 11

und 12 sinngemäß anzuwenden."

4. Der § 32 und seine Überschrift haben zu

lauten

„Gemeinsame Anlagen;

Ausgleich für nachträgliche

Wertverminderung

§ 32. Bei der Teilung und Regulierung sind die

Bestimmungen des § 4 Abs. 6 und des § 14 sinngemäß

anzuwenden."

5. Der % 34 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Einleitung und der Abschluß eines

Zusammenlegungsverfahrens haben durch Verordnung,

die Einleitung und der Abschluß eines

Teilungs- oder Regulierungsverfahrens haben

durch Bescheid zu erfolgen. Der Eintritt der

Rechtskraft dieser Bescheide ist kundzumachen.

Die Einleitung und der Abschluß eines Zusammenlegungs-,

Teilungs- oder Regulierungsverfahrens

sind den zuständigen Grundbuchsgerichten,

Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämtern

mitzuteilen."

6. Der § 37 Abs. t Z. 1 hat zu lauten

„1. bei der Zusammenlegung: die in § 9 Abs. 1

und § 13 genannten Personen;"

7. Der § 37 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Im Falle des Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 kommt

anderen Beteiligten nur insoweit Parteistellung

zu, als ihnen in diesem Gesetz oder in dem zur

Ausführung erlassenen Landesgesetz Rechte eingeräumt

oder Pflichten auferlegt sind."

8. Im § 43 Abs. 2 sind nach dem Worte

„Grundbuchsgesuche" die Worte „samt allen Beilagen"

einzufügen.

9. Der § 43 Abs. 3 Z. 2 hat zu entfallen.

10. Der § 44 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung

des Verfahrens unter Bezugnahme auf die Mitteilung

der Agrarbehörde (§ 34 Abs. 1) bei den

betreffenden Grundbuchseinlagen anzumerken.

Die Anmerkung hat die Wirkung, daß jedermann

die Ergebnisse des Verfahrens gegen sich gelten

lassen muß."

11. Dem § 45 ist als Abs. 3 anzufügen

„(3) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes

mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse

sind auch der Agrarbehörde zuzustellen."

12. Im § 47 Abs. 1 sind die Worte „dem Oberlandesgerichte

und dem zuständigen Vermessungsamte"

durch die Worte „den hiefür zuständigen

Gerichten und anderen Behörden" zu

ersetzen.

13. Die §§ 49 und 50 haben zu lauten

„§ 49. (1) An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens

kann ein Flurbereinigungsverfahren

durchgeführt werden, wenn dadurch

1. die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse

in einem kleineren Gebiet

oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher

Betriebe oder lediglich durch

einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet

werden oder

2. eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur

späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens

erreicht wird.

(2) Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters

durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf

Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der

Bodenreform oder im allgemeinen öffentlichen

Interesse getroffen werden, vorzubereiten oder

zu unterstützen.

§ 50. (1) Im Flurbereinigungsverfahren sind die

Bestimmungen für die Zusammenlegung mit

nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden

1. Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid

einzuleiten und abzuschließen.

2. Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke

oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung

unterzogen werden, zu bezeichnen.

3. Gegen die Einleitung des Verfahrens sowie

gegen die nachträgliche Einbeziehung und Ausscheidung

von Grundstücken oder Grundbuchskörpern

ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig.

4. Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit

Bescheid begründet und aufgelöst.

5. Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist

ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.

(2) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge,

die von den Parteien in verbücherungsfähiger

Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge),

oder Parteienübereinkommen, die

von der Behörde in einer Niederschrift beurkundet

wurden (Flurbereinigungsübereinkommen)

zugrunde zu legen, wenn die Behörde

bescheidmäßig feststellt, daß sie zur Durchführung

der Flurbereinigung erforderlich sind.

In einem solchen Fall kann von der Erlassung

des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes

Abstand genommen werden."

14. Der § 53 letzter Satz hat zu lauten

„Diese Bestimmungen gelten auch für Verträge

und Übereinkommen, die den Bestimmungen des

§ 50 Abs. 2 entsprechen."

15. Im § 59 haben die Zitate „7 Abs. 3 bis 5",

„43", „44" und „45 Abs. 2" zu entfallen.

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt gegenüber den Bundesländern

für die Ausführungsgesetzgebung mit

dem Tage der Kundmachung in Kraft.

Artikel III

(1) Mit der Vollziehung der Z. 14 dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen

betraut.

(2) Die Wahrnehmung der Rechte des Bundes

gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

steht dem Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft zu.

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