Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
78_1966 AT

78. Bundesgesetz: Abänderung des Verteilungsgesetzes Rumänien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 78. Bundesgesetz: Abänderung des Verteilungsgesetzes Rumänien

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Verteilungsgesetz Rumänien, BGBl. Nr.

71/1965, wird abgeändert wie folgt

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Aus den gemäß Artikel 7 des Vertrages

im Jahre 1965 zufließenden Mitteln ist der reine

Schillinggegenwert für US-Dollar 78.880'— der

Caisse Commune des Porteurs des Dettes Publiques

Autrichienne et Hongroise, Paris (Caisse

Commune), zur Verfügung zu stellen."

2. § 2 Abs. 1 lit. b hat zu lauten

„b) für die nicht durch die Caisse Commune

bedienten Forderungen aus den am 1. Jänner

1962 und am 3. Juli 1963 im Eigentum

österreichischer physischer und juristischer

Personen gestandenen, außerhalb des rumänischen

Staatsgebietes zahlbaren Wertpapieren

der äußeren öffentlichen Schuld

Rumäniens und den von rumänischen

öffentlichen Körperschaften ausgegebenen

Teilschuldverschreibungen (§ 16), wenn die

Wertpapiere vorgelegt werden und soweit

hinsichtlich der Rechte aus den Teilschuldverschreibungen

nicht offenbar mit dem

Ablauf des 12. September 1944 Verjährung

nach damaligem rumänischem Recht eingetreten

ist."

3. Im § 16 entfallen Abs. 2 und 3.

4. Der 17. Punkt der Anlage zu § 16 des Verteilungsgesetzes

Rumänien entfällt.

5. § 21 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für den vorläufigen Verteilungsplan hat

der Verteilungssenat von einer angenommenen

Entschädigungssumme von S 32,000.000'— auszugehen."

6. § 24 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für den endgültigen Verteilungsplan ist

von dem der Republik Österreich zugekommenen

reinen Schillinggegenwert von US-Dollar

1,276.120-— auszugehen."

7. a) Die erste und zweite Zeile des § 3 Abs. 2

haben zu lauten

„Keine Vermögenschaften, Rechte und Interessen

im Sinne des § 2 Abs 1 sind".

b) § 23 hat zu lauten

„Nach Maßgabe der zugeflossenen Mittel hat

die Finanzlandesdirektion 70 v. H. der vorläufigen,

bei Anrechnung gemäß § 26 oder Abzug

gemäß § 28 Abs. 4 verbleibenden, laut § 22 festgesetzten

Entschädigung in zwei jährlichen Teilbeträgen

flüssigzumachen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit

dem 1. Mai 1965 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →