78. Bundesgesetz: Abänderung des Verteilungsgesetzes Rumänien
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Verteilungsgesetz Rumänien, BGBl. Nr.
71/1965, wird abgeändert wie folgt
1. Dem § 1 wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Aus den gemäß Artikel 7 des Vertrages
im Jahre 1965 zufließenden Mitteln ist der reine
Schillinggegenwert für US-Dollar 78.880'— der
Caisse Commune des Porteurs des Dettes Publiques
Autrichienne et Hongroise, Paris (Caisse
Commune), zur Verfügung zu stellen."
2. § 2 Abs. 1 lit. b hat zu lauten
„b) für die nicht durch die Caisse Commune
bedienten Forderungen aus den am 1. Jänner
1962 und am 3. Juli 1963 im Eigentum
österreichischer physischer und juristischer
Personen gestandenen, außerhalb des rumänischen
Staatsgebietes zahlbaren Wertpapieren
der äußeren öffentlichen Schuld
Rumäniens und den von rumänischen
öffentlichen Körperschaften ausgegebenen
Teilschuldverschreibungen (§ 16), wenn die
Wertpapiere vorgelegt werden und soweit
hinsichtlich der Rechte aus den Teilschuldverschreibungen
nicht offenbar mit dem
Ablauf des 12. September 1944 Verjährung
nach damaligem rumänischem Recht eingetreten
ist."
3. Im § 16 entfallen Abs. 2 und 3.
4. Der 17. Punkt der Anlage zu § 16 des Verteilungsgesetzes
Rumänien entfällt.
5. § 21 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für den vorläufigen Verteilungsplan hat
der Verteilungssenat von einer angenommenen
Entschädigungssumme von S 32,000.000'— auszugehen."
6. § 24 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für den endgültigen Verteilungsplan ist
von dem der Republik Österreich zugekommenen
reinen Schillinggegenwert von US-Dollar
1,276.120-— auszugehen."
7. a) Die erste und zweite Zeile des § 3 Abs. 2
haben zu lauten
„Keine Vermögenschaften, Rechte und Interessen
im Sinne des § 2 Abs 1 sind".
b) § 23 hat zu lauten
„Nach Maßgabe der zugeflossenen Mittel hat
die Finanzlandesdirektion 70 v. H. der vorläufigen,
bei Anrechnung gemäß § 26 oder Abzug
gemäß § 28 Abs. 4 verbleibenden, laut § 22 festgesetzten
Entschädigung in zwei jährlichen Teilbeträgen
flüssigzumachen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit
dem 1. Mai 1965 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.