78. Bundesgesetz: Amnestie 1965
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Strafnachsicht
§ 1. (1) Allen Personen, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes wegen einer oder
mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen zu
einer Freiheitsstrafe, zu einer Geldstrafe (Verfallsersatz-,
Wertersatzstrafe) oder zu einer Freiheits-
und einer Geldstrafe (Verfallsersatz-, Wertersatzstrafe)
rechtskräftig verurteilt worden sind,
sind diese Strafen — soweit sie noch nicht vollstreckt
sind — nachgesehen, wenn die Freiheitsstrafe,
die Ersatzfreiheitsstrafe oder die
Summe dieser beiden Strafen drei Monate nicht
übersteigt.
(2) Den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
rechtskräftig verhängten Strafen stehen
Strafen gleich, die in einem später rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahren verhängt wurden,
vorausgesetzt, daß das Erkenntnis erster Instanz
schon vor dem Tage des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes gefällt war.
(3) Sind gegen den Verurteilten mehrere
Straferkenntnisse der im Abs. 1 oder 2 bezeichneten
Art ganz oder teilweise zu vollziehen, so
sind die darin ausgesprochenen Freiheits- und
Ersatzfreiheitsstrafen zusammenzurechnen. Beträgt
ihre Summe nicht mehr als drei Monate,
so sind diese Strafen nachgesehen.
(4) Die nachgesehene Strafe gilt als an dem
Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
verbüßt, bei bedingt nachgelassenen Strafen jedoch
als an dem Tage, an dem das Urteil rechtskräftig
geworden ist.
Rechtsfolgennachsicht
§ 2. (1) Allen Personen, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes wegen einer oder
mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen zu
einer Freiheitsstrafe, zu einer Geldstrafe (Verfallsersatz-,
Wertersatzstrafe) oder zu einer Freiheits-
und einer Geldstrafe (Verfallsersatz-, Wertersatzstrafe)
rechtskräftig verurteilt worden sind,
ist die kraft gesetzlicher Vorschriften als Folge
der Verurteilung eingetretene Unfähigkeit, bestimmte
Rechte, Stellungen und Befugnisse zu
erlangen oder wiederzuerlangen, sowie der Ausschluß
vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit
in die gesetzgebenden und sonstigen Körperschaften
des öffentlichen Rechtes nachzusehen,
wenn die Freiheitsstrafe, die Ersatzfreiheitsstrafe
oder die Summe dieser beiden Strafen ein Jahr
nicht übersteigt; § 1 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Sind gegen den Verurteilten mehrere
Straferkenntnisse der im Abs. 1 bezeichneten Art
ergangen, so sind die darin ausgesprochenen
Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen zusammenzurechnen.
Beträgt ihre Summe nicht mehr als
ein Jahr, so sind die Rechtsfolgen (Abs. 1) nachzusehen.
(3) Rechtsfolgennachsicht nach Abs. 1 und 2
ist nur zu gewähren, wenn die Strafe vollzogen
oder nachgesehen ist oder als vollzogen gilt.
Tilgung
§ 3. (1) Wurde eine Person vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes wegen einer oder
mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen zu
einer Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe
(Verfallsersatz-, Wertersatzstrafe) oder zu einer
Freiheits- und einer Geldstrafe (Verfallsersatz-,
Wertersatzstrafe) rechtskräftig verurteilt, so ist
diese Verurteilung zu tilgen, wenn die Freiheitsstrafe,
die Ersatzfreiheitsstrafe oder die Summe
dieser beiden Strafen drei Monate nicht übersteigt;
§ 1 Abs. 2 und 3 und § 2 Abs. 3 gelten
sinngemäß.
(2) Übersteigt jedoch die Freiheitsstrafe, die
Ersatzfreiheitsstrafe oder die Summe dieser
beiden Strafen drei Monate, nicht aber ein Jahr,
so ist, sofern der Verurteilte nur eine einzige
Verurteilung erlitten hat, die gesetzliche Tilgungsfrist
auf die Hälfte herabgesetzt; § 1 Abs. 2
gilt sinngemäß.
Ausschluß der Begünstigungen nach den §§ 1
bis 3
§ 4. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden
keine Anwendung auf Straferkenntnisse, mit
denen der Verurteilte nur oder auch wegen eines
Verbrechens gegen die Sittlichkeit schuldig erkannt
worden ist, sofern die Tat von einer volljährigen
Person in Beziehung auf eine minderjährige
begangen worden ist. Bei der Zusammenrechnung
der Strafen (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 und
§ 3 Abs. 1) sind jedoch auch die in solchen
Straferkenntnissen verhängten Strafen einzubeziehen.
Bedingte Verurteilung
§ 5. Wurde eine Person vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes wegen einer oder mehrerer
gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig
schuldig gesprochen, wurde aber der Ausspruch
über die Strafe vorläufig für eine Probezeit aufgeschoben
(§ 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1949
oder 1961), so wird hiemit, soweit dies nicht nach
§ 45 Abs. 6 des Jugendgerichtsgesetzes 1961
ohnehin schon geschehen ist, von der Verhängung
einer Strafe endgültig abgesehen und die
Verurteilung getilgt; § 1 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Verfahren
§ 6. (1) Das Gericht, das in erster Instanz erkannt
hat, hat durch Beschluß von Amts
wegen festzustellen, daß die Strafe nachgesehen
(§ 1), von der Verhängung einer Strafe
endgültig abgesehen oder die Verurteilung getilgt
worden ist (§ 5). Über die Rechtsfolgennachsicht
(§ 2) hat das Gericht, das in erster Instanz
erkannt hat, auf Antrag des Verurteilten
oder seines gesetzlichen Vertreters Beschluß zu
fassen. Vor der Beschlußfassung ist der öffentliche
Ankläger zu hören.
(2) In Verfahren vor den Gerichtshöfen bedarf
es keiner Beschlußfassung des Senates (§ 13
Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1960), wenn der
Vorsitzende und der Staatsanwalt über die Anwendung
und das Ausmaß der zu gewährenden
Begünstigung übereinstimmen. Ist die Entscheidung
in erster Instanz im vereinfachten Verfahren
in Verbrechens- und Vergehensfällen ergangen,
so steht die Beschlußfassung dem Einzelrichter
zu.
(3) Gegen den Beschluß steht dem Verurteilten
oder seinem gesetzlichen Vertreter und dem
Staatsanwalt die Beschwerde an den übergeordneten
Gerichtshof offen; sie ist binnen vierzehn
Tagen zu erheben.
(4) Für die Tilgung (§ 3) gilt der II. Abschnitt
des Tilgungsgesetzes 1951.
Schlußvorschrift
§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 27. April
1965 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.