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78. Bundesgesetz: Amnestie 1965

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 78. Bundesgesetz: Amnestie 1965

Der Nationalrat hat beschlossen

Strafnachsicht

§ 1. (1) Allen Personen, die vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes wegen einer oder

mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen zu

einer Freiheitsstrafe, zu einer Geldstrafe (Verfallsersatz-,

Wertersatzstrafe) oder zu einer Freiheits-

und einer Geldstrafe (Verfallsersatz-, Wertersatzstrafe)

rechtskräftig verurteilt worden sind,

sind diese Strafen — soweit sie noch nicht vollstreckt

sind — nachgesehen, wenn die Freiheitsstrafe,

die Ersatzfreiheitsstrafe oder die

Summe dieser beiden Strafen drei Monate nicht

übersteigt.

(2) Den vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

rechtskräftig verhängten Strafen stehen

Strafen gleich, die in einem später rechtskräftig

abgeschlossenen Verfahren verhängt wurden,

vorausgesetzt, daß das Erkenntnis erster Instanz

schon vor dem Tage des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes gefällt war.

(3) Sind gegen den Verurteilten mehrere

Straferkenntnisse der im Abs. 1 oder 2 bezeichneten

Art ganz oder teilweise zu vollziehen, so

sind die darin ausgesprochenen Freiheits- und

Ersatzfreiheitsstrafen zusammenzurechnen. Beträgt

ihre Summe nicht mehr als drei Monate,

so sind diese Strafen nachgesehen.

(4) Die nachgesehene Strafe gilt als an dem

Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

verbüßt, bei bedingt nachgelassenen Strafen jedoch

als an dem Tage, an dem das Urteil rechtskräftig

geworden ist.

Rechtsfolgennachsicht

§ 2. (1) Allen Personen, die vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes wegen einer oder

mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen zu

einer Freiheitsstrafe, zu einer Geldstrafe (Verfallsersatz-,

Wertersatzstrafe) oder zu einer Freiheits-

und einer Geldstrafe (Verfallsersatz-, Wertersatzstrafe)

rechtskräftig verurteilt worden sind,

ist die kraft gesetzlicher Vorschriften als Folge

der Verurteilung eingetretene Unfähigkeit, bestimmte

Rechte, Stellungen und Befugnisse zu

erlangen oder wiederzuerlangen, sowie der Ausschluß

vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit

in die gesetzgebenden und sonstigen Körperschaften

des öffentlichen Rechtes nachzusehen,

wenn die Freiheitsstrafe, die Ersatzfreiheitsstrafe

oder die Summe dieser beiden Strafen ein Jahr

nicht übersteigt; § 1 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Sind gegen den Verurteilten mehrere

Straferkenntnisse der im Abs. 1 bezeichneten Art

ergangen, so sind die darin ausgesprochenen

Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen zusammenzurechnen.

Beträgt ihre Summe nicht mehr als

ein Jahr, so sind die Rechtsfolgen (Abs. 1) nachzusehen.

(3) Rechtsfolgennachsicht nach Abs. 1 und 2

ist nur zu gewähren, wenn die Strafe vollzogen

oder nachgesehen ist oder als vollzogen gilt.

Tilgung

§ 3. (1) Wurde eine Person vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes wegen einer oder

mehrerer gerichtlich strafbarer Handlungen zu

einer Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe

(Verfallsersatz-, Wertersatzstrafe) oder zu einer

Freiheits- und einer Geldstrafe (Verfallsersatz-,

Wertersatzstrafe) rechtskräftig verurteilt, so ist

diese Verurteilung zu tilgen, wenn die Freiheitsstrafe,

die Ersatzfreiheitsstrafe oder die Summe

dieser beiden Strafen drei Monate nicht übersteigt;

§ 1 Abs. 2 und 3 und § 2 Abs. 3 gelten

sinngemäß.

(2) Übersteigt jedoch die Freiheitsstrafe, die

Ersatzfreiheitsstrafe oder die Summe dieser

beiden Strafen drei Monate, nicht aber ein Jahr,

so ist, sofern der Verurteilte nur eine einzige

Verurteilung erlitten hat, die gesetzliche Tilgungsfrist

auf die Hälfte herabgesetzt; § 1 Abs. 2

gilt sinngemäß.

Ausschluß der Begünstigungen nach den §§ 1

bis 3

§ 4. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden

keine Anwendung auf Straferkenntnisse, mit

denen der Verurteilte nur oder auch wegen eines

Verbrechens gegen die Sittlichkeit schuldig erkannt

worden ist, sofern die Tat von einer volljährigen

Person in Beziehung auf eine minderjährige

begangen worden ist. Bei der Zusammenrechnung

der Strafen (§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 und

§ 3 Abs. 1) sind jedoch auch die in solchen

Straferkenntnissen verhängten Strafen einzubeziehen.

Bedingte Verurteilung

§ 5. Wurde eine Person vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes wegen einer oder mehrerer

gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig

schuldig gesprochen, wurde aber der Ausspruch

über die Strafe vorläufig für eine Probezeit aufgeschoben

(§ 13 des Jugendgerichtsgesetzes 1949

oder 1961), so wird hiemit, soweit dies nicht nach

§ 45 Abs. 6 des Jugendgerichtsgesetzes 1961

ohnehin schon geschehen ist, von der Verhängung

einer Strafe endgültig abgesehen und die

Verurteilung getilgt; § 1 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Verfahren

§ 6. (1) Das Gericht, das in erster Instanz erkannt

hat, hat durch Beschluß von Amts

wegen festzustellen, daß die Strafe nachgesehen

(§ 1), von der Verhängung einer Strafe

endgültig abgesehen oder die Verurteilung getilgt

worden ist (§ 5). Über die Rechtsfolgennachsicht

(§ 2) hat das Gericht, das in erster Instanz

erkannt hat, auf Antrag des Verurteilten

oder seines gesetzlichen Vertreters Beschluß zu

fassen. Vor der Beschlußfassung ist der öffentliche

Ankläger zu hören.

(2) In Verfahren vor den Gerichtshöfen bedarf

es keiner Beschlußfassung des Senates (§ 13

Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1960), wenn der

Vorsitzende und der Staatsanwalt über die Anwendung

und das Ausmaß der zu gewährenden

Begünstigung übereinstimmen. Ist die Entscheidung

in erster Instanz im vereinfachten Verfahren

in Verbrechens- und Vergehensfällen ergangen,

so steht die Beschlußfassung dem Einzelrichter

zu.

(3) Gegen den Beschluß steht dem Verurteilten

oder seinem gesetzlichen Vertreter und dem

Staatsanwalt die Beschwerde an den übergeordneten

Gerichtshof offen; sie ist binnen vierzehn

Tagen zu erheben.

(4) Für die Tilgung (§ 3) gilt der II. Abschnitt

des Tilgungsgesetzes 1951.

Schlußvorschrift

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 27. April

1965 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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