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78_1964 AT

78. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Einkommensteuergesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 78. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Einkommensteuergesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

den Bestimmungen der §§ 64 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85,

wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 17. Dezember 1963, G 11/63, — dem

Bundeskanzleramt zugestellt am 8. April 1964 —

im § 22 Z. 1 des Einkommensteuergesetzes 1953,

BGBl. Nr. 1/1954, die Worte „wiederkehrende

Bezüge, ... insbesondere ... b) Leibrenten, Leibgedinge,

Zeitrenten und andere unvererbliche

Renten," als verfassungwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt am 15. Dezember 1964

in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Vorschriften treten nicht

wieder in Kraft.

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