Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
78_1963 AT

78. Bundesgesetz: Abänderung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1952.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 78. Bundesgesetz: Abänderung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1952.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

(Verfassungsbestimmung.)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz

1952, BGBl. Nr. 183, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 250/1956 und BGBl.

Nr. 309/1961 und des Art. II des vorliegenden

Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die

Vollziehung dieser Vorschriften sind für die Zeit

vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

bis zum 31. Dezember 1965 auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer vom 1. Jänner

1956 an die bis dahin bestandenen verfassungsgesetzlichen

Grundlagen (Art. 10 Abs. 1 Z. 15

des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung

von 1929) nicht mehr gegeben sind.

Artikel II.

Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1952,

BGBl. Nr. 183, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 250/1956 und BGBl. Nr. 309/1961,

wird abgeändert wie folgt

1. § 5 hat zu lauten

„§ 5. (1) Zur näheren Ausführung der Bestimmungen

der §§ 1 bis 4 dieses Bundesgesetzes

werden vom Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft Anordnungen erlassen, die im

„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen

sind und am dritten Tage nach ihrer Kundmachung

in Wirksamkeit treten, sofern nicht in

der Anordnung ein anderer Wirksamkeitsbeginn

festgesetzt ist.

(2) Bei Maßnahmen gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes

hat das Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft das Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen herzustellen."

2. § 6 hat zu entfallen.

3. § 9 hat zu lauten

„§ 9. (1) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft kann die ihm gemäß § 5 zustehenden

Befugnisse auf nachgeordnete Behörden

übertragen.

(2) Bei der Durchführung von Maßnahmen

auf Grund dieses Bundesgesetzes können zur

Mitwirkung herangezogen werden

a) der Getreideausgleichsfonds (BGBl. Nr. 276/

1958) in Angelegenheiten, die Roggen,

Weizen, Gerste, Hafer, Mais, Hülsenfrüchte

und Erzeugnisse aus diesen Waren sowie

Brot, Backwaren und Teigwaren betreffen;

b) der Milchwirtschaftsfonds (BGBl. Nr. 276/

1958) in Angelegenheiten, die Milch, Milcherzeugnisse,

Ölsaaten, Pflanzenfette, Öle

und Eier betreffen;

c) der Viehverkehrsfonds (BGBl. Nr. 276/

1958) in Angelegenheiten, die Rinder,

Kälber, Schweine, Schafe, Pferde, Fleisch,

Fleischwaren, Schmalz, Speck (Filz), Talg

und Schlachtnebenerzeugnisse betreffen.

(3) Im Falle des Abs. 2 unterstehen die dort

genannten Fonds dem Weisungs- und Aufsichtsrecht

des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft."

4. Im § 10 Abs. 2 treten an Stelle der Worte

„können die gemäß § 6 zuständigen Bundesministerien"

die Worte „kann das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft".

5. § 10 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Einhebung und Eintreibung der

Kostenbeiträge gemäß Abs. 2 hat nach den

entsprechenden Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes,

BGBl. Nr. 276/1958, zu erfolgen."

6. § 13 Abs. 1 und 3 haben zu lauten

„(1) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes

erlischt mit 31. Dezember 1965."

„(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

und zwar hinsichtlich des § 4 im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen,

betraut."

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

hinsichtlich des Artikels I die Bundesregierung und

im übrigen das Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →