78. Bundesgesetz: Abänderung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1952.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
(Verfassungsbestimmung.)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz
1952, BGBl. Nr. 183, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 250/1956 und BGBl.
Nr. 309/1961 und des Art. II des vorliegenden
Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die
Vollziehung dieser Vorschriften sind für die Zeit
vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes
bis zum 31. Dezember 1965 auch in den Belangen
Bundessache, hinsichtlich derer vom 1. Jänner
1956 an die bis dahin bestandenen verfassungsgesetzlichen
Grundlagen (Art. 10 Abs. 1 Z. 15
des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung
von 1929) nicht mehr gegeben sind.
Artikel II.
Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1952,
BGBl. Nr. 183, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 250/1956 und BGBl. Nr. 309/1961,
wird abgeändert wie folgt
1. § 5 hat zu lauten
„§ 5. (1) Zur näheren Ausführung der Bestimmungen
der §§ 1 bis 4 dieses Bundesgesetzes
werden vom Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft Anordnungen erlassen, die im
„Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen
sind und am dritten Tage nach ihrer Kundmachung
in Wirksamkeit treten, sofern nicht in
der Anordnung ein anderer Wirksamkeitsbeginn
festgesetzt ist.
(2) Bei Maßnahmen gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes
hat das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft das Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen herzustellen."
2. § 6 hat zu entfallen.
3. § 9 hat zu lauten
„§ 9. (1) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft kann die ihm gemäß § 5 zustehenden
Befugnisse auf nachgeordnete Behörden
übertragen.
(2) Bei der Durchführung von Maßnahmen
auf Grund dieses Bundesgesetzes können zur
Mitwirkung herangezogen werden
a) der Getreideausgleichsfonds (BGBl. Nr. 276/
1958) in Angelegenheiten, die Roggen,
Weizen, Gerste, Hafer, Mais, Hülsenfrüchte
und Erzeugnisse aus diesen Waren sowie
Brot, Backwaren und Teigwaren betreffen;
b) der Milchwirtschaftsfonds (BGBl. Nr. 276/
1958) in Angelegenheiten, die Milch, Milcherzeugnisse,
Ölsaaten, Pflanzenfette, Öle
und Eier betreffen;
c) der Viehverkehrsfonds (BGBl. Nr. 276/
1958) in Angelegenheiten, die Rinder,
Kälber, Schweine, Schafe, Pferde, Fleisch,
Fleischwaren, Schmalz, Speck (Filz), Talg
und Schlachtnebenerzeugnisse betreffen.
(3) Im Falle des Abs. 2 unterstehen die dort
genannten Fonds dem Weisungs- und Aufsichtsrecht
des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft."
4. Im § 10 Abs. 2 treten an Stelle der Worte
„können die gemäß § 6 zuständigen Bundesministerien"
die Worte „kann das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft".
5. § 10 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Einhebung und Eintreibung der
Kostenbeiträge gemäß Abs. 2 hat nach den
entsprechenden Bestimmungen des Marktordnungsgesetzes,
BGBl. Nr. 276/1958, zu erfolgen."
6. § 13 Abs. 1 und 3 haben zu lauten
„(1) Die Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes
erlischt mit 31. Dezember 1965."
„(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
und zwar hinsichtlich des § 4 im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen,
betraut."
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
hinsichtlich des Artikels I die Bundesregierung und
im übrigen das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft betraut.