78. Kundmachung: Weitere Ratifikationen und Beitritte zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretariats der
Vereinten Nationen sind seit der Kundmachung
BGBl. Nr. 169/1959 folgende Staaten dem Zollabkommen
über die vorübergehende Einfuhr
von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum
eigenen Gebrauch, BGBl. Nr. 21/1958, beigetreten
beziehungsweise haben es ratifiziert
Staaten : Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Jugoslawien 29. Jänner 1960
Schweiz (mit Erklärung) 7. Juli 1960
Niederlande 27. Juli 1960
Die Erklärung der Schweiz hat folgenden
Wortlaut
„Dieses Zollabkommen findet auch auf das
Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange
dieses mit der Schweiz durch eine Zollunion verbunden
ist."
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland hat erklärt,
daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf
folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen
vom Vereinigten Königreich von Großbritannien
und Nordirland wahrgenommen werden,
erstreckt wird
a) am 19. Oktober 1959 auf Malta und Sierra
Leone;
b) am 12. Mai 1960 auf Hong-Kong und die
Falkland Inseln, und
c) am 12. Jänner 1961 auf Britisch-Honduras.
Die Regierung der Französischen Republik hat
am 14. Dezember 1960 erklärt, daß der Geltungsbereich
dieses Zollabkommens auf folgende überseeische
Gebiete erstreckt wird
St. Pierre, Miquelon, Französisch-Somaliland,
Komoren, Neu-Kaledonien mit abhängigen Gebieten
und Französisch-Polynesien.
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland hat am
23. Dezember 1959 und die Regierung der Französischen
Republik am 28. Dezember 1959 erklärt,
daß der Geltungsbereich dieses Abkommens
auf das Kondominium der Neuen Hebriden
erstreckt wird.
Die Regierung der Niederlande hat am 27. Juli
1960 erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Abkommens
auf Surinam, Niederländische Antillen
und Niederländisch Neu-Guinea erstreckt wird.