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78_1961 AT

78. Kundmachung: Weitere Ratifikationen und Beitritte zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 78. Kundmachung: Weitere Ratifikationen und Beitritte zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch.

Nach Mitteilung des Generalsekretariats der

Vereinten Nationen sind seit der Kundmachung

BGBl. Nr. 169/1959 folgende Staaten dem Zollabkommen

über die vorübergehende Einfuhr

von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum

eigenen Gebrauch, BGBl. Nr. 21/1958, beigetreten

beziehungsweise haben es ratifiziert

Staaten : Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Jugoslawien 29. Jänner 1960

Schweiz (mit Erklärung) 7. Juli 1960

Niederlande 27. Juli 1960

Die Erklärung der Schweiz hat folgenden

Wortlaut

„Dieses Zollabkommen findet auch auf das

Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange

dieses mit der Schweiz durch eine Zollunion verbunden

ist."

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland hat erklärt,

daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf

folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen

vom Vereinigten Königreich von Großbritannien

und Nordirland wahrgenommen werden,

erstreckt wird

a) am 19. Oktober 1959 auf Malta und Sierra

Leone;

b) am 12. Mai 1960 auf Hong-Kong und die

Falkland Inseln, und

c) am 12. Jänner 1961 auf Britisch-Honduras.

Die Regierung der Französischen Republik hat

am 14. Dezember 1960 erklärt, daß der Geltungsbereich

dieses Zollabkommens auf folgende überseeische

Gebiete erstreckt wird

St. Pierre, Miquelon, Französisch-Somaliland,

Komoren, Neu-Kaledonien mit abhängigen Gebieten

und Französisch-Polynesien.

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland hat am

23. Dezember 1959 und die Regierung der Französischen

Republik am 28. Dezember 1959 erklärt,

daß der Geltungsbereich dieses Abkommens

auf das Kondominium der Neuen Hebriden

erstreckt wird.

Die Regierung der Niederlande hat am 27. Juli

1960 erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Abkommens

auf Surinam, Niederländische Antillen

und Niederländisch Neu-Guinea erstreckt wird.

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