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78_1957 AT

78. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes, betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 78. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes, betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes.

Der. Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 12. Mai 1955, BGBl.

Nr. 90, wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das Ausmaß der zu gewährenden Kleinrenten

wird festgesetzt wie folgt

2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die auf Grund der Kleinrentnergesetznovelle

1951, BGBl. Nr. 193, festgesetzte Einkommensfreigrenze

erhöht sich auf 650 S monatlich.

Die seit 1. Jänner 1955 eingetretenen Erhöhungen

von Versorgungsgenüssen und versorgungsähnlichen

Leistungen bleiben bei der Ermittlung

des Einkommens bis zu einem Betrag

von 300 S monatlich außer Betracht."

3. § 7 hat zu lauten

„Die durch dieses Bundesgesetz entstehenden

Kosten sowie die Kosten der Zustellung der Leistungen

der Kleinrentnerentschädigung trägt der

Bund."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1957

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

hinsichtlich des § 7 in der Fassung des Artikels

I im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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