78. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes, betreffend Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der. Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 12. Mai 1955, BGBl.
Nr. 90, wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Das Ausmaß der zu gewährenden Kleinrenten
wird festgesetzt wie folgt
2. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die auf Grund der Kleinrentnergesetznovelle
1951, BGBl. Nr. 193, festgesetzte Einkommensfreigrenze
erhöht sich auf 650 S monatlich.
Die seit 1. Jänner 1955 eingetretenen Erhöhungen
von Versorgungsgenüssen und versorgungsähnlichen
Leistungen bleiben bei der Ermittlung
des Einkommens bis zu einem Betrag
von 300 S monatlich außer Betracht."
3. § 7 hat zu lauten
„Die durch dieses Bundesgesetz entstehenden
Kosten sowie die Kosten der Zustellung der Leistungen
der Kleinrentnerentschädigung trägt der
Bund."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1957
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
hinsichtlich des § 7 in der Fassung des Artikels
I im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.