78. Verordnung: Bezeichnung der örtlichen Herkunft von Blei-, Kopier- und Farbstiften sowie von Blei-, Kopier- und Farbminen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb wird verordnet
§ 1. Blei-, Kopier- und Farbstifte von 3 cm
Länge aufwärts sowie Blei-, Kopier- und Farbminen
von 13 cm Länge aufwärts dürfen nur
unter Ersichtlichmachung der örtlichen Herkunft
gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst
in Verkehr gesetzt werden.
§ 2. (1) Die örtliche Herkunft ist durch einen
Hinweis auf das Erzeugungsland ersichtlich zu
machen. Bei inländischen Erzeugnissen genügt
auch die Anbringung einer registrierten Verbandsmarke
einer Körperschaft, deren ausschließlicher
satzungsgemäßer Zweck es ist, den Absatz
österreichischer Waren zu fördern.
(2) Eine Bezeichnung als inländisches Erzeugnis
ist nur zulässig, wenn sämtliche zur Erzeugung
notwendigen Arbeitshandlungen (Vermahlen und
Schlämmen der Minenrohstoffe, Kneten, Ziehen
und Trocknen, Brennen der Minen, endlich die
Herstellung der Fassungen für Blei-, Kopier- und
Farbstifte) im Inland vorgenommen wurden.
§ 3. Die Bezeichnung muß bei einfärbigen
Stiften an einem Ende und bei zweifärbigen
Stiften in der Mitte angebracht werden. Bei
Minen bis zu einem Durchmesser von 0'195 cm
ist die Bezeichnung auf ihrer Verpackung, und
zwar auf dem unmittelbaren Behältnis, bei stärkeren
Minen auf der Mine selbst anzubringen.
Die Bezeichnung muß deutlich lesbar sein und
darf gegenüber anderen Inschriften und Zeichen
auf diesen Gegenständen, wie zum Beispiel dem
Namen, der Firma oder der Marke des Erzeugers,
der Sorte oder der Härte, nicht zurücktreten.
§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1955
in Kraft.