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78_1954 AT

78. Verordnung: Bezeichnung der örtlichen Herkunft von Blei-, Kopier- und Farbstiften sowie von Blei-, Kopier- und Farbminen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 78. Verordnung: Bezeichnung der örtlichen Herkunft von Blei-, Kopier- und Farbstiften sowie von Blei-, Kopier- und Farbminen.

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb wird verordnet

§ 1. Blei-, Kopier- und Farbstifte von 3 cm

Länge aufwärts sowie Blei-, Kopier- und Farbminen

von 13 cm Länge aufwärts dürfen nur

unter Ersichtlichmachung der örtlichen Herkunft

gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst

in Verkehr gesetzt werden.

§ 2. (1) Die örtliche Herkunft ist durch einen

Hinweis auf das Erzeugungsland ersichtlich zu

machen. Bei inländischen Erzeugnissen genügt

auch die Anbringung einer registrierten Verbandsmarke

einer Körperschaft, deren ausschließlicher

satzungsgemäßer Zweck es ist, den Absatz

österreichischer Waren zu fördern.

(2) Eine Bezeichnung als inländisches Erzeugnis

ist nur zulässig, wenn sämtliche zur Erzeugung

notwendigen Arbeitshandlungen (Vermahlen und

Schlämmen der Minenrohstoffe, Kneten, Ziehen

und Trocknen, Brennen der Minen, endlich die

Herstellung der Fassungen für Blei-, Kopier- und

Farbstifte) im Inland vorgenommen wurden.

§ 3. Die Bezeichnung muß bei einfärbigen

Stiften an einem Ende und bei zweifärbigen

Stiften in der Mitte angebracht werden. Bei

Minen bis zu einem Durchmesser von 0'195 cm

ist die Bezeichnung auf ihrer Verpackung, und

zwar auf dem unmittelbaren Behältnis, bei stärkeren

Minen auf der Mine selbst anzubringen.

Die Bezeichnung muß deutlich lesbar sein und

darf gegenüber anderen Inschriften und Zeichen

auf diesen Gegenständen, wie zum Beispiel dem

Namen, der Firma oder der Marke des Erzeugers,

der Sorte oder der Härte, nicht zurücktreten.

§ 4. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1955

in Kraft.

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