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78_1953 AT

78. Kundmachung: Bezugszuschlagskundmachung 1953.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 78. Kundmachung: Bezugszuschlagskundmachung 1953.

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses

des Hauptausschusses des Nationalrates vom

28. Mai 1953 (Gesetz vom 13. April 1920,

StGBl. Nr. 180) wird gemäß § 34 Abs. 4 der

Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen

Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947,

kundgemacht

§ 1. Die bestehenden Zuschläge zum Gehalt

der Bundesbahnbeamten (§ 34 Abs. 4 der Besoldungsordnung

für die Beamten der Österreichischen

Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947) werden

stufenweise auf 370 v. H. des Gehaltes, mindestens

aber auf 340 v. H. des Gehaltes zuzüglich

eines Betrages von 220 S erhöht.

§ 2. (1) Die erste Stufe beträgt drei Zehntel

des Unterschiedes zwischen den bestehenden Zuschlägen

und den nach § 1 zu erreichenden Zuschlägen;

sie wird am 1. Juli 1953 wirksam.

(2) Die zweite Stufe beträgt weitere drei

Zehntel des in Abs. 1 bezeichneten Unterschiedes;

sie wird spätestens am 1. Jänner 1955 wirksam.

(3) Die dritte Stufe beträgt die restlichen vier

Zehntel des in Abs. 1 bezeichneten Unterschiedes;

sie wird spätestens am 1. Dezember 1955 wirksam.

§ 3. (1) Der bestehende Zuschlag von 45 S zum

Haushaltungszuschuß (§ 2 Abs. 1 Z. 2 zweiter bis

letzter Satz der 3. Teuerungszuschlagskundmachung

1951, BGBl. Nr. 154) wird stufenweise

zu den im § 2 bezeichneten Zeitpunkten auf 52 S,

59 S und 68 S erhöht.

(2) Der bestehende Zuschlag zur Kinderzulage

(Aushilfe) wird stufenweise zu den im § 2 bezeichneten

Zeitpunkten auf 45 S, 55 S und 68 S

erhöht.

§ 4. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 sind auf

Bundesbahn-Ruhe(Versorgungs)genüsse unter Bedachtnahme

auf den Hundertsatz des Ruhe(Versorgungs)

genusses sinngemäß anzuwenden.

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