78. Kundmachung: Bezugszuschlagskundmachung 1953.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses
des Hauptausschusses des Nationalrates vom
28. Mai 1953 (Gesetz vom 13. April 1920,
StGBl. Nr. 180) wird gemäß § 34 Abs. 4 der
Besoldungsordnung für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947,
kundgemacht
§ 1. Die bestehenden Zuschläge zum Gehalt
der Bundesbahnbeamten (§ 34 Abs. 4 der Besoldungsordnung
für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen, BGBl. Nr. 263/1947) werden
stufenweise auf 370 v. H. des Gehaltes, mindestens
aber auf 340 v. H. des Gehaltes zuzüglich
eines Betrages von 220 S erhöht.
§ 2. (1) Die erste Stufe beträgt drei Zehntel
des Unterschiedes zwischen den bestehenden Zuschlägen
und den nach § 1 zu erreichenden Zuschlägen;
sie wird am 1. Juli 1953 wirksam.
(2) Die zweite Stufe beträgt weitere drei
Zehntel des in Abs. 1 bezeichneten Unterschiedes;
sie wird spätestens am 1. Jänner 1955 wirksam.
(3) Die dritte Stufe beträgt die restlichen vier
Zehntel des in Abs. 1 bezeichneten Unterschiedes;
sie wird spätestens am 1. Dezember 1955 wirksam.
§ 3. (1) Der bestehende Zuschlag von 45 S zum
Haushaltungszuschuß (§ 2 Abs. 1 Z. 2 zweiter bis
letzter Satz der 3. Teuerungszuschlagskundmachung
1951, BGBl. Nr. 154) wird stufenweise
zu den im § 2 bezeichneten Zeitpunkten auf 52 S,
59 S und 68 S erhöht.
(2) Der bestehende Zuschlag zur Kinderzulage
(Aushilfe) wird stufenweise zu den im § 2 bezeichneten
Zeitpunkten auf 45 S, 55 S und 68 S
erhöht.
§ 4. Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 sind auf
Bundesbahn-Ruhe(Versorgungs)genüsse unter Bedachtnahme
auf den Hundertsatz des Ruhe(Versorgungs)
genusses sinngemäß anzuwenden.