78_1952
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78. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 78. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz.
1952_78_0 78. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz.
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Auf Grund des § 14 des Bundesgesetzes vom
14. Juli 1949, BGBl. Nr. 207, über die Geltendmachung
entzogener oder nicht erfüllter Ansprüche
aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft
(Siebentes Rückstellungsgesetz) wird
verordnet
Im § 1 der Verordnung vom 4. August 1951,
BGBl. Nr. 199, betreffend Verlängerung der
Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen
nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz, sind die
Worte „31. März 1952" durch die Worte
„30. September 1952" zu ersetzen.