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78_1952 AT

78. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 78. Verordnung: Abänderung der Verordnung, betreffend Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz.

Auf Grund des § 14 des Bundesgesetzes vom

14. Juli 1949, BGBl. Nr. 207, über die Geltendmachung

entzogener oder nicht erfüllter Ansprüche

aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft

(Siebentes Rückstellungsgesetz) wird

verordnet

Im § 1 der Verordnung vom 4. August 1951,

BGBl. Nr. 199, betreffend Verlängerung der

Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen

nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz, sind die

Worte „31. März 1952" durch die Worte

„30. September 1952" zu ersetzen.

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