78_1951
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78. Bundesgesetz: Wiederinkraftsetzung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die vorzeitige Beendigung des Lehrverhältnisses aus Anlaß des Kriegszustandes 1939 bis 1945.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 78. Bundesgesetz: Wiederinkraftsetzung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die vorzeitige Beendigung des Lehrverhältnisses aus Anlaß des Kriegszustandes 1939 bis 1945.
1951_78_0 78. Bundesgesetz: Wiederinkraftsetzung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die vorzeitige Beendigung des Lehrverhältnisses aus Anlaß des Kriegszustandes 1939 bis 1945.
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Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 22. Oktober 1947,
BGBl. Nr. 245, über die vorzeitige Beendigung
des Lehrverhältnisses aus Anlaß des Kriegszustandes
1939 bis 1945 tritt bezüglich der in
§ 1 Abs. 1 lit. a bis e angeführten Personen
mit Wirksamkeit bis 31. Dezember 1952 mit
der Maßgabe wieder in Kraft, daß als Kriegsbeschädigte
im Sinne des § 1 Personen gelten,
die gemäß den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes
vom 14. Juli 1949, BGBl.
Nr. 197, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
von wenigstens 30 v. H. nachweisen.
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung betraut.