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78_1951 AT

78. Bundesgesetz: Wiederinkraftsetzung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die vorzeitige Beendigung des Lehrverhältnisses aus Anlaß des Kriegszustandes 1939 bis 1945.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 78. Bundesgesetz: Wiederinkraftsetzung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die vorzeitige Beendigung des Lehrverhältnisses aus Anlaß des Kriegszustandes 1939 bis 1945.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 22. Oktober 1947,

BGBl. Nr. 245, über die vorzeitige Beendigung

des Lehrverhältnisses aus Anlaß des Kriegszustandes

1939 bis 1945 tritt bezüglich der in

§ 1 Abs. 1 lit. a bis e angeführten Personen

mit Wirksamkeit bis 31. Dezember 1952 mit

der Maßgabe wieder in Kraft, daß als Kriegsbeschädigte

im Sinne des § 1 Personen gelten,

die gemäß den Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes

vom 14. Juli 1949, BGBl.

Nr. 197, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit

von wenigstens 30 v. H. nachweisen.

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung betraut.

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