78. Verordnung: Dentistenkammer-Wahlordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 28 des Bundesgesetzes vom
23. Februar 1949, BGBl. Nr. 90, betreffend die
Regelung des Dentistenberufes (Dentistengesetz),
wird für die Wahl in die Österreichische Dentistenkammer
nachstehende Wahlordnung erlassen
Wahlkreise.
§ 1. (1) Das Bundesgebiet der Republik
Österreich wird für Zwecke der Wahlen in die
Österreichische Dentistenkammer in Wahlkreise
derart eingeteilt, daß jedes Bundesland einen
eigenen Wahlkreis bildet.
(2) Für die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreise
ist der ordentliche Wohnsitz der zur selbständigen
Ausübung des Dentistenberufes berechtigten
Person maßgebend.
Wahl in den Vorstand der Dentistenkammer.
§ 2. (1) In jedem Wahlkreise sind soviele Mitglieder
in den Vorstand der Dentistenkammer
zu wählen, als die Anzahl der im Wahlkreise
wahlberechtigten Dentisten durch die Zahl Hundert
teilbar ist; ergibt sich dabei eine Restziffer
über 50, so entfällt auf diesen Wahlkreis ein
weiteres Mandat.
(2) Erreicht die Zahl der innerhalb eines Wahlkreises
wahlberechtigten Dentisten nicht die
Zahl Hundert, so ist für diesen Wahlkreis jedenfalls
ein Vorstandsmitglied zu wählen (§ 28
Abs. 1 des Dentistengesetzes).
Anordnung der Wahl. Festsetzung der Anzahl
der für die Dentistenkammer zu wählenden
Vorstandsmitglieder.
§ 3. (1) Die Wahl in den Vorstand der Dentistenkammer
wird vom Bundesministerium für
soziale Verwaltung angeordnet. Diese Anordnung
ist in der amtlichen „Wiener Zeitung"
und in der „Österreichischen Dentistenzeitung"
zu verlautbaren.
(2) Gleichzeitig mit der Anordnung der Wahl
hat das Bundesministerium für soziale Verwaltung
erstmalig auf Antrag des vorläufigen Kammervorstandes,
in Hinkunft auf Antrag des
Kammervorstandes nach dem Stande der wahlberechtigten
Dentisten gemäß den Bestimmungen
des § 2 die Anzahl der für den Vorstand der
Dentistenkammer in den einzelnen Wahlkreisen
zu wählenden Mitglieder festzusetzen.
Leitung der Wahl.
§ 4. (1) Zur Durchführung und Leitung der
Wahl wird am Sitze der Dentistenkammer in
Wien eine Hauptwahlkommission für sämtliche
Wahlkreise bestellt. Die Hauptwahlkommission
besteht aus dem Hauptwahlkommissär als Vorsitzenden
und je einem aus dem Kreise der für
die Dentistenkammer wahlberechtigten Dentisten
jedes Wahlkreises zu bestellenden Mitgliedes
und dessen Ersatzmitglied.
(2) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder
der Hauptwahlkommission werden vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung auf
Grund von Vorschlägen ernannt, die erstmalig
vom vorläufigen Kammervorstande (§ 36 Abs. 1
des Dentistengesetzes) und in der Folge vom abtretenden
Vorstand der Dentistenkammer zu
erstatten sind.
(3) Den Vorsitz in der Hauptwahlkommission
führt ein vom Bundesministerium für soziale
Verwaltung ernannter Hauptwahlkommissär, der
aus dem Kreise der rechtskundigen Verwaltungsbeamten
dieses Bundesministeriums zu entnehmen
ist. Der Hauptwahlkommissär hat vor
Antritt seines Amtes in die Hand des Bundesministers
für soziale Verwaltung das Gelöbnis
strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter
Erfüllung der mit seinem Amte verbundenen
Pflichten abzulegen. Bei Bedarf kann auf Antrag
des Hauptwahlkommissärs vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung ein Stellvertreter
des Hauptwahlkommissärs bestellt
werden.
(4) Der Hauptwahlkommissär führt die Geschäfte
der Hauptwahlkommission unter
Bedachtnahme auf die Vorschriften dieser
Wahlordnung, soweit sie nicht der Hauptwahlkommission
vorbehalten sind. Der Hauptwahlkommissär
nimmt den Mitgliedern und den
Ersatzmitgliedern der Hauptwahlkommission
das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter
Erfüllung der mit dem Amte verbundenen
Pflichten ab.
(5) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere
a) die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung
des Wahltages, beziehungsweise des
Zeitraumes, innerhalb dessen die Wahlkuverts
(§ 15) bei der Kreiswahlkommission
einlangen oder abgegeben werden
müssen (§ 18 Abs. 4);
b) die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommission
(§ 5 Abs. 4);
c) die Bekanntmachung, an welchen Orten
sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und
Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme
aufliegen (§ 14 Abs. 1);
d) die Entscheidung über Einsprüche gegen
die Wählerlisten (§ 14 Abs. 5);
e) die Entscheidung über die Wählbarkeit
der Wahlwerber und über die Gültigkeit
der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung
der Wahlvorschläge (§ 17);
f) die Überprüfung der Wahlergebnisse in
den Wahlkreisen und die Feststellung des
endgültigen Abstimmungsergebnisses
(§ 25);
g) die Zuweisung der Mandate an die Vorschlagslisten
und die Verlautbarung des
Wahlergebnisses (§ 25);
h) die Festsetzung der Aufwandentschädigung
(Taggeld) für die Mitglieder der Hauptwahlkommission
und der Kreiswahlkommissionen
(§ 6 Abs. 3).
§ 5. (1) Für die Durchführung der Wahl innerhalb
eines Wahlkreises sind Kreiswahlkommissionen
am Sitze der Ämter der Landesregierungen
zu bestellen.
(2) Die Kreiswahlkommissionen bestehen aus
dem Kreiswahlkommissär als Vorsitzenden sowie
aus sechs Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.
(3) Der Kreiswahlkommissär wird vom Landeshauptmann
aus dem Kreise der rechtskundigen
Verwaltungsbeamten des Amtes der
Landesregierung ernannt und hat vor Antritt
seines Amtes in die Hände des Landeshauptmanns
das Gelöbnis stenger Unparteilichkeit
und gewissenhafter Erfüllung der mit seinem
Amte verbundenen Pflichten abzulegen.
(4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder
der Kreiswahlkommission, die den wahlberechtigten
Dentisten des betreffenden Wahlkreises zu
entnehmen sind, werden auf Vorschlag des
Vorstandes der Österreichischen Dentistenkammer
— erstmalig auf Vorschlag des vorläufigen
Kammervorstandes — von der Hauptwahlkommission
bestellt. Sie haben vor Antritt ihres
Amtes in die Hände des Kreiswahlkommissärs
das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter
Erfüllung der mit ihrem Amte verbundenen
Pflichten abzulegen.
(5) Der Kreiswahlkommissär führt die Geschäfte
der Kreiswahlkommission im Sinne der
Vorschrift des § 4 Abs. 4, jedoch nur für seinen
Wahlkreis und soweit sie nicht der Kreiswahlkommission
selbst vorbehalten sind. Bei Bedarf
kann auf seinen Antrag vom Landeshauptmann
für ihn ein Stellvertreter bestellt werden.
(G) Der Kreiswahlkommission obliegt insbesondere
a) die Aussendung der Wähleranlageblätter
(§ 11 Abs. 1);
b) die Zusammenstellung der Wählerlisten
(§§ 11 bis 14);
c) die Auflegung der Wählerlisten, die Entgegennahme
der Einsprüche gegen dieselben
und die Mitwirkung am Einspruchsverfahren
(§ 14 Abs. 1 u. 4);
d) die Entgegennahme der Wahlkuverts
(§ 18 Abs. 2 und 4 sowie § 20);
e) die Feststellung des Abstimmungsergebnisses
(§ 23 Abs. 3).
§ 6. (1) Die Hauptwahlkommission und die
Kreiswahlkommissionen werden zu den Sitzungen
von ihren Vorsitzenden entweder mittels
eingeschriebenen Briefes oder telegraphisch einberufen.
Die Hauptwahlkommission und die
Kreiswahlkommissionen sind beschlußfähig,
wenn wenigstens zwei Drittel ihrer Mitglieder
(Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Kommissionen
fassen ihre Beschlüsse mit mehr als der
Hälfte der abgegebenen Stimmen; der Vorsitzende
(Hauptwahlkommissär, Kreiswahlkommissär)
stimmt in der Regel nicht mit; nur bei
Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.
(2) Das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes)
der Hauptwahlkommission und der Kreiswahlkommissionen
ist ein öffentliches Ehrenamt, zu
dessen Annahme jedes Mitglied der Dentistenkammer
verpflichtet ist, das in dem betreffenden
Bereich seinen ordentlichen Wohnsitz hat.
(S) Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kreiswahlkommissionen
gebührt für ihre Tätigkeit
nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme
eine Aufwandentschädigung in Geld. Die
Höhe derselben (Taggeld) wird von der Hauptwahlkommission
bestimmt. Den Mitgliedern
(Ersatzmitgliedern) der Hauptwahlkommission
gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe der
tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandentschädigung
in der Höhe, wie sie für die Mitglieder
(Ersatzmitglieder) der Kreiswahlkommission
für Wien festgesetzt worden ist.
§ 7. Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschläge
gemäß § 17 Abs. 6 veröffentlicht wurden,
kann einen Vertrauensmann für die Hauptwahlkommission
und für die Kreiswahlkommissionen
entsenden, für deren Wahlkreise sie Wahlvorschläge
erstattet hat. Der Vertrauensmann
ist dem Hauptwahlkommissär und den Kreiswahlkommissären
spätestens am fünften Tage
vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten
Vertreter der Wählergruppe schriftlich
namhaft zu machen. Jeder Vertrauensmann erhält
vom Vorsitzenden der Wahlkommission,
für die er bestimmt ist, einen Eintrittsschein,
der ihm die Anwesenheit als Zeuge der Wahlhandlung
ermöglicht. Ein Einfluß auf den Gang
der Wahlhandlung steht dem Vertrauensmanne
nicht zu.
Ausschreibung der Wahl.
§ 8. (1) Die Hauptwahlkommission bestimmt
den Zeitpunkt der Wahl derart, daß zwischen
dem Tage der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung
der Wahlkundmachung) und dem
Wahltage ein Zeitraum von mindestens zehn
Wochen liegt.
(2) In der Wahlkundmachung ist festzulegen
a) der Wahltag, d. i. der Tag, an dem einheitlich
in allen Wahlkreisen die Wahlberechtigten
ihr Wahlrecht durch unmittelbare
Abgabe ihrer Stimme an den Leiter
der Kreiswahlkommission ausüben können
(§ 20), beziehungsweise an dem die von
den Wahlberechtigten durch die Post abgesendeten,
die Stimmzettel enthaltenden
Wahlkuverts bei der Kreiswahlkommission
eingelangt sein müssen (§ 18 Abs. 4);
b) die Bekanntmachung, wo und innerhalb
welcher Zeit am Wahltage die Stimmenabgabe
möglich ist (§§ 18 bis 21);
c) die Anzahl der in den einzelnen Wahlkreisen
zu wählenden Mitglieder des Vorstandes
der Dentistenkammer (§ 2);
d) die Bekanntmachung, wo und innerhalb
welcher Zeit die Wählerlisten und ein Abdruck
dieser Verordnung eingesehen
werden können (§ 14 Abs. 1);
e) die Bestimmung, daß Einwendungen gegen
die Wählerliste binnen zwei Wochen nach
Auflegung der Wählerlisten beim Vorsitzenden
der Kreiswahlkommission einzubringen
sind und daß verspätet eingebrachte
Einwendungen unberücksichtigt
bleiben (§ 14 Abs. 2 und 4);.
f) die Aufforderung, daß Wahlvorschläge
schriftlich beim Vorsitzenden der Hauptwahlkommission
spätestens drei Wochen
vor dem Wahltage eingereicht werden
müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt
werden; ferner die Bestimmung, daß
die Wahlvorschläge höchstens doppelt soviele
Bewerber enthalten dürfen, als
Mitglieder in den Vorstand aus dem betreffenden
Wahlkreise von den zur selbständigen
Ausübung des Dentistenberufes
Berechtigten zu wählen sind; schließlich
die Vorschrift, daß die Wahlvorschläge
von einer im § 16 Abs. 2 lit. a angeführten
Mindestanzahl von Wahlberechtigten
unterzeichnet sein müssen;
g) die Bekanntmachung, wo und innerhalb
welcher Zeit die zur Wahlhandlung zugelassenen
Wahlvorschläge zur Einsicht der
Wahlberechtigten aufliegen werden (§ 17
Abs. 6);
h) die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur
für verlautbarte Wahlvorschläge abgegeben
werden können (§ 21 Abs. 1);
i) die Bekanntmachung, auf welche Art die
Stimmenabgabe zu erfolgen hat (§ 18
bis 20).
(3) Die Wahlkundmachung ist in der amtlichen
„Wiener Zeitung" und in der „Österreichischen
Dentistenzeitung" zu veröffentlichen. Die
Hauptwahlkommission kann auch noch auf andere
geeignete Art sämtliche Wahlberechtigten
von der Wahlausschreibung in Kenntnis setzen.
Aktives Wahlrecht.
§ 9. (1) Wahlberechtigt sind alle zur selbständigen
Ausübung des Dentistenberufes berechtigten
Personen (§ 3 des Dentistengesetzes) in dem
Wahlkreise, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz
haben, sofern sie sich am Tage der Ausschreibung
der Wahl im Besitze des Wahlrechtes
zum Nationalrat befinden.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme,
er darf auch nur einmal in der Wählerliste eingetragen
sein.
(3) Die Frage, ob jemand das Wahlrecht zum
Nationalrat besitzt, ist nach der jeweils geltenden
Nationalrats-Wahlordnung zu beurteilen.
Passives Wahlrecht.
§ 10. Wählbar für die Dentistenkammer sind
alle wahlberechtigten Kammermitglieder, die am
Tage der Wahlausschreibung das 24. Lebensjahr
überschritten haben, deren Namen in den abgeschlossenen
Wählerlisten enthalten und die
nicht gemäß § 18 lit. k des Verbotsgesetzes 1947
vom passiven Wahlrecht in öffentlich-rechtliche
Körperschaften ausgeschlossen sind.
Wählerlisten.
§ 11. (1) Die Kreiswahlkommissionen haben an
die zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes
berechtigten Personen, die innerhalb des
Wahlkreises ihren ordentlichen Wohnsitz haben,
binnen einer Woche nach dem Tage der Ausschreibung
der Wahl ein Wähleranlageblatt nach
Muster (Anlage 1) mit der Aufforderung zu
verteilen, dasselbe in doppelter Ausfertigung
auszufüllen, eigenhändig zu fertigen und
binnen zwei Wochen nach Ausschreibung der
Wahl an die Kreiswahlkommission einzusenden.
(2) Die Österreichische Dentistenkammer hat
das Wähleranlageblatt (Abs. 1) einheitlich für
das gesamte Bundesgebiet aufzulegen.
§ 12. (1) Die im Sinne der Vorschriften des
§ 11 eingesandten Wähleranlageblätter sind von
den Kreiswahlkommissionen alphabetisch nach
Namen zu ordnen und in Wählerlisten zusammenzufassen.
(2) Jeder Wahlberechtigte darf nur in eine
Wählerliste aufgenommen werden; er ist in die
Wählerliste jener Kreiswahlkommission aufzunehmen,
in deren Bereich sein ordentlicher
Wohnsitz am Tage der Wahlausschreibung gelegen
ist.
§ 13. Die Österreichische Dentistenkammer
sowie die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet,
der Kreiswahlkommission die zur Anlegung
der Wählerliste erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und ihr Einsicht in die von ihnen
geführten Verzeichnisse der zur selbständigen
Ausübung des Dentistenberufes Berechtigten zu
gewähren.
Einspruchsverfahren.
§ 14. (1) Die Wählerlisten sind spätestens vier
Wochen nach der Wahlausschreibung von der
Kreiswahlkommission an ihrem Sitze mit der
Bekanntmachung öffentlich aufzulegen, daß Einsprüche
binnen zwei Wochen nach Auflegung
der Wählerlisten beim Vorsitzenden der Kreiswahlkommission
eingebracht werden können.
Die Bekanntmachung über die Auflegung der
Wählerlisten hat im Amtsblatte der zuständigen
Landesregierung und in der Österreichischen
Dentistenzeitung unter Hinweis auf die für das
Einspruchsverfahren einschlägigen Bestimmungen
dieser Verordnung zu erfolgen.
(2) Innerhalb der Einspruchsfrist kann jeder
Wahlberechtigte wegen Aufnahme vermeintlich
Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme
vermeintlich Wahlberechtigter schriftlichen
Einspruch erheben. Jeder Einspruch darf
nur gegen eine einzelne Person gerichtet sein;
ist ein Einspruch gleichzeitig gegen mehrere
Personen gerichtet, so ist er dem Einspruchswerber
ohne Verzug zur Behebung des Gebrechens
zurückzustellen. Jeder Einspruch ist entsprechend
zu begründen.
(3) Vom ersten Tage der Auflegung der
Wählerlisten an dürfen Änderungen an ihnen
nur mehr im Wege des Einspruchsverfahrens
vorgenommen werden; ausgenommen hievon
sind Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehler
u. dgl.
(4) Die Kreiswahlkommission hat Personen,
gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch
erhoben wurde, hievon binnen zwei
Tagen nach Einlangen des Einspruches zu verständigen.
Einwendungen der Betroffenen können
nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb
von fünf Tagen nach Zustellung dieser
Verständigung beim Vorsitzenden der Kreiswahlkommission
schriftlich eingebracht werden.
(5) Über Einsprüche entscheidet die Hauptwahlkommission
binnen acht Tagen nach Ablauf
der Einspruchsfrist endgültig, auch wenn
in dieser Frist eine Äußerung des vom Einspruch
Verständigten nicht eingelangt ist.
(6) Die Hauptwahlkommission hat von ihrer
Entscheidung die Kreiswahlkommission, den
Einspruchswerber und den durch die Entscheidung
Betroffenen umgehend schriftlich in
Kenntnis zu setzen. Erfordern Entscheidungen
der Hauptwahlkommission eine Richtigstellung
oder Ergänzung der Wählerlisten, so hat sie die
Kreiswahlkommission sofort unter Hinweis auf
die Entscheidung der Hauptwahlkommission
durchzuführen.
(7) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens
haben die Kreiswahlkommissionen die Wählerlisten
abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerlisten
sind der Wahl zugrunde zu legen.
Wahlkuverts.
§ 15. Die Kreiswahlkommissionen haben nach
Abschluß des Einspruchsverfahrens sämtlichen
laut Wählerliste ihres Bereiches Wahlberechtigten,
die den im § 18 Abs. 2 angeführten
Voraussetzungen entsprechen, ein Wahlkuvert
nach Muster (Anlage 2), das für die Aufnahme
des Stimmzettels bestimmt ist, durch Boten
oder mittels eingeschriebenen Briefes gegen
Rückschein zuzusenden. Die Zusendung des
Wahlkuverts hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß
sich jeder Wahlberechtigte spätestens eine Woche
vor dem Wahltage im Besitze des amtlichen
Wahlkuverts befindet. Die Zusendung des Wahlkuverts
ist in der Wählerliste festzuhalten.
Dieser Liste sind die Zustellungsnachweise
(Rückscheine) beizulegen. Die Wahlkuverts sind
von der Österreichischen Dentistenkammer einheitlich
für alle Wahlkreise aufzulegen.
Wahlvorschläge.
§ 16. (l) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung
für die Dentistenkammer beteiligen,
haben Wahlvorschläge für die aus den einzelnen
Wahlkreisen zu wählenden Vorstandsmitglieder
spätestens drei Wochen vor dem Wahltage der
Hauptwahlkommission vorzulegen. Die Hauptwahlkommission
hat den Empfang des Wahlvorschlages
unter Angabe der Zeit der Empfangnahme
zu bestätigen.
(2) Solche Wahlvorschläge müssen
b) ein Verzeichnis von höchstens doppelt so
vielen Wahlwerbern, als Mitglieder für
den Vorstand der Dentistenkammer im
Wahlkreise zu wählen sind, enthalten, und
zwar in der beantragten Reihenfolge unter
Angabe des Vor- und Zunamens, der
Geburtsdaten und der Anschrift;
c) einen der Unterzeichneten als Zustellungsbevollmächtigten
der Wählergruppe anführen,
andernfalls der Erstunterzeichnete
als Zustellungsbevollmächtigter gilt.
(3) Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift
als Vorschlag einer bestimmten Organisation
oder Wählergruppe bezeichnet werden.
(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen
ist unzulässig.
§ 17. (1) Die Hauptwahlkommission hat die
innerhalb der Einreichungsfrist überreichten
Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Bedenken
umgehend dem Zustellungsbevollmächtigten
der Wählergruppe mitzuteilen. Dieses
Verfahren ist insbesondere auch dann einzuleiten,
wenn eine in einem Wahlvorschlag genannte
Person Einspruch gegen ihre Aufnahme
in den Wahlvorschlag erhebt. Zur Behebung der
Mängel ist eine Frist von mindestens drei Tagen
zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder
dessen Zurückziehung sind vom Zustellungsbevollmächtigten
der Wählergruppe spätestens
bis zum Ablauf des siebenten Tages vor dem
Wahltage der Hauptwahlkommission mitzuteilen.
Änderungen im Wahlvorschlag durch Streichung
oder Neuaufnahme von Wahlwerbern sowie die
Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von
sämtlichen Wahlberechtigten, die den seinerzeitigen
Wahlvorschlag unterzeichnet haben,
gefertigt sein.
(2) Nicht zu verlautbaren sind Wahlvorschläge,
die verspätet überreicht wurden; ferner Wahlvorschläge,
die nicht die erforderliche Anzahl
von Unterschriften tragen oder keinen einzigen
wählbaren Wahlwerber enthalten, wenn das
Berichtigungsverfahren im Sinne des Abs. 1
erfolglos geblieben ist.
(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt,
sind von der Hauptwahlkommission aus dem
zugelassenen Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso
sind die Namen jener Personen zu streichen,
die ungeachtet des nach Abs. 1 durchgeführten
Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet
sind, daß über ihre Identität Zweifel
bestehen.
(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge für die
Wahl in den Vorstand der Dentistenkammer
den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist
dieser von der Hauptwahlkommission aufzufordern,
binnen fünf Tagen zu erklären, für
welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet.
Gibt ein solcher Wahlwerber innerhalb der
gestellten Frist seine Entscheidung bekannt, so
ist er auf allen anderen Wahlvorschlägen, erklärt
er sich nicht, so ist er auf den später eingebrachten
Listen zu streichen.
(5) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder
reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um
den Vorstand der Dentistenkammer vollständig
zu besetzen, so hat die Hauptwahlkommission
das Wahlverfahren mittels neuerlicher Wahlausschreibung
unverzüglich von neuem einzuleiten.
(6) Die Hauptwahlkommission hat die ordnungsgemäß
erstellten, beziehungsweise ergänzten
Wahlvorschläge in der amtlichen
„Wiener Zeitung", in den Amtsblättern der
Landesregierungen und in der „Österreichischen
Dentistenzeitung" nach Prüfung so zeitgerecht zu
verlautbaren, daß die Kundmachung der Wahlvorschläge
spätestens fünf Tage vor dem Wahltage
erfolgt. Die Hauptwahlkommission hat dafür
Sorge zu tragen, daß die für die Wahl zugelassenen
Wahlvorschläge während der letzten
fünf Tage vor dem Wahltage an den in der
Wahlkundmachung bezeichneten Stellen (§ 8
Abs. 2 lit. g) zur Einsichtnahme aufgelegt
bleiben.
Abstimmungsverfahren.
§ 18. (1) An der Wahl dürfen sich nur Dentisten
beteiligen, deren Namen in den abgeschlossenen
Wählerlisten (§ 14 Abs. 7) eingetragen
sind.
(2) Wahlberechtigte, die im Bundeslande
Niederösterreich, im Gebiete der Bundeshauptstadt
Wien außerhalb der Gemeindebezirke
I bis XXI oder in den übrigen Bundesländern
außerhalb der Landeshauptstädte Bregenz,
Eisenstadt, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz
und Salzburg ihren ordentlichen Wohnsitz
haben, können ihr Wahlrecht durch Übersendung
des den Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts
an die zuständige Kreiswahlkommission
ausüben.
(3) Jeder Wahlberechtigte, der auf diese Art
sein Wahlrecht ausübt, ist jedoch verpflichtet,
sich des ihm von der Kreiswahlkommission übermittelten
amtlichen Wahlkuverts (§ 15) zu bedienen,
dasselbe sorgfältig zu verschließen und
auf dem anhängenden Kuvertabschnitte die
dort befindlichen Vordrucke (Name, Anschrift
usw.) mittels Schreibmaschinenschrift oder leserlicher
Handschrift auszufüllen. Die Anbringung
anderer Vermerke, Zeichen usw. auf dem Wahlkuvert
durch den Wahlberechtigten macht die
Stimme ungültig.
(4) Das Wahlkuvert kann durch die Post in
Form eines eingeschriebenen Briefes an die für
die Stimmenabgabe zuständige Kreiswahlkommission,
in deren Bereich der Wahlberechtigte
seinen ordentlichen Wohnsitz hat, eingesendet
werden oder dieser am Wahltage noch bis vor
Schluß der Stimmenabgabe vom Wahlberechtigten
persönlich überbracht werden. Für die
Umhüllung des Wahlkuverts ist derart Sorge zu
tragen, daß jeglicher Postvermerk und sonstige
handschriftliche Aufzeichnungen auf dem Wahlkuvert
selbst vermieden werden können. Die
Übersendung geschieht auf Kosten und Gefahr
des Wahlberechtigten.
(5) Die Verwendung eines anderen als des
amtlichen Wahlkuverts macht die darin befindliche
Stimme ungültig.
(6) Die Kreiswahlkommission ist verpflichtet,
dem Wähler auf sein Verlangen die Übernahme
des Wahlkuverts zu bestätigen.
(7) Der Kreiswahlkommissär hat die bei der
Kreiswahlkommission bis zum Wahltage einlangenden
Wahlkuverts zu sammeln und für
deren sichere und geordnete Aufbewahrung bis
zum Wahltage zu sorgen.
§ 19. (1) Wahlberechtigte, die innerhalb
der Gemeindebezirke I bis XXI der Bundeshauptstadt
Wien sowie in den Landeshauptstädten
Bregenz, Eisenstadt, Graz, Innsbruck,
Klagenfurt, Linz und Salzburg ihren ordentlichen
Wohnsitz haben, können ihr Wahlrecht
nur durch persönliche Abgabe ihrer Stimme
ausüben.
(2) Die Kreiswahlkommission hat vorzusorgen,
daß den im Abs. 1 angeführten Wahlberechtigten
die persönliche Abgabe ihrer Stimme ermöglicht
wird.
(3) Das Wahllokal (Amtsraum der Kreiswahlkommission)
sowie die zur Durchführung der
Wahlen erforderlichen Einrichtungsgegenstände,
wie Amtstische für die Kreiswahlkommission,
die Wahlurnen und die erforderlichen Wahlzellen
sind von der Landesgeschäftsstelle der
Dentistenkammer beizustellen.
(4) Für die Einrichtung der Wahlzellen gelten
die Vorschriften des für die letzte Wahl in die
gesetzgebende Körperschaft in Geltung gestandenen
Wahlgesetzes sinngemäß.
(5) Im Wahllokale müssen sich die Wählerliste,
ein Abstimmungsverzeichnis, das nach dem Vorbilde
eines Abstimmungsverzeichnisses der
geltenden Nationalrats-Wahlordnung anzufertigen
ist, sowie ein Exemplar dieser Verordnung
befinden.
(6) Für die persönliche Abgabe des Stimmzettels
sind Wahlkuverts nach Muster (Anlage
2) in der erforderlichen Anzahl bereitzustellen.
Die anhängenden Kuvertabschnitte sind
jedoch vor Verwendung abzutrennen.
§ 20. (1) An dem von der Hauptwahlkommission
gemäß § 8 Abs. 2 lit. a festgesetzten
Wahltage haben sich die Kreiswahlkommissionen
zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens
sowie zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses
zu versammeln. Der Kreiswahlkommissär
hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und
Ordnung bei der Wahlhandlung zu sorgen.
(2) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag
verlautbart worden ist, ist berechtigt, in das
Wahllokal einen Vertrauensmann zu entsenden
(§ 7).
(3) Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht nur
durch persönliche Abgabe ihrer Stimme ausüben
können (§ 19 Abs. 1), dürfen sich für den Fall
der Krankheit von einer Geleitperson führen
und diese für sich abstimmen lassen. Außer in
einem solchen Falle darf die Wahlzelle nur von
einer Person betreten werden.
(4) Jeder Wähler hat sich durch eine Urkunde
oder sonstige Bescheinigung, aus der seine Identität
ersichtlich ist, auszuweisen.
(5) Die Wahl ist geheim. Jeder Wähler tritt
vor die Kreiswahlkommission, nennt seinen
Namen, seinen ordentlichen Wohnsitz und erhält
vom Kreiswahlkommissär das leere Wahlkuvert,
dessen anhängender Kuvertabschnitt
abgetrennt sein muß, sowie auf Verlangen einen
leeren Stimmzettel.
(6) Der Wähler begibt sich sodann in die
Wahlzelle, legt den ausgefüllten Stimmzettel in
das Wahlkuvert und übergibt dieses nach Verlassen
der Wahlzelle verschlossen dem Kreiswahlkommissär,
der es uneröffnet in die Wahlurne
legt. Nach Abgabe der Stimme ist der
Name des Wählers von einem Mitgliede der
Kreiswahlkommission in der Wählerliste abzustreichen;
der Name des Wählers, der seine
Stimme abgegeben hat, ist in das fortlaufend
geführte Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung
der fortlaufenden Zahl der Wählerliste
einzutragen.
(7) Eine Entscheidung über die Zulassung zur
Stimmenabgabe steht der Kreiswahlkommission
nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe
Zweifel über die Identität des Wählers ergeben.
§ 21. (1) Als gültig wird jeder Stimmzettel angesehen,
der für einen verlautbarten Wahlvorschlag
abgegeben worden ist.
(2) Wenn ein Wahlkuvert mehrere für dieselbe
Wählergruppe gültig ausgefüllte Stimmzettel
enthält, so sind sie als einzige Stimme zu
zählen; enthält es mehrere gültig ausgefüllte
Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge
lauten, so sind alle Stimmzettel ungültig.
(3) Leere Stimmzettel, die keine Aufschrift
tragen oder Wahlkuverts, die keine Stimmzettel
enthalten, sind als ungültige Stimmen zu zählen.
§ 22. (1) Unmittelbar nach Ablauf der am
Wahltage für die Stimmenabgabe festgesetzten
Zeit, hat die Kreiswahlkommission vorerst die
durch die Post eingelangten oder ihr bis zum
Schlusse der Wahlhandlung am Wahltage persönlich
überbrachten Wahlkuverts (§ 18 Abs. 4)
zu behandeln.
(2) Bei jedem Wahlkuvert ist zu überprüfen,
ob der aus dem Anhängeabschnitt des Wahlkuverts
ersichtliche Name des Wahlberechtigten
in der Wählerliste enthalten ist.
(3) Kommt ein Name in der Wählerliste nicht
vor, ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung
auszuschließen.
(4) Ist der Name in der Wählerliste eingetragen,
so wird er dort abgestrichen und im Abstimmungsverzeichnis
unter fortlaufender Zahl
sowie unter Beisetzung der fortlaufenden
Nummer der Wählerliste vermerkt. Gleichzeitig
wird in der Wählerliste die entsprechende Zahl
des Abstimmungsverzeichnisses eingetragen.
(5) Hierauf hat der Kreiswahlkommissär den
anhängenden Abschnitt vom Wahlkuvert abzutrennen
und zu vernichten, das Wahlkuvert
selbst aber in geschlossenem Zustande in die
Wahlurne zu legen.
Stimmenzählung.
§ 23. (1) Wenn alle bei der Kreiswahlkommission
vorliegenden Wahlkuverts gemäß § 22 behandelt
worden sind, erklärt der Kreiswahlkommissär
die Stimmenabgabe im Wahlkreis
für geschlossen.
(2) Der Kreiswahlkommissär mischt sodann
gründlich die in den Wahlurnen befindlichen
Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt
fest
a) die Zahl der gemäß § 22 Abs. 3 wegen
Nichteintragung in der Wählerliste von
der Stimmenabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts;
b) die Zahl der aus der Wahlurne entleerten
Wahlkuverts;
c) die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis
eingetragenen Wahlberechtigten;
d) den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl
zu lit. b mit der Zahl zu lit. c nicht übereinstimmt.
(3) Der Kreiswahlkommissär eröffnet hierauf
die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die
Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht
die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden
Nummern und stellt fest
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen
und ungültigen Stimmen;
b) die Summe der gültigen Stimmen;
c) die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden
abgegebenen gültigen Stimmen.
Niederschrift.
§ 24. (1) Die Kreiswahlkommission hat hierauf
den Vorgang des Abstimmungsverfahrens und
das Abstimmungsergebnis im Wahlkreise in
einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten
a) die Bezeichnung des Wahlkreises;
b) die Namen der anwesenden und abwesenden
Mitglieder der Kreiswahlkommission;
c) die Namen der anwesenden Vertrauensleute
der Wählergruppen;
d) die Zeit des Beginnes und Schlusses des
Abstimmungsverfahrens am Wahltage;
e) die Beschlüsse der Kreiswahlkommission
über den allfälligen Ausschluß von Wahlkuverts
wegen Nichteintragung in die
Wählerliste (§ 22 Abs. 3);
f) sonstige Beschlüsse der Kreiswahlkommission,
die während des Abstimmungsverfahrens
gefaßt wurden;
g) die Feststellung der Kreiswahlkommission
nach § 23 Abs. 2 und 3 wobei, wenn ungültige
Stimmen festgestellt wurden, auch
der Grund der Ungültigkeit anzuführen
ist.
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen
a) die Wählerlisten;
b) die Abstimmungsverzeichnisse;
c) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten
Umschlägen mit entsprechenden
Aufschriften zu versehen und zu verpacken
sind;
d) die gültigen Stimmzettel, die nach Wahlvorschlägen
geordnet in abgesonderten
Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften
zu versehen und zu verpacken
sind.
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern
der Kreiswahlkommission zu unterfertigen.
Wird sie nicht von allen Mitgliedern
unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen
bildet den Wahlakt der Kreiswahlkommission.
(6) Die Wahlakten der Kreiswahlkommission
sind hierauf, verschlossen und im versiegelten
Umschlag, auf dem kürzesten Wege der Hauptwahlkommission
zu übermitteln. Die Hauptwahlkommission
kann anordnen, daß ihr das
Stimmenergebnis noch vor Übermittlung des
Wahlaktes telephonisch oder telegraphisch bekanntzugeben
ist.
Ermittlungsverfahren.
§ 25. (1) Die Hauptwahlkommission überprüft
sodann auf Grund der ihr von den Kreis-
wahlkommissionen übermittelten Wahlakten die
Wahlergebnisse in den Wahlkreisen, berichtigt
etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen
und ermittelt die auf die einzelnen Wahlvorschläge
entfallenden Mandate.
(2) Die in den Wahlkreisen zu vergebenden
Mandate werden auf die Wahlvorschläge auf
Grund der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl
wird gefunden, indem die für die einzelnen
Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Summen,
nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben
werden; unter jeder Summe wird die
Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und nach
Bedarf noch weiterfolgende Teilzahlen geschrieben.
Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu
vergebenden Mandat die größte, bei zwei zu vergebenden
Mandaten die zweitgrößte, bei drei die
drittgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen
Zahlen.
(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate,
als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme
enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei
Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch
haben, so entscheidet das Los.
(4) Nicht gewählte Bewerber auf einem Wahlvorschlag
sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein
Mandat im Wahlvorschlag erledigt wird.
(5) Die Hauptwahlkommission hat hierauf
von jeder Wählergruppe so viele Bewerber, als
ihr Mandate zukommen, und zwar in der
Reihenfolge des Wahlvorschlages als gewählt zu
erklären.
(6) Ihre Namen sind, getrennt nach Wahlkreisen
in der amtlichen „Wiener Zeitung" und
in der „Österreichischen Dentistenzeitung" zu
verlautbaren.
Niederschrift.
§ 26. (1) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens
hat die Hauptwahlkommission das
Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten
a) die Angabe des Ortes und der Zeit der
Amtshandlung;
b) die Namen der anwesenden und abwesenden
Mitglieder der Hauptwahlkommission;
c) allfällige Beschlüsse während des Ermittlungsverfahrens,
insbesondere über eine
allfällige Richtigstellung des ziffernmäßigen
Ergebnisses in den Wahlkreisen;
d) das endgültig ermittelte Wahlergebnis
(§ 25), getrennt nach Wahlkreisen.
(3) Der Niederschrift der Hauptwahlkommission
sind die Wahlakten der Kreiswahlkommissionen
beizuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen
den Wahlakt der Hauptwahlkommission.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern
der Hauptwahlkommission zu unterfertigen.
Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben,
so ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Der Wahlakt der Hauptwahlkommission
ist nach fruchtlosem Ablauf der im § 27 festgesetzten
Frist oder nach Beendigung eines
allenfalls eingeleiteten Einspruchsverfahrens dem
Bundesministerium für soziale Verwaltung zu
übermitteln.
Einspruch gegen die Ermittlung.
§ 27. (1) Dem zustellungsbevollmächtigten
Vertreter eines Wahlvorschlages, der gemäß
§ 17 Abs. 6 verlautbart wurde, steht es frei,
binnen acht Tagen nach Verlautbarung des
Wahlergebnisses (§ 25) gegen die Ermittlung des
Wahlergebnisses bei der Hauptwahlkommission
Einspruch zu erheben.
(2) Wird ein solcher Einspruch erhoben, so
überprüft die Hauptwahlkommission auf Grund
der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis.
Ergibt sich aus diesen Schriftstücken
die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die
Hauptwahlkommission das Ergebnis sofort
richtigzustellen, die Verlautbarung für nichtig
zu erklären und das richtige Ergebnis kundzumachen.
(3) Findet die Hauptwahlkommission keinen
Anlaß zur Richtigstellung, so ist der Einspruch
abzuweisen.
(4) Die Entscheidung der Hauptwahlkommission
über Einsprüche gemäß Abs. 2 und 3 ist
endgültig.
Verständigung von der Wahl.
§ 28. Jedes gewählte Mitglied des Vorstandes
der Dentistenkammer erhält von der Hauptwahlkommission
eine Verständigung von seiner
Wahl. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie
nicht innerhalb von acht Tagen nach Verständigung
abgelehnt wird.
Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder.
§ 29. (1) Binnen 14 Tagen nach Verlautbarung
des Wahlergebnisses (§ 25), spätestens jedoch
binnen 14 Tagen nach Beendigung eines allfälligen
Einspruchsverfahrens (§ 27), hat erstmalig
der Vorsitzende des vorläufigen Kammervorstandes
(§ 36 Abs. 1 des Dentistengesetzes),
sonst der abtretende Präsident oder sein Stellvertreter,
die gewählten Vorstandsmitglieder zur
konstituierenden Sitzung der Dentistenkammer
einzuberufen. In dieser führt das an Jahren
älteste gewählte Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Die Sitzung ist beschlußfähig, wenn mindestens
zwölf gewählte Vorstandsmitglieder anwesend
sind.
(2) Wenn die ordnungsgemäß einberufene
konstituierende Sitzung beschlußunfähig geblieben
ist, sind die erschienenen gewählten Vorstandsmitglieder
nach Ablauf von 24 Stunden
berechtigt, die Wahl des Präsidenten und des
Vizepräsidenten gemäß den Bestimmungen des
§ 29 des Dentistengesetzes gültig durchzuführen.
Wahlschutz.
§ 30. Die nach dieser Verordnung abzuhaltenden
Wahlen stehen unter dem Schutz des
Gesetzes vom 26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18,
betreffend strafgerichtliche Bestimmungen zum
Schutze der Wahl- und Versammlungsfreiheit.
Schlußbestimmungen.
§ 31. Für die Berechnung und den Lauf der
in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen
gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes,
BGBl. Nr. 274/1925.
§ 32. Die Kosten, die sich aus der Durchführung
der Wahl für den Vorstand der Dentistenkammer
ergeben, sind von der Dentistenkammer
zu tragen.