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78. Verordnung: Dentistenkammer-Wahlordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 78. Verordnung: Dentistenkammer-Wahlordnung.

Auf Grund des § 28 des Bundesgesetzes vom

23. Februar 1949, BGBl. Nr. 90, betreffend die

Regelung des Dentistenberufes (Dentistengesetz),

wird für die Wahl in die Österreichische Dentistenkammer

nachstehende Wahlordnung erlassen

Wahlkreise.

§ 1. (1) Das Bundesgebiet der Republik

Österreich wird für Zwecke der Wahlen in die

Österreichische Dentistenkammer in Wahlkreise

derart eingeteilt, daß jedes Bundesland einen

eigenen Wahlkreis bildet.

(2) Für die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreise

ist der ordentliche Wohnsitz der zur selbständigen

Ausübung des Dentistenberufes berechtigten

Person maßgebend.

Wahl in den Vorstand der Dentistenkammer.

§ 2. (1) In jedem Wahlkreise sind soviele Mitglieder

in den Vorstand der Dentistenkammer

zu wählen, als die Anzahl der im Wahlkreise

wahlberechtigten Dentisten durch die Zahl Hundert

teilbar ist; ergibt sich dabei eine Restziffer

über 50, so entfällt auf diesen Wahlkreis ein

weiteres Mandat.

(2) Erreicht die Zahl der innerhalb eines Wahlkreises

wahlberechtigten Dentisten nicht die

Zahl Hundert, so ist für diesen Wahlkreis jedenfalls

ein Vorstandsmitglied zu wählen (§ 28

Abs. 1 des Dentistengesetzes).

Anordnung der Wahl. Festsetzung der Anzahl

der für die Dentistenkammer zu wählenden

Vorstandsmitglieder.

§ 3. (1) Die Wahl in den Vorstand der Dentistenkammer

wird vom Bundesministerium für

soziale Verwaltung angeordnet. Diese Anordnung

ist in der amtlichen „Wiener Zeitung"

und in der „Österreichischen Dentistenzeitung"

zu verlautbaren.

(2) Gleichzeitig mit der Anordnung der Wahl

hat das Bundesministerium für soziale Verwaltung

erstmalig auf Antrag des vorläufigen Kammervorstandes,

in Hinkunft auf Antrag des

Kammervorstandes nach dem Stande der wahlberechtigten

Dentisten gemäß den Bestimmungen

des § 2 die Anzahl der für den Vorstand der

Dentistenkammer in den einzelnen Wahlkreisen

zu wählenden Mitglieder festzusetzen.

Leitung der Wahl.

§ 4. (1) Zur Durchführung und Leitung der

Wahl wird am Sitze der Dentistenkammer in

Wien eine Hauptwahlkommission für sämtliche

Wahlkreise bestellt. Die Hauptwahlkommission

besteht aus dem Hauptwahlkommissär als Vorsitzenden

und je einem aus dem Kreise der für

die Dentistenkammer wahlberechtigten Dentisten

jedes Wahlkreises zu bestellenden Mitgliedes

und dessen Ersatzmitglied.

(2) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder

der Hauptwahlkommission werden vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung auf

Grund von Vorschlägen ernannt, die erstmalig

vom vorläufigen Kammervorstande (§ 36 Abs. 1

des Dentistengesetzes) und in der Folge vom abtretenden

Vorstand der Dentistenkammer zu

erstatten sind.

(3) Den Vorsitz in der Hauptwahlkommission

führt ein vom Bundesministerium für soziale

Verwaltung ernannter Hauptwahlkommissär, der

aus dem Kreise der rechtskundigen Verwaltungsbeamten

dieses Bundesministeriums zu entnehmen

ist. Der Hauptwahlkommissär hat vor

Antritt seines Amtes in die Hand des Bundesministers

für soziale Verwaltung das Gelöbnis

strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter

Erfüllung der mit seinem Amte verbundenen

Pflichten abzulegen. Bei Bedarf kann auf Antrag

des Hauptwahlkommissärs vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung ein Stellvertreter

des Hauptwahlkommissärs bestellt

werden.

(4) Der Hauptwahlkommissär führt die Geschäfte

der Hauptwahlkommission unter

Bedachtnahme auf die Vorschriften dieser

Wahlordnung, soweit sie nicht der Hauptwahlkommission

vorbehalten sind. Der Hauptwahlkommissär

nimmt den Mitgliedern und den

Ersatzmitgliedern der Hauptwahlkommission

das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter

Erfüllung der mit dem Amte verbundenen

Pflichten ab.

(5) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere

a) die Ausschreibung der Wahl, die Bestimmung

des Wahltages, beziehungsweise des

Zeitraumes, innerhalb dessen die Wahlkuverts

(§ 15) bei der Kreiswahlkommission

einlangen oder abgegeben werden

müssen (§ 18 Abs. 4);

b) die Bestellung der Mitglieder der Kreiswahlkommission

(§ 5 Abs. 4);

c) die Bekanntmachung, an welchen Orten

sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und

Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme

aufliegen (§ 14 Abs. 1);

d) die Entscheidung über Einsprüche gegen

die Wählerlisten (§ 14 Abs. 5);

e) die Entscheidung über die Wählbarkeit

der Wahlwerber und über die Gültigkeit

der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung

der Wahlvorschläge (§ 17);

f) die Überprüfung der Wahlergebnisse in

den Wahlkreisen und die Feststellung des

endgültigen Abstimmungsergebnisses

(§ 25);

g) die Zuweisung der Mandate an die Vorschlagslisten

und die Verlautbarung des

Wahlergebnisses (§ 25);

h) die Festsetzung der Aufwandentschädigung

(Taggeld) für die Mitglieder der Hauptwahlkommission

und der Kreiswahlkommissionen

(§ 6 Abs. 3).

§ 5. (1) Für die Durchführung der Wahl innerhalb

eines Wahlkreises sind Kreiswahlkommissionen

am Sitze der Ämter der Landesregierungen

zu bestellen.

(2) Die Kreiswahlkommissionen bestehen aus

dem Kreiswahlkommissär als Vorsitzenden sowie

aus sechs Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern.

(3) Der Kreiswahlkommissär wird vom Landeshauptmann

aus dem Kreise der rechtskundigen

Verwaltungsbeamten des Amtes der

Landesregierung ernannt und hat vor Antritt

seines Amtes in die Hände des Landeshauptmanns

das Gelöbnis stenger Unparteilichkeit

und gewissenhafter Erfüllung der mit seinem

Amte verbundenen Pflichten abzulegen.

(4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder

der Kreiswahlkommission, die den wahlberechtigten

Dentisten des betreffenden Wahlkreises zu

entnehmen sind, werden auf Vorschlag des

Vorstandes der Österreichischen Dentistenkammer

— erstmalig auf Vorschlag des vorläufigen

Kammervorstandes — von der Hauptwahlkommission

bestellt. Sie haben vor Antritt ihres

Amtes in die Hände des Kreiswahlkommissärs

das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter

Erfüllung der mit ihrem Amte verbundenen

Pflichten abzulegen.

(5) Der Kreiswahlkommissär führt die Geschäfte

der Kreiswahlkommission im Sinne der

Vorschrift des § 4 Abs. 4, jedoch nur für seinen

Wahlkreis und soweit sie nicht der Kreiswahlkommission

selbst vorbehalten sind. Bei Bedarf

kann auf seinen Antrag vom Landeshauptmann

für ihn ein Stellvertreter bestellt werden.

(G) Der Kreiswahlkommission obliegt insbesondere

a) die Aussendung der Wähleranlageblätter

(§ 11 Abs. 1);

b) die Zusammenstellung der Wählerlisten

(§§ 11 bis 14);

c) die Auflegung der Wählerlisten, die Entgegennahme

der Einsprüche gegen dieselben

und die Mitwirkung am Einspruchsverfahren

(§ 14 Abs. 1 u. 4);

d) die Entgegennahme der Wahlkuverts

(§ 18 Abs. 2 und 4 sowie § 20);

e) die Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(§ 23 Abs. 3).

§ 6. (1) Die Hauptwahlkommission und die

Kreiswahlkommissionen werden zu den Sitzungen

von ihren Vorsitzenden entweder mittels

eingeschriebenen Briefes oder telegraphisch einberufen.

Die Hauptwahlkommission und die

Kreiswahlkommissionen sind beschlußfähig,

wenn wenigstens zwei Drittel ihrer Mitglieder

(Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Kommissionen

fassen ihre Beschlüsse mit mehr als der

Hälfte der abgegebenen Stimmen; der Vorsitzende

(Hauptwahlkommissär, Kreiswahlkommissär)

stimmt in der Regel nicht mit; nur bei

Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

(2) Das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes)

der Hauptwahlkommission und der Kreiswahlkommissionen

ist ein öffentliches Ehrenamt, zu

dessen Annahme jedes Mitglied der Dentistenkammer

verpflichtet ist, das in dem betreffenden

Bereich seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

(S) Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kreiswahlkommissionen

gebührt für ihre Tätigkeit

nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme

eine Aufwandentschädigung in Geld. Die

Höhe derselben (Taggeld) wird von der Hauptwahlkommission

bestimmt. Den Mitgliedern

(Ersatzmitgliedern) der Hauptwahlkommission

gebührt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe der

tatsächlichen Inanspruchnahme eine Aufwandentschädigung

in der Höhe, wie sie für die Mitglieder

(Ersatzmitglieder) der Kreiswahlkommission

für Wien festgesetzt worden ist.

§ 7. Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschläge

gemäß § 17 Abs. 6 veröffentlicht wurden,

kann einen Vertrauensmann für die Hauptwahlkommission

und für die Kreiswahlkommissionen

entsenden, für deren Wahlkreise sie Wahlvorschläge

erstattet hat. Der Vertrauensmann

ist dem Hauptwahlkommissär und den Kreiswahlkommissären

spätestens am fünften Tage

vor der Wahl durch den zustellungsbevollmächtigten

Vertreter der Wählergruppe schriftlich

namhaft zu machen. Jeder Vertrauensmann erhält

vom Vorsitzenden der Wahlkommission,

für die er bestimmt ist, einen Eintrittsschein,

der ihm die Anwesenheit als Zeuge der Wahlhandlung

ermöglicht. Ein Einfluß auf den Gang

der Wahlhandlung steht dem Vertrauensmanne

nicht zu.

Ausschreibung der Wahl.

§ 8. (1) Die Hauptwahlkommission bestimmt

den Zeitpunkt der Wahl derart, daß zwischen

dem Tage der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung

der Wahlkundmachung) und dem

Wahltage ein Zeitraum von mindestens zehn

Wochen liegt.

(2) In der Wahlkundmachung ist festzulegen

a) der Wahltag, d. i. der Tag, an dem einheitlich

in allen Wahlkreisen die Wahlberechtigten

ihr Wahlrecht durch unmittelbare

Abgabe ihrer Stimme an den Leiter

der Kreiswahlkommission ausüben können

(§ 20), beziehungsweise an dem die von

den Wahlberechtigten durch die Post abgesendeten,

die Stimmzettel enthaltenden

Wahlkuverts bei der Kreiswahlkommission

eingelangt sein müssen (§ 18 Abs. 4);

b) die Bekanntmachung, wo und innerhalb

welcher Zeit am Wahltage die Stimmenabgabe

möglich ist (§§ 18 bis 21);

c) die Anzahl der in den einzelnen Wahlkreisen

zu wählenden Mitglieder des Vorstandes

der Dentistenkammer (§ 2);

d) die Bekanntmachung, wo und innerhalb

welcher Zeit die Wählerlisten und ein Abdruck

dieser Verordnung eingesehen

werden können (§ 14 Abs. 1);

e) die Bestimmung, daß Einwendungen gegen

die Wählerliste binnen zwei Wochen nach

Auflegung der Wählerlisten beim Vorsitzenden

der Kreiswahlkommission einzubringen

sind und daß verspätet eingebrachte

Einwendungen unberücksichtigt

bleiben (§ 14 Abs. 2 und 4);.

f) die Aufforderung, daß Wahlvorschläge

schriftlich beim Vorsitzenden der Hauptwahlkommission

spätestens drei Wochen

vor dem Wahltage eingereicht werden

müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt

werden; ferner die Bestimmung, daß

die Wahlvorschläge höchstens doppelt soviele

Bewerber enthalten dürfen, als

Mitglieder in den Vorstand aus dem betreffenden

Wahlkreise von den zur selbständigen

Ausübung des Dentistenberufes

Berechtigten zu wählen sind; schließlich

die Vorschrift, daß die Wahlvorschläge

von einer im § 16 Abs. 2 lit. a angeführten

Mindestanzahl von Wahlberechtigten

unterzeichnet sein müssen;

g) die Bekanntmachung, wo und innerhalb

welcher Zeit die zur Wahlhandlung zugelassenen

Wahlvorschläge zur Einsicht der

Wahlberechtigten aufliegen werden (§ 17

Abs. 6);

h) die Bestimmung, daß Stimmen gültig nur

für verlautbarte Wahlvorschläge abgegeben

werden können (§ 21 Abs. 1);

i) die Bekanntmachung, auf welche Art die

Stimmenabgabe zu erfolgen hat (§ 18

bis 20).

(3) Die Wahlkundmachung ist in der amtlichen

„Wiener Zeitung" und in der „Österreichischen

Dentistenzeitung" zu veröffentlichen. Die

Hauptwahlkommission kann auch noch auf andere

geeignete Art sämtliche Wahlberechtigten

von der Wahlausschreibung in Kenntnis setzen.

Aktives Wahlrecht.

§ 9. (1) Wahlberechtigt sind alle zur selbständigen

Ausübung des Dentistenberufes berechtigten

Personen (§ 3 des Dentistengesetzes) in dem

Wahlkreise, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz

haben, sofern sie sich am Tage der Ausschreibung

der Wahl im Besitze des Wahlrechtes

zum Nationalrat befinden.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme,

er darf auch nur einmal in der Wählerliste eingetragen

sein.

(3) Die Frage, ob jemand das Wahlrecht zum

Nationalrat besitzt, ist nach der jeweils geltenden

Nationalrats-Wahlordnung zu beurteilen.

Passives Wahlrecht.

§ 10. Wählbar für die Dentistenkammer sind

alle wahlberechtigten Kammermitglieder, die am

Tage der Wahlausschreibung das 24. Lebensjahr

überschritten haben, deren Namen in den abgeschlossenen

Wählerlisten enthalten und die

nicht gemäß § 18 lit. k des Verbotsgesetzes 1947

vom passiven Wahlrecht in öffentlich-rechtliche

Körperschaften ausgeschlossen sind.

Wählerlisten.

§ 11. (1) Die Kreiswahlkommissionen haben an

die zur selbständigen Ausübung des Dentistenberufes

berechtigten Personen, die innerhalb des

Wahlkreises ihren ordentlichen Wohnsitz haben,

binnen einer Woche nach dem Tage der Ausschreibung

der Wahl ein Wähleranlageblatt nach

Muster (Anlage 1) mit der Aufforderung zu

verteilen, dasselbe in doppelter Ausfertigung

auszufüllen, eigenhändig zu fertigen und

binnen zwei Wochen nach Ausschreibung der

Wahl an die Kreiswahlkommission einzusenden.

(2) Die Österreichische Dentistenkammer hat

das Wähleranlageblatt (Abs. 1) einheitlich für

das gesamte Bundesgebiet aufzulegen.

§ 12. (1) Die im Sinne der Vorschriften des

§ 11 eingesandten Wähleranlageblätter sind von

den Kreiswahlkommissionen alphabetisch nach

Namen zu ordnen und in Wählerlisten zusammenzufassen.

(2) Jeder Wahlberechtigte darf nur in eine

Wählerliste aufgenommen werden; er ist in die

Wählerliste jener Kreiswahlkommission aufzunehmen,

in deren Bereich sein ordentlicher

Wohnsitz am Tage der Wahlausschreibung gelegen

ist.

§ 13. Die Österreichische Dentistenkammer

sowie die Bezirksverwaltungsbehörden sind verpflichtet,

der Kreiswahlkommission die zur Anlegung

der Wählerliste erforderlichen Auskünfte

zu erteilen und ihr Einsicht in die von ihnen

geführten Verzeichnisse der zur selbständigen

Ausübung des Dentistenberufes Berechtigten zu

gewähren.

Einspruchsverfahren.

§ 14. (1) Die Wählerlisten sind spätestens vier

Wochen nach der Wahlausschreibung von der

Kreiswahlkommission an ihrem Sitze mit der

Bekanntmachung öffentlich aufzulegen, daß Einsprüche

binnen zwei Wochen nach Auflegung

der Wählerlisten beim Vorsitzenden der Kreiswahlkommission

eingebracht werden können.

Die Bekanntmachung über die Auflegung der

Wählerlisten hat im Amtsblatte der zuständigen

Landesregierung und in der Österreichischen

Dentistenzeitung unter Hinweis auf die für das

Einspruchsverfahren einschlägigen Bestimmungen

dieser Verordnung zu erfolgen.

(2) Innerhalb der Einspruchsfrist kann jeder

Wahlberechtigte wegen Aufnahme vermeintlich

Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme

vermeintlich Wahlberechtigter schriftlichen

Einspruch erheben. Jeder Einspruch darf

nur gegen eine einzelne Person gerichtet sein;

ist ein Einspruch gleichzeitig gegen mehrere

Personen gerichtet, so ist er dem Einspruchswerber

ohne Verzug zur Behebung des Gebrechens

zurückzustellen. Jeder Einspruch ist entsprechend

zu begründen.

(3) Vom ersten Tage der Auflegung der

Wählerlisten an dürfen Änderungen an ihnen

nur mehr im Wege des Einspruchsverfahrens

vorgenommen werden; ausgenommen hievon

sind Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehler

u. dgl.

(4) Die Kreiswahlkommission hat Personen,

gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch

erhoben wurde, hievon binnen zwei

Tagen nach Einlangen des Einspruches zu verständigen.

Einwendungen der Betroffenen können

nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb

von fünf Tagen nach Zustellung dieser

Verständigung beim Vorsitzenden der Kreiswahlkommission

schriftlich eingebracht werden.

(5) Über Einsprüche entscheidet die Hauptwahlkommission

binnen acht Tagen nach Ablauf

der Einspruchsfrist endgültig, auch wenn

in dieser Frist eine Äußerung des vom Einspruch

Verständigten nicht eingelangt ist.

(6) Die Hauptwahlkommission hat von ihrer

Entscheidung die Kreiswahlkommission, den

Einspruchswerber und den durch die Entscheidung

Betroffenen umgehend schriftlich in

Kenntnis zu setzen. Erfordern Entscheidungen

der Hauptwahlkommission eine Richtigstellung

oder Ergänzung der Wählerlisten, so hat sie die

Kreiswahlkommission sofort unter Hinweis auf

die Entscheidung der Hauptwahlkommission

durchzuführen.

(7) Nach Abschluß des Einspruchsverfahrens

haben die Kreiswahlkommissionen die Wählerlisten

abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerlisten

sind der Wahl zugrunde zu legen.

Wahlkuverts.

§ 15. Die Kreiswahlkommissionen haben nach

Abschluß des Einspruchsverfahrens sämtlichen

laut Wählerliste ihres Bereiches Wahlberechtigten,

die den im § 18 Abs. 2 angeführten

Voraussetzungen entsprechen, ein Wahlkuvert

nach Muster (Anlage 2), das für die Aufnahme

des Stimmzettels bestimmt ist, durch Boten

oder mittels eingeschriebenen Briefes gegen

Rückschein zuzusenden. Die Zusendung des

Wahlkuverts hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß

sich jeder Wahlberechtigte spätestens eine Woche

vor dem Wahltage im Besitze des amtlichen

Wahlkuverts befindet. Die Zusendung des Wahlkuverts

ist in der Wählerliste festzuhalten.

Dieser Liste sind die Zustellungsnachweise

(Rückscheine) beizulegen. Die Wahlkuverts sind

von der Österreichischen Dentistenkammer einheitlich

für alle Wahlkreise aufzulegen.

Wahlvorschläge.

§ 16. (l) Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung

für die Dentistenkammer beteiligen,

haben Wahlvorschläge für die aus den einzelnen

Wahlkreisen zu wählenden Vorstandsmitglieder

spätestens drei Wochen vor dem Wahltage der

Hauptwahlkommission vorzulegen. Die Hauptwahlkommission

hat den Empfang des Wahlvorschlages

unter Angabe der Zeit der Empfangnahme

zu bestätigen.

(2) Solche Wahlvorschläge müssen

b) ein Verzeichnis von höchstens doppelt so

vielen Wahlwerbern, als Mitglieder für

den Vorstand der Dentistenkammer im

Wahlkreise zu wählen sind, enthalten, und

zwar in der beantragten Reihenfolge unter

Angabe des Vor- und Zunamens, der

Geburtsdaten und der Anschrift;

c) einen der Unterzeichneten als Zustellungsbevollmächtigten

der Wählergruppe anführen,

andernfalls der Erstunterzeichnete

als Zustellungsbevollmächtigter gilt.

(3) Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift

als Vorschlag einer bestimmten Organisation

oder Wählergruppe bezeichnet werden.

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen

ist unzulässig.

§ 17. (1) Die Hauptwahlkommission hat die

innerhalb der Einreichungsfrist überreichten

Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Bedenken

umgehend dem Zustellungsbevollmächtigten

der Wählergruppe mitzuteilen. Dieses

Verfahren ist insbesondere auch dann einzuleiten,

wenn eine in einem Wahlvorschlag genannte

Person Einspruch gegen ihre Aufnahme

in den Wahlvorschlag erhebt. Zur Behebung der

Mängel ist eine Frist von mindestens drei Tagen

zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder

dessen Zurückziehung sind vom Zustellungsbevollmächtigten

der Wählergruppe spätestens

bis zum Ablauf des siebenten Tages vor dem

Wahltage der Hauptwahlkommission mitzuteilen.

Änderungen im Wahlvorschlag durch Streichung

oder Neuaufnahme von Wahlwerbern sowie die

Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von

sämtlichen Wahlberechtigten, die den seinerzeitigen

Wahlvorschlag unterzeichnet haben,

gefertigt sein.

(2) Nicht zu verlautbaren sind Wahlvorschläge,

die verspätet überreicht wurden; ferner Wahlvorschläge,

die nicht die erforderliche Anzahl

von Unterschriften tragen oder keinen einzigen

wählbaren Wahlwerber enthalten, wenn das

Berichtigungsverfahren im Sinne des Abs. 1

erfolglos geblieben ist.

(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt,

sind von der Hauptwahlkommission aus dem

zugelassenen Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso

sind die Namen jener Personen zu streichen,

die ungeachtet des nach Abs. 1 durchgeführten

Berichtigungsverfahrens so unvollständig bezeichnet

sind, daß über ihre Identität Zweifel

bestehen.

(4) Weisen mehrere Wahlvorschläge für die

Wahl in den Vorstand der Dentistenkammer

den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist

dieser von der Hauptwahlkommission aufzufordern,

binnen fünf Tagen zu erklären, für

welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet.

Gibt ein solcher Wahlwerber innerhalb der

gestellten Frist seine Entscheidung bekannt, so

ist er auf allen anderen Wahlvorschlägen, erklärt

er sich nicht, so ist er auf den später eingebrachten

Listen zu streichen.

(5) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder

reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um

den Vorstand der Dentistenkammer vollständig

zu besetzen, so hat die Hauptwahlkommission

das Wahlverfahren mittels neuerlicher Wahlausschreibung

unverzüglich von neuem einzuleiten.

(6) Die Hauptwahlkommission hat die ordnungsgemäß

erstellten, beziehungsweise ergänzten

Wahlvorschläge in der amtlichen

„Wiener Zeitung", in den Amtsblättern der

Landesregierungen und in der „Österreichischen

Dentistenzeitung" nach Prüfung so zeitgerecht zu

verlautbaren, daß die Kundmachung der Wahlvorschläge

spätestens fünf Tage vor dem Wahltage

erfolgt. Die Hauptwahlkommission hat dafür

Sorge zu tragen, daß die für die Wahl zugelassenen

Wahlvorschläge während der letzten

fünf Tage vor dem Wahltage an den in der

Wahlkundmachung bezeichneten Stellen (§ 8

Abs. 2 lit. g) zur Einsichtnahme aufgelegt

bleiben.

Abstimmungsverfahren.

§ 18. (1) An der Wahl dürfen sich nur Dentisten

beteiligen, deren Namen in den abgeschlossenen

Wählerlisten (§ 14 Abs. 7) eingetragen

sind.

(2) Wahlberechtigte, die im Bundeslande

Niederösterreich, im Gebiete der Bundeshauptstadt

Wien außerhalb der Gemeindebezirke

I bis XXI oder in den übrigen Bundesländern

außerhalb der Landeshauptstädte Bregenz,

Eisenstadt, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz

und Salzburg ihren ordentlichen Wohnsitz

haben, können ihr Wahlrecht durch Übersendung

des den Stimmzettel enthaltenden Wahlkuverts

an die zuständige Kreiswahlkommission

ausüben.

(3) Jeder Wahlberechtigte, der auf diese Art

sein Wahlrecht ausübt, ist jedoch verpflichtet,

sich des ihm von der Kreiswahlkommission übermittelten

amtlichen Wahlkuverts (§ 15) zu bedienen,

dasselbe sorgfältig zu verschließen und

auf dem anhängenden Kuvertabschnitte die

dort befindlichen Vordrucke (Name, Anschrift

usw.) mittels Schreibmaschinenschrift oder leserlicher

Handschrift auszufüllen. Die Anbringung

anderer Vermerke, Zeichen usw. auf dem Wahlkuvert

durch den Wahlberechtigten macht die

Stimme ungültig.

(4) Das Wahlkuvert kann durch die Post in

Form eines eingeschriebenen Briefes an die für

die Stimmenabgabe zuständige Kreiswahlkommission,

in deren Bereich der Wahlberechtigte

seinen ordentlichen Wohnsitz hat, eingesendet

werden oder dieser am Wahltage noch bis vor

Schluß der Stimmenabgabe vom Wahlberechtigten

persönlich überbracht werden. Für die

Umhüllung des Wahlkuverts ist derart Sorge zu

tragen, daß jeglicher Postvermerk und sonstige

handschriftliche Aufzeichnungen auf dem Wahlkuvert

selbst vermieden werden können. Die

Übersendung geschieht auf Kosten und Gefahr

des Wahlberechtigten.

(5) Die Verwendung eines anderen als des

amtlichen Wahlkuverts macht die darin befindliche

Stimme ungültig.

(6) Die Kreiswahlkommission ist verpflichtet,

dem Wähler auf sein Verlangen die Übernahme

des Wahlkuverts zu bestätigen.

(7) Der Kreiswahlkommissär hat die bei der

Kreiswahlkommission bis zum Wahltage einlangenden

Wahlkuverts zu sammeln und für

deren sichere und geordnete Aufbewahrung bis

zum Wahltage zu sorgen.

§ 19. (1) Wahlberechtigte, die innerhalb

der Gemeindebezirke I bis XXI der Bundeshauptstadt

Wien sowie in den Landeshauptstädten

Bregenz, Eisenstadt, Graz, Innsbruck,

Klagenfurt, Linz und Salzburg ihren ordentlichen

Wohnsitz haben, können ihr Wahlrecht

nur durch persönliche Abgabe ihrer Stimme

ausüben.

(2) Die Kreiswahlkommission hat vorzusorgen,

daß den im Abs. 1 angeführten Wahlberechtigten

die persönliche Abgabe ihrer Stimme ermöglicht

wird.

(3) Das Wahllokal (Amtsraum der Kreiswahlkommission)

sowie die zur Durchführung der

Wahlen erforderlichen Einrichtungsgegenstände,

wie Amtstische für die Kreiswahlkommission,

die Wahlurnen und die erforderlichen Wahlzellen

sind von der Landesgeschäftsstelle der

Dentistenkammer beizustellen.

(4) Für die Einrichtung der Wahlzellen gelten

die Vorschriften des für die letzte Wahl in die

gesetzgebende Körperschaft in Geltung gestandenen

Wahlgesetzes sinngemäß.

(5) Im Wahllokale müssen sich die Wählerliste,

ein Abstimmungsverzeichnis, das nach dem Vorbilde

eines Abstimmungsverzeichnisses der

geltenden Nationalrats-Wahlordnung anzufertigen

ist, sowie ein Exemplar dieser Verordnung

befinden.

(6) Für die persönliche Abgabe des Stimmzettels

sind Wahlkuverts nach Muster (Anlage

2) in der erforderlichen Anzahl bereitzustellen.

Die anhängenden Kuvertabschnitte sind

jedoch vor Verwendung abzutrennen.

§ 20. (1) An dem von der Hauptwahlkommission

gemäß § 8 Abs. 2 lit. a festgesetzten

Wahltage haben sich die Kreiswahlkommissionen

zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens

sowie zur Feststellung des Abstimmungsergebnisses

zu versammeln. Der Kreiswahlkommissär

hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und

Ordnung bei der Wahlhandlung zu sorgen.

(2) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag

verlautbart worden ist, ist berechtigt, in das

Wahllokal einen Vertrauensmann zu entsenden

(§ 7).

(3) Wahlberechtigte, die ihr Wahlrecht nur

durch persönliche Abgabe ihrer Stimme ausüben

können (§ 19 Abs. 1), dürfen sich für den Fall

der Krankheit von einer Geleitperson führen

und diese für sich abstimmen lassen. Außer in

einem solchen Falle darf die Wahlzelle nur von

einer Person betreten werden.

(4) Jeder Wähler hat sich durch eine Urkunde

oder sonstige Bescheinigung, aus der seine Identität

ersichtlich ist, auszuweisen.

(5) Die Wahl ist geheim. Jeder Wähler tritt

vor die Kreiswahlkommission, nennt seinen

Namen, seinen ordentlichen Wohnsitz und erhält

vom Kreiswahlkommissär das leere Wahlkuvert,

dessen anhängender Kuvertabschnitt

abgetrennt sein muß, sowie auf Verlangen einen

leeren Stimmzettel.

(6) Der Wähler begibt sich sodann in die

Wahlzelle, legt den ausgefüllten Stimmzettel in

das Wahlkuvert und übergibt dieses nach Verlassen

der Wahlzelle verschlossen dem Kreiswahlkommissär,

der es uneröffnet in die Wahlurne

legt. Nach Abgabe der Stimme ist der

Name des Wählers von einem Mitgliede der

Kreiswahlkommission in der Wählerliste abzustreichen;

der Name des Wählers, der seine

Stimme abgegeben hat, ist in das fortlaufend

geführte Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung

der fortlaufenden Zahl der Wählerliste

einzutragen.

(7) Eine Entscheidung über die Zulassung zur

Stimmenabgabe steht der Kreiswahlkommission

nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe

Zweifel über die Identität des Wählers ergeben.

§ 21. (1) Als gültig wird jeder Stimmzettel angesehen,

der für einen verlautbarten Wahlvorschlag

abgegeben worden ist.

(2) Wenn ein Wahlkuvert mehrere für dieselbe

Wählergruppe gültig ausgefüllte Stimmzettel

enthält, so sind sie als einzige Stimme zu

zählen; enthält es mehrere gültig ausgefüllte

Stimmzettel, die auf verschiedene Wahlvorschläge

lauten, so sind alle Stimmzettel ungültig.

(3) Leere Stimmzettel, die keine Aufschrift

tragen oder Wahlkuverts, die keine Stimmzettel

enthalten, sind als ungültige Stimmen zu zählen.

§ 22. (1) Unmittelbar nach Ablauf der am

Wahltage für die Stimmenabgabe festgesetzten

Zeit, hat die Kreiswahlkommission vorerst die

durch die Post eingelangten oder ihr bis zum

Schlusse der Wahlhandlung am Wahltage persönlich

überbrachten Wahlkuverts (§ 18 Abs. 4)

zu behandeln.

(2) Bei jedem Wahlkuvert ist zu überprüfen,

ob der aus dem Anhängeabschnitt des Wahlkuverts

ersichtliche Name des Wahlberechtigten

in der Wählerliste enthalten ist.

(3) Kommt ein Name in der Wählerliste nicht

vor, ist das Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung

auszuschließen.

(4) Ist der Name in der Wählerliste eingetragen,

so wird er dort abgestrichen und im Abstimmungsverzeichnis

unter fortlaufender Zahl

sowie unter Beisetzung der fortlaufenden

Nummer der Wählerliste vermerkt. Gleichzeitig

wird in der Wählerliste die entsprechende Zahl

des Abstimmungsverzeichnisses eingetragen.

(5) Hierauf hat der Kreiswahlkommissär den

anhängenden Abschnitt vom Wahlkuvert abzutrennen

und zu vernichten, das Wahlkuvert

selbst aber in geschlossenem Zustande in die

Wahlurne zu legen.

Stimmenzählung.

§ 23. (1) Wenn alle bei der Kreiswahlkommission

vorliegenden Wahlkuverts gemäß § 22 behandelt

worden sind, erklärt der Kreiswahlkommissär

die Stimmenabgabe im Wahlkreis

für geschlossen.

(2) Der Kreiswahlkommissär mischt sodann

gründlich die in den Wahlurnen befindlichen

Wahlkuverts, entleert die Wahlurne und stellt

fest

a) die Zahl der gemäß § 22 Abs. 3 wegen

Nichteintragung in der Wählerliste von

der Stimmenabgabe ausgeschlossenen Wahlkuverts;

b) die Zahl der aus der Wahlurne entleerten

Wahlkuverts;

c) die Zahl der im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis

eingetragenen Wahlberechtigten;

d) den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl

zu lit. b mit der Zahl zu lit. c nicht übereinstimmt.

(3) Der Kreiswahlkommissär eröffnet hierauf

die abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die

Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht

die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden

Nummern und stellt fest

a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen

und ungültigen Stimmen;

b) die Summe der gültigen Stimmen;

c) die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden

abgegebenen gültigen Stimmen.

Niederschrift.

§ 24. (1) Die Kreiswahlkommission hat hierauf

den Vorgang des Abstimmungsverfahrens und

das Abstimmungsergebnis im Wahlkreise in

einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten

a) die Bezeichnung des Wahlkreises;

b) die Namen der anwesenden und abwesenden

Mitglieder der Kreiswahlkommission;

c) die Namen der anwesenden Vertrauensleute

der Wählergruppen;

d) die Zeit des Beginnes und Schlusses des

Abstimmungsverfahrens am Wahltage;

e) die Beschlüsse der Kreiswahlkommission

über den allfälligen Ausschluß von Wahlkuverts

wegen Nichteintragung in die

Wählerliste (§ 22 Abs. 3);

f) sonstige Beschlüsse der Kreiswahlkommission,

die während des Abstimmungsverfahrens

gefaßt wurden;

g) die Feststellung der Kreiswahlkommission

nach § 23 Abs. 2 und 3 wobei, wenn ungültige

Stimmen festgestellt wurden, auch

der Grund der Ungültigkeit anzuführen

ist.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen

a) die Wählerlisten;

b) die Abstimmungsverzeichnisse;

c) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten

Umschlägen mit entsprechenden

Aufschriften zu versehen und zu verpacken

sind;

d) die gültigen Stimmzettel, die nach Wahlvorschlägen

geordnet in abgesonderten

Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften

zu versehen und zu verpacken

sind.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern

der Kreiswahlkommission zu unterfertigen.

Wird sie nicht von allen Mitgliedern

unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen

bildet den Wahlakt der Kreiswahlkommission.

(6) Die Wahlakten der Kreiswahlkommission

sind hierauf, verschlossen und im versiegelten

Umschlag, auf dem kürzesten Wege der Hauptwahlkommission

zu übermitteln. Die Hauptwahlkommission

kann anordnen, daß ihr das

Stimmenergebnis noch vor Übermittlung des

Wahlaktes telephonisch oder telegraphisch bekanntzugeben

ist.

Ermittlungsverfahren.

§ 25. (1) Die Hauptwahlkommission überprüft

sodann auf Grund der ihr von den Kreis-

wahlkommissionen übermittelten Wahlakten die

Wahlergebnisse in den Wahlkreisen, berichtigt

etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen

und ermittelt die auf die einzelnen Wahlvorschläge

entfallenden Mandate.

(2) Die in den Wahlkreisen zu vergebenden

Mandate werden auf die Wahlvorschläge auf

Grund der Wahlzahl verteilt. Die Wahlzahl

wird gefunden, indem die für die einzelnen

Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Summen,

nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben

werden; unter jeder Summe wird die

Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und nach

Bedarf noch weiterfolgende Teilzahlen geschrieben.

Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu

vergebenden Mandat die größte, bei zwei zu vergebenden

Mandaten die zweitgrößte, bei drei die

drittgrößte usw. Zahl der so angeschriebenen

Zahlen.

(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate,

als die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme

enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei

Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch

haben, so entscheidet das Los.

(4) Nicht gewählte Bewerber auf einem Wahlvorschlag

sind Ersatzmänner für den Fall, daß ein

Mandat im Wahlvorschlag erledigt wird.

(5) Die Hauptwahlkommission hat hierauf

von jeder Wählergruppe so viele Bewerber, als

ihr Mandate zukommen, und zwar in der

Reihenfolge des Wahlvorschlages als gewählt zu

erklären.

(6) Ihre Namen sind, getrennt nach Wahlkreisen

in der amtlichen „Wiener Zeitung" und

in der „Österreichischen Dentistenzeitung" zu

verlautbaren.

Niederschrift.

§ 26. (1) Nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens

hat die Hauptwahlkommission das

Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten

a) die Angabe des Ortes und der Zeit der

Amtshandlung;

b) die Namen der anwesenden und abwesenden

Mitglieder der Hauptwahlkommission;

c) allfällige Beschlüsse während des Ermittlungsverfahrens,

insbesondere über eine

allfällige Richtigstellung des ziffernmäßigen

Ergebnisses in den Wahlkreisen;

d) das endgültig ermittelte Wahlergebnis

(§ 25), getrennt nach Wahlkreisen.

(3) Der Niederschrift der Hauptwahlkommission

sind die Wahlakten der Kreiswahlkommissionen

beizuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen

den Wahlakt der Hauptwahlkommission.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern

der Hauptwahlkommission zu unterfertigen.

Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben,

so ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Der Wahlakt der Hauptwahlkommission

ist nach fruchtlosem Ablauf der im § 27 festgesetzten

Frist oder nach Beendigung eines

allenfalls eingeleiteten Einspruchsverfahrens dem

Bundesministerium für soziale Verwaltung zu

übermitteln.

Einspruch gegen die Ermittlung.

§ 27. (1) Dem zustellungsbevollmächtigten

Vertreter eines Wahlvorschlages, der gemäß

§ 17 Abs. 6 verlautbart wurde, steht es frei,

binnen acht Tagen nach Verlautbarung des

Wahlergebnisses (§ 25) gegen die Ermittlung des

Wahlergebnisses bei der Hauptwahlkommission

Einspruch zu erheben.

(2) Wird ein solcher Einspruch erhoben, so

überprüft die Hauptwahlkommission auf Grund

der ihr vorliegenden Schriftstücke das Wahlergebnis.

Ergibt sich aus diesen Schriftstücken

die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat die

Hauptwahlkommission das Ergebnis sofort

richtigzustellen, die Verlautbarung für nichtig

zu erklären und das richtige Ergebnis kundzumachen.

(3) Findet die Hauptwahlkommission keinen

Anlaß zur Richtigstellung, so ist der Einspruch

abzuweisen.

(4) Die Entscheidung der Hauptwahlkommission

über Einsprüche gemäß Abs. 2 und 3 ist

endgültig.

Verständigung von der Wahl.

§ 28. Jedes gewählte Mitglied des Vorstandes

der Dentistenkammer erhält von der Hauptwahlkommission

eine Verständigung von seiner

Wahl. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie

nicht innerhalb von acht Tagen nach Verständigung

abgelehnt wird.

Einberufung der gewählten Vorstandsmitglieder.

§ 29. (1) Binnen 14 Tagen nach Verlautbarung

des Wahlergebnisses (§ 25), spätestens jedoch

binnen 14 Tagen nach Beendigung eines allfälligen

Einspruchsverfahrens (§ 27), hat erstmalig

der Vorsitzende des vorläufigen Kammervorstandes

(§ 36 Abs. 1 des Dentistengesetzes),

sonst der abtretende Präsident oder sein Stellvertreter,

die gewählten Vorstandsmitglieder zur

konstituierenden Sitzung der Dentistenkammer

einzuberufen. In dieser führt das an Jahren

älteste gewählte Vorstandsmitglied den Vorsitz.

Die Sitzung ist beschlußfähig, wenn mindestens

zwölf gewählte Vorstandsmitglieder anwesend

sind.

(2) Wenn die ordnungsgemäß einberufene

konstituierende Sitzung beschlußunfähig geblieben

ist, sind die erschienenen gewählten Vorstandsmitglieder

nach Ablauf von 24 Stunden

berechtigt, die Wahl des Präsidenten und des

Vizepräsidenten gemäß den Bestimmungen des

§ 29 des Dentistengesetzes gültig durchzuführen.

Wahlschutz.

§ 30. Die nach dieser Verordnung abzuhaltenden

Wahlen stehen unter dem Schutz des

Gesetzes vom 26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18,

betreffend strafgerichtliche Bestimmungen zum

Schutze der Wahl- und Versammlungsfreiheit.

Schlußbestimmungen.

§ 31. Für die Berechnung und den Lauf der

in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen

gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes,

BGBl. Nr. 274/1925.

§ 32. Die Kosten, die sich aus der Durchführung

der Wahl für den Vorstand der Dentistenkammer

ergeben, sind von der Dentistenkammer

zu tragen.

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