78. Verordnung: Durchführung des Feuerschutzsteuergesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels II, lit. f, des Bundesgesetzes
vom 18. Februar 1948, B. G. Bl. Nr. 57,
betreffend die Änderung. einiger Verkehrsteuergesetze
(Verkehrsteuernovelle 1948), wird verordnet
§ 1. Zuständigkeit.
Die Steuer wird von den Finanzämtern verwaltet,
die für die Besteuerung nach dem Versicherungsteuergesetz
in der Fassung der Verkehrsteuernovelle
1948 zuständig sind.
§ 2. Anmeldungspflicht.
(1) Der inländische Feuerversicherer hat die
Eröffnung seines Geschäftsbetriebes binnen zwei
Wochen dem Finanzamt anzuzeigen. Das gleiche
gilt für eine Person oder Personenvereinigung,
die an einem Verssicherungsvertrag im Sinne
des § 1, Abs. (2), des Feuerschutzsteuergesetzes
in der Fassung der Verkehrsteuernovelle 1948 beteiligt
ist.
(2) § 9, Abs. (2) bis (4), der Durchführungsverordnung
zum Versicherungsteuergesetz, B. G. Bl.
Nr. 77/1948, gelten entsprechend.
§ 3. Bäuerliche Brandtschadenversicherungen.
Als bäuerliche Brandschadenversicherungsvereine
im Sinne des § 1, Abs. (3), des Gesetzes sind
Brandhilfevereine (Brandunterstützungsvereine)
anzusehen, die auf Grund des Vereinsgesetzes vom
15. November 1867, R. G.Bl. Nr. 134, gebildet
sind.
§ 4. Steuerberechnung bei Einrechnung
der Versicherungsteuer und
der Feuerschutzsteuer in das Versicherungsentgelt.
(1) Hat der Versicherer die Versicherungsteuer
in das Versicherungsentgelt eingerechnet [§ 5,
Abs. (2), des Versicherungsteuergesetzes], so sind
vom Gesamtbetrag des Versicherungsentgeltes
800/105, das sind 7'619 v. H., als Steuer zu erheben.
(2) Werden sowohl die Versicherungsteuer als
auch der überwälzbare Betrag der Feuerschutzsteuer
[§,5, Abs. (3), des Gesetzes] in das Versicherungsentgelt
eingerechnet, so sind vom
Gesamtbetrag des Versicherungsentgeltes 800/109,
das sind 7'339 v. H., als Steuer zu erhaben.
(3) Wird in das Versicherungsentgelt lediglich
der überwälzbare Betrag der Feuerschutzsteuer,
nicht aber die Versicherungsteuer eingerechnet,
so sind vom Gesamtbetrag des Versicherungsentgeltes
800/104, das sind 7'692 v. H., als Steuer zu
erheben.
§ 5. Abrundung.
Steuerbeträge bis zu 5 Groschen sind zu, vernachlässigen,
Beträge von mehr als 5 Groschen
sind auf 10 Groschen aufzurunden.
§ 6. Steuerberechnung bei Zusammenfassung
mehrerer Versicherungen.
(1) Wird das Versicherungsentgelt für eine Versicherung,
die außer der Feuerversicherung noch
andere Versicherungszweige umfaßt, nur in
einem Gesamtbetrag angegeben, so ist die Steuer
nur von dem auf die Feuerversicherung entfallenden
Teile des Gesamtbetrages zu berechnen. Das
Verhältnis dieses Teiles zum Gesamtbetrag des
Versicherungsentgeltes wird jeweils vom Bundesministerium
für Finanzen kundgemacht.
(2) Bis auf weiteres ist die Steuer
1. bei der Hausratversicherung gegen Feuer-,
Einbruchsdiebstahl- und Leitungswasserschäden
von einem Drittel,
2. in den übrigen Fällen von 40 v. H.
des Gesamtbetrages zu berechnen.
§ 7. Umrechnung ausländischer
Werte.
Ausländische Werte sind nach den für die Umsatzsteuer
vorgeschriebenen Umrechnungssätzen
in Schilling umzurechnen.
§ 8. Entrichtung der Steuer.
(1) Die Steuer wird vom Ist-Betrag der Versicherungsentgelte
berechnet. Das Finanzamt kann
auf Antrag zulassen, daß der Versicherer die
Steuer im Abrechnungsverfahren nach dem Soll-
Betrag der Versicherungsentgelte entrichtet.
(2) Die Vorschriften der §§ 11 bis 21 und 23
bis 27 der Durchführungsverordnung zum Versicherungsteuergesetz,
B. G. Bl. Nr. 77/1948, sind
entsprechend anzuwenden.
(3) Wird die Versicherungsteuer gemäß § 12
der Durchführungsverordnung zum Versicherungsteuergesetz
entrichtet, kann die für die Versicherungsteuer
bestimmte Aufstellung gleichzeitig
für die Feuerschutzsteuer Verwendung finden.
Wird die Versicherungsteuer, nicht aber die
Feuerschutzsteuer erhoben, so sind die Versicherungsentgelte,
deren Entgegennahme der Feuerschutzsteuer
nicht unterliegt, in einer besonderen
Spalte abzusetzen. Wird die Feuerschutzsteuer,
nicht alber die Versicherungsteuer erhoben, so
sind! auch diese Fälle in der Aufstellung in einer
besonderen Spalte einzutragen.
(4) Für die Aufstellungen und Nachweisungen
sind die Muster 1 bis 3 maßgebend.
§ 9. Erstattung der Steuer bei vorzeitigem
Aufhören der Versicherung.
Der Versicherer hat die Steuerbeträge, deren
Erstattung er gemäß § 7 des Gesetzes beansprucht,
in der Nachweisung [§ 8, Abs. (4)] vom Steuerbetrag
abzusetzen. Die Absetzung ist bei der früheren
Eintragung in der Aufstellung oder in den
Geschäftsbüchern zu vermerken. Bei der Absetzung
ist auf die frühere Eintragung hinzuweisen.
§ 10. Inkrafttreten.
Diese Verordnung tritt mit 1. April 1948 in
Kraft. Gleichzeitig treten alle ihren Bestimmungen
widersprechenden Verwaltungsanordnungen
außer Kraft.