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78_1948 AT

78. Verordnung: Durchführung des Feuerschutzsteuergesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 78. Verordnung: Durchführung des Feuerschutzsteuergesetzes.

Auf Grund des Artikels II, lit. f, des Bundesgesetzes

vom 18. Februar 1948, B. G. Bl. Nr. 57,

betreffend die Änderung. einiger Verkehrsteuergesetze

(Verkehrsteuernovelle 1948), wird verordnet

§ 1. Zuständigkeit.

Die Steuer wird von den Finanzämtern verwaltet,

die für die Besteuerung nach dem Versicherungsteuergesetz

in der Fassung der Verkehrsteuernovelle

1948 zuständig sind.

§ 2. Anmeldungspflicht.

(1) Der inländische Feuerversicherer hat die

Eröffnung seines Geschäftsbetriebes binnen zwei

Wochen dem Finanzamt anzuzeigen. Das gleiche

gilt für eine Person oder Personenvereinigung,

die an einem Verssicherungsvertrag im Sinne

des § 1, Abs. (2), des Feuerschutzsteuergesetzes

in der Fassung der Verkehrsteuernovelle 1948 beteiligt

ist.

(2) § 9, Abs. (2) bis (4), der Durchführungsverordnung

zum Versicherungsteuergesetz, B. G. Bl.

Nr. 77/1948, gelten entsprechend.

§ 3. Bäuerliche Brandtschadenversicherungen.

Als bäuerliche Brandschadenversicherungsvereine

im Sinne des § 1, Abs. (3), des Gesetzes sind

Brandhilfevereine (Brandunterstützungsvereine)

anzusehen, die auf Grund des Vereinsgesetzes vom

15. November 1867, R. G.Bl. Nr. 134, gebildet

sind.

§ 4. Steuerberechnung bei Einrechnung

der Versicherungsteuer und

der Feuerschutzsteuer in das Versicherungsentgelt.

(1) Hat der Versicherer die Versicherungsteuer

in das Versicherungsentgelt eingerechnet [§ 5,

Abs. (2), des Versicherungsteuergesetzes], so sind

vom Gesamtbetrag des Versicherungsentgeltes

800/105, das sind 7'619 v. H., als Steuer zu erheben.

(2) Werden sowohl die Versicherungsteuer als

auch der überwälzbare Betrag der Feuerschutzsteuer

[§,5, Abs. (3), des Gesetzes] in das Versicherungsentgelt

eingerechnet, so sind vom

Gesamtbetrag des Versicherungsentgeltes 800/109,

das sind 7'339 v. H., als Steuer zu erhaben.

(3) Wird in das Versicherungsentgelt lediglich

der überwälzbare Betrag der Feuerschutzsteuer,

nicht aber die Versicherungsteuer eingerechnet,

so sind vom Gesamtbetrag des Versicherungsentgeltes

800/104, das sind 7'692 v. H., als Steuer zu

erheben.

§ 5. Abrundung.

Steuerbeträge bis zu 5 Groschen sind zu, vernachlässigen,

Beträge von mehr als 5 Groschen

sind auf 10 Groschen aufzurunden.

§ 6. Steuerberechnung bei Zusammenfassung

mehrerer Versicherungen.

(1) Wird das Versicherungsentgelt für eine Versicherung,

die außer der Feuerversicherung noch

andere Versicherungszweige umfaßt, nur in

einem Gesamtbetrag angegeben, so ist die Steuer

nur von dem auf die Feuerversicherung entfallenden

Teile des Gesamtbetrages zu berechnen. Das

Verhältnis dieses Teiles zum Gesamtbetrag des

Versicherungsentgeltes wird jeweils vom Bundesministerium

für Finanzen kundgemacht.

(2) Bis auf weiteres ist die Steuer

1. bei der Hausratversicherung gegen Feuer-,

Einbruchsdiebstahl- und Leitungswasserschäden

von einem Drittel,

2. in den übrigen Fällen von 40 v. H.

des Gesamtbetrages zu berechnen.

§ 7. Umrechnung ausländischer

Werte.

Ausländische Werte sind nach den für die Umsatzsteuer

vorgeschriebenen Umrechnungssätzen

in Schilling umzurechnen.

§ 8. Entrichtung der Steuer.

(1) Die Steuer wird vom Ist-Betrag der Versicherungsentgelte

berechnet. Das Finanzamt kann

auf Antrag zulassen, daß der Versicherer die

Steuer im Abrechnungsverfahren nach dem Soll-

Betrag der Versicherungsentgelte entrichtet.

(2) Die Vorschriften der §§ 11 bis 21 und 23

bis 27 der Durchführungsverordnung zum Versicherungsteuergesetz,

B. G. Bl. Nr. 77/1948, sind

entsprechend anzuwenden.

(3) Wird die Versicherungsteuer gemäß § 12

der Durchführungsverordnung zum Versicherungsteuergesetz

entrichtet, kann die für die Versicherungsteuer

bestimmte Aufstellung gleichzeitig

für die Feuerschutzsteuer Verwendung finden.

Wird die Versicherungsteuer, nicht aber die

Feuerschutzsteuer erhoben, so sind die Versicherungsentgelte,

deren Entgegennahme der Feuerschutzsteuer

nicht unterliegt, in einer besonderen

Spalte abzusetzen. Wird die Feuerschutzsteuer,

nicht alber die Versicherungsteuer erhoben, so

sind! auch diese Fälle in der Aufstellung in einer

besonderen Spalte einzutragen.

(4) Für die Aufstellungen und Nachweisungen

sind die Muster 1 bis 3 maßgebend.

§ 9. Erstattung der Steuer bei vorzeitigem

Aufhören der Versicherung.

Der Versicherer hat die Steuerbeträge, deren

Erstattung er gemäß § 7 des Gesetzes beansprucht,

in der Nachweisung [§ 8, Abs. (4)] vom Steuerbetrag

abzusetzen. Die Absetzung ist bei der früheren

Eintragung in der Aufstellung oder in den

Geschäftsbüchern zu vermerken. Bei der Absetzung

ist auf die frühere Eintragung hinzuweisen.

§ 10. Inkrafttreten.

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1948 in

Kraft. Gleichzeitig treten alle ihren Bestimmungen

widersprechenden Verwaltungsanordnungen

außer Kraft.

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