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78_1947 AT

78. Verordnung: Anpassung von Bestimmungen des Verbotsgesetzes 1947 über den öffentlichen Dienst an das Gehaltsüberleitungsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 78. Verordnung: Anpassung von Bestimmungen des Verbotsgesetzes 1947 über den öffentlichen Dienst an das Gehaltsüberleitungsgesetz.

Auf Grund des II. Hauptstückes, Abschnitt I,

Z. 3, des Nationalsozialistengesetzes vom 6. Februar

1947, B.G.Bl. Nr. 25, wird verordnet

§ 1. Minderbelastete Personen im Sinne des

§ 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 können

gemäß § 19, Abs. (1), Mt. b, ee, 1. Satz, dieses

Gesetzes im öffentlichen Dienst während des

Dienststandes bis 30. April 1950 höchstens auf

Dienstposten verwendet werden, die den nachstehenden

Dienstposten der allgemeinen Verwaltung

des Bundes im Sinne des Gehaltsüberleitungsgesetzes

vom 12. Dezember 1946,

B.G.Bl. Nr. 22/1947, entsprechen

a) in der Verwendungsgruppe A den Dienstposten

der Dienstpostengruppe V,

b) in den Verwendungsgruppen B bis E den

Dienstposten der Dienstpostengruppe VI.

§ 2. Der Höchstbezug solcher Personen im

Sinne des § 19, Abs. (1), lit. b, ee, 2. Satz, des

Verbotsgesetzes 1947 ist

a) auf Dienstposten der im § 1, lit. a, bezeichneten

Art der in der Gehaltsstufe 23

der Dienstpostengruppe VI der Verwendungsgruppe

A,

b) auf Dienstposten der im § 1, lit. b, bezeichneten

Amt der in der Gehaltsstufe 21

der Dienstpostengruppe VI der Verwendungsgruppe

B

für einen Beamten der allgemeinen Verwaltung

im Gehaltsüberleitungsgesetz festgesetzte Gehalt.

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