78. Verordnung: Anpassung von Bestimmungen des Verbotsgesetzes 1947 über den öffentlichen Dienst an das Gehaltsüberleitungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des II. Hauptstückes, Abschnitt I,
Z. 3, des Nationalsozialistengesetzes vom 6. Februar
1947, B.G.Bl. Nr. 25, wird verordnet
§ 1. Minderbelastete Personen im Sinne des
§ 17, Abs. (3), des Verbotsgesetzes 1947 können
gemäß § 19, Abs. (1), Mt. b, ee, 1. Satz, dieses
Gesetzes im öffentlichen Dienst während des
Dienststandes bis 30. April 1950 höchstens auf
Dienstposten verwendet werden, die den nachstehenden
Dienstposten der allgemeinen Verwaltung
des Bundes im Sinne des Gehaltsüberleitungsgesetzes
vom 12. Dezember 1946,
B.G.Bl. Nr. 22/1947, entsprechen
a) in der Verwendungsgruppe A den Dienstposten
der Dienstpostengruppe V,
b) in den Verwendungsgruppen B bis E den
Dienstposten der Dienstpostengruppe VI.
§ 2. Der Höchstbezug solcher Personen im
Sinne des § 19, Abs. (1), lit. b, ee, 2. Satz, des
Verbotsgesetzes 1947 ist
a) auf Dienstposten der im § 1, lit. a, bezeichneten
Art der in der Gehaltsstufe 23
der Dienstpostengruppe VI der Verwendungsgruppe
A,
b) auf Dienstposten der im § 1, lit. b, bezeichneten
Amt der in der Gehaltsstufe 21
der Dienstpostengruppe VI der Verwendungsgruppe
B
für einen Beamten der allgemeinen Verwaltung
im Gehaltsüberleitungsgesetz festgesetzte Gehalt.