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78_1946 AT

78. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 78. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern.

Auf Grund des § 2, Abs. (4), des Bundesgesetzes

vom 7. Dezember 1920, B. G. Bl. Nr. 33,

über das Bundesgesetzblatt in der derzeit geltenden

Fassung wird kundgemacht

In der Verordnung des Staatsamtes für Industrie,

Gewerbe, Handel und Verkehr vom

12. November 1945, B.G.Bl. Nr. 30/1946, über

gebührenrechtliche Maßnahmen auf dem Gebiete

des Fernsprechwesens, hat es zu lauten

Im § 3 statt „Landesanschluß" richtig „Landanschluß"

und im § 6 statt „St. G. Bl. Nr. 213"

richtig „B. G. Bl. Nr. 25/1946".

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