78. Verordnung: Erwerb, Führung und Verlust inländischer akademischer Grade.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1, B, Punkt 3, des Hochschulermächtigungsgesetzes,
B. G. Bl. Nr. 266 aus
1935, wird verordnet
Erwerb inländischer akademischer Grade.
§ 1. Akademische Grade im Sinne dieser Verordnung
sind die wissenschaftlichen Grade, zu
deren Verleihung die inländischen wissenschaftlichen
Hochschulen berechtigt sind.
§ 2. (1) Die Hochschulen dürfen die1 akademischen
Grade nur dann verleihen, wenn der Bewerber
in persönlicher und fachlicher Beziehung
alle Voraussetzungen erfüllt, an die die maßgebenden
Studien-, Prüfungs- und Promotionsordnungen
die Verleihung des akademischen
Grades binden.
(2) Die Nachsicht von einzelnen Voraussetzungen
kann nur vom Staatsamte auf Antrag des
zuständigen Professorenkollegiums gewährt werden.
§ 3. Personen, die nach der NS.-Registr.-Vdg.
vom 11. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 18, in die Liste
der Nationalsozialisten eingetragen würden, darf
während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach
Abschluß der Registrierung ein akademischer
Grad nur nach vorheriger Bewilligung des Staatsamtes
verliehen werden.
§ 4. Personen, denen ein akademischer Grad
in der Zeit vom 13, März 1.938 bis zur Befreiung
Österreichs aus ausschließlich politischen Gründen
aberkannt wurde, kann die Hochschule, die
diesen Grad verliehen hatte, den akademischen
Grad rückwirkend vom Tage der Aberkennung
ohne weitere Voraussetzungen neuerlich verleihen.
§ 5. (1) Ohne die Voraussetzungen des § 3 kann
eine Hochschule einen von ihr zu verleihenden
akademischen Grad ehrenhalber an Personen verleihen,
die infolge ihrer wissenschaftlichen Leistungen
in Fachkreisen allgemeines Ansehen genießen
und sich um diese Hochschule oder die durch sie
vertretenen wissenschaftlichen und kulturellen
Ziele hervorragende Verdienste erworben hat.
(2) Jede ehrenhalber erfolgende Verleihung eines
akademischen Grades bedarf zu ihrer Wirksamkeit
der Genehmigung des Staatsamtes.
§ 6. Das Professorenkollegium kann den verliehenen
akademischen Grad zu bestimmten Zeitpunkten,
insbesondere anläßlich der 50. Wiederkehr
des Tages der Verleihung, erneuern, wenn
dies wegen der besonderen wissenschaftlichen Verdienste
oder der engen Verbundenheit des Gefeierten
mit der Hochschule angezeigt erscheint.
Führung inländischer akademischer Grade.
§ 7. (1) Personen, denen von einer österreichischen
Hochschule ein akademischer Grad ordnungsmäßig
verliehen wurde, sind berechtigt,
diesen Grad im Gebiete der Republik Österreich
zu führen.
(2) Die akademischen Doktorgrade sowie jene
akademischen Grade, die in den Vorschriften der
bezüglichen Studien- und Prüfungsordnungen unter
Beifügung einer besonderen Fachrichtung bezeichnet
sind, sind im Verkehr gegenüber den staatlichen
Behörden unter Beifügung dieser besonderen
Fachrichtung zu führen. Im privaten Verkehr
können diese Grade mit oder ohne Bezeichnung
dieser Fachrichtung geführt werden.
§ 8. Ehrenhalber verliehene akademische Grade
dürfen stets nur mit einem diese Art der Zuerkennung
kennzeichnenden Zusatz geführt werden.
Verlust inländischer akademischer Grade.
§ 9. (1) Die zur Verleihung befugte Hochschulbehörde
kann einen inländischen akademischen
Grad durch Bescheid entziehen
a) wenn sich nachträglich herausstellt, daß der
akademische Grad durch gefälschte Zeugnisse
oder sonst durch Täuschung erschlichen
worden Ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen
für die Verleihung von der Hochschulbehörde
irrigerweise als gegeben angesehen
worden sind;
b) wenn sich der Inhaber durch sein Verhalten
der Führung des akademischen Grades unwürdig
erweist.
(2) Die Hochschulbehörde hat den verliehenen
akademischen Grad durch Bescheid wieder zu entziehen
a) wenn der Inhaber als „Illegaler", „schwerer
belasteter Nationalsozialist" oder „Förderer"
im Sinne der §§ 10 bis 12 des Verbotsgesetzes
vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13,
festgestellt worden ist oder
b) wenn der Inhaber sich entgegen dem Verbot
des § 3 des Verbotsgesetzes vom 8. Mai
1945, St. G. Bl. Nr. 13, für die NSDAP
oder ihre Ziele betätigt.
(3) Gegen den Bescheid der Hochschulbehörde
steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen die
Berufung an das Staatsamt offen.
Strafbestimmung.
§ 10. Wer unbefugt einen inländischen akademischen
Grad führt, wird nach § 2 des Hochschulermächtigungsgesetzes,
B. G. Bl. Nr. 266 aus
1935, bestraft.