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78_1945 AT

78. Verordnung: Erwerb, Führung und Verlust inländischer akademischer Grade.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 78. Verordnung: Erwerb, Führung und Verlust inländischer akademischer Grade.

Auf Grund des § 1, B, Punkt 3, des Hochschulermächtigungsgesetzes,

B. G. Bl. Nr. 266 aus

1935, wird verordnet

Erwerb inländischer akademischer Grade.

§ 1. Akademische Grade im Sinne dieser Verordnung

sind die wissenschaftlichen Grade, zu

deren Verleihung die inländischen wissenschaftlichen

Hochschulen berechtigt sind.

§ 2. (1) Die Hochschulen dürfen die1 akademischen

Grade nur dann verleihen, wenn der Bewerber

in persönlicher und fachlicher Beziehung

alle Voraussetzungen erfüllt, an die die maßgebenden

Studien-, Prüfungs- und Promotionsordnungen

die Verleihung des akademischen

Grades binden.

(2) Die Nachsicht von einzelnen Voraussetzungen

kann nur vom Staatsamte auf Antrag des

zuständigen Professorenkollegiums gewährt werden.

§ 3. Personen, die nach der NS.-Registr.-Vdg.

vom 11. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 18, in die Liste

der Nationalsozialisten eingetragen würden, darf

während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach

Abschluß der Registrierung ein akademischer

Grad nur nach vorheriger Bewilligung des Staatsamtes

verliehen werden.

§ 4. Personen, denen ein akademischer Grad

in der Zeit vom 13, März 1.938 bis zur Befreiung

Österreichs aus ausschließlich politischen Gründen

aberkannt wurde, kann die Hochschule, die

diesen Grad verliehen hatte, den akademischen

Grad rückwirkend vom Tage der Aberkennung

ohne weitere Voraussetzungen neuerlich verleihen.

§ 5. (1) Ohne die Voraussetzungen des § 3 kann

eine Hochschule einen von ihr zu verleihenden

akademischen Grad ehrenhalber an Personen verleihen,

die infolge ihrer wissenschaftlichen Leistungen

in Fachkreisen allgemeines Ansehen genießen

und sich um diese Hochschule oder die durch sie

vertretenen wissenschaftlichen und kulturellen

Ziele hervorragende Verdienste erworben hat.

(2) Jede ehrenhalber erfolgende Verleihung eines

akademischen Grades bedarf zu ihrer Wirksamkeit

der Genehmigung des Staatsamtes.

§ 6. Das Professorenkollegium kann den verliehenen

akademischen Grad zu bestimmten Zeitpunkten,

insbesondere anläßlich der 50. Wiederkehr

des Tages der Verleihung, erneuern, wenn

dies wegen der besonderen wissenschaftlichen Verdienste

oder der engen Verbundenheit des Gefeierten

mit der Hochschule angezeigt erscheint.

Führung inländischer akademischer Grade.

§ 7. (1) Personen, denen von einer österreichischen

Hochschule ein akademischer Grad ordnungsmäßig

verliehen wurde, sind berechtigt,

diesen Grad im Gebiete der Republik Österreich

zu führen.

(2) Die akademischen Doktorgrade sowie jene

akademischen Grade, die in den Vorschriften der

bezüglichen Studien- und Prüfungsordnungen unter

Beifügung einer besonderen Fachrichtung bezeichnet

sind, sind im Verkehr gegenüber den staatlichen

Behörden unter Beifügung dieser besonderen

Fachrichtung zu führen. Im privaten Verkehr

können diese Grade mit oder ohne Bezeichnung

dieser Fachrichtung geführt werden.

§ 8. Ehrenhalber verliehene akademische Grade

dürfen stets nur mit einem diese Art der Zuerkennung

kennzeichnenden Zusatz geführt werden.

Verlust inländischer akademischer Grade.

§ 9. (1) Die zur Verleihung befugte Hochschulbehörde

kann einen inländischen akademischen

Grad durch Bescheid entziehen

a) wenn sich nachträglich herausstellt, daß der

akademische Grad durch gefälschte Zeugnisse

oder sonst durch Täuschung erschlichen

worden Ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen

für die Verleihung von der Hochschulbehörde

irrigerweise als gegeben angesehen

worden sind;

b) wenn sich der Inhaber durch sein Verhalten

der Führung des akademischen Grades unwürdig

erweist.

(2) Die Hochschulbehörde hat den verliehenen

akademischen Grad durch Bescheid wieder zu entziehen

a) wenn der Inhaber als „Illegaler", „schwerer

belasteter Nationalsozialist" oder „Förderer"

im Sinne der §§ 10 bis 12 des Verbotsgesetzes

vom 8. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 13,

festgestellt worden ist oder

b) wenn der Inhaber sich entgegen dem Verbot

des § 3 des Verbotsgesetzes vom 8. Mai

1945, St. G. Bl. Nr. 13, für die NSDAP

oder ihre Ziele betätigt.

(3) Gegen den Bescheid der Hochschulbehörde

steht dem Betroffenen binnen zwei Wochen die

Berufung an das Staatsamt offen.

Strafbestimmung.

§ 10. Wer unbefugt einen inländischen akademischen

Grad führt, wird nach § 2 des Hochschulermächtigungsgesetzes,

B. G. Bl. Nr. 266 aus

1935, bestraft.

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