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789. Bundesgesetz: Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 789. Bundesgesetz: Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II dieses Gesetzes enthalten

sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 auch in den

Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes vorsieht. Die in

diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer

Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.

Artikel II

1. ABSCHNITT

Lenkungsmaßnahmen

Erlassung

§ 1. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung für die im § 2

genannten Waren im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung einer

bereits eingetretenen Störung unbedingt erforderliche Lenkungsmaßnahmen anordnen, sofern diese Störungen

1. keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen und

2. durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen

Mitteln abgewendet oder behoben werden können.

(2) Lenkungsmaßnahmen können auch ergriffen werden, soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher

Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von entsprechenden Maßnahmen erforderlich ist.

(3) Lenkungsmaßnahmen gemäß § 3 haben zum Ziel, eine ungestörte Erzeugung und Verteilung von

Waren aufrechtzuerhalten oder wieder herzustellen, um die gesamte Bevölkerung und sonstige Bedarfsträger,

einschließlich jener der militärischen Landesverteidigung, ausreichend zu versorgen. Hiebei ist

sowohl auf die gesamtwirtschaftlich zweckmäßigste Nutzung der Waren als auch auf bestehende völkerrechtliche

Verpflichtungen Bedacht zu nehmen.

(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 und 2 bedürfen, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich

die gänzliche oder teilweise Aufhebung von Lenkungsmaßnahmen zum Gegenstand haben, der Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates.

(5) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen, die der Zustimmung des Hauptausschusses nach

Abs. 4 bedürfen, gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates zu erlassen. Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates nicht vorangegangen ist, sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß des Nationalrates

ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche

zustimmt.

Warenkatalog

§ 2. (1) Für folgende Waren – im folgenden Waren genannt – können Lenkungsmaßnahmen ergriffen

werden

1. Lebensmittel einschließlich Trinkwasser,

2. Marktordnungswaren im Sinne des § 95 Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der

jeweils geltenden Fassung, sonstige landwirtschaftliche Erzeugnisse und Tiere, die für die Gewinnung

von Lebensmitteln geeignet sind,

3. Düngemittel,

4. Pflanzenschutzmittel,

5. Futtermittel und

6. Saat- und Pflanzgut.

(2) Waren, die für Zwecke der militärischen Landesverteidigung vorrätig gehalten werden, dürfen

diesen Zwecken nicht entzogen werden.

(3) Waren, die in das Bundesgebiet durch karitative Hilfsaktionen eingeführt oder verbracht und

dem karitativen Zweck zugeführt werden, unterliegen nicht der Bewirtschaftung auf Grund dieses Bundesgesetzes.

(4) Waren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens von Lenkungsmaßnahmen bereits im Eigentum oder

zur Verfügung eines Landes oder einer Gemeinde stehen oder für die Versorgung der eigenen Bevölkerung

vorrätig gehalten werden, dürfen diesen Zwecken nicht entzogen werden.

Lenkungsmaßnahmen

§ 3. (1) Lenkungsmaßnahmen sind

1. Gebote, Verbote und die Anordnung von Bewilligungspflichten hinsichtlich der Produktion, des

Transportes, der Lagerung, der Verteilung, der Abgabe, des Bezuges, der Verbringung, der Ein-

und Ausfuhr sowie der Verwendung von Waren;

2. Anweisungen an Besitzer oder andere Verfügungsberechtigte von Transport-, Lager- oder Verteilungseinrichtungen

für gemäß Z 1 gelenkte Waren;

3. das Verbot des gewerblichen Verkaufes der gemäß Z 1 gelenkten Waren mit Ausnahme von

leichtverderblichen Lebensmitteln des täglichen Bedarfes auf die Dauer von bis zu 48 Stunden. In

diese Frist sind Zeiträume, die auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fallen, nicht einzurechnen;

4. die Verpflichtung von Inhabern von Betrieben, die gemäß Z 1 gelenkte Waren erzeugen, bearbeiten,

verarbeiten, verbrauchen, lagern oder in Verkehr bringen, zu Meldungen über den Bedarf,

die Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung, den Verbrauch, den Zu- und Abgang und den Lagerbestand

von Waren sowie zu von für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünften

über Betriebsverhältnisse.

(2) Eine Verordnung nach § 1 kann vorsehen, daß das Eigentum an Waren, die dauernde oder zeitweilige

Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten an

Waren im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden kann.

Futterverbot

§ 4. Eine Verordnung nach § 1 kann vorsehen, daß insbesondere Brotgetreide (Roggen, Weizen,

Triticale und deren Gemenge), soweit dieses für den menschlichen Genuß geeignet ist, weder verfüttert

noch mit anderem Getreide oder mit Futtermitteln vermischt oder zu solchen verarbeitet werden darf.

Alkoholherstellung

§ 5. (1) Eine Verordnung nach § 1 kann vorsehen, daß insbesondere Getreide (Roggen, Weizen,

Gerste, Triticale, Hafer, Buchweizen, Hirse, Mais, Reis und deren Gemenge) sowie Kartoffeln, soweit

diese Waren auf Grund behördlicher Feststellung für den menschlichen Genuß oder für Fütterungszwecke

geeignet sind, zur Herstellung von Alkohol ohne besondere behördliche Genehmigung nicht verwendet

werden dürfen.

(2) Die Herstellung von Alkohol aus anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann Beschränkungen

unterworfen werden.

Beauftragung des Landeshauptmannes

§ 6. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann,

1. sofern eine Störung der Versorgung nur Teile des Bundesgebietes bedroht oder betrifft und eine

solche Störung dadurch besser abgewendet oder behoben werden kann, die Landeshauptmänner

jener Länder, in denen die von dieser Störung der Versorgung bedrohten oder betroffenen Teile

des Bundesgebietes liegen, oder

2. wenn auf Grund der Art und des Umfanges der unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen

Störung der Versorgung die bei der Anordnung von Lenkungsmaßnahmen zu berücksichtigenden

Umstände in Teilen des Bundesgebietes verschieden sind oder dies sonst im Interesse der

Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist,

die Landeshauptmänner durch Verordnung beauftragen, die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes zustehenden

Befugnisse in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander in seinem Namen auszuüben.

Anhörung der Lenkungsausschüsse

§ 7. Vor Erlassung oder Aufhebung von Verordnungen hat der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft den Bundeslenkungsausschuß (§ 19 Abs. 1) und der Landeshauptmann den Landeslenkungsausschuß

(§ 19 Abs. 2) anzuhören. Die Anhörung des zuständigen Ausschusses hat bei Gefahr im

Verzug zu entfallen. Er ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.

Zuständigkeit

§ 8. (1) Die Durchführung von Verordnungen und die Kontrolle ihrer Einhaltung obliegt den Behörden

der allgemeinen staatlichen Verwaltung sowie den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.

Die Aufgaben, die von den einzelnen Behörden wahrzunehmen sind, sind in den die Lenkungsmaßnahmen

anordnenden Verordnungen unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit,

Kostenersparnis sowie Wirksamkeit der Durchführung festzulegen.

Heranziehung der AMA

§ 9. (1) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen

ist, ist durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung von

Lenkungsmaßnahmen oder zur Vorbereitung dieser Maßnahmen die Agrarmarkt Austria heranzuziehen.

(2) Im Falle des Abs. 1 untersteht die Agrarmarkt Austria hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit ihrer

Vollziehung dem Weisungs- und Aufsichtsrecht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und – soweit die Agrarmarkt Austria gemäß

Abs. 1 herangezogen wird – auch die Agrarmarkt Austria sind ermächtigt, personenbezogene Daten hinsichtlich

von Waren, die bei der AMA in hoheitlicher oder privatwirtschaftlicher Vollziehung über Inhaber

von gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieben anfallen, zum Zwecke der Durchführung

der Lenkungsmaßnahmen oder zur Vorbereitung der Durchführung dieser Maßnahmen im Sinne

des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung im Sinne des § 13 zu

verwenden.

Kundmachung von Verordnungen

§ 10. Verordnungen nach diesem Bundesgesetz sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen

und treten mit Beginn des Tages der Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für

das Inkrafttreten bestimmt wird. Ist eine Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ nicht oder

nicht zeitgerecht möglich, ist die Verordnung in anderer geeigneter Weise – insbesondere durch Rundfunk

oder sonstige akustische Mittel oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken,

die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen – kundzumachen.

2. ABSCHNITT

Begleitende Bestimmungen

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 11. (1) Jedermann ist verpflichtet, den mit der Lenkung befaßten Behörden auf Verlangen jene

Nachweise zu erbringen, jene Auskünfte zu erteilen sowie jene Daten zu übermitteln oder zu überlassen –

soweit die Daten für die Behörde zur Wahrnehmung der durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben

eine wesentliche Voraussetzung bilden (§ 13), – die zur Vorbereitung der Durchführung der Lenkungsmaßnahmen

oder zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlich sind, und nach Maßgabe der zu

erlassenden Vorschriften bei der Durchführung der Lenkungsvorschriften mitzuwirken.

(2) Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes befaßten Behörden und Stellen können durch

gehörig legitimierte Organe die gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 zu erteilenden Meldungen und Auskünfte überprüfen

lassen und, sofern die Meldepflichtigen die Meldungen trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht

rechtzeitig abgegeben haben, diese an Ort und Stelle auf Kosten des Meldepflichtigen erstellen lassen.

(3) Diesen Organen ist jederzeit Zutritt zu den Betriebsstätten und Lagerräumen und die Einsichtnahme

in jene Betriebsbereiche und Aufzeichnungen zu gewähren, deren Kenntnis für die Durchführung

der Lenkungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist. Den Organen ist jede für die Überprüfung erforderliche

Auskunft zu erteilen.

Vorsorgemaßnahmen

§ 12. (1) Unbeschadet der Erlassung von Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 3 bis 5 kann der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft zu Zwecken der Vorsorge im Bereich der Lebensmittelbewirtschaftung

bei Eintritt von Ereignissen, die bei bestimmten Waren zu Störungen im Sinne des § 1 Abs. 1

führen können, zum Zweck der Beurteilung der eingetretenen Situation oder zum Zwecke der rascheren

und zweckmäßigeren Ergreifung von Lenkungsmaßnahmen im Falle des tatsächlichen Eintritts von im

§ 1 Abs. 1 genannten Störungen

1. in bezug auf diese Waren Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht nach dem Bundesstatistikgesetz

1965, BGBl. Nr. 91, in der jeweils geltenden Fassung gemacht worden sind, benützen

und verarbeiten und

2. bestimmte Adressaten des im § 3 Abs. 1 Z 4 genannten Personenkreises auffordern, bezüglich

dieser Waren Meldungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 zu erstatten.

(2) Wird die Erstattung der in Abs. 1 Z 2 genannten Meldungen abgelehnt, kann der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft durch Bescheid die Erstattung dieser Meldungen auftragen. § 11 Abs. 2

und 3 sind anzuwenden.

§ 13. Die im § 12 Abs. 1 genannten Daten sowie der Inhalt von Nachweisen, Auskünften und Meldungen

gemäß § 3 Abs. 1 Z 4, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 sowie das Ergebnis der Erhebungen

gemäß § 11 Abs. 2 und 3 sind für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu verwenden.

Wirksamkeit von Rechtsgeschäften

§ 14. (1) Rechtsgeschäfte, die nach dem Inkrafttreten einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnung getätigt worden sind, sind soweit rechtsunwirksam, als ihre Erfüllung einem in der

Verordnung ausgesprochenen Verbot zuwiderlaufen würde.

(2) Rechtsgeschäfte, die vor dem Inkrafttreten von auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen

Verordnungen abgeschlossen, jedoch noch nicht oder nicht vollständig erfüllt wurden, werden aufgehoben,

soweit sie noch nicht erfüllt sind und die Erfüllung einem ausgesprochenen Verbot zuwiderlaufen

würde.

Entschädigung

§ 15. (1) Für Vermögensnachteile, die durch Lenkungsmaßnahmen auf Grund der §§ 3 bis 5 entstanden

sind, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten. Über die Entschädigung ist auf Antrag vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft durch Bescheid abzusprechen. Dieser Bescheid ist innerhalb

von acht Wochen nach Antragstellung zu erlassen.

(2) Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides nach Abs. 1 kann die Festsetzung

einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig ist das Bezirksgericht, in

dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine juristische Person oder

Personengesellschaft des Handelsrechtes ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz

beziehungsweise Sitz im Inland, so ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme

gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren

außer Streitsachen, wobei die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71,

über die gerichtliche Feststellung der Entschädigung sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen

des Antrages beim Bezirksgericht tritt der nach Abs. 1 zweiter Satz erlassene Bescheid außer Kraft. Wird

der Antrag zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfang in Kraft.

Gebühren- und Abgabenbefreiung

§ 16. Schriften und Amtshandlungen in den Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind von den

Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Meldedaten

§ 17. Die Gemeinden sind ermächtigt, zum Zweck der Durchführung der Lenkungsmaßnahmen oder

zur Vorbereitung der Durchführung dieser Maßnahmen Meldedaten auf Grund des Meldegesetzes 1991,

BGBl. Nr. 9/1992, in der jeweils geltenden Fassung zu benützen.

3. ABSCHNITT

Lenkungsausschüsse

§ 18. Zur Begutachtung von Verordnungsentwürfen, zur Beratung und Empfehlung von anderen

Vollzugsmaßnahmen sowie zur Beratung in Fragen der vorbeugenden Versorgungssicherung für die im

§ 2 Abs. 1 genannten Waren hat sich

1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft eines Bundeslenkungsausschusses und

2. der jeweilige Landeshauptmann eines Landeslenkungsausschusses

zu bedienen.

Mitglieder

§ 19. (1) Dem Bundeslenkungsausschuß haben als Mitglieder anzugehören

1. ein Vertreter des Bundeskanzlers, zwei Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft

sowie je ein Vertreter der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, für wirtschaftliche

Angelegenheiten, für Arbeit und Soziales, für Finanzen, für Gesundheit und Konsumentenschutz,

für Inneres, für Landesverteidigung, für Umwelt, Jugend und Familie und für Wissenschaft,

Verkehr und Kunst,

2. je zwei Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer,

der Wirtschaftskammer Österreich und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

3. je ein Vertreter jedes Landes,

4. ein Vertreter der Agrarmarkt Austria,

5. je ein Vertreter des österreichischen Gemeindebundes und des österreichischen Städtebundes.

(2) Dem Landeslenkungsausschuß haben als Mitglieder jedenfalls anzugehören

1. je ein Vertreter der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, für wirtschaftliche Angelegenheiten,

für Inneres und für Landesverteidigung,

2. je ein Vertreter der Landwirtschaftskammer, der Kammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer

sowie des Österreichischen Gewerkschaftsbundes in dem jeweiligen Land.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen

Ersatzmitglied sind durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmit-

glieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Abs. 1

Z 2 und Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der jeweils entsendenden Interessenvertretung,

die im Abs. 1 Z 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind durch den zuständigen

Landeshauptmann, die im Abs. 1 Z 4 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind vom Vorstand der

Agrarmarkt Austria, die im Abs. 1 Z 5 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der entsendenden

Stelle namhaft zu machen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Abs. 1 Z 2 bis Z 5 sind vom Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft und jene nach Abs. 2 Z 2 vom jeweiligen Landeshauptmann zu

bestellen und zu entlassen.

(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 1 und 2 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.

(5) Die im Abs. 1 Z 2 und 5 und Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben Anspruch

auf Ersatz der ihnen aus ihrer Tätigkeit im jeweiligen Ausschuß erwachsenden Barauslagen.

(6) Außer den in den Abs. 1 und 2 genannten Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) können mit Zustimmung

des Vorsitzenden weitere Personen als Sachverständige an den Sitzungen des jeweiligen Ausschusses

teilnehmen.

Vorsitz

§ 20. Den Vorsitz im Bundeslenkungsausschuß führt der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

und im jeweiligen Landeslenkungsausschuß der zuständige Landeshauptmann. Der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft kann sich dabei durch einen Beamten des Bundesministeriums für

Land- und Forstwirtschaft und der jeweilige Landeshauptmann durch einen Beamten des Amtes der Landesregierung

vertreten lassen.

Geschäftsordnung

§ 21. (1) Die Ausschüsse nach § 19 Abs. 1 und 2 haben ihre Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit

zu beschließen.

(2) Die Geschäftsordnung hat die Tätigkeit des jeweiligen Ausschusses möglichst zweckmäßig zu

regeln und vorzusehen, daß die Beschlußfähigkeit nach ordnungsgemäßer Ladung der Mitglieder unter

Bekanntgabe der Tagesordnung gegeben ist, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder

(Ersatzmitglieder) anwesend sind. Sollte jedoch zu Beginn der Sitzung die erforderliche Anzahl der Mitglieder

(Ersatzmitglieder) nicht anwesend sein, so hat der jeweilige Ausschuß eine Stunde nach dem in

der Einladung genannten Termin neuerlich zusammenzutreten und die Tagesordnung ohne Rücksicht auf

die Zahl der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) zu behandeln.

(3) Die Geschäftsordnung hat weiters vorzusehen, daß in jenen Fällen, in denen sich die anwesenden

Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht auf eine einheitliche Stellungnahme einigen, die Stellungnahmen aller

anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Sitzungsprotokoll wiederzugeben sind.

(4) Die Geschäftsordnung des Bundeslenkungsausschusses ist vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft und die Geschäftsordnung des jeweiligen Landeslenkungsausschusses vom zuständigen

Landeshauptmann zu genehmigen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnung den

Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 entspricht.

4. ABSCHNITT

Verwaltungsübertretungen

Strafbestimmungen

§ 22. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

zu bestrafen

1. mit Geldstrafe bis zu einer Million Schilling, wer

a) vorsätzlich oder grob fahrlässig Lenkungsmaßnahmen gemäß den §§ 3 bis 5 zuwiderhandelt,

b) vorsätzlich die Durchführung von Verboten und Geboten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3, § 4 und

§ 5 erschwert oder unmöglich macht, sofern die Tat nicht nach lit. a zu bestrafen ist;

2. mit Geldstrafe bis zu 200000 S, wer den Bestimmungen des § 11 oder den auf Grund des § 3

Abs. 1 Z 4 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Bei vorsätzlich begangenen Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 können die den Gegenstand

der strafbaren Handlung bildenden Waren, die dem Täter oder einem Beteiligten gehören, für verfallen

erklärt werden. Der Wert der für verfallen erklärten Sachen darf jedoch nicht in einem Mißverhältnis

zur Schwere der strafbaren Handlung stehen und nicht höher sein als die verhängte Geldstrafe.

Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 23. (1) Die Bundesgendarmerie hat als Hilfsorgan der Bezirksverwaltungsbehörden an der Vollziehung

des § 22 durch

1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2. Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich

sind,

mitzuwirken.

(2) Die Bundespolizeibehörden haben die von ihren Organen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretungen

gemäß § 22 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

5. ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

Inkrafttreten

§ 24. (1) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) Dieser Artikel tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.

Vollziehung

§ 25. Mit der Vollziehung dieses Artikels sind betraut

1. hinsichtlich Lenkungsmaßnahmen für Düngemittel und Pflanzenschutzmittel und hinsichtlich der

Vollziehung des § 3 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

2. hinsichtlich Lenkungsmaßnahmen für die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Waren der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und

Konsumentenschutz,

3. hinsichtlich des § 5 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen,

4. hinsichtlich der §§ 14 und 15 Abs. 2 erster bis vierter Satz der Bundesminister für Justiz,

5. hinsichtlich des § 16 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesregierung bzw. der Bundesminister

für Finanzen,

6. hinsichtlich des § 19 Abs. 1 Z 1 der Bundeskanzler bzw. nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die

dort genannten Bundesminister,

7. hinsichtlich des § 19 Abs. 2 Z 1 nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit die Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Inneres und für Landesverteidigung,

8. hinsichtlich des § 23 der Bundesminister für Inneres und

9. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

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