Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
789_1995 AT

789. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 789. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. Nr. 144/1978 idF BGBl. Nr 623/1995, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 117/1979), hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde

Belgien 1. Oktober 1979

Finnland 15. Mai 1980

Griechenland 1. April 1992

Irland 22. März 1988

Kasachstan 17 Juli 1995

Marokko 5. März 1981

Norwegen 14. Juli 1979

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde

Polen 5. Mai 1983

Portugal 15. August 1988

Schweden 13. Dezember 1978

Ungarn 4. Dezember 1987

Vereinigte Staaten 20. Jänner 1983

Vereinigtes Königreich 5. Oktober 1979

Folgende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten

Staaten: mit Wirksamkeit vom

Bosnien-Herzegowina 6. März 1992

Kroatien 8. Oktober 1991

Slowakei 1. Jänner 1993

Slowenien 25. Juni 1991

Tschechische Republik 1. Jänner 1993

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben Polen und Ungarn erklärt, daß sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens gebunden erachten.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge, hat Bulgarien am 6. Mai 1994 den anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 15 Abs. 2 und 3 zurückgezogen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →