789. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP)
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) (BGBl. Nr. 144/1978 idF BGBl. Nr 623/1995, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 117/1979), hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde
Belgien 1. Oktober 1979
Finnland 15. Mai 1980
Griechenland 1. April 1992
Irland 22. März 1988
Kasachstan 17 Juli 1995
Marokko 5. März 1981
Norwegen 14. Juli 1979
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde
Polen 5. Mai 1983
Portugal 15. August 1988
Schweden 13. Dezember 1978
Ungarn 4. Dezember 1987
Vereinigte Staaten 20. Jänner 1983
Vereinigtes Königreich 5. Oktober 1979
Folgende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten
Staaten: mit Wirksamkeit vom
Bosnien-Herzegowina 6. März 1992
Kroatien 8. Oktober 1991
Slowakei 1. Jänner 1993
Slowenien 25. Juni 1991
Tschechische Republik 1. Jänner 1993
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben Polen und Ungarn erklärt, daß sie sich nicht an Art. 15 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens gebunden erachten.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge, hat Bulgarien am 6. Mai 1994 den anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt zu Art. 15 Abs. 2 und 3 zurückgezogen.