789. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 455/1992, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 432/1990, wird wie folgt geändert
1. In § 4 Abs. 3 wird das Wort „Einverständnis" durch das Wort „Einvernehmen" ersetzt.
2. Die Überschrift des § 5 lautet: „Umfang und Inhalt der Prüfungsgebiete"
3. Im § 5 Abs. 1 2 7 wird nach dem Wort „Wahlpflichtgegenstand" eingefügt
„oder den entsprechenden Freigegenstand".
4. § 12 Abs. 3 dritter Satz lautet
„Der Prüfungskandidat hat ausgehend von diesen Vorgaben je nach Aufgabenstellung entweder bis zu drei Texte, die sich hinsichtlich des Standpunktes und/oder der Textsorte unterscheiden, oder einen längeren geschlossenen Text anhand von Leitfragen zu verfassen.".
5. Im § 12 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Der Prüfungskandidat hat bei der Behandlung der Leitfragen insbesondere die Intention und inhaltliche und/oder sprachliche Aspekte herauszuarbeiten sowie auch persönlich Stellung zu beziehen."
6. Im § 13 entfällt der letzte Satz.
7. § 15 Abs. 2 lautet
„(2) Die Aufgaben sollen verschiedene geometrische Formen und mindestens zwei verschiedenartige Abbildungsverfahren betreffen. Die Durchführung mindestens einer Aufgabe soll die Fähigkeit zur Problemlösung erkennen lassen. Mindestens eine Aufgabe soll eine Verbindung zur Technik aufweisen."
8. § 18 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. in allen Formen der allgemeinbildenden höheren Schule eine Fremdsprache, sofern jedoch keine lebende Fremdsprache als Klausurarbeit gewählt wurde, eine lebende Fremdsprache;"
9. Im § 24 Abs. 1 zweiter Satz wird die Ziffer 8 ersetzt durch die Ziffer „9".
10. § 25 Abs. 5 lautet
„(5) Vorgetäuschte Leistungen (zB wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen. In diesem Fall darf die Reifeprüfung nur im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 fortgesetzt werden. Die diesbezüglich erforderlichen Bekanntgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 haben spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen. Der Prüfungskandidat darf zur Klausurprüfung und zu jenen mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, im Haupttermin, zur Ablegung der übrigen mündlichen Teilprüfungen jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin antreten. Im Rahmen der mündlichen Schwerpunktprüfung kann ein anderer als der für die Fachbereichsarbeit gewählte Unterrichtsgegenstand gewählt werden."
11. Im § 35 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und angefügt
„in Deutsch und in den Fremdsprachen jedenfalls die im Zusammenhang mit einem Text (Abs. 6) gestellte."
12. Im § 35 Abs. 6 erster Satz wird nach dem Wort „Spezialfrage" folgender Klammerausdruck eingefügt
„(im Falle einer zusätzlichen mündlichen Teilprüfung gemäß § 18 Abs. 8 jedoch im Rahmen einer der gemäß § 19 Abs. 3 zu stellenden Kernfragen)".
13. Im § 35 Abs. 7 zweiter Satz tritt an die Stelle des Wortes „den" das Wort „dem".
14. Im § 36 Abs. 5 lautet die Zitierung des Schulunterrichtsgesetzes
„§ 37 Abs. 4 SchUG".
15. § 40 Abs. 3 lautet
„(3) Erfolgt die Teilbeurteilung einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit mit „Nicht genügend", darf die Reifeprüfung nur im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 fortgesetzt werden. Die diesbezüglich erforderlichen zusätzlichen Bekanntgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 haben spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen. Der Prüfungskandidat darf zur Klausurprüfung und zu jenen mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, im Haupttermin, zur Ablegung der übrigen mündlichen Teilprüfungen jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin antreten. Im Rahmen der mündlichen Schwerpunktprüfung kann ein anderer als der für die Fachbereichsarbeit gewählte Unterrichtsgegenstand gewählt werden."
16. § 44 Abs. 1 lautet
„(1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung einer pflichtigen Vorprüfung oder einer Teilprüfung der Vorprüfung verhindert, darf er die betreffende Vorprüfung (Teilprüfung) nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin, sonst in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin mit neuer Aufgabenstellung ablegen. Ist er an der Ablegung einer Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit verhindert, darf die Reifeprüfung nur im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 fortgesetzt werden. Die diesbezüglich erforderlichen Bekanntgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 haben spätestens eine Woche vor Beginn der Klausurprüfung zu erfolgen. Der Prüfungskandidat darf zur Klausurprüfung und zu jenen mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, im Haupttermin, zur Ablegung der übrigen mündlichen Teilprüfungen jedoch erst im nächstfolgenden Prüfungstermin antreten. Im Rahmen der mündlichen Schwerpunktprüfung kann
ein anderer als der für die Fachbereichsarbeit gewählte Unterrichtsgegenstand gewählt werden."
17. Im § 44 Abs. 4 wird die Zitierung „Abs. 1 und 2" durch die Zitierung „Abs. 1, 2 und 3 erster und zweiter Satz" ersetzt.
18. Im § 46 Abs. 1 wird die Wendung „auf der gesundheitlichen Gefährdung" ersetzt durch die Wendung „der gesundheitlichen Gefährdung".
19. Im § 47 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt
„Die entsprechend dem Schwerpunkt gewählte mündliche Prüfung kann auch ohne den Besuch eines vertiefenden Wahlpflichtgegenstandes als vertiefende mündliche Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 abgelegt werden."
20. In § 49 Abs. 1 Z 1 entfällt die Ziffernzitierung Z 1".
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21. Im § 49 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Die entsprechend dem Schwerpunkt gewählte mündliche Prüfung kann auch ohne den Besuch eines vertiefenden Wahlpflichtgegenstandes als vertiefende mündliche Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 abgelegt werden."
22. § 50 Abs. 2 Z 2 lit. d lautet
,,d) Sportkunde oder eine weitere Fremdsprache."
23. Im § 50 Abs. 5 wird der letzte Satz ersetzt durch folgende beide Sätze
„Bei drei Klausurarbeiten (Abs. 2 Z 1) und bei vier Klausurarbeiten dann, wenn gemäß Abs. 2 Z 2 lit. d eine Fremdsprache gewählt wurde, ist für die mündliche Prüfung Sportkunde zu wählen. Die mündliche Teilprüfung aus Sportkunde kann auch ohne den Besuch eines vertiefenden Wahlpflichtgegenstandes als vertiefende mündliche Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 abgelegt werden."
24. Im § 52 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die mündliche Teilprüfung aus einer lebenden Fremdsprache kann auch ohne den Besuch eines vertiefenden Wahlpflichtgegenstandes als vertiefende mündliche Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 abgelegt werden."
25. Im § 54 Abs. 1 Z 1 entfällt die Ziffernzitierung „Z 1"
26. Im § 54 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt
„Die mündliche Teilprüfung aus Metallurgischer Technologie kann auch ohne den Besuch eines vertiefenden Wahlpflichtgegenstandes als vertiefende mündliche Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 abgelegt werden."
27. § 55 samt Überschrift lautet
„Inkrafttreten
§ 55. (1) Diese Verordnung tritt für die vierjährige Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule mit 1. September 1992 und für die fünfjährige Oberstufe der allgemeinbildenden höheren Schule mit 1. September 1993 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Reifeprüfung in den allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 105/1975, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 443/1975, 192/1976, 565/1977 und 191/1984 außer Kraft.
(2) § 4 Abs. 3, die Überschrift des § 5, § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und 4, § 13, § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 2, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 5, § 35 Abs. 2, 6 und 7, § 36 Abs. 5, § 40 Abs. 3, § 44 Abs. 1 und 4, § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 5, § 49 Abs. 1 und 4, § 50 Abs. 2 und 5, § 52 Abs. 3, § 54 Abs. 1 und 4 sowie § 56 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 789/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft."
28. Nach § 55 wird angefügt
„Übergangsrecht
§ 56. Prüfungskandidaten, die die letzte Stufe der allgemeinbildenden höheren Schule nach der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über eine Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71 bis 1993/94, BGBl. Nr. 275/1970, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 180/1987, abgeschlossen haben, haben die Reifeprüfung bei vierjähriger Oberstufe bis 31. Dezember 1994 und bei fünfjähriger Oberstufe bis
31. Dezember 1995 noch gemäß der in § 55 Abs. 1 zweiter Satz genannten Verordnung abzulegen. Nach den genannten Terminen ist die Reifeprüfung nach der vorliegenden Verordnung mit der Maßgabe abzulegen, daß an Stelle der Schwerpunktprüfung eine normale mündliche Prüfung abzulegen ist. Dies gilt sinngemäß für die Wiederholung der Reifeprüfung."