789. Bundesgesetz: Energie-Konversionsanleihegesetz 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, für die zur Konversion der in der
Anlage angeführten Energieanleihen von der
Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft
(Verbundgesellschaft) gemeinsam mit
Sondergesellschaften gemäß § 4 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes,
BGBl. Nr. 81/1947, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1964
begebene Anleihe namens des Bundes die Haftung
als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von
der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch
machen, wenn
a) der Betrag der Haftung 4000 Millionen
Schilling an Kapital und 4000 Millionen
Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
b) die Laufzeit der Anleihe 12 Jahre nicht
übersteigt und
c) die prozentuelle Gesamtbelastung unter
Zugrundelegung der folgenden Formel nicht
mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt
der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes
für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes
1955, BGBl. Nr. 184, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 276/1969 und 494/1974) beträgt
(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß
Abs. 2 lit. c sind die Emissions- und Zuzählungsverluste,
Begebungsprovisionen, Werbe- und
Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös
in Abzug zu bringen.
§ 2. Wird der Bund auf Grund einer gemäß
den vorstehenden Bestimmungen übernommenen
Haftung in Anspruch genommen, so steht ihm
neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld
(§ 1358 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)
auch das Recht zu, von der Verbundgesellschaft
und den Sondergesellschaften den Ersatz
aller im Zusammenhang mit der Einlösung
der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen,
insbesondere die vom Bund in einem
Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten
Kosten, zu fordern.
§ 3. Für die Übernahme der Bürgschaft durch
den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.
§ 4. Gehören Stücke der in der Anlage zu § 1
Abs. 1 bezeichneten Anleihen zu einem Betriebsvermögen,
so tritt durch die Konversion keine
Gewinnrealisierung ein.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.