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789. Bundesgesetz: Energie-Konversionsanleihegesetz 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 789. Bundesgesetz: Energie-Konversionsanleihegesetz 1974

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für die zur Konversion der in der

Anlage angeführten Energieanleihen von der

Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft

(Verbundgesellschaft) gemeinsam mit

Sondergesellschaften gemäß § 4 Abs. 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes,

BGBl. Nr. 81/1947, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1964

begebene Anleihe namens des Bundes die Haftung

als Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuches) zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von

der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch

machen, wenn

a) der Betrag der Haftung 4000 Millionen

Schilling an Kapital und 4000 Millionen

Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

b) die Laufzeit der Anleihe 12 Jahre nicht

übersteigt und

c) die prozentuelle Gesamtbelastung unter

Zugrundelegung der folgenden Formel nicht

mehr als das Zweieinhalbfache des im Zeitpunkt

der Kreditaufnahme geltenden Zinsfußes

für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes

1955, BGBl. Nr. 184, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 276/1969 und 494/1974) beträgt

(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß

Abs. 2 lit. c sind die Emissions- und Zuzählungsverluste,

Begebungsprovisionen, Werbe- und

Druckkosten (Begebungskosten) vom Bruttoerlös

in Abzug zu bringen.

§ 2. Wird der Bund auf Grund einer gemäß

den vorstehenden Bestimmungen übernommenen

Haftung in Anspruch genommen, so steht ihm

neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld

(§ 1358 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)

auch das Recht zu, von der Verbundgesellschaft

und den Sondergesellschaften den Ersatz

aller im Zusammenhang mit der Einlösung

der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen,

insbesondere die vom Bund in einem

Rechtsstreit mit dem Gläubiger aufgewendeten

Kosten, zu fordern.

§ 3. Für die Übernahme der Bürgschaft durch

den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.

§ 4. Gehören Stücke der in der Anlage zu § 1

Abs. 1 bezeichneten Anleihen zu einem Betriebsvermögen,

so tritt durch die Konversion keine

Gewinnrealisierung ein.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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