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788. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1996

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 788. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1996 – ZDG-Novelle 1996

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 506/1995, wird wie folgt geändert

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet

„§ 1. (Verfassungsbestimmung) Angelegenheiten des Zivildienstes sind in Gesetzgebung und

Vollziehung Bundessache. Diese Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen

werden.“

2. (Verfassungsbestimmung) § 2 lautet

„§ 2. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 1990 – WG, BGBl.

Nr. 305, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),

1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es – von den Fällen der persönlichen Notwehr

oder Nothilfe abgesehen – aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden,

und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und

2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.

(2) Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluß

jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet,

es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht

vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur

Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig

geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen

war.

(3) Die Zivildiensterklärung darf nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind

Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung sowie beruflicher Werdegang) anzuschließen.

Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, kann ausgeschlossen sein. Die näheren Bestimmungen

trifft dieses Bundesgesetz.

(4) Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der

Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu

leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese

Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst

(§ 35 Abs. 3 WG) oder zu außerordentlichen Übungen (§ 35 Abs. 4 WG) bis zur Entlassung

des Wehrpflichtigen gehemmt.

(5) Der Zivildienst ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten. Für Zivildienstpflichtige, die eine

Zivildiensterklärung abgegeben und nach dem 1. März 1997 den ordentlichen Zivildienst angetreten

haben, dauert dieser, sofern keine Präsenzdienstzeit anzurechnen ist, zwölf Monate.“

3. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Die Dienstleistungen sind – unbeschadet des Abs. 3 – auf folgenden Gebieten zu erbringen

Dienst in Krankenanstalten, im Rettungswesen, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung,

in der Krankenbetreuung, in der Gesundheitsvorsorge, in der Betreuung von Drogenabhängigen,

Dienst in Justizanstalten, in der Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von

Menschen in Schubhaft, Einsätze bei Epidemien, in der Katastrophenhilfe und im Zivilschutz, Dienst in

inländischen Gedenkstätten insbesondere für Opfer des Nationalsozialismus, in der Vorsorge für die

öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr sowie Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen

Landesverteidigung.“

4. § 4 Abs. 5a lautet

„(5a) Sofern sich der Antrag eines Rechtsträgers auf die Erhöhung der Anzahl bereits zugelassener

Zivildienstplätze bezieht, kann der Landeshauptmann, wenn er am Vorliegen der Voraussetzungen gemäß

Abs. 3 nicht zweifelt, von der Einholung eines Gutachtens des Zivildienstrates absehen, den Bescheid

gemäß Abs. 1 ohne weiteres Verfahren erlassen und dem Bundesminister für Inneres zur Kenntnis

bringen. Dieser kann, wenn er das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 für zweifelhaft hält, hierüber

ein Gutachten des Zivildienstrates einholen.“

5. § 5 Abs. 1 bis 3 lautet

„(1) Die Wehrpflichtigen sind im Zuge des Stellungsverfahrens (§§ 24 und 25 WG) über das Recht

und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung abzugeben, zu informieren. Die Bescheinigung über

den Beschluß der Tauglichkeit (§ 23 Abs. 6 WG) hat schriftliche Hinweise darüber zu enthalten, innerhalb

welchen Zeitraumes der Wehrpflichtige mit einer Einberufung zu rechnen hat sowie über das Recht,

allenfalls auch nach einem Verzicht (§ 2 Abs. 2), eine Zivildiensterklärung abzugeben, über den Inhalt

und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zivildiensterklärung und über die Behörde, bei der

die Zivildiensterklärung einzubringen ist.

(2) Die Zivildiensterklärung ist in unmittelbarem Anschluß an das Stellungsverfahren bei der Stellungskommission,

sonst bei dem nach dem Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Militärkommando

schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Wird eine Zivildiensterklärung

innerhalb der Frist des § 2 Abs. 2 beim Bundesminister für Inneres eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige

Einbringung. Mit dem Eintritt der Zivildienstpflicht wird eine bestehende Einberufung unwirksam.

(3) Die Einbringungsbehörde hat die Zivildiensterklärung unverzüglich an den Bundesminister für

Inneres weiterzuleiten und mitzuteilen, ob der Wehrpflichtige einberufen ist. In den Fällen, in denen die

Zivildiensterklärung erst nach Ablauf eines Jahres wirksam wird, darf ein Wehrpflichtiger, der eine mängelfreie

Zivildiensterklärung abgegeben hat, nur zu Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen

Übungen einberufen werden. Die Einbringungsbehörde hat solche Zivildiensterklärungen erst mit Eintritt

der Wirksamkeit an den Bundesminister für Inneres weiterzuleiten. In beiden Fällen hat die Einbringungsbehörde

den Stammdatensatz (§ 57a Abs. 2) des Zivildienstwerbers sowie sein Religionsbekenntnis,

die Vornamen seiner Eltern, seine Schulbildung, seinen Beruf sowie seine besonderen Kenntnisse,

das Ergebnis des Stellungsverfahrens und die in diesem Verfahren festgestellten Untersuchungsergebnisse

(§ 23 Abs. 2 WG) zu übermitteln. In diesen Fällen ist § 23 Abs. 7 Z 1 und 2 WG über die Weitergabe

und Verwendung der dort angeführten Unterlagen auch auf Zivildienstpflichtige anzuwenden.“

6. Dem § 5a Abs. 1 wird in der Z 1 das Wort „oder“ angefügt, in Z 2 an die Stelle des Punktes ein

Beistrich gesetzt und das Wort „oder“ angefügt sowie folgende Z 3 angefügt

„3. während es gemäß § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.“

7. § 5a Abs. 3 und 4 lautet

„(3) Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn

1. feststeht, daß der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (§ 2 Abs. 1), oder

2. die Zivildiensterklärung unvollständig ist (§ 2 Abs. 1 und 3), oder

3. die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (§ 2 Abs. 3), oder

4. ein Ausschlußgrund nach Abs. 1 vorliegt.

(4) Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), daß die

Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Abs. 3 Z 2) gilt dies

nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt

hat.“

8. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Der Zivildienstpflichtige kann die Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muß er erklären, daß

er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in § 2 Abs. 1 genannten Gründen verweigere. Die

Widerrufserklärung ist schriftlich oder mündlich beim Bundesminister für Inneres oder beim Militärkommando

einzubringen. Das Recht, die Widerrufserklärung abzugeben, ist zwei Wochen nach Zustellung

eines Zuweisungsbescheides sowie nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes

ausgeschlossen.“

9. (Verfassungsbestimmung) § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) (Verfassungsbestimmung) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ruht für die Dauer

eines Jahres nach Einbringung einer Widerrufserklärung (Abs. 2) oder nach Aufhebung der Zivildienstpflicht

(Abs. 3).“

10. § 7 Abs. 2 lautet

„(2) Der ordentliche Zivildienst dauert zwölf Monate. Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes sind in

den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Von Zivildienstpflichtigen, die bereits Präsenzdienst geleistet

haben, ist jedoch ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer von mindestens vier Monaten zu leisten, von

Zivildienstpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, ist ein ordentlicher

Zivildienst zu leisten, der zwei Monate länger dauert, als sie noch Truppen- oder Kaderübungen zu leisten

hätten; in diesen Fällen ist ordentlicher Zivildienst auch nach Vollendung des 35. Lebensjahres zu

leisten.“

11. (Verfassungsbestimmung) § 7 Abs. 5 wird aufgehoben.

12. § 8 Abs. 2 lautet

„(2) Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen

Anspruch darauf, daß der Zuweisungsbescheid vom Bundesminister für Inneres spätestens sechs Wochen

vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist

wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis

zuzustellen. Die Unterschreitung dieser Frist um vier Wochen ist zulässig, sofern ihr der Zivildienstpflichtige

zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden

Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.“

13. § 10 lautet

„§ 10. (1) Beantragt ein Zivildienstpflichtiger vor Erhalt des Zuweisungsbescheides selbst seine

Zuweisung zu einer Einrichtung (§ 4) zwecks sofortiger Leistung des ordentlichen Zivildienstes, so hat

der Bundesminister für Inneres die Zuweisung des Antragstellers zu einer Einrichtung unter Bedachtnahme

auf § 9 Abs. 3 binnen Jahresfrist zu verfügen.

(2) Beantragt ein Rechtsträger, der entsprechenden Bedarf angemeldet hat, die Zuweisung eines

noch nicht zugewiesenen Zivildienstpflichtigen, dessen Zustimmung er nachweist, für eine Tätigkeit, die

dessen Fähigkeiten entspricht, so hat der Bundesminister für Inneres diese Zuweisung mit einem Dienstantritt

binnen Jahresfrist zu verfügen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn ein entsprechender Zuweisungsbescheid

für einen anderen Zivildienstpflichtigen bereits genehmigt worden ist oder wenn andere Erfordernisse

des Zivildienstes entgegenstehen.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat Zivildienstpflichtige, die für eine weiterführende Ausbildung,

etwa ein Hochschulstudium, in Betracht kommen, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach

Wirksamwerden der Zivildiensterklärung zum ordentlichen Zivildienst zuzuweisen.

(4) Im übrigen hat die Bundesregierung dafür zu sorgen, daß genügend Zivildienstplätze zur Verfügung

stehen, um zu gewährleisten, daß jeder Zivildienstpflichtige den ordentlichen Zivildienst längstens

innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung (§ 5 Abs. 4) antreten

kann.“

14. Dem § 12b wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Trägern gemäß Abs. 3 jene Kosten, die ihnen

durch den von Zivildienstpflichtigen gemäß Abs. 4 geleisteten Dienst erwachsen sind, bis zu dem Betrag

zu ersetzen, der vom Bund im letzten Jahr in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durchschnittlich für

einen Zivildienstleistenden aufgewendet wurde. Die Höhe dieses Betrages ist vom Bundesminister für

Inneres mit Verordnung festzustellen. Voraussetzung für einen Kostenersatz ist, daß der Träger darlegt,

in welcher Weise der Zivildienstpflichtige einer dem Wesen dieses Dienstes (Abs. 1 Z 3) entsprechenden

Auslastung unterliegt und der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten eine solche Auslastung

bestätigt.“

15. § 13 Abs. 4 lautet

„(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat, soweit

nicht Abs. 5 anzuwenden ist, das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr dem Bundesministerium

für Inneres nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich dem Bundesministerium

für Inneres mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid

über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.“

16. In § 13 Abs. 5 wird das Wort „Mitteilungspflicht“ durch die Worte „Nachweis- und Mitteilungspflicht“

ersetzt.

17. § 14 lautet

„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 36a Abs. 3 WG genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung,

Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht

entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen

Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des

Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle

der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als

maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.

(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse

des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt

innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes

gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder

Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 36a Abs. 3 WG genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen

bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu

sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung

der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.

(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder

Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt

werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid

außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.

(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall

der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen.“

18. § 19 Abs. 2 lautet

„(2) In Zweifelsfällen des § 17 Z 1 und § 18 Z 3 hat die für den Aufenthaltsort des Zivildienstleistenden

zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen des Bundesministers für Inneres ein

amtsärztliches Gutachten einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur weiteren Dienstleistung

zu äußern. Im Falle einer Dienstunfähigkeit (§ 19a Abs. 1) hat das Gutachten auch deren Beginn

und voraussichtliche Dauer anzugeben.“

19. § 19a Abs. 1 und 2 lautet

„(1) Dienstunfähig ist, wer geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst unfähig ist.

(2) Zivildienstleistende, bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen – sofern

der Zivildienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt – nicht zu erwarten ist, sind vorzeitig aus dem

Zivildienst zu entlassen. Die Entlassung erfolgt mit Ablauf des Tages, an dem der Entlassungsbescheid

gegenüber dem Zivildienstleistenden in Rechtskraft erwächst; in diesem Bescheid ist der Tag des Eintrittes

der Dienstunfähigkeit festzustellen.“

20. § 19a Abs. 3 wird aufgehoben, die Absätze 4 bis 6 erhalten die Absatzbezeichnung 3 bis 5.

21. § 23a lautet

„§ 23a. (1) Zivildienstleistende haben ab dem siebenten Monat ihrer Dienstleistung Anspruch auf

Dienstfreistellung.

(2) Das Ausmaß der Freistellung beträgt zwei Wochen oder zwölf Arbeitstage, bei einer Fünftagewoche

zehn Arbeitstage. Im Falle einer Dienstzeit von acht Monaten (§ 7 Abs. 6) gebührt die Freistellung

im halben Ausmaß.

(3) Über den Verbrauch der Dienstfreistellung ist rechtzeitig eine Vereinbarung zwischen dem Zivildienstleistenden

und dem Vorgesetzten zu treffen, wobei auf die dienstlichen Interessen der Einrichtung

und die persönlichen Interessen des Zivildienstleistenden angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der

Zivildienstleistende hat Anspruch, die Hälfte der Freistellung ungeteilt zu verbrauchen.

(4) Kommt eine Vereinbarung gemäß Abs. 3 nicht zustande, so gebührt dem Zivildienstleistenden

die Hälfte der Dienstfreistellung zu Beginn des siebenten Monats und der Rest am Ende des letzten Monats

seiner Dienstleistung.

(5) Erkrankt der Zivildienstleistende während der Dienstfreistellung, so sind die Tage der Erkrankung

nicht auf den Gesamtanspruch anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage

gedauert hat und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Meldung und den Nachweis der

Erkrankung entsprochen worden ist.“

22. § 23b lautet

„§ 23b. Dem Zivildienstleistenden kann vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus

familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, unbeschadet des Anspruches nach § 23a, eine Dienstfreistellung

im unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens jedoch bis zu zwei Wochen bewilligt werden.

Solche Dienstfreistellungen sind bis zum Ausmaß von insgesamt einer Woche auf das Ausmaß der

Dienstfreistellungen gemäß § 23a anzurechnen.“

23. Der bisherige § 23b erhält die Bezeichnung „§ 23c“. Sein Abs. 2 Z 2 und 3 lautet

„2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen

und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung

innerhalb von zwei weiteren Tagen der Einrichtung zu übermitteln sowie

3. sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch

einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.“

24. § 25 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind Geldleistungen an den Zivildienstleistenden nur

insoweit zulässig, als es sich um den nachträglichen Ersatz nachweislich aufgewendeter Kosten handelt.“

25. § 28 Abs. 3 lautet

„(3) Ist es dem Rechtsträger nicht möglich, wegen Dienstverhinderung durch Krankheit des Zivildienstleistenden

zur Gänze oder zum Teil für dessen Verpflegung zu sorgen, so hat er dem Zivildienstleistenden

eine angemessene Abfindung zu gewähren. Für Dienstleistungsverhinderungen ab fünf Tagen

gilt dies nur, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nach Prüfung gemäß § 39 Abs. 4 zustimmt.“

26. § 30 lautet

„§ 30. Der Bund oder der Rechtsträger hat für die Reinigung der Bekleidung der Zivildienstleistenden

zu sorgen, wenn die Verschmutzung außergewöhnlich ist und auf die Art der Dienstleistung oder des

Einsatzes zurückzuführen ist.“

27. In § 31 Abs. 1 wird nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt

„6a. Reisen im Auftrag einer Überwachungsbehörde (§ 55),“

28. § 33 lautet

„§ 33. Die Zivildienstleistenden und ihre Angehörigen sind nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

– ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, kranken- und unfallversichert. Sie sind von der

Krankenscheingebühr (§ 135 Abs. 3 ASVG) und von der Rezeptgebühr (§ 136 Abs. 3 ASVG) befreit.“

28a. In § 34 Abs. 2 ist in Z 3 an die Stelle des Punktes das Wort „und“ zu setzen und folgende Z 4

anzufügen

„4. der Zustellung des Einberufungsbefehls in § 30 Abs. 1 und 2 HGG 1992 die Genehmigung des

Zuweisungsbescheides.“

29. § 39 Abs. 4 lautet

„(4) Der Vorgesetzte ist verpflichtet, Beginn und Ende der Dienstverhinderung eines Zivildienstleistenden

durch Krankheit unverzüglich jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, in deren Sprengel

sich der Dienstleistende aufhält. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich unverzüglich über die Umstände

der Dienstverhinderung Kenntnis zu verschaffen und – wenn dies aus besonderen Gründen geboten

erscheint – für die Untersuchung durch einen Amtsarzt Sorge zu tragen.“

30. § 47 Abs. 3 Z 4 lautet

„4. zwei weitere Mitglieder, die auf Grund ihrer Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und Lebenserfahrung

für ihre Aufgabe besonders gut geeignet sind und wenn möglich ein abgeschlossenes Studium

der Psychologie aufweisen, und zwar das eine auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreichs,

das andere auf Vorschlag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte.“

31. In § 65 wird das Zitat „23b“ durch das Zitat „23c“ ersetzt.

32. In § 66 wird das Zitat „19a Abs. 6“ durch das Zitat „19a Abs. 5“ ersetzt.

33. § 76 lautet

„§ 76. (1) Ein vor dem 1. Jänner 1997 gewährter Aufschub des Antrittes des Zivildienstes gilt nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Aufschub gemäß § 14. Das Datum der Rechtskraft des Bescheides,

mit dem der Antritt des ordentlichen Zivildienstes zuletzt vor dem 1. Jänner 1997 aufgeschoben

worden ist, gilt als der für den Anspruch auf weiteren Aufschub maßgebliche Zeitpunkt.

(2) Anträge auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes, die vor dem 1. Jänner 1997

eingebracht wurden, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu behandeln. Als für den

Anspruch auf Aufschub maßgeblicher Zeitpunkt gilt das Datum der Einbringung des Antrages.“

34. § 76a lautet

„§ 76a. (1) (Verfassungsbestimmung) Für Wehrpflichtige, deren Tauglichkeit vor dem 1. Jänner

1994 festgestellt worden ist und seither fortbesteht und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

noch keinen Grundwehrdienst geleistet haben, ruht das Recht, eine Zivildiensterklärung

abzugeben. Nach Ablauf von fünf Jahren ab Abschluß des Stellungsverfahrens kann in diesen Fällen

während eines Zeitraumes von sechs Wochen wieder eine Zivildiensterklärung abgegeben werden.

(2) Die in Abs. 1 genannten Wehrpflichtigen sind vom Bundesminister für Landesverteidigung über

die neuerliche Möglichkeit der Abgabe einer Zivildiensterklärung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.“

35. § 76b lautet

„§ 76b. (1) Für Zivildienstleistende, die ihren Zivildienst vor dem 1. März 1997 antreten, dauert der

ordentliche Zivildienst elf Monate. § 23a gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, daß das Ausmaß der

Dienstfreistellung eine Woche beträgt.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 2 und 4 zweiter Satz sowie § 76a sind auch auf vor dem

1. Jänner 1997 eingebrachte Zivildiensterklärungen anzuwenden.“

36. (Verfassungsbestimmung) § 76c Abs. 3 lautet

„(3) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 2 Abs. 1, 12a, 12b, 75b Abs. 1 und 76a Abs. 2 ZDG in

der bis 31. Dezember 1993 in Kraft stehenden Fassung sind am 11. März 1994 wieder in Kraft getreten.“

37. § 76c Abs. 4 lautet

„(4) Das Zivildienstgesetz in der bis 31. Dezember 1993 in Kraft stehenden Fassung ist mit Ausnahme

der §§ 4a und 39a sowie des Abschnittes VIIa am 11. März 1994 wieder in Kraft getreten.“

38. In § 76c erhalten die bisherigen Absätze 3 und 4 sowie 6 und 7 die Absatzbezeichnungen 5 und 6

sowie 7 und 8; der bisherige Abs. 5 entfällt.

39. Dem § 76c werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt

„(9) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 2, 6 Abs. 6, 76a Abs. 1 und 76b Abs. 2 in der Fassung

des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 788/1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(10) Die §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 5a, 5 Abs. 1 bis 3, 5a Abs. 1, 3 und 4, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 10,

12b Abs. 5, 13 Abs. 4 und 5, 14, 19 Abs. 2, 19a, 23a, 23b, 23c, 25 Abs. 2, 28 Abs. 3, 30, 31 Abs. 1 Z 6a,

33, 39 Abs. 4, 47 Abs. 3 Z 4, 65, 66, 76, 76a Abs. 2, 76b Abs. 1, 76d und 77 Abs. 1 Z 1, 2 und 5a in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 788/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“

40. § 76d lautet

„§ 76d. Durchführungsverordnungen zu Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können bereits vor

deren Inkrafttreten erlassen werden, treten jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.“

41. § 77 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet

„1. des § 10 Abs. 3, § 37a Abs. 3, § 44, § 45, § 47, § 52 Abs. 2 sowie § 54 Abs. 1 die Bundesregierung;

2. des § 5 Abs. 1 bis 3, 4 letzter Halbsatz, § 6 Abs. 5 sowie § 76a Abs. 2 der Bundesminister für

Landesverteidigung.“

42. § 77 Abs. 1 Z 5a lautet

„5a. des § 12b Abs. 3 und 5 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für auswärtige Angelegenheiten.“

Artikel II

(Verfassungsbestimmung) Artikel III der ZDG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 187, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 828/1995, wird aufgehoben.

Artikel III

Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/

1996, wird wie folgt geändert

1. § 24 Abs. 4 zweiter Satz lautet

„Sie sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst

innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen.“

2. Im § 35 Abs. 1 werden der vierte und fünfte Satz durch folgende Sätze ersetzt

„Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger

Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst zugestellt werden. Die Fristen

nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum

Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt

werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.“

3. § 36a Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und 3a ersetzt

„(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt

des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn

1. sie in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am

Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im

Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit,

neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, oder

2. a) sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst

gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und

b) sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung

oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden.

Wird die Stellung nach Z 1 zu einem späteren Termin als jenem begonnen, zu dem der Wehrpflichtige

erstmals aufgefordert wurde, so ist der Beginn des Kalenderjahres maßgeblich, in dem dieser erstmalige

Stellungstermin lag.

(3a) Ein Aufschub ist vom zuständigen Militärkommando auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen.

Anträge auf Aufschub nach Abs. 3 Z 1 dürfen auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission

eingebracht werden. Der Aufschub darf bis zum Abschluß der jeweiligen Ausbildung oder Berufsvorbereitung

gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres,

in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.“

4. Im § 68 wird nach dem Abs. 3d folgender Abs. 3e eingefügt

„(3e) § 24 Abs. 4, § 35 Abs. 1, § 36a Abs. 3 und 3a sowie § 69 Abs. 24 und 25, jeweils in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 788/1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“

5. Dem § 69 werden folgende Abs. 24 und 25 angefügt

„(24) In jenen Verfahren betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes, die vor Ablauf des

31. Dezember 1996 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, begründet auch jene Ausbildung oder

Berufsvorbereitung einen Anspruch auf Aufschub nach § 36a Abs. 3 in der ab diesem Zeitpunkt geltenden

Fassung, in der der Wehrpflichtige zum Zeitpunkt der Einbringung des Aufschubantrages stand.

(25) Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum

Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch

nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung

begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach § 36a

Abs. 3 in der ab 1. Jänner 1997 geltenden Fassung.“

Artikel IV

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

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