788. Bundesgesetz: Zivildienstgesetz-Novelle 1996
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 506/1995, wird wie folgt geändert
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet
„§ 1. (Verfassungsbestimmung) Angelegenheiten des Zivildienstes sind in Gesetzgebung und
Vollziehung Bundessache. Diese Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen
werden.“
2. (Verfassungsbestimmung) § 2 lautet
„§ 2. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 1990 – WG, BGBl.
Nr. 305, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),
1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es – von den Fällen der persönlichen Notwehr
oder Nothilfe abgesehen – aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden,
und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und
2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.
(2) Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluß
jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet,
es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht
vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur
Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig
geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen
war.
(3) Die Zivildiensterklärung darf nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind
Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung sowie beruflicher Werdegang) anzuschließen.
Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, kann ausgeschlossen sein. Die näheren Bestimmungen
trifft dieses Bundesgesetz.
(4) Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der
Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu
leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese
Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst
(§ 35 Abs. 3 WG) oder zu außerordentlichen Übungen (§ 35 Abs. 4 WG) bis zur Entlassung
des Wehrpflichtigen gehemmt.
(5) Der Zivildienst ist außerhalb des Bundesheeres zu leisten. Für Zivildienstpflichtige, die eine
Zivildiensterklärung abgegeben und nach dem 1. März 1997 den ordentlichen Zivildienst angetreten
haben, dauert dieser, sofern keine Präsenzdienstzeit anzurechnen ist, zwölf Monate.“
3. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Die Dienstleistungen sind – unbeschadet des Abs. 3 – auf folgenden Gebieten zu erbringen
Dienst in Krankenanstalten, im Rettungswesen, in der Sozial- und Behindertenhilfe, in der Altenbetreuung,
in der Krankenbetreuung, in der Gesundheitsvorsorge, in der Betreuung von Drogenabhängigen,
Dienst in Justizanstalten, in der Betreuung von Vertriebenen, Asylwerbern und Flüchtlingen sowie von
Menschen in Schubhaft, Einsätze bei Epidemien, in der Katastrophenhilfe und im Zivilschutz, Dienst in
inländischen Gedenkstätten insbesondere für Opfer des Nationalsozialismus, in der Vorsorge für die
öffentliche Sicherheit und die Sicherheit im Straßenverkehr sowie Tätigkeiten im Rahmen der Zivilen
Landesverteidigung.“
4. § 4 Abs. 5a lautet
„(5a) Sofern sich der Antrag eines Rechtsträgers auf die Erhöhung der Anzahl bereits zugelassener
Zivildienstplätze bezieht, kann der Landeshauptmann, wenn er am Vorliegen der Voraussetzungen gemäß
Abs. 3 nicht zweifelt, von der Einholung eines Gutachtens des Zivildienstrates absehen, den Bescheid
gemäß Abs. 1 ohne weiteres Verfahren erlassen und dem Bundesminister für Inneres zur Kenntnis
bringen. Dieser kann, wenn er das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 für zweifelhaft hält, hierüber
ein Gutachten des Zivildienstrates einholen.“
5. § 5 Abs. 1 bis 3 lautet
„(1) Die Wehrpflichtigen sind im Zuge des Stellungsverfahrens (§§ 24 und 25 WG) über das Recht
und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung abzugeben, zu informieren. Die Bescheinigung über
den Beschluß der Tauglichkeit (§ 23 Abs. 6 WG) hat schriftliche Hinweise darüber zu enthalten, innerhalb
welchen Zeitraumes der Wehrpflichtige mit einer Einberufung zu rechnen hat sowie über das Recht,
allenfalls auch nach einem Verzicht (§ 2 Abs. 2), eine Zivildiensterklärung abzugeben, über den Inhalt
und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zivildiensterklärung und über die Behörde, bei der
die Zivildiensterklärung einzubringen ist.
(2) Die Zivildiensterklärung ist in unmittelbarem Anschluß an das Stellungsverfahren bei der Stellungskommission,
sonst bei dem nach dem Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständigen Militärkommando
schriftlich einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben. Wird eine Zivildiensterklärung
innerhalb der Frist des § 2 Abs. 2 beim Bundesminister für Inneres eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige
Einbringung. Mit dem Eintritt der Zivildienstpflicht wird eine bestehende Einberufung unwirksam.
(3) Die Einbringungsbehörde hat die Zivildiensterklärung unverzüglich an den Bundesminister für
Inneres weiterzuleiten und mitzuteilen, ob der Wehrpflichtige einberufen ist. In den Fällen, in denen die
Zivildiensterklärung erst nach Ablauf eines Jahres wirksam wird, darf ein Wehrpflichtiger, der eine mängelfreie
Zivildiensterklärung abgegeben hat, nur zu Einsatzpräsenzdienst oder zu außerordentlichen
Übungen einberufen werden. Die Einbringungsbehörde hat solche Zivildiensterklärungen erst mit Eintritt
der Wirksamkeit an den Bundesminister für Inneres weiterzuleiten. In beiden Fällen hat die Einbringungsbehörde
den Stammdatensatz (§ 57a Abs. 2) des Zivildienstwerbers sowie sein Religionsbekenntnis,
die Vornamen seiner Eltern, seine Schulbildung, seinen Beruf sowie seine besonderen Kenntnisse,
das Ergebnis des Stellungsverfahrens und die in diesem Verfahren festgestellten Untersuchungsergebnisse
(§ 23 Abs. 2 WG) zu übermitteln. In diesen Fällen ist § 23 Abs. 7 Z 1 und 2 WG über die Weitergabe
und Verwendung der dort angeführten Unterlagen auch auf Zivildienstpflichtige anzuwenden.“
6. Dem § 5a Abs. 1 wird in der Z 1 das Wort „oder“ angefügt, in Z 2 an die Stelle des Punktes ein
Beistrich gesetzt und das Wort „oder“ angefügt sowie folgende Z 3 angefügt
„3. während es gemäß § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.“
7. § 5a Abs. 3 und 4 lautet
„(3) Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn
1. feststeht, daß der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (§ 2 Abs. 1), oder
2. die Zivildiensterklärung unvollständig ist (§ 2 Abs. 1 und 3), oder
3. die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (§ 2 Abs. 3), oder
4. ein Ausschlußgrund nach Abs. 1 vorliegt.
(4) Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), daß die
Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Abs. 3 Z 2) gilt dies
nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt
hat.“
8. § 6 Abs. 1 lautet
„(1) Der Zivildienstpflichtige kann die Zivildiensterklärung widerrufen. Hiezu muß er erklären, daß
er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in § 2 Abs. 1 genannten Gründen verweigere. Die
Widerrufserklärung ist schriftlich oder mündlich beim Bundesminister für Inneres oder beim Militärkommando
einzubringen. Das Recht, die Widerrufserklärung abzugeben, ist zwei Wochen nach Zustellung
eines Zuweisungsbescheides sowie nach vollständiger Ableistung des ordentlichen Zivildienstes
ausgeschlossen.“
9. (Verfassungsbestimmung) § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) (Verfassungsbestimmung) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ruht für die Dauer
eines Jahres nach Einbringung einer Widerrufserklärung (Abs. 2) oder nach Aufhebung der Zivildienstpflicht
(Abs. 3).“
10. § 7 Abs. 2 lautet
„(2) Der ordentliche Zivildienst dauert zwölf Monate. Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes sind in
den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Von Zivildienstpflichtigen, die bereits Präsenzdienst geleistet
haben, ist jedoch ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer von mindestens vier Monaten zu leisten, von
Zivildienstpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, ist ein ordentlicher
Zivildienst zu leisten, der zwei Monate länger dauert, als sie noch Truppen- oder Kaderübungen zu leisten
hätten; in diesen Fällen ist ordentlicher Zivildienst auch nach Vollendung des 35. Lebensjahres zu
leisten.“
11. (Verfassungsbestimmung) § 7 Abs. 5 wird aufgehoben.
12. § 8 Abs. 2 lautet
„(2) Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen
Anspruch darauf, daß der Zuweisungsbescheid vom Bundesminister für Inneres spätestens sechs Wochen
vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist
wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis
zuzustellen. Die Unterschreitung dieser Frist um vier Wochen ist zulässig, sofern ihr der Zivildienstpflichtige
zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden
Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.“
13. § 10 lautet
„§ 10. (1) Beantragt ein Zivildienstpflichtiger vor Erhalt des Zuweisungsbescheides selbst seine
Zuweisung zu einer Einrichtung (§ 4) zwecks sofortiger Leistung des ordentlichen Zivildienstes, so hat
der Bundesminister für Inneres die Zuweisung des Antragstellers zu einer Einrichtung unter Bedachtnahme
auf § 9 Abs. 3 binnen Jahresfrist zu verfügen.
(2) Beantragt ein Rechtsträger, der entsprechenden Bedarf angemeldet hat, die Zuweisung eines
noch nicht zugewiesenen Zivildienstpflichtigen, dessen Zustimmung er nachweist, für eine Tätigkeit, die
dessen Fähigkeiten entspricht, so hat der Bundesminister für Inneres diese Zuweisung mit einem Dienstantritt
binnen Jahresfrist zu verfügen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn ein entsprechender Zuweisungsbescheid
für einen anderen Zivildienstpflichtigen bereits genehmigt worden ist oder wenn andere Erfordernisse
des Zivildienstes entgegenstehen.
(3) Der Bundesminister für Inneres hat Zivildienstpflichtige, die für eine weiterführende Ausbildung,
etwa ein Hochschulstudium, in Betracht kommen, möglichst innerhalb von sechs Monaten nach
Wirksamwerden der Zivildiensterklärung zum ordentlichen Zivildienst zuzuweisen.
(4) Im übrigen hat die Bundesregierung dafür zu sorgen, daß genügend Zivildienstplätze zur Verfügung
stehen, um zu gewährleisten, daß jeder Zivildienstpflichtige den ordentlichen Zivildienst längstens
innerhalb von fünf Jahren ab Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung (§ 5 Abs. 4) antreten
kann.“
14. Dem § 12b wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Trägern gemäß Abs. 3 jene Kosten, die ihnen
durch den von Zivildienstpflichtigen gemäß Abs. 4 geleisteten Dienst erwachsen sind, bis zu dem Betrag
zu ersetzen, der vom Bund im letzten Jahr in Vollziehung dieses Bundesgesetzes durchschnittlich für
einen Zivildienstleistenden aufgewendet wurde. Die Höhe dieses Betrages ist vom Bundesminister für
Inneres mit Verordnung festzustellen. Voraussetzung für einen Kostenersatz ist, daß der Träger darlegt,
in welcher Weise der Zivildienstpflichtige einer dem Wesen dieses Dienstes (Abs. 1 Z 3) entsprechenden
Auslastung unterliegt und der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten eine solche Auslastung
bestätigt.“
15. § 13 Abs. 4 lautet
„(4) Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat, soweit
nicht Abs. 5 anzuwenden ist, das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr dem Bundesministerium
für Inneres nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich dem Bundesministerium
für Inneres mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid
über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft.“
16. In § 13 Abs. 5 wird das Wort „Mitteilungspflicht“ durch die Worte „Nachweis- und Mitteilungspflicht“
ersetzt.
17. § 14 lautet
„§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 36a Abs. 3 WG genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung,
Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht
entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen
Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des
Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle
der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als
maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse
des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt
innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes
gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder
Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 36a Abs. 3 WG genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen
bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu
sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung
der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder
Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt
werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid
außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.
(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall
der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich dem Bundesministerium für Inneres mitzuteilen.“
18. § 19 Abs. 2 lautet
„(2) In Zweifelsfällen des § 17 Z 1 und § 18 Z 3 hat die für den Aufenthaltsort des Zivildienstleistenden
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen des Bundesministers für Inneres ein
amtsärztliches Gutachten einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur weiteren Dienstleistung
zu äußern. Im Falle einer Dienstunfähigkeit (§ 19a Abs. 1) hat das Gutachten auch deren Beginn
und voraussichtliche Dauer anzugeben.“
19. § 19a Abs. 1 und 2 lautet
„(1) Dienstunfähig ist, wer geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst unfähig ist.
(2) Zivildienstleistende, bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von 24 Tagen – sofern
der Zivildienst früher endet, bis zu diesem Zeitpunkt – nicht zu erwarten ist, sind vorzeitig aus dem
Zivildienst zu entlassen. Die Entlassung erfolgt mit Ablauf des Tages, an dem der Entlassungsbescheid
gegenüber dem Zivildienstleistenden in Rechtskraft erwächst; in diesem Bescheid ist der Tag des Eintrittes
der Dienstunfähigkeit festzustellen.“
20. § 19a Abs. 3 wird aufgehoben, die Absätze 4 bis 6 erhalten die Absatzbezeichnung 3 bis 5.
21. § 23a lautet
„§ 23a. (1) Zivildienstleistende haben ab dem siebenten Monat ihrer Dienstleistung Anspruch auf
Dienstfreistellung.
(2) Das Ausmaß der Freistellung beträgt zwei Wochen oder zwölf Arbeitstage, bei einer Fünftagewoche
zehn Arbeitstage. Im Falle einer Dienstzeit von acht Monaten (§ 7 Abs. 6) gebührt die Freistellung
im halben Ausmaß.
(3) Über den Verbrauch der Dienstfreistellung ist rechtzeitig eine Vereinbarung zwischen dem Zivildienstleistenden
und dem Vorgesetzten zu treffen, wobei auf die dienstlichen Interessen der Einrichtung
und die persönlichen Interessen des Zivildienstleistenden angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Der
Zivildienstleistende hat Anspruch, die Hälfte der Freistellung ungeteilt zu verbrauchen.
(4) Kommt eine Vereinbarung gemäß Abs. 3 nicht zustande, so gebührt dem Zivildienstleistenden
die Hälfte der Dienstfreistellung zu Beginn des siebenten Monats und der Rest am Ende des letzten Monats
seiner Dienstleistung.
(5) Erkrankt der Zivildienstleistende während der Dienstfreistellung, so sind die Tage der Erkrankung
nicht auf den Gesamtanspruch anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage
gedauert hat und den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Meldung und den Nachweis der
Erkrankung entsprochen worden ist.“
22. § 23b lautet
„§ 23b. Dem Zivildienstleistenden kann vom Vorgesetzten in dringenden Fällen, insbesondere aus
familiären oder sonstigen persönlichen Gründen, unbeschadet des Anspruches nach § 23a, eine Dienstfreistellung
im unbedingt notwendigen Ausmaß, höchstens jedoch bis zu zwei Wochen bewilligt werden.
Solche Dienstfreistellungen sind bis zum Ausmaß von insgesamt einer Woche auf das Ausmaß der
Dienstfreistellungen gemäß § 23a anzurechnen.“
23. Der bisherige § 23b erhält die Bezeichnung „§ 23c“. Sein Abs. 2 Z 2 und 3 lautet
„2. sich spätestens am nächstfolgenden Werktag der Untersuchung durch einen Arzt zu unterziehen
und die von ihm ausgestellte Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung
innerhalb von zwei weiteren Tagen der Einrichtung zu übermitteln sowie
3. sich im Falle einer Dienstverhinderung über Auftrag des Vorgesetzten einer Untersuchung durch
einen Vertrauensarzt der Einrichtung zu unterziehen.“
24. § 25 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind Geldleistungen an den Zivildienstleistenden nur
insoweit zulässig, als es sich um den nachträglichen Ersatz nachweislich aufgewendeter Kosten handelt.“
25. § 28 Abs. 3 lautet
„(3) Ist es dem Rechtsträger nicht möglich, wegen Dienstverhinderung durch Krankheit des Zivildienstleistenden
zur Gänze oder zum Teil für dessen Verpflegung zu sorgen, so hat er dem Zivildienstleistenden
eine angemessene Abfindung zu gewähren. Für Dienstleistungsverhinderungen ab fünf Tagen
gilt dies nur, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nach Prüfung gemäß § 39 Abs. 4 zustimmt.“
26. § 30 lautet
„§ 30. Der Bund oder der Rechtsträger hat für die Reinigung der Bekleidung der Zivildienstleistenden
zu sorgen, wenn die Verschmutzung außergewöhnlich ist und auf die Art der Dienstleistung oder des
Einsatzes zurückzuführen ist.“
27. In § 31 Abs. 1 wird nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt
„6a. Reisen im Auftrag einer Überwachungsbehörde (§ 55),“
28. § 33 lautet
„§ 33. Die Zivildienstleistenden und ihre Angehörigen sind nach Maßgabe des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
– ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, kranken- und unfallversichert. Sie sind von der
Krankenscheingebühr (§ 135 Abs. 3 ASVG) und von der Rezeptgebühr (§ 136 Abs. 3 ASVG) befreit.“
28a. In § 34 Abs. 2 ist in Z 3 an die Stelle des Punktes das Wort „und“ zu setzen und folgende Z 4
anzufügen
„4. der Zustellung des Einberufungsbefehls in § 30 Abs. 1 und 2 HGG 1992 die Genehmigung des
Zuweisungsbescheides.“
29. § 39 Abs. 4 lautet
„(4) Der Vorgesetzte ist verpflichtet, Beginn und Ende der Dienstverhinderung eines Zivildienstleistenden
durch Krankheit unverzüglich jener Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, in deren Sprengel
sich der Dienstleistende aufhält. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat sich unverzüglich über die Umstände
der Dienstverhinderung Kenntnis zu verschaffen und – wenn dies aus besonderen Gründen geboten
erscheint – für die Untersuchung durch einen Amtsarzt Sorge zu tragen.“
30. § 47 Abs. 3 Z 4 lautet
„4. zwei weitere Mitglieder, die auf Grund ihrer Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und Lebenserfahrung
für ihre Aufgabe besonders gut geeignet sind und wenn möglich ein abgeschlossenes Studium
der Psychologie aufweisen, und zwar das eine auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreichs,
das andere auf Vorschlag der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte.“
31. In § 65 wird das Zitat „23b“ durch das Zitat „23c“ ersetzt.
32. In § 66 wird das Zitat „19a Abs. 6“ durch das Zitat „19a Abs. 5“ ersetzt.
33. § 76 lautet
„§ 76. (1) Ein vor dem 1. Jänner 1997 gewährter Aufschub des Antrittes des Zivildienstes gilt nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Aufschub gemäß § 14. Das Datum der Rechtskraft des Bescheides,
mit dem der Antritt des ordentlichen Zivildienstes zuletzt vor dem 1. Jänner 1997 aufgeschoben
worden ist, gilt als der für den Anspruch auf weiteren Aufschub maßgebliche Zeitpunkt.
(2) Anträge auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes, die vor dem 1. Jänner 1997
eingebracht wurden, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu behandeln. Als für den
Anspruch auf Aufschub maßgeblicher Zeitpunkt gilt das Datum der Einbringung des Antrages.“
34. § 76a lautet
„§ 76a. (1) (Verfassungsbestimmung) Für Wehrpflichtige, deren Tauglichkeit vor dem 1. Jänner
1994 festgestellt worden ist und seither fortbesteht und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
noch keinen Grundwehrdienst geleistet haben, ruht das Recht, eine Zivildiensterklärung
abzugeben. Nach Ablauf von fünf Jahren ab Abschluß des Stellungsverfahrens kann in diesen Fällen
während eines Zeitraumes von sechs Wochen wieder eine Zivildiensterklärung abgegeben werden.
(2) Die in Abs. 1 genannten Wehrpflichtigen sind vom Bundesminister für Landesverteidigung über
die neuerliche Möglichkeit der Abgabe einer Zivildiensterklärung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.“
35. § 76b lautet
„§ 76b. (1) Für Zivildienstleistende, die ihren Zivildienst vor dem 1. März 1997 antreten, dauert der
ordentliche Zivildienst elf Monate. § 23a gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, daß das Ausmaß der
Dienstfreistellung eine Woche beträgt.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 2 und 4 zweiter Satz sowie § 76a sind auch auf vor dem
1. Jänner 1997 eingebrachte Zivildiensterklärungen anzuwenden.“
36. (Verfassungsbestimmung) § 76c Abs. 3 lautet
„(3) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 2 Abs. 1, 12a, 12b, 75b Abs. 1 und 76a Abs. 2 ZDG in
der bis 31. Dezember 1993 in Kraft stehenden Fassung sind am 11. März 1994 wieder in Kraft getreten.“
37. § 76c Abs. 4 lautet
„(4) Das Zivildienstgesetz in der bis 31. Dezember 1993 in Kraft stehenden Fassung ist mit Ausnahme
der §§ 4a und 39a sowie des Abschnittes VIIa am 11. März 1994 wieder in Kraft getreten.“
38. In § 76c erhalten die bisherigen Absätze 3 und 4 sowie 6 und 7 die Absatzbezeichnungen 5 und 6
sowie 7 und 8; der bisherige Abs. 5 entfällt.
39. Dem § 76c werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt
„(9) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 2, 6 Abs. 6, 76a Abs. 1 und 76b Abs. 2 in der Fassung
des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 788/1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) Die §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 5a, 5 Abs. 1 bis 3, 5a Abs. 1, 3 und 4, 6 Abs. 1, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 10,
12b Abs. 5, 13 Abs. 4 und 5, 14, 19 Abs. 2, 19a, 23a, 23b, 23c, 25 Abs. 2, 28 Abs. 3, 30, 31 Abs. 1 Z 6a,
33, 39 Abs. 4, 47 Abs. 3 Z 4, 65, 66, 76, 76a Abs. 2, 76b Abs. 1, 76d und 77 Abs. 1 Z 1, 2 und 5a in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 788/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“
40. § 76d lautet
„§ 76d. Durchführungsverordnungen zu Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können bereits vor
deren Inkrafttreten erlassen werden, treten jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft.“
41. § 77 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet
„1. des § 10 Abs. 3, § 37a Abs. 3, § 44, § 45, § 47, § 52 Abs. 2 sowie § 54 Abs. 1 die Bundesregierung;
2. des § 5 Abs. 1 bis 3, 4 letzter Halbsatz, § 6 Abs. 5 sowie § 76a Abs. 2 der Bundesminister für
Landesverteidigung.“
42. § 77 Abs. 1 Z 5a lautet
„5a. des § 12b Abs. 3 und 5 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für auswärtige Angelegenheiten.“
Artikel II
(Verfassungsbestimmung) Artikel III der ZDG-Novelle 1994, BGBl. Nr. 187, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 828/1995, wird aufgehoben.
Artikel III
Das Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/
1996, wird wie folgt geändert
1. § 24 Abs. 4 zweiter Satz lautet
„Sie sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst
innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen.“
2. Im § 35 Abs. 1 werden der vierte und fünfte Satz durch folgende Sätze ersetzt
„Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger
Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst zugestellt werden. Die Fristen
nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum
Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt
werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.“
3. § 36a Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und 3a ersetzt
„(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt
des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn
1. sie in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am
Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im
Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit,
neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, oder
2. a) sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst
gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und
b) sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnenen Schul- oder Hochschulausbildung
oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden.
Wird die Stellung nach Z 1 zu einem späteren Termin als jenem begonnen, zu dem der Wehrpflichtige
erstmals aufgefordert wurde, so ist der Beginn des Kalenderjahres maßgeblich, in dem dieser erstmalige
Stellungstermin lag.
(3a) Ein Aufschub ist vom zuständigen Militärkommando auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen.
Anträge auf Aufschub nach Abs. 3 Z 1 dürfen auch im Stellungsverfahren bei der Stellungskommission
eingebracht werden. Der Aufschub darf bis zum Abschluß der jeweiligen Ausbildung oder Berufsvorbereitung
gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres,
in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.“
4. Im § 68 wird nach dem Abs. 3d folgender Abs. 3e eingefügt
„(3e) § 24 Abs. 4, § 35 Abs. 1, § 36a Abs. 3 und 3a sowie § 69 Abs. 24 und 25, jeweils in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 788/1996, treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“
5. Dem § 69 werden folgende Abs. 24 und 25 angefügt
„(24) In jenen Verfahren betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes, die vor Ablauf des
31. Dezember 1996 noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurden, begründet auch jene Ausbildung oder
Berufsvorbereitung einen Anspruch auf Aufschub nach § 36a Abs. 3 in der ab diesem Zeitpunkt geltenden
Fassung, in der der Wehrpflichtige zum Zeitpunkt der Einbringung des Aufschubantrages stand.
(25) Wurde ein Bescheid betreffend einen Aufschub des Präsenzdienstantrittes nach der bis zum
Ablauf des 31. Dezember 1996 geltenden Rechtslage erlassen, so bleibt dessen Rechtswirksamkeit auch
nach diesem Zeitpunkt unberührt. Die für diesen Aufschub maßgebliche Ausbildung oder Berufsvorbereitung
begründet auch nach Ablauf des 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf Aufschub nach § 36a
Abs. 3 in der ab 1. Jänner 1997 geltenden Fassung.“
Artikel IV
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.