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788. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Elin-Union Aktiengesellschaft für elektrische Industrie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 788. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Elin-Union Aktiengesellschaft für elektrische Industrie

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für die von der Elin-Union Aktiengesellschaft

für elektrische Industrie zur Durchführung

von Investitionsvorhaben und Rationalisierungsmaßnahmen

im In- und Ausland aufzunehmenden

Anleihen, Darlehen und sonstigen

Kredite namens des Bundes die Haftung als

Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuches) zu übernehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von

der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch

machen, wenn

a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag

(Gegenwert) der Haftung 500 Millionen

Schilling an Kapital und 500 Millionen

Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;

b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag

(Gegenwert) von 200 Millionen Schilling

an Kapital nicht übersteigt;

c) die Laufzeit der Kreditoperation im Einzelfall

zwanzig Jahre nicht übersteigt;

d) die prozentuelle Gesamtbelastung der

Kreditoperation in inländischer Währung

unter Zugrundelegung der folgenden Formel

nicht mehr als das Zweieinhalbfache

des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden

Zinsfußes für Eskontierungen der

Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2

des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 276/1969) beträgt

e) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation

in ausländischer Währung

nach der Formel laut lit. d nicht mehr als

das Zweieinhalbfache des arithmetischen

Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme

geltenden offiziellen Diskontsätzen

in Belgien, der Bundesrepublik

Deutschland, Frankreich, Großbritannien,

den Niederlanden, Schweden, der Schweiz

und den USA (New York) beträgt;

f) die Kreditoperation in Schilling, Belgischen

Francs, Deutschen Mark, Französischen

Francs, Holländischen Gulden, Italienischen

Lire, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar,

Luxemburgischen Francs, Pfund Sterling,

Schwedischen Kronen, Schweizer Franken,

US-Dollar oder in Rechnungseinheiten, die

auf mehreren dieser Währungen beruhen,

erfolgt;

g) mit dem Antrag auf Übernahme der Haftung

im Einzelfall die Investitionsvorhaben

oder die Rationalisierungsmaßnahmen

bekanntgegeben werden und deren Dringlichkeit

und Notwendigkeit dargelegt wird.

(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß

Abs. 2 lit. d und e sind die Emissions-

oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen,

Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom

Bruttoerlös in Abzug zu bringen.

(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung

bei Darlehen und sonstigen Krediten, bei welchen

die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte

variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche

Laufzeit die Gesamtbelastung nach der

Formel laut Abs. 2 lit. d und e zum Zeitpunkt

des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die

Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich

vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen

Rückkauf nicht zu berücksichtigen.

(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen

(Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der

Laufzeit nicht zu berücksichtigen.

§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1

Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen,

so sind diese zu den im Zeitpunkt der

Haftungsübernahme vom Bundesminister für

Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf

die genannten Höchstbeträge anzurechnen.

§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 übernommenen

Haftungen über die vertraglich vereinbarte

Laufzeit zu erstrecken, wenn

a) eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen

aus Darlehen und sonstigen

Krediten der Elin-Union Aktiengesellschaft

für elektrische Industrie zur Vermeidung

einer Inanspruchnahme des Bundes aus der

Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener

wirtschaftlicher oder finanzieller

Schwierigkeiten geboten ist und der Gläubiger

zustimmt und

b) durch die Prolongation die vertraglich vereinbarte

Laufzeit um nicht mehr als fünf

Jahre überschritten wird.

(2) Die Mehrleistungen an Zinsen und Kosten

sind auf den Haftungsrahmen für Zinsen und

Kosten nicht anzurechnen.

(3) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit

darf die im § 1 Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit

nicht überschreiten.

§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für Kredite, die der Vorfinanzierung

von Anleihen gemäß § 1 Abs. 1 dienen, namens

des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler

(§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)

unter der Voraussetzung zu übernehmen,

daß

a) die Laufzeit mit höchstens zwei Jahren

begrenzt ist,

b) das Ausmaß des im § 1 Abs. 2 lit. b genannten

Betrages nicht überschritten wird

und

c) bei zeitlicher Kreditüberschneidung die

Summe aus Vor- und Endfinanzierung im

Einzelfall nicht mehr als 300 Millionen

Schilling und die Summe aller Vor- und

Endfinanzierungen nicht mehr als 750 Millionen

Schilling beträgt.

(2) Kredite, die der Vorfinanzierung solcher

Anleihen dienen, sind auf den im § 1 Abs. 2 lit. a

festgesetzten Haftungsrahmen nicht anzurechnen.

§ 5. Der Bundesminister für Finanzen darf

Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 und § 4

überdies nur dann übernehmen, wenn die Elin-

Union Aktiengesellschaft für elektrische Industrie

mit dem Antrag auf Haftungsübernahme im Einzelfall

(§ 1 Abs. 2 lit. b und § 4) die verbindliche

Erklärung abgibt, daß

a) dem Bundesministerium für Finanzen die

Prüfung der zweckgebundenen Verwendung

des bundesverbürgten Kredites und im

Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle

Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften

der Elin-Union Aktiengesellschaft für

elektrische Industrie gewährleistet wird,

b) sie dem Bundesministerium für Finanzen

für die Dauer der Laufzeit des verbürgten

Kredites den jährlichen Geschäftsbericht

samt Gewinn- und Verlustrechnung und

den Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers

und Steuerberaters (einer Wirtschaftsprüfungs-

und Steuerberatungsgesellschaft)

oder eines Buchprüfers und Steuerberaters

(einer Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft)

im Sinne der Wirtschaftstreuhänder-

Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/

1955, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 26/1965, vorlegen wird.

§ 6. Wird der Bund auf Grund einer gemäß

den vorstehenden Bestimmungen übernommenen

Haftung in Anspruch genommen, so steht ihm

neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld

(§ 1358 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)

auch das Recht zu, von der Elin-Union

Aktiengesellschaft für elektrische Industrie den

Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung

der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen,

insbesondere die vom Bund in einem

Rechtsstreit mit den Gläubigern aufgewendeten

Kosten, zu fordern.

§ 7. Für die Übernahme der Bürgschaft durch

den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.

§ 8. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar

veranlaßten Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge

sind von der Gesellschaftsteuer und von den

Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

§ 9. Die gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 1. März 1967, BGBl. Nr. 83, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 211/1969 und 26/

1971 übernommenen Haftungen sind mit dem

Betrag, mit dem sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes aushaften, auf den

im § 1 Abs. 2 lit. a festgesetzten Haftungsrahmen

anzurechnen.

§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1975 in Kraft.

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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