788. Bundesgesetz: Übernahme der Bundeshaftung für Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite der Elin-Union Aktiengesellschaft für elektrische Industrie
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, für die von der Elin-Union Aktiengesellschaft
für elektrische Industrie zur Durchführung
von Investitionsvorhaben und Rationalisierungsmaßnahmen
im In- und Ausland aufzunehmenden
Anleihen, Darlehen und sonstigen
Kredite namens des Bundes die Haftung als
Bürge und Zahler (§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches) zu übernehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf von
der im Abs. 1 erteilten Ermächtigung nur Gebrauch
machen, wenn
a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag
(Gegenwert) der Haftung 500 Millionen
Schilling an Kapital und 500 Millionen
Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von 200 Millionen Schilling
an Kapital nicht übersteigt;
c) die Laufzeit der Kreditoperation im Einzelfall
zwanzig Jahre nicht übersteigt;
d) die prozentuelle Gesamtbelastung der
Kreditoperation in inländischer Währung
unter Zugrundelegung der folgenden Formel
nicht mehr als das Zweieinhalbfache
des im Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden
Zinsfußes für Eskontierungen der
Oesterreichischen Nationalbank (§ 48 Abs. 2
des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 184, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 276/1969) beträgt
e) die prozentuelle Gesamtbelastung der Kreditoperation
in ausländischer Währung
nach der Formel laut lit. d nicht mehr als
das Zweieinhalbfache des arithmetischen
Mittels aus den im Zeitpunkt der Kreditaufnahme
geltenden offiziellen Diskontsätzen
in Belgien, der Bundesrepublik
Deutschland, Frankreich, Großbritannien,
den Niederlanden, Schweden, der Schweiz
und den USA (New York) beträgt;
f) die Kreditoperation in Schilling, Belgischen
Francs, Deutschen Mark, Französischen
Francs, Holländischen Gulden, Italienischen
Lire, Japanischen Yen, Kanadischen Dollar,
Luxemburgischen Francs, Pfund Sterling,
Schwedischen Kronen, Schweizer Franken,
US-Dollar oder in Rechnungseinheiten, die
auf mehreren dieser Währungen beruhen,
erfolgt;
g) mit dem Antrag auf Übernahme der Haftung
im Einzelfall die Investitionsvorhaben
oder die Rationalisierungsmaßnahmen
bekanntgegeben werden und deren Dringlichkeit
und Notwendigkeit dargelegt wird.
(3) Zur Feststellung des Nettoerlöses gemäß
Abs. 2 lit. d und e sind die Emissions-
oder Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen,
Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom
Bruttoerlös in Abzug zu bringen.
(4) Für die Beurteilung der Gesamtbelastung
bei Darlehen und sonstigen Krediten, bei welchen
die Zinssätze jeweils für bestimmte Zeitabschnitte
variabel festgesetzt werden, ist für die vertragliche
Laufzeit die Gesamtbelastung nach der
Formel laut Abs. 2 lit. d und e zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses maßgebend. Für die
Gesamtbelastung bei Anleihen sind vertraglich
vorgesehene Tilgungsmöglichkeiten durch freihändigen
Rückkauf nicht zu berücksichtigen.
(5) Vorzeitige Rückzahlungsermächtigungen
(Kündigungsrechte) sind für die Beurteilung der
Laufzeit nicht zu berücksichtigen.
§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß § 1
Abs. 1 und 2 für Fremdwährungsbeträge übernommen,
so sind diese zu den im Zeitpunkt der
Haftungsübernahme vom Bundesminister für
Finanzen jeweils festgesetzten Kassenwerten auf
die genannten Höchstbeträge anzurechnen.
§ 3. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, die gemäß § 1 Abs. 1 und 2 übernommenen
Haftungen über die vertraglich vereinbarte
Laufzeit zu erstrecken, wenn
a) eine Prolongierung der Fälligkeit der Verpflichtungen
aus Darlehen und sonstigen
Krediten der Elin-Union Aktiengesellschaft
für elektrische Industrie zur Vermeidung
einer Inanspruchnahme des Bundes aus der
Haftung infolge unvorhersehbar eingetretener
wirtschaftlicher oder finanzieller
Schwierigkeiten geboten ist und der Gläubiger
zustimmt und
b) durch die Prolongation die vertraglich vereinbarte
Laufzeit um nicht mehr als fünf
Jahre überschritten wird.
(2) Die Mehrleistungen an Zinsen und Kosten
sind auf den Haftungsrahmen für Zinsen und
Kosten nicht anzurechnen.
(3) Die sich jeweils ergebende Gesamtlaufzeit
darf die im § 1 Abs. 2 lit. c festgesetzte Laufzeit
nicht überschreiten.
§ 4. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, für Kredite, die der Vorfinanzierung
von Anleihen gemäß § 1 Abs. 1 dienen, namens
des Bundes die Haftung als Bürge und Zahler
(§ 1357 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)
unter der Voraussetzung zu übernehmen,
daß
a) die Laufzeit mit höchstens zwei Jahren
begrenzt ist,
b) das Ausmaß des im § 1 Abs. 2 lit. b genannten
Betrages nicht überschritten wird
und
c) bei zeitlicher Kreditüberschneidung die
Summe aus Vor- und Endfinanzierung im
Einzelfall nicht mehr als 300 Millionen
Schilling und die Summe aller Vor- und
Endfinanzierungen nicht mehr als 750 Millionen
Schilling beträgt.
(2) Kredite, die der Vorfinanzierung solcher
Anleihen dienen, sind auf den im § 1 Abs. 2 lit. a
festgesetzten Haftungsrahmen nicht anzurechnen.
§ 5. Der Bundesminister für Finanzen darf
Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 2 und § 4
überdies nur dann übernehmen, wenn die Elin-
Union Aktiengesellschaft für elektrische Industrie
mit dem Antrag auf Haftungsübernahme im Einzelfall
(§ 1 Abs. 2 lit. b und § 4) die verbindliche
Erklärung abgibt, daß
a) dem Bundesministerium für Finanzen die
Prüfung der zweckgebundenen Verwendung
des bundesverbürgten Kredites und im
Zuge dieser Prüfung die Einsicht in alle
Bücher, Urkunden und sonstigen Schriften
der Elin-Union Aktiengesellschaft für
elektrische Industrie gewährleistet wird,
b) sie dem Bundesministerium für Finanzen
für die Dauer der Laufzeit des verbürgten
Kredites den jährlichen Geschäftsbericht
samt Gewinn- und Verlustrechnung und
den Prüfungsbericht eines Wirtschaftsprüfers
und Steuerberaters (einer Wirtschaftsprüfungs-
und Steuerberatungsgesellschaft)
oder eines Buchprüfers und Steuerberaters
(einer Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft)
im Sinne der Wirtschaftstreuhänder-
Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/
1955, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 26/1965, vorlegen wird.
§ 6. Wird der Bund auf Grund einer gemäß
den vorstehenden Bestimmungen übernommenen
Haftung in Anspruch genommen, so steht ihm
neben dem Recht auf Ersatz der bezahlten Schuld
(§ 1358 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches)
auch das Recht zu, von der Elin-Union
Aktiengesellschaft für elektrische Industrie den
Ersatz aller im Zusammenhang mit der Einlösung
der übernommenen Haftung entstandenen Aufwendungen,
insbesondere die vom Bund in einem
Rechtsstreit mit den Gläubigern aufgewendeten
Kosten, zu fordern.
§ 7. Für die Übernahme der Bürgschaft durch
den Bund ist kein Entgelt zu entrichten.
§ 8. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar
veranlaßten Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge
sind von der Gesellschaftsteuer und von den
Stempel- und Rechtsgebühren befreit.
§ 9. Die gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 1. März 1967, BGBl. Nr. 83, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 211/1969 und 26/
1971 übernommenen Haftungen sind mit dem
Betrag, mit dem sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes aushaften, auf den
im § 1 Abs. 2 lit. a festgesetzten Haftungsrahmen
anzurechnen.
§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1975 in Kraft.
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.